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Beschluss

9 L 2057/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:1129.9L2057.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 27. Oktober 2005 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. Oktober 2005 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, da sich die dem Verfahren 9 L 1535/05 zugrunde liegende Baugenehmigung vom 24. Mai 2005 erledigt hat, nachdem der Beigeladene einen neuen Bauantrag gestellt, der Antragsgegner eine neue Baugenehmigung mit verändertem Inhalt erlassen und der Beigeladene mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 sinngemäß erklärt hat, aus der früheren Baugenehmigung keine Rechte mehr herleiten zu wollen. Da die Realisierung des Vorhabens ausschließlich auf der Grundlage der neuen Genehmigung möglich ist, bedurfte es eines Verfahrens nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 VwGO nicht; vielmehr hat die Antragstellerin die neue Genehmigung zulässigerweise zum (alleinigen) Gegenstand eines erneuten Antragsverfahrens gemacht. Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1998 - 10 B 1353/98 - , S. 19 des Beschlussabdrucks. Der Antrag ist allerdings nicht begründet. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212 a Abs. 1 BauGB getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung offensichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen bei der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Im Unterschied zu der im vorangegangenen Verfahren 9 L 1535/05 zu beurteilenden Baugenehmigung vom 24. Mai 2005 verletzt die dem Beigeladenen nunmehr erteilte Baugenehmigung vom 18. Oktober 2005 nicht offensichtlich nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- bzw. Bauordnungsrechts. Bauplanungsrechtlich ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht festzustellen. Dabei nimmt die Kammer hinsichtlich der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB auf die Ausführungen im Beschluss vom 5. September 2005 (9 L 1535/05) Bezug. Die im Zusammenhang mit der Prüfung des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenabwägung fällt nunmehr zu Lasten der Antragstellerin aus. Der Antragsgegner hat die in der vorstehenden Entscheidung aufgezeigten Mängel der ursprünglichen Baugenehmigung im Wesentlichen behoben und im erneuten Baugenehmigungsverfahren erhebliche Nachbesserungen zu Gunsten der Nachbarn vorgenommen. Diese führen dazu, dass die zunächst für eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber der Antragstellerin sprechenden Gründe jedenfalls bei der allein möglichen summarischen Prüfung nicht fortbestehen. Dabei ist entscheidend, dass der Antragsgegner nunmehr den Parkraumbedarf in der Umgebung des Vorhabens substantiiert dargelegt hat und mit der angegriffenen Baugenehmigung zugleich Schutzvorkehrungen für die Nachbarn getroffen hat. Während der Bedarf für zusätzliche Parkmöglichkeiten im vorangegangenen Verfahren in keiner Weise spezifiziert worden war, ergibt sich nach dem Vorbringen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren nunmehr folgendes Bild: Das ursprünglich im Eigentum der Stadt N stehende Grundstück T1-straße/Ecke I-straße wurde jahrelang mit Duldung der Stadt als Parkplatz genutzt. Infolge der Errichtung eines Bürogebäudes auf dem Grundstück sind dort 128 Stellplätze entfallen. Die Frage, wer für den Wegfall verantwortlich ist, stellt sich im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang nicht. Ein Abgleich der genehmigten Stellplätze und der Wohneinheiten im Bereich zwischen T1-straße und T2-straße hat ein Defizit von 21 Stellplätzen ergeben. Der Parkplatz an der C-straße, auf dem sich derzeit mindestens 30 Stellplätze (nach - allerdings bestrittenen - Angaben des Antragsgegners sogar 70) befinden, wird in absehbarer Zeit nicht mehr als solcher genutzt werden können, weil das Grundstück bebaut werden soll. Ferner hat der Antragsgegner angekündigt, den Innenhof des Landgerichts für das Parken zu sperren, weil er als Feuerwehrbewegungszone freigehalten werden müsse; dadurch werden 26 Stellplätze entfallen. Dass der Wegfall dieser mehr als 200 Parkplätze aufgefangen werden muss, ergibt sich namentlich aus dem nunmehr geltend gemachten Bedarf von Justiz und Anwaltschaft. Die Präsidentin des Landgerichts hat (erstmalig) unter dem 17. November 2005 den Bedarf der Justizangehörigen an Dauereinstellplätzen dargelegt. Danach haben 51 Mitarbeiter des Land-, Amts- und Arbeitsgerichts sowie der Staatsanwaltschaft Interesse an einem Dauerstellplatz angemeldet. Sie hat überdies auf Beschwerden von Rechtsanwälten und Besuchern der Justizbehörden über fehlende Parkmöglichkeiten abgehoben. Auch der Vorsitzende des Anwaltvereins hat mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 eine Verbesserung der Parksituation gefordert. Sind damit die Interessen des Antragsgegners und des Beigeladenen an der Durchführung des Bauvorhabens im Rahmen des Eilverfahrens nachvollziehbar dargelegt, so müssen die Belange der Antragstellerin diesen gegenüber zurückstehen. Dies gilt zunächst mit Blick auf die Vorbelastung der Grundstücke der Antragstellerin, die nunmehr ebenfalls vom Antragsgegner verdeutlicht worden ist. So findet bereits derzeit auf dem die Grundstücke der Antragstellerin erschließenden Teilstück der S- straße (westlich der I-straße und südlich des Amts- und Landgerichts) ein gewisses Verkehrsaufkommen auf Grund der Stellplätze in den Innenhöfen der Justizgebäude und auf den Grundstücken der Antragstellerin statt. Westlich und (infolge der topographischen Situation) oberhalb der Grundstücke liegt der bereits erwähnte Parkplatz an der C-straße in unmittelbarer Nähe. Dass darüber hinaus in gewissem Umfang Parksuchverkehr zu verzeichnen ist, dürfte sich angesichts der Lage des Land- und Amtsgerichts im nördlichen und der Staatsanwaltschaft im südlichen Bereich der S-straße sowie dem Arbeitsgericht Ecke S-straße/I-straße von selbst verstehen. Soweit sich der Fahrzeugverkehr zum und vom geplanten Parkhaus mit diesem bereits stattfindenden Verkehr nicht ohnehin vermischt, ist er nach den derzeitigen Erkenntnissen der Antragstellerin aus folgenden Gründen zumutbar: Im Unterschied zur ursprünglichen Genehmigung sieht die streitgegenständliche Baugenehmigung vor, dass die Außenfassade des Parkhauses im Bereich der Südfassade vollständig mit einer Verkleidung aus 1,5 mm dicken Stahlglattblech verschlossen wird. Damit werden Licht- und Abgasemissionen aus jenem Bereich in Richtung der Grundstücke der Antragstellerin vermieden. Es spricht vieles dafür, dass auch Geräuscheinwirkungen auf die Grundstücke der Antragstellerin zumindest deutlich reduziert werden; denn der reine Parkvorgang im Parkhaus verursacht im Gegensatz zum lärmintensiveren sonstigen Fahrzeugverkehr im öffentlichen Straßenraum ohnehin weniger Lärm, der auch durch eine bloße Blechverkleidung zu einem erheblichen Teil verringert werden dürfte. Wieweit die Geräuschbelastungen hierdurch im Vergleich zu einer offenen Gestaltung des Parkhauses reduziert werden, kann letztlich nur in einem Hauptsacheverfahren aufgeklärt werden. Im vorliegenden Verfahren bietet immerhin das Bestandteil der Baugenehmigung gewordene neue Gutachten des TÜV vom 27. September 2005 hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Lärmbelastung der Grundstücke der Antragstellerin dieser zumutbar ist. Aus dem Gutachten ergeben sich Lärmpegel, die - bezogen auf die Grundstücke der Antragsteller-in - durchweg zu verträglichen Werten kommen. Dies gilt sogar dann, wenn die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Lärmpegel von 55 dB(A) tagsüber gemäß Nr. 6.1 d) der TA Lärm zugrundegelegt werden, ungeachtet dessen, dass sie im Hinblick auf die im Ortstermin vom 5. September 2005 festgestellte und von den Beteiligten nicht mehr in Zweifel gezogene Gemengelage nach Ziffer 6.7 der TA Lärm angemessen zu erhöhen wären. Geht man (nur) von den Werten für ein allgemeines Wohngebiet aus, da deren Einhaltung als Nebenbestimmung auf Grund der Forderung des Staatlichen Umweltamtes (StUA) vom 11. Oktober 2005 Eingang in die Baugenehmigung gefunden hat, werden diese nicht überschritten. Die vom Vorhaben verursachten Beurteilungspegel liegen nämlich ausweislich des TÜV-Gutachtens zwischen 50 dB(A) und 55 dB(A); Überschreitungen des Spitzenwertkriteriums (vgl. Nr. 6.1 Abs. 2 der TA Lärm) sind danach nicht zu erwarten. Zu diesen Feststellungen gelangt das Gutachten infolge nachvollziehbarer und von der Antragstellerin nicht substantiiert angegriffener Berechnungen über den Schall-Leistungspegel und die Schallausbreitung von Pkw sowie unter Zugrundelegung des Parkkonzepts des Bauherrn. Dieses sieht eine Beschränkung der Öffnungszeiten des Parkhauses auf die Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr (montags bis freitags) und 7.00 bis 15.00 Uhr (samstags) und die Vermietung der oberen Parkebenen an maximal 100 Dauerparker sowie der unteren Ebenen an maximal 500 Kurzparker vor. Bei einer täglichen Frequenz von ca. 600 Kraftfahrzeugen (1.200 Fahrzeugbewegungen) prognostiziert der Gutachter die vorgenannten (unbedenklichen) Beurteilungspegel. Substantielle Einwände sind hiergegen ebenfalls nicht erhoben worden. Der Antragsgegner hat überdies darauf hingewiesen, dass zur Sicherstellung der höchstzulässigen Zahl der Kurzparker entsprechende Zufahrtsbegrenzer („Limiter") eingebaut werden, die weitere Fahrzeuge an der Einfahrt in das Parkhaus hindern. Auch darin und in der Erhöhung der Zahl der weniger lärmintensiven Dauerparker liegt ein wesentlicher Unterschied zum vorangegangenen Genehmigungsverfahren. Diese Maßnahmen gewährleisten bei summarischer Prüfung insbesondere auch eine Einhaltung der Vorgaben der Nr. 7.4 der TA Lärm. Danach sind Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Bereits an der zweitgenannten der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen dürfte es aus den o.a. Gründen fehlen; jedenfalls liegt die letzte Voraussetzung nach den Erkenntnissen des Gutachtens nicht vor, weil die Immissionsgrenzwerte von 59 dB (A) tagsüber für allgemeine Wohngebiete (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) nicht überschritten werden. Ferner ist zugunsten des Beigeladenen in die Abwägung miteinzustellen, dass in den besonders lärmempfindlichen Abendstunden oder nachts keinerlei Störungen auftreten, ebenso wenig wie sonn- und feiertags, weil die Öffnungszeiten des Parkhauses wie oben wiedergegeben beschränkt sind. Darüber hinaus hat der Beigeladene zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der bislang stattfindende Parksuchverkehr nach Inbetriebnahme des Parkhauses zumindest verringern dürfte, so dass der An- und Abfahrtverkehr zum bzw. vom Parkhaus bei gleichzeitigem Rückgang des Parksuchverkehrs nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung für die Antragstellerin führen dürfte. Schließlich trägt die angegriffene Baugenehmigung den Belangen der Antragstellerin dadurch Rechnung, dass sie eine Auflage enthält, wonach die Einhaltung der im TÜV-Gutachten angenommenen Werte spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme durch einen anerkannten Sachverständigen zu überprüfen ist. Sollte der Sachverständige zu einer Überschreitung der Lärmpegel gelangen, ist deren Einhaltung durch Antragsgegner und Beigeladenen durch geeignete Maßnahmen (z.B. weitere Limitierung der Nutzerzahlen, die der Antragsgegner für diesen Fall schon in Aussicht gestellt hat) sicherzustellen, damit das Parkhaus in einer der Baugenehmigung entsprechenden Weise betrieben werden kann. Hat der Antragsgegner mithin nunmehr die Bedeutung der Belange des Lärmschutzes erkannt, hat er den Ausgleich zwischen ihnen und den für eine Realisierung des Vorhabens sprechenden Interessen in einer Weise durchgeführt, die zumindest bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen herabgesetzten Prüfungsdichte nicht zu beanstanden ist. Sonstige Verletzungen des Gebots der Rücksichtnahme sind von der Antragstellerin weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund verstößt das Bauvorhaben nicht gegen die bauordnungsrechtliche Bestimmung des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW, weil es nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine unzumutbare Störung verursacht. Verstöße gegen sonstige nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts hat die Antragstellerin weder geltend gemacht noch drängen sie sich bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auf. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach dem Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW (NWVBl. 2003, Heft 11, S. III) ist der Streitwert für Nachbarklagen mit einem Betrag zwischen 1.500,-- und 15.000,-- Euro zu bemessen. Angesichts der von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen wäre es gerechtfertigt, im Hauptsacheverfahren unter Ausschöpfung dieses Rahmens einen Streitwert von 15.000,-- Euro je Wohngrundstück, also 30.000,-- Euro, anzusetzen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ermäßigt sich dieser auf die Hälfte.