Beschluss
1 L 2324/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:1215.1L2324.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 15.12.2005 mit Telefax um 9.37 Uhr gestellte Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Ratssitzung des Rates der Stadt E am 15./16.12.2005 aufzuheben und zu vertagen, 4 hilfsweise, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung des Rates der Stadt E am 15./16.12.2005 aufzuheben und zu vertagen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, vergleichbar dringenden Gründen notwendig erscheint. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller die in Anspruch genommene Rechtsposition (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 7 Hinsichtlich der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Kommunalverfassungsstreitverfahren der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann. Denn es dient nicht dem Schutz von Individualrechtsgütern sondern nur der Abgrenzung innerorganisatorischer Kompetenzen, die deren Rechtsträgern nicht um ihrer selbst willen sondern im Interesse der Gemeinde eingeräumt sind. Diesem Interesse wird in der Regel ausreichend durch eine Klärung des Kompetenzstreits im nachfolgenden Klageverfahren gedient, auch wenn es in der Zwischenzeit möglicherweise zu Kompetenzüberschreitungen kommt. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.06.1992 - 15 B 2283/92 -, NWVBl 1992, 395 = DVBl 1993, 212. 9 Hinzu kommt, dass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auch dann erhöhte Anforderungen gelten, wenn das Antragsbegehren - wie hier - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt und damit den durch § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich vorgegebenen Rahmen vorläufiger Regelungen überschreitet. 10 Einen Grund, der gemessen an diesen erhöhten Anforderungen, den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen rechtfertigen könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Er folgt weder aus dem Gesichtspunkt einer etwa nicht fristgemäßen Ladung zur Ratssitzung, noch aus dem Gesichtspunkt mangelnder Information über den Beratungsgegenstand. Sie machen keine vorläufige Regelung nötig". 11 Zunächst muss sich der Antragsteller darauf verweisen lassen, in der Ratssitzung sein weiteres Informationsbedürfnis geltend zu machen und erforderlichenfalls einen Vertagungsantrag zu stellen. Dass er über seinen schriftlichen Antrag gegenüber dem Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 13.12.2005 hinaus einen solchen Vertagungsantrag in der Sitzung gestellt hat, hat er nicht glaubhaft gemacht und ist dem Gericht auch sonst nicht bekannt. 12 Darüber hinaus ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht hinreichend dargelegt. Zweifel daran begründet bereits das Verhalten des Antragstellers selbst, der sein Begehren dem Gericht erst am Tage der anberaumten Ratssitzung unterbreitet hat, obwohl zum einen in der Presse bereits seit dem 05.12.2005 darüber berichtet wurde, dass in der Ratssitzung am 15.12.2005 über die Ausübung der Option über den Verkauf weiterer Anteile an der Stadtwerke E AG entschieden werden solle, zum anderen er selbst auch nach eigenem Vorbringen jedenfalls aufgrund der Ladung zur Ratssitzung spätestens seit dem 09.12.2005 davon Kenntnis hatte. 13 Es spricht auch einiges dafür, dass der Antragsteller die Einladung zur Ratssitzung mit der auf den 06.12.2005 datierenden Tagesordnung und der hier maßgeblichen Beschlussvorlage Nr. 01/365/2005 fristgerecht, also jedenfalls zum 08.12.2005 bekannt gemacht wurde. Dabei spricht viel dafür, dass den Anforderungen des § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates schon dann genügt ist, wenn die Ladung so zur Post gegeben wird, dass sie bei gewöhnlichem Postlauf die Wochenfrist wahrt, so dass atypische Postlaufzeiten die Ordnungsgemäßheit der Ladung nicht gefährden. Ebenso nahe liegt, dass eine etwaige Normverletzung dann keine organschaftlichen Rechte beeinträchtigt, wenn der Inhalt der Einladung durch Veröffentlichungen in der Lokalpresse jedenfalls deutlich früher allgemein bekannt ist. Im übrigen gälte selbst dann nichts anderes, wenn alle Fragen zugunsten des Antragstellers beantwortet würden. Zwar trägt der vom Antragsteller dem Gericht vorgelegte Briefumschlag zur übersandten Ladung den Eingangsstempel der Stadtwerke E vom 09.12.2005; allerdings ist er handschriftlich versehen mit dem Zusatz Eingang 6.10". Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Briefumschlag also schon am Vortag die Posteingangsstelle der Stadtwerke E erreicht hat und dort erst zu Arbeitsbeginn am 09.12.2005 um 6.10 Uhr zur Weiterleitung an den Antragsteller gestempelt worden ist. Dass der Briefumschlag mit der Ladung zur heutigen Ratssitzung auch tatsächlich erst am 09.12.2005 in die Posteingangsstelle gelangt ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Jedenfalls muss sich der Antragsteller zurechnen lassen, dass das noch so rechtzeitig am 07.12.2005 zur Post gegebene Schriftstück ihn möglicherweise erst deshalb verzögert erreicht hat, weil er der absendenden Stelle, also hier der Stadtverwaltung E, als Zustelladresse für fristgebundene Anschreiben an ihn als Ratsmitglied die Anschrift seines Arbeitgebers angegeben hat - wie geschehen. 14 Im übrigen hat der Antragsteller auch weder dargelegt, dass er sich in zumutbarer Weise - etwa durch Anforderung weiterer Unterlagen beim Antragsgegner - um Beschaffung der vermissten Informationen noch vor der Ratssitzung bemüht hat, noch plausibel gemacht, dass sein Informationsdefizit nicht durch entsprechende Nachfragen in der Ratssitzung und den Austausch in der Debatte unter den Ratsmitgliedern beseitigt werden kann. Im Gegenteil hat er von Anfang an mit anwaltlichem Schreiben vom 13.12.2005 lediglich sein Vertagungsinteresse verfolgt ohne zudem gleichzeitig bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Mit einem Antrag um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bis zum Zeitpunkt der laufenden Ratssitzung abzuwarten, stellt sich unter diesen Gesichtspunkten als treuwidrig dar. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 VwGO, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 22.7 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327 und DVBl 2004, S. 1525). 16