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Urteil

26 K 327/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:1129.26K327.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50 Euro abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.0.0000 geborene Kläger ist Versorgungsempfänger des beklagten Landes. Während eines Urlaubsaufenthaltes in Österreich erlitt er am 8. August 2004 einen Wespenstich in die Zunge. Auf Veranlassung des herbeigerufenen behandelnden Gemeindearztes X wurde er wegen eines drohenden Verschlusses der Atemwege mit einem Rettungshubschrauber der Christophorus Flugrettung in das Krankenhaus X1 geflogen. 3 Mit Antrag vom 9. September 2004 beantragte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) als der für ihn zuständigen Festsetzungsstelle die Gewährung einer Beihilfe u.a. zu den Aufwendungen für diesen Transport mit dem Rettungshubschrauber gemäß der Rechnung der Christophorus Flugrettung vom 2. September 2004 in Höhe von 2.705,20 Euro. 4 Mit Beihilfebescheid vom 15. September 2004 lehnte das LBV NRW die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für den Rettungshubschraubereinsatz ab. Zur Begründung wies es darauf hin, dass Beförderungskosten im Zusammenhang mit einer Behandlung im Ausland nicht beihilfefähig seien. 5 Der Kläger legte gegen die ablehnende Beihilfeentscheidung Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem Einsatz des Rettungshubschraubers am 8. August 2004 nicht um einen bloßen Transport gehandelt habe. Vielmehr sei er in dem Hubschrauber durch den Notarzt M behandelt worden, so dass sich der Einsatz des Hubschraubers als mittlere von drei Behandlungsstufen darstelle. Der Einsatz des Rettungshubschraubers habe die zunächst durch den Arzt X vor Ort begonnene Behandlung fortgesetzt. Die Behandlung sei dann anschließend im Krankenhaus in X1 wiederum fortgeführt worden. Im Hubschrauber selbst sei er an verschiedene Geräte angeschlossen worden. Auch habe er eine Kanüle in die Hand gelegt bekommen. Während des Flugs sei vom Notarzt M laufend sein Zustand (Puls, Blutdruck, Atmung, Sauerstoffgehalt des Bluts, Reaktionen) kontrolliert worden. Es sei auch nicht Sinn des § 10 Abs. 1 S. 3 BVO, Rettungsmaßnahmen von der Berücksichtigung bei der Beihilfefestsetzung auszuschließen, insbesondere wenn es sich um solche nach Unfällen handele. Diese Auslegung stehe im Widerspruch zur höherrangigen gesetzlichen Norm des § 88 LBG, die die Fürsorgepflicht des Dienstherrn regele. Eine gesetzeskonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 BVO ergebe sich dann, wenn zwischen Erkrankungen ohne unmittelbare Lebensgefährdung und Unfällen mit lebensbedrohenden Schäden unterschieden werde. Ein entsprechender gesetzgeberischer Wille ergebe sich aus einem Vergleich von § 10 Abs. 1 S. 4 BVO und § 10 Abs. 3 Nr. 2 BVO. Es stelle sich außerdem die Frage, ob § 10 BVO überhaupt auf Unfälle anzuwenden sei. Aus der Bescheinigung des X ergebe sich schließlich, dass der Einsatz des Notarzt-Hubschraubers im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 11 S. 3 BVO unvermeidbar gewesen sei. Im übrigen stelle ein Ausschluss der im Ausland geleisteten Rettungseinsätze von der Beihilfefähigkeit einen Verstoß gegen die EU-Regelungen des freien Dienstleistungs- und Reiseverkehrs dar. Die entsprechende Regelung dürfe daher nicht angewandt werden, weil sie sich auf das Reiseverhalten der Beihilfeberechtigten auswirken könne. Andernfalls sei der Weg zum EuGH eröffnet. 6 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 bestätigte das LBV NRW den Eingang des Widerspruchs und forderte den Kläger zur erneuten Vorlage der Rechnungsbelege auf. 7 Mit Beihilfebescheid vom 22. November 2004 forderte das LBV NRW den Kläger im Zusammenhang mit der Bewilligung einer Beihilfe zu anderen Aufwendungen erneut dazu auf, die Rechnungsbelege zum Einsatz des Rettungshubschraubers zur Prüfung vorzulegen. 8 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 legte der Kläger auch gegen den Bescheid vom 22. November 2004 im Hinblick auf die fortbestehende Ablehnung der Beihilfegewährung zu den Aufwendungen für den Einsatz des Rettungshubschraubers Widerspruch ein. 9 Das LBV NRW wies die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 15. September und 22. November 2004 durch Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2004 zurück. Die Beihilfefähigkeit von Behandlungen im Ausland richte sich nach § 10 BVO. Nach § 10 Abs. 1 S. 3 BVO seien Beförderungskosten zum Behandlungsort abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO im Ausland nicht beihilfefähig. Auch der Rettungsflug durch die Christophorus Flugrettung in Österreich am 8. August 2004 stelle Beförderungskosten anlässlich einer Behandlung im Ausland dar. Die Regelung des § 10 Abs. 1 S. 3 sei im übrigen identisch mit den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung. 10 Der Kläger hat am 24. Januar 2005 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren aus, dass im Vergleich von § 10 Abs. 1 und Abs. 3 BVO offen bleibe, ob die Behandlung eines an sich gesunden, nicht im landläufigen Sinne „kranken" Unfallopfers darunter falle. Die Annahme, der Verordnungsgeber habe beide Absätze auch für lebensbedrohend verletzte Unfallgeschädigte beabsichtigt, ergebe eine Verletzung der Fürsorgepflicht i.S.v. § 88 LBG. Denn in einem Krankheitsfall in dem genügend Zeit für die Beschaffung der in § 10 Abs. 3 geforderten Unterlagen bestehe, unterfalle der Beihilfeberechtigte der Fürsorge des Landes, während er im Falle eines lebensbedrohenden Unfalls, bei dem die Bescheinigungen vor dem notwendigen Behandlungsbeginn nicht vorliegen könnten, keine Leistungen erhalte. Die in § 10 Abs. 1 S. 3 BVO enthaltene Regelung stehe außerdem nicht im Einklang mit dem EU-Recht. Sie verletze die passive Freizügigkeit. Ihm werde sein Recht streitig gemacht, sich in einem lebensbedrohenden Notfall österreichischer Rettungsorganisationen zu bedienen. Insoweit nehme er auf die Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft Rechtssache C-204/90, Urteil vom 28. Januar 1992 und Rechtssache C - 158/96, Urteil vom 28. April 1998 Bezug. 11 Der Kläger beantragt, 12 das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 15. September und 22. November 2004 sowie des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. Dezember 2004 zu verpflichten, ihm zu den Aufwendungen für den Transport mit dem Rettungshubschrauber gemäß der Rechnung der Christophorus- Flugrettung vom 2. September 2004 in Höhe von 2.705, 20 Euro eine Beihilfe in Höhe von 1.893, 64 Euro zu gewähren. 13 Das beklagte Land beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung nimmt das beklagte Land auf die Ausführungen in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen des LBV NRW Bezug und weist ergänzend darauf hin, dass Beförderungskosten zum Behandlungsort im Ausland nicht beihilfefähig seien. Die Kosten des Transports mit dem Rettungshubschrauber in Österreich könnten daher selbst dann nicht als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine Erste Hilfe am Unfallort durchgeführt worden sei. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (Beiakte Heft 1) des LBV NRW Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 21. Juli 2005 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat nach der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 1.893,64 Euro zu den Aufwendungen für den Einsatz des Rettungshubschraubers am 8. August 2004 in Österreich in Höhe von insgesamt 2.705,20 Euro gemäß Rechnung der Christophorus Flugrettung vom 2. September 2004. Die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) vom 15. September 2004 und 22. November 2004 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 27. Dezember 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. 20 Ein solcher Beihilfeanspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen (BVO). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind beihilfefähig die in Krankheitsfällen notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen dabei auch die Kosten für die Erste Hilfe. Unter Erster Hilfe in diesem Sinne ist jedoch nur die vorläufige Hilfe zu verstehen, die einem plötzlich in körperliche Not geratenen Menschen geleistet wird, bis ein Arzt die Behandlung übernehmen kann, 21 vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2004 - 6 A 2604/02 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2002 -26 K 7559/01-; Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Unterstützungsgrundsätze Vorschussrichtlinien Nordrhein- Westfalen, Stand Juli 2005, B I § 4 Anm. 5. 22 Zwar ist der Kläger am 8. August 2004 auf einer Fahrradtour in Österreich durch einen Wespenstich in die Zunge, der zu einem starken Anschwellen der Zunge und einem drohenden Verschluss der Atemwege führte, plötzlich in körperliche Not geraten. Allerdings übernahm die Erstversorgung des Klägers nach seinem Eintreffen im nächstgelegenen Ort Haibach/Donau, Ortsteil Inzell, nach seinen eigenen Angaben unmittelbar der herbeigerufene Gemeindearzt X. Der sich anschließende Einsatz des Rettungshubschraubers der Christophorus Flugrettung diente daher nicht dazu, den Kläger erstmals in ärztliche Behandlung zu bringen bzw. ihn bis zur erstmaligen Übernahme der Behandlung durch einen Arzt medizinisch zu versorgen. 23 Die Aufwendungen für den Rettungshubschraubereinsatz am 8. August 2004 sind aber auch nicht als Kosten einer Krankenbehandlung im Ausland gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 BVO beihilfefähig. Zwar sind die im EU-Ausland entstandenen Aufwendungen für eine Krankenbehandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 BVO regelmäßig ohne einen Kostenvergleich zu den im Inland für eine solche Behandlung entstehenden Aufwendungen beihilfefähig. Bei den Aufwendungen für den Einsatz des österreichischen Rettungshubschraubers am 8. August 2004 handelt es sich jedoch nicht um Aufwendungen für eine Krankenbehandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO, sondern um Beförderungskosten zum Behandlungsort i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO. Diese sind aber, wenn sie - wie vorliegend - im Ausland entstanden sind, gemäß § 10 Abs. 1 S. 3 BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Zwar hat der Notarzt während des Flugs mit dem Rettungshubschrauber nach eigenen Angaben des Klägers, die durch das Verrechnungsprotokoll der Christophorus Flugrettung (Bl. 12 der GA) bestätigt werden, den Sauerstoffgehalt des Blutes und den Blutdruck des Klägers überwacht. Auch hatte der Notarzt dem Kläger noch vor dem Abflug ein Venenkatheder gelegt, um ihm gegebenenfalls umgehend Medikamente verabreichen zu können. Allerdings handelt es sich bei allen vom Kläger geschilderten und aus dem Protokoll der Flugrettung ersichtlichen Maßnahmen lediglich um solche zur Überwachung der Vitalfunktionen des Klägers und nicht zur unmittelbaren Behandlung der Folgen des Wespenstichs. Alleiniger Grund des Einsatzes des Rettungshubschraubers war nach den Erkenntnissen des Gerichts vielmehr, den Kläger wegen des drohenden Verschlusses der Atemwege schnellstmöglich in das Krankenhaus X1 zu transportieren. Im Vordergrund des Rettungsflugs stand daher nicht etwa die Möglichkeit, den Kläger im Hubschrauber medizinisch versorgen zu können - dies wäre grundsätzlich auch bei einem Transport in einem Krankenwagen möglich gewesen -, sondern ihn in möglichst kurzer Zeit zum eigentlichen Behandlungsort, dem Krankenhaus X1, zu bringen. Dies ergibt sich auch aus der Bescheinigung des X vom 1. Oktober 2004 (Bl. 14 der GA), worin dieser bescheinigt, dass der Kläger wegen eines drohenden Verschlusses der oberen Atemwege mit einem Rettungshubschrauber ins Krankenhaus X1 habe transportiert werden müssen, sowie aus dem Rettungsprotokoll der Flugrettung, die den Status des Klägers mit NCA 4, d.h. lebensgefährlich, eingestuft haben. Es überwog also vorliegend wegen der besonderen Eilbedürftigkeit aufgrund der für den Kläger bestehenden Erstickungsgefahr die Transportfunktion des Rettungsflugs, d.h. der Beförderungszweck. 24 Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 3 BVO. Denn auch in den dort genannten Ausnahmefällen, in denen eine Krankenbehandlung im Ausland ohne die Einschränkungen des § 10 Abs. 1 BVO beihilfefähig ist, verbleibt es beim Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Beförderungskosten zum Behandlungsort nach § 10 Abs. 1 S. 3 BVO. Wenn der Kläger insoweit speziell auf den Wortlaut von § 10 Abs. 3 Nr. 2 BVO verweist, der die Beihilfefähigkeit von dringend notwendigen Behandlungen im Ausland erfasst, wenn im Inland kein vergleichbarer Heilerfolg zu erwarten ist und in diesen Fällen gemäß § 10 Abs. 1 S. 4 BVO auch Beförderungskosten für beihilfefähig erklärt, so handelt es sich nach Sinn und Zweck der Norm allein um solche Erkrankungsfälle, in denen eine Erkrankung bereits in der BRD eingetreten ist und für diese Erkrankung im Inland keine wirksame Behandlungsmöglichkeit gegeben ist, so dass die Notwendigkeit einer Behandlung im Ausland besteht, 25 vgl. Mohr/Sabolewski, aaO, B I § 10 Anm. 13. 26 Hiermit ist jedoch der Fall des - erst im Ausland - erkrankten Klägers nicht vergleichbar. 27 Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit der im Ausland entstandenen Beförderungskosten ist grundsätzlich auch mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vereinbar. Denn § 88 LBG räumt dem Verordnungsgeber einen weiten Spielraum ein, wie er die Beihilfen zu den Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen bemisst. Gemäß § 88 S. 5 LBG kann die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen dabei insbesondere bei Behandlungen außerhalb des Wohnortes des Beihilfeberechtigten unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten begrenzt werden. Hinzu kommt, dass das Risiko der im Ausland entstehenden Krankheitskosten inklusive der Kosten für einen notwendigen Transport im Ausland durch den Abschluss einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung durch den Beamten grundsätzlich im Wege der Eigenvorsorge aus der Alimentation abgedeckt werden kann, 28 vgl. beispielhaft, www.adac.de/Versicherungen/Auslandskrankenschutz (auch für Nichtmitglieder). 29 Schließlich ergibt sich der Beihilfeanspruch des Klägers auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des § 85 LBG selbst. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in ständiger Rechtsprechung einen solchen unmittelbaren Rückgriff auf die Fürsorgepflicht in Ausnahmefällen anerkannt, wenn durch eine unzumutbare verbleibende Belastung des Beamten innerhalb des durch das „Programm" der Beihilferegelung an sich gedeckten Rahmens die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt würde, 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1988 - 2 C 58.85-, DVBl. 1988, 1061 f. 31 Der Kläger hat jedoch weder substantiiert vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass die Aufwendungen für den Einsatz des Rettungshubschraubers ihn wirtschaftlich in eine solche Bedrängnis gebracht haben, dass eine alimentationsgerechte Lebensführung für ihn nicht mehr gewährleistet ist. 32 Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung der in Art. 49 EGV geregelten Dienstleistungsfreiheit und der vom Kläger hierzu zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Zwar regelt Art. 49 S. 1 EGV das Verbot der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind. Geschützt wird dabei neben dem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Erbringer der Dienstleistung auch der Empfänger der Dienstleistung. Art. 49 EGV erfasst dabei sowohl die aktive Dienstleistungsfreiheit, wenn sich der Erbringer einer Leistung zu diesem Zweck in einen anderen Mitgliedstaat begibt, als auch die passive Dienstleistungsfreiheit, d. h. die Fälle der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Diensten, in denen sich der Dienstleistungsempfänger zu dem Dienstleistungserbringer in einen anderen Mitgliedstaat begibt, 33 vgl. Geiger, EUV/EGV, Kommentar, 4. Auflage 2004, Art. 50 Rn 6 f.; Streinz, Europarecht, 6. Auflage 2003 Rn 756. 34 Zwar hat der Kläger als in Deutschland ansässiger Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat - Österreich - die Dienstleistung der in Österreich ansässigen Christophorus Flugrettung in Anspruch genommen. Es handelt sich insoweit aber dennoch nicht um einen der passiven Dienstleistungsfreiheit zuzuordnenden Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat. Voraussetzung für die Herleitung von Rechten des Leistungsempfängers aus dem EG-Vertrag ist nämlich das Vorliegen einer konkreten Dienstleistungsbeziehung i.S.v. Art. 49 EGV zwischen ihm und dem Dienstleistungserbringer. Eine solche fehlt aber im Falle des Klägers. Sie besteht nur dann, wenn die Inanspruchnahme der konkreten Dienstleistung gerade das Ziel der Einreise des Leistungsempfängers in den anderen Mitgliedstaat gewesen ist, 35 vgl. von der Groeben/Schwarze, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 6. Auflage 2003, Art. 49 EG Rn 11. 36 Das bloße Einreisen in einen anderen Mitgliedstaat mit einem ungewissen Ziel macht einen Reisenden dagegen noch nicht zum Dienstleistungsempfänger. Vielmehr unterfällt ein solches Verhalten allein dem allgemeinen Diskriminierungsverbot nach Art. 12 EGV, das eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, 37 vgl. von der Groeben/Schwarze, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, aaO, Rn 11. 38 Der Kläger ist aber nach Österreich eingereist, um dort seinen Urlaub zu verbringen. Er ist somit nicht mit dem konkreten Ziel in diesen Mitgliedstaat eingereist, dort die Leistungen der Christophorus Flugrettung in Anspruch zu nehmen. Vielmehr stand im Zeitpunkt seiner Einreise noch nicht fest, ob und gegebenenfalls welche medizinisch bedingten Leistungen er während seines Aufenthalts in Anspruch nehmen würde. Insoweit ist der Fall des Klägers auch nicht mit den vom EuGH entschiedenen Rechtssachen Bachmann und Kohll, 39 vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 1992 - C 204/90 -, Sammlung der Rsprg. 1992, S. I-00249; Urteil vom 28. April 1998 - C 158/96 -, Sammlung 1998 I-01931, 40 zu vergleichen, die ihrerseits die gezielte Grenzüberschreitung der dortigen Kläger zum Zwecke der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung im EU- Ausland zum Gegenstand hatten, in denen also die von Art. 49 EGV vorausgesetzte konkrete Leistungsbeziehung vorlag. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. 42