OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 L 2207/05

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für die einstweilige Anordnung nach §123 VwGO muss der Antragsteller sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch glaubhaft machen. • Die Anerkennung einer ausländischen oder anderen Hochschulprüfung als Erste Staatsprüfung setzt voraus, dass es sich um eine für das Lehramt geeignete Prüfung handelt; dies ist grundsätzlich voll überprüfbar. • Liegt eine rechtlich verbindliche Verwaltungsbindung (Ermessensreduzierung auf Null) nur bei ausdrücklich als Mangelfach ausgewiesenen Fächern vor, besteht kein Anspruch auf Anerkennung aus bloßen politischen Erwägungen. • Der bloße Wunsch, das Referendariat früher beginnen zu können, begründet keinen unzumutbaren Nachteil i.S. des Anordnungsrechts und rechtfertigt keine Vorwegnahme der Hauptsache.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anerkennung der Magisterprüfung als Erste Staatsprüfung • Für die einstweilige Anordnung nach §123 VwGO muss der Antragsteller sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch glaubhaft machen. • Die Anerkennung einer ausländischen oder anderen Hochschulprüfung als Erste Staatsprüfung setzt voraus, dass es sich um eine für das Lehramt geeignete Prüfung handelt; dies ist grundsätzlich voll überprüfbar. • Liegt eine rechtlich verbindliche Verwaltungsbindung (Ermessensreduzierung auf Null) nur bei ausdrücklich als Mangelfach ausgewiesenen Fächern vor, besteht kein Anspruch auf Anerkennung aus bloßen politischen Erwägungen. • Der bloße Wunsch, das Referendariat früher beginnen zu können, begründet keinen unzumutbaren Nachteil i.S. des Anordnungsrechts und rechtfertigt keine Vorwegnahme der Hauptsache. Der Antragsteller legte 1998 an einer deutschen Universität eine Magisterprüfung mit Hauptfach Geschichte und weiteren Fächern ab. Er beantragte 2005 bei der Behörde die Anerkennung dieser Magisterprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Geschichte und Politik. Die Behörde lehnte dies mit dem Hinweis ab, die genannten Fächer seien keine Mangelfächer gemäß einschlägigem Erlass. Der Antragsteller widersprach und berief sich unter anderem auf einen politischen Willen zur Einstellung weiterer Lehrkräfte und auf eine zugesagte Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Die Behörde bestätigte die Ablehnung im Widerspruchsbescheid. Der Antragsteller suchte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, bis zum geplanten Dienstbeginn eine vorläufige Anerkennung zu erlangen. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach §123 VwGO sind sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; bei vorwegnahme der Hauptsache müssen unzumutbare, durch Hauptsache nicht mehr behebbare Nachteile dargetan und die Erfolgsaussichten der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich sein. • Kein Anordnungsgrund: Der bloße Wunsch, das Referendariat zum nächstmöglichen Termin zu beginnen, begründet keinen solchen unzumutbaren Nachteil; Verzögerungen stellen keinen absoluten Nachteil dar, der eine Vorwegnahme rechtfertigen würde. • Überprüfbarkeit der Eignung: Ob eine Magisterprüfung eine ‚andere für das Lehramt geeignete Prüfung‘ ist, ist ein gerichtlich überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff; die Behörde hat hier kein Ermessen hinsichtlich der Feststellung der Eignung. • Ermessen bei Anerkennung: Wird die Eignung bejaht, eröffnet sich Ermessensspielraum der Behörde; ein Anspruch auf Anerkennung besteht nur, wenn das Ermessen auf null reduziert ist (z.B. durch verbindliche Verwaltungsbindung). • Bindung durch Erlass nur bei Mangelfächern: Der einschlägige Erlass bindet die Verwaltung nur für ausdrücklich als Mangelfächer ausgewiesene Fächer; für Gymnasien und Gesamtschulen zählen Geschichte und Politik nicht zu diesen Fächern, sodass die Behörde ihr Ermessen zu Recht zugunsten einer Nichtanerkennung ausgeübt hat. • Folgen: Mangels glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes und -anspruches war der Antrag unbegründet und abzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO und der Streitwertfestsetzung aus GKG-Vorschriften. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt; der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen. Die Behörde durfte die Anerkennung der Magisterprüfung als Erste Staatsprüfung für die beantragten Fächer ablehnen, weil die Voraussetzungen für eine verbindliche Anerkennung (Mangelfachregelung) nicht vorliegen und der Antragsteller weder unzumutbare Nachteile noch überwiegend wahrscheinlichen Erfolg in der Hauptsache glaubhaft gemacht hat. Politische Erwägungen und der Wunsch nach vorzeitigem Beginn des Vorbereitungsdienstes begründen keinen rechtlichen Anspruch auf Vorwegnahme der Hauptsache. Damit bleibt die Entscheidung des Antragsgegners bestehen und es besteht derzeit kein Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Anerkennung seiner Prüfungsleistungen.