Urteil
27 K 1172/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:1129.27K1172.05.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 10. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Februar 2005 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Gebührenpflicht für bei Sonderaktionen in ihren Verkaufsstellen und Filialen verkaufte Rundfunkempfangsgeräte. 3 Mit Schreiben vom 1. Juni 2004 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und wies darauf hin, dass es sich bei ihrem Markt um einen Lebensmittelverbrauchermarkt mit den insoweit üblichen Waren- und Dienstleistungsangeboten handele. Rundfunk- und Fernsehgeräte führten sie nur als sog. Aktionsware. Aus diesem Grund sei auch keines dieser Geräte dann etwa als Vorführgerät in Betrieb. Die Ware werde als Kartonware von der Palette verkauft. Der Markt selbst betreibe ebenfalls keine Fernseh- oder Radiogeräte. Daraufhin wies der Beklagte die Klägerin unter dem 21. Juli 2004 auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hin, derzufolge auch für zeitlich begrenzte Verkaufsaktionen von Rundfunkempfangsgeräten eine Rundfunkgebührenpflicht bestehe. Er bat um Mitteilung, wann und welche Geräte in den Filialen zum Verkauf angeboten worden seien und ergänzte seine Bitte dahin, eine Filiale des Unternehmens zu benennen, in der der Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten stattgefunden habe. Es werde dann eine Anmeldung erfolgen und ein Gebührenbescheid erlassen werden, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden könnten. 4 Mit Schriftsatz vom 18. August 2004 überreichte die Klägerin eine Liste der verkauften Geräte nebst entsprechender Kalenderwochen, in denen die Geräte gehandelt worden seien und führte aus, die Aktionszeiträume seine jeweils über eine Woche gelaufen. Eine Inbetriebnahme der Geräte sei unmöglich gewesen. Auch den Kunden habe keine Möglichkeit zugestanden, die Geräte auszupacken und auszuprobieren. Deshalb bestehe keine Gebührenpflicht. Als Beispielsfiliale wurde die F-Straße in 00000 W benannt, in der ausweislich der Aufstellung in der 27. KW 2004 ein Stereo-Radio-Recorder verkauft worden war. 5 Mit Bescheid vom 10. September 2004 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für ein Radio für den Monat Juli 2004 eine Rundfunkgebühr von 5,32 Euro fest. 6 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. September 2004 Widerspruch und führte zur Begründung aus, eine Rundfunkgebührenpflicht sei nicht entstanden. Auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - 12 A 11402/04.OVG sei hinzuweisen, mit dem das Gericht gegenüber dem unmittelbaren Konkurrenten B entschieden habe, dass eine Händlergebühr für originalverpackte Geräte im Rahmen von Sonderverkaufsaktionen nicht entstehe. Durch das Gericht sei ausgeführt worden, dass eine solche Gebühr nur dann gerechtfertigt sei, wenn im traditionellen Radio- und Fernsehhandel Geräte verkauft würden, bei denen auch eine Präsentation zum Zwecke der Verkaufsförderung durchgeführt werde. Sowohl bei ihr - der Klägerin - als auch bei B werde jedoch auf eine Verkaufsförderung und Präsentation bewusst verzichtet. Eine Möglichkeit zum Anschluss der Geräte bestehe nicht. 7 Mit Bescheid vom 22. Februar 2005 wies der Beklagte diesen Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und führte aus, die Rundfunkgebührenpflicht entstehe allein auf Grund der abstrakten technischen Möglichkeit des Empfangs. 8 Am 14. März 2005 hat die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen, bei ihren Sonderverkaufsaktionen lediglich an einem schnellen Absatz der Geräte interessiert zu sein. Die Geräte würden originalverpackt verkauft. Es finde weder eine Beratung noch eine Vorführung durch das Verkaufspersonal statt. Darüber hinaus biete die Verkaufsstelle keine unmittelbaren Vorrichtungen zum Anschluss der Geräte. Der Kunde habe keine Möglichkeit; das Gerät an einen Antennenanschluss oder an einen Stromanschluss anzuschließen und in Betrieb zu nehmen. Die Verkaufsaktionen liefen nur über kurze Zeiträume, meistens nicht länger als eine Woche. Reklamationen bzw. Reparaturen würden ausschließlich über den Hersteller abgewickelt. Als Lebensmittelunternehmen des Supermarkbereichs orientiere sie sich dabei an dem Verkaufskonzept, welches durch die Lebensmitteldiscounter bekannt geworden sei und welches von den Kunden auch beim Supermarkt nachgefragt werden. Es werde als gerichtsbekannt vorausgesetzt, dass Fachverkäufer für Elektroartikel nicht vorgehalten würden, dieses aber vom Kunden auch nicht erwartet werde, so dass sich das Geschäft auf den reinen Absatz des Gerätes beziehe. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 10. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Februar 2005 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen, 13 und führt zur Begründung weiter aus, die Klägerin sei für ein Rundfunkgerät aus der Sonderaktion zur Händlergebühr nach § 5 Abs. 3 RGebStV verpflichtet. Die Rundfunkgebührenpflicht nach dem RGebStV bestehe für jeden Rundfunkteilnehmer grundsätzlich für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Gerät. Die Teilnehmereigenschaft sei nach objektiven Kriterien zu bestimmen, wobei maßgeblich sei, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht besitze, wer also die Möglichkeit habe, das Gerät zu nutzen, insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl verantwortlich zu bestimmen. Die Klägerin besitze im vorgenannten Sinne die uneingeschränkte Bestimmungsmacht über die Geräte in den Verkaufsaktionen. Die Geräte seien auch geeignet, Rundfunkdarbietungen ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand empfangen zu können. Die Rundfunkgebührenpflicht bestehe allein auf Grund der abstrakten technischen Empfangsmöglichkeit. Auf die tatsächliche Nutzung oder den hierauf gerichteten Willen des Nutzungsberechtigten komme es nicht an. Die Klägerin sei daher Rundfunkteilnehmerin für alle Geräte, die in ihren Filialen angeboten würden. Die Gebührenpflicht entfalle nach § 5 Abs. 3 RGebStV lediglich bei Entrichtung der Gebühr für eines der Geräte für die weiteren. Im Fall der Klägerin sei ein Unterschied zum klassischen Rundfunkhandel nur wegen des zeitlichen Ablaufs des Verkaufs zu erkennen, nicht aber zur Frage, ob die Geräte zu Vorführ- oder Prüfzwecken bereitgehalten würden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist begründet. 17 Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 10. September 2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war nicht berechtigt, gegenüber der Klägerin für ein Rundfunkempfangsgerät, das sie in der 27. KW im Juli 2004 in ihren Geschäftsräumen in der F-Straße in W zum Verkauf anbot, rückständige Rundfunkgebühren nach § 7 Abs. 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - 18 v. 31.8.1991 (GV.NRW. 1991 S. 408) in der Fassung der Änderung durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 29.12.2003 (GV. NRW. 2004 S. 34) 19 festzusetzen. Eine Gebührenschuld der Klägerin ist insoweit nicht entstanden. 20 Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Voraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin zu einer Rundfunkgebühr sind nicht gegeben, denn sie ist nicht Rundfunkteilnehmerin. 21 Rundfunkteilnehmer ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Der von der Klägerin im Juli 2004 in ihren Geschäftsräumen entsprechend ihres Verkaufskonzepts originalverpackt zum Verkauf vorgehaltene Stereo-Radio-Recorder wurde nicht im Sinne der Legaldefinition zum Empfang bereitgehalten", denn die Vorschrift ist für Unternehmen, die dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 RGebStV (in der seit 1.4.2005 geltenden Fassung § 5 Abs. 4) unterfallen, einschränkend auszulegen. 22 So im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 4. November 2004 - 12 A 11402/04.OVG - und 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG -, a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 -; dem folgend: VG Koblenz, Entscheidung vom 11.Mai 2004 - 1 K 507/04.KO - juris; VG Frankfurt, Urteil vom 25. August 2005, - 10 E 4208/04(V). 23 Allerdings ist dem Beklagten zuzugeben, dass der bloße Wortlaut der Vorschrift seine Einschlägigkeit zunächst durchaus nahe legt. Der Stereo-Radio-Recorder ist zweifellos ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und die Eigenschaft der Klägerin als juristische Person schließt die Möglichkeit, Rundfunkteilnehmer zu sein - wie die Aufzählung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RGebStV deutlich macht -, nicht aus. Schließlich ist es auch nicht fernliegend, dass das Entnehmen der Stereo-Radio-Recorder aus der Produktverpackung und der Anschluss an eine Stromversorgung - sei es durch Batterie oder über das Stromnetz - keinen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" im Sinne der Vorschrift erfordert, um Rundfunkdarbietungen empfangen zu können. 24 Vgl. hierzu mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, München 2003, § 1 RGebStV Rz. 38f. 25 Die systematische Auslegung des Gesetzes, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Satz 2 zu § 5 Abs. 3 RGebStV, gebietet indes eine Einschränkung. Für die Ermittlung des maßgeblichen objektivierten Willen des Gesetzgebers kommt es nicht nur auf den Wortlaut der Gesetzesvorschrift an, sondern auch den Sinnzusammenhang, in den sie hineingestellt ist. 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1978 - 2 BvR 952/75-, BverfGE 48, 246 (256). 27 Ausgehend davon, dass die Rundfunkgebührenpflicht gerätebezogen ist, muss grundsätzlich ein Rundfunkteilnehmer, der mehrere Empfangsgeräte bereithält, für jedes dieser Geräte eine Gebühr entrichten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). 28 Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9. März 1984 - 7 B 23/83 -, Buchholz 401.84 Nr. 50. 29 Im Rundfunkgebührenstaatsvertrag hat der Gesetzgeber diesen Grundsatz durchbrechende Befreiungen geregelt, u. a . in § 5 Abs. 3 RGebStV in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmen, die sich gewerbsmäßig u.a. mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke (auf ein und demselben Grundstück) gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. 30 Aus dieser als sog. Händlerprivileg" bezeichneten Vorschrift 31 vgl. hierzu Hahn/Vesting, a.a.O., § 5 RGebStV Rz. 4, 34ff, 32 lässt sich zunächst entnehmen, dass der Gesetzgeber (selbstverständlich) davon ausgeht, dass Geräte für Prüf- und Vorführzwecke zum Empfang bereitgehalten" werden und daher generell der Gebührenpflicht unterliegen. Mit der zeitweisen Inbetriebnahme der entsprechenden Geräte wird die Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk zu Erwerbszwecken genutzt. Der Kunde kann sich von der Funktionstauglichkeit und den Eigenschaften der Geräte ein Bild machen. Um die im Anwendungsbereich dieser Vorschrift gewerbsmäßig tätigen Unternehmen nicht übermäßig zu belasten, 33 vgl. Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, Frankfurt 1983, Seite 192; 34 hat der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift die Gebührenfreiheit der weiteren Prüf- und Vorführgeräte neben einem gebührenpflichtigen Gerät angeordnet. Die Rundfunkempfangsgeräte, die in einem § 5 Abs. 3 RGebStV in der maßgeblichen Fassung unterfallenden Anwendungsbereich tätigen Unternehmen nur zum Verkauf bereitgehalten werden, werden von der Vorschrift indes nicht erwähnt. Diesem Umstand lässt sich im Erst-Recht-Schluss weiter entnehmen, dass der Gesetzgeber solche verpackten, zum Verkauf bereitstehenden oder gelagerten Geräte deshalb nicht mit der Gebührenbefreiung privilegiert hat, weil sie der Gebührenpflicht überhaupt nicht unterworfen sind. Denn wenn schon die (weiteren) Geräte, mit denen an der Gesamtveranstaltung Rundfunk tatsächlich teilgenommen wird, von der Gebührenpflicht befreit werden, hätte eine Gebührenbefreiung für Geräte, die nicht am Rundfunk teilnehmen (originalverpackt im Lager), auf der Hand gelegen. Entsprechendes gilt überdies für alle Rundfunkgeräte in der Phase der Distribution von der Produktionsstätte 35 - in der die mit der Fertigstellung einhergehende Eignung zum Empfang beginnt - 36 bis zum Endverkauf an den Konsumenten. Jedes Glied dieser Kette (z. B. Spediteure und Lageristen), dass das Handelsgut Rundfunkempfangsgerät" originalverpackt in Besitz hat 37 - das Eigentum am Gerät ist für die Rundfunkgebührenpflicht keine Voraussetzung - 38 ohne an der Gesamtveranstaltung Rundfunk teilzunehmen, hätte zur Gebührenbefreiung angestanden. Ein anderes Verständnis der Norm führte zu einer schlichten Besitzabgabe, die von der Möglichkeit der Teilnahme am Rundfunk losgelöst wäre. 39 Vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG -, Urteilsabdruck S. 10, 11. 40 Damit kann nach Ansicht der erkennenden Kammer aus der Vorschrift des § 5 Abs. 3 RGebStV in der maßgeblichen Fassung entnommen werden, dass Rundfunkempfangsgeräte, die in Unternehmen im Anwendungsbereich der Vorschrift lediglich zum Verkauf vorgehalten werden - ohne zu Prüf- und Vorführzwecken genutzt zu werden - nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten werden". 41 Ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 4. November 2004 - 12 A 11402/04.OVG - und 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG -; ausdrücklich auch Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, Frankfurt 1983, Seite 195; Fiebig, Anmerkung zu VGH Baden-Württemberg Urteil vom 8. Mai 2003 in TKMR 2003, S. 268, 272 2. Spalte. 42 Der gegenteiligen Ansicht, wie sie vom VGH Baden-Württemberg 43 Urteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 - juris, Rz.: 20: Auch hier ist für die Rundfunkgebührenpflicht ausreichend, dass ein Rundfunkempfangsgerät sich so im Verfügungsbereich des Unternehmens befindet, dass der Rundfunkempfang ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand für Prüf- und Vorführzwecke nutzbar gemacht werden kann." 44 vertreten wird, folgt die Kammer nicht. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Rundfunkgebührenpflicht von Unternehmen im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 RGebStV einen Sondertatbestand geschaffen, der an bestimmte Zwecke (Prüf- und Vorführzwecke) des Bereithaltens anknüpft. Ob die betroffenen Geräte zu solchen Zwecken bereitgehalten werden, ist ein gerichtlich voll nachprüfbarer tatsächlicher Umstand. So hat der VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 16. Dezember 1982 45 - 2 S 261/82 -, (zitiert in BVerwG Beschluss vom 9. März 1984, - 7 B 23/83 -, Buchholz 401.84 Nr. 50); 46 in vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeter Weise 47 Beschluss vom 9. März 1984, - 7 B 23/83 -, Buchholz 401.84 Nr. 50; 48 ausgeführt, dass nur solche Empfangsgeräte als Vorführgeräte im Sinne des § 5 Abs. 3 RGebStV gebührenbefreit seien, die typischerweise und ausschließlich in objektiv erkennbarer Weise für Vorführzwecke zum Empfang bereitgehalten werden". Vom Wortlaut und der Systematik des Gesetzes dürfte es deshalb nicht mehr gedeckt sein, die Legaldefinition des zum Empfang Bereithaltens" aus § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV in der Weise auf das Händlerprivileg des § 5 Abs. 3 RGebStV in der maßgeblichen Fassung anzuwenden, 49 so auch Fiebig, Anmerkung zu VGH Baden-Württemberg Urteil vom 8. Mai 2003 in TKMR 2003, S. 268, 272; 50 dass es für die Rundfunkgebührenpflicht ausreiche, wenn ein Rundfunkempfangsgerät sich so im Verfügungsbereich des Unternehmens befindet, dass der Rundfunkempfang ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand für Prüf- und Vorführzwecke nutzbar gemacht werden kann." 51 So aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 - a.a.O. ohne weitere Begründung. 52 Die vorstehende einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV ist auch mit Verfassungsrecht vereinbar. Zur Begründung wird auf die Gründe der den Beteiligten bekannten Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz 53 Urteil vom 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG -, Urteilsabdruck S. 14f. 54 mit der Maßgabe Bezug genommen, dass die Erwägungen in tatsächlicher Hinsicht auch auf Nordrhein-Westfalen übertragbar sind. 55 Ob der weitergehenden Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz zu folgen ist, kann hier offen bleiben. In den bereits benannten Urteilen vom 4. November 2004 und 18. Juli 2005 hat es ausgeführt, der Begriff zum Empfang bereithalten" beinhalte ein finales und auf den Rundfunkteilnehmer bezogenes Tatbestandsmerkmal, welches allerdings nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen sei. Anders als in den für Privatpersonen üblichen Fällen sei bei wirtschaftlichen Unternehmen, deren Zweck in erster Linie auf bloßen Warenumschlag gerichtet sei, nicht ohne weiteres von der Vorhaltung von Rundfunkempfangsgeräten zur Nutzung der Gesamteinrichtung Rundfunk auszugehen. 56 OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 4. November 2004 - 12 A 11402/04.OVG - und 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG - UA S. 8 unten. 57 Bedenken gegen eine solche Re-Implementierung eines subjektiven Kriteriums, 58 in diese Richtung auch tendierend Fiebig, a.a.O. S. 271; VG Hamburg, Urteil vom 22. 5.1981 - 6-VG-628/80 Benutzungswillen"; 59 das der Gesetzgeber aus dem Tatbestandsmerkmal zum Empfang bereithalten" mit der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV herausdefiniert hat, ergeben sich nicht zuletzt aus der ihr für den möglichen Anwendungsbereich fehlenden Trennschärfe. 60 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Nutzung des vom Beklagten mit der Rundfunkgebühr belegten Gerätes zu Prüf- und Vorführzwecken nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat ausdrücklich nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin den Stereo-Radio-Recorder - wie ihre übrige Aktionsware regelmäßig auch - originalverpackt angeboten hat und ausdrücklich jede Vorführung und Prüfung durch ihr Personal wie auch die Kunden ausschließt. Selbst für den Fall einer Reklamation wird die zurückzugebende Ware nicht auf (fehlende) Funktionstüchtigkeit geprüft. Diese - im übrigen auch gerichtsbekannte - Praxis lässt keine objektiv erkennbaren Anhaltspunkte für ein Bereithalten zu Vorführzwecken durch die Klägerin erkennen. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 63 Die Zulassung der Berufung ist nach §§ 124a Abs.1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgt, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 64