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Beschluss

34 K 941/05.PVL

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:1124.34K941.05PVL.00
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Tenor

Die „Grundsätze der Stellenbewirtschaftung" des Rektorates der Universität E vom 18. Januar 2005, aufgestellt in der Rektoratssitzung vom 13. Januar 2005, unterliegen der Mitbestimmung des Antragstellers, soweit darin eine Altersgrenze für befristete Beschäftigungen im Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus angeordnet wird.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Die „Grundsätze der Stellenbewirtschaftung" des Rektorates der Universität E vom 18. Januar 2005, aufgestellt in der Rektoratssitzung vom 13. Januar 2005, unterliegen der Mitbestimmung des Antragstellers, soweit darin eine Altersgrenze für befristete Beschäftigungen im Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus angeordnet wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Gründe: I. Das Rektorat der Universität E beschloss in seiner Sitzung vom 13. Januar 2005 "Grundsätze Stellenbewirtschaftung" mit unter anderem folgenden Regelungen: - Alle freien und frei werdenden Stellen und Stellenanteile sind für eine Wiederbesetzung intern zu sperren, und zwar Dauerstellen für einen Zeitraum von drei Monaten und Zeitstellen für einen Zeitraum von einem Monat; - - Ab dem 60. Lebensjahr eines Professors bedürfen sämtliche Einstellungs- und Weiterbeschäftigungsanträge, die über das Ruhestandsdatum hinausgehen, der Zustimmung des Rektorates; - - Die Ausweisung von Dauerstellen im Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus erfolgt auf Antrag der Fakultät durch das Rektorat; - - Eine befristete Beschäftigung im Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus (Haushaltsstellen und Drittmittel) muss bis zum 40. Geburtstag des Wissenschaftlers, mit Ausnahmegenehmigung durch das Rektorat bis zum 42. Geburtstag des Wissenschaftlers beendet sein; - - Beförderungsspitzen bei Beamtenstellen und hochwertige Tarifstellen der Fakultäten sowie der zentralen Einrichtungen und der Hochschulverwaltung oberhalb eines Eingangsamtes fallen an das Rektorat zurück und werden hochschulweit vergeben; nur die Vergabe der Stelle im Eingangsamt verbleibt bei der Fakultät bzw. Einrichtung. - Wegen der Einzelheiten der Regelung der "Stellenbewirtschaftungsgrundsätze" wird auf das in den Gerichtsakten befindliche Exemplar verwiesen. Die Stellenbewirtschaftungsgrundsätze wurden durch den Rektor bzw. den Kanzler für seinen jeweiligen Zuständigkeitsbereich unter dem 18. Januar 2005 bekannt gemacht und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Eine Beteiligung des Antragstellers daran hatte zuvor nicht stattgefunden. Der Antragsteller hält die Regelungen der Stellenbewirtschaftungsgrundsätze zum Teil für mitbestimmungspflichtig, zum Teil für mitwirkungspflichtig. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Grundsätze der Stellenbewirtschaftung für die Universität E vom 18. Januar 2005 a) mitbestimmungspflichtig sind, soweit darin die befristete Beschäftigung im Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus geregelt wird, b) im Übrigen der Mitwirkung des Antragstellers unterliegt. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. II. Der Antrag ist zu a) begründet. Die Regelung über eine Altersgrenze von 40 bzw. 42 Jahren bei befristeten Einstellungen im Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus ist gemäß § 72 Abs. 4 Nr. 15 LPVG NRW als Richtlinie für die personelle Auswahl bei Einstellungen mitbestimmungspflichtig. 1. Der Erlass der Stellenbewirtschaftungsgrundsätze ist eine Maßnahme der Dienststellenleitung der Universität E im Sinne von § 66 LPVG NRW. Die Hochschule ist ungeachtet ihrer organschaftlichen Verfassung jedenfalls personalvertretungsrechtlich (§ 1 Abs. 2 LPVG NRW) eine einheitliche Dienststelle. Rektor, Rektorat und Kanzler bilden keine gesonderten Dienststellen mit je eigenem Unterbau, sondern sie sind die zentralen Organe der Hochschule (§ 18 HG NRW). Auf die hochschulrechtlichen Zuständigkeiten dieser Organe nach dem Hochschulgesetz kommt es personalvertretungsrechtlich nicht an (OVG NRW, Beschluss vom 20. November 1997, 1 A 2732/95.PVL, PersR 1998, 282). Gegenüber dem Personalrat für die wissenschaftlichen Beschäftigten verantwortet der Rektor alle Maßnahmen der Hochschule, wie dies umgekehrt der Kanzler gegenüber den nicht wissenschaftlichen Mitgliedern tut (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW). Es ist Sache des Beteiligten, die Beachtung der personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen innerhalb der Hochschule und im Bereich des wissenschaftlichen Personals zu gewährleisten und dazu im Rahmen seiner organschaftlichen Befugnisse beispielsweise als Vorsitzender des Rektorats seinen Einfluss geltend zu machen (vgl. § 20 Abs. 6 HG NRW; OVG NRW, Beschluss vom 20. November 1997, a.a.O.). 2. Die mit den Stellenbewirtschaftungsgrundsätzen eingeführte Altersgrenze für befristete Beschäftigungen ist nach § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 15 LPVG NRW (Richtlinien für die personelle Auswahl bei Einstellungen) mitbestimmungspflichtig. 2.1 Die fragliche Regelung hat, neben der Begrenzung der Zeitdauer für befristete Arbeitsverhältnisse, Auswirkungen auf Einstellungen. Eine Einstellung liegt auch dann vor, wenn ein Bewerber nach dem Inhalt des mit ihm geschlossenen Anstellungsvertrages nur für einen im Vorhinein bestimmten, beschränkten Zeitraum in die Dienststelle eingegliedert werden soll (Cecior, Dietz, Vallendar, Lechtermann, Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 72 Rdn. 27). Das gleiche gilt bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses (Cecior u.a., a.a.O., § 72 Rdn. 25 m.w.N.) Der von dem Beteiligten angewendete "Stellenbewirtschaftungsgrundsatz" verhindert in der Regel den Abschluss oder die Verlängerung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses mit einem Stellenbewerber, der seinen 40. Geburtstag hinter sich hat. Ausnahmslos ausgeschlossen ist die befristete Beschäftigung von Personen, die älter als 42 Jahre sind. 2.2 Auswahlrichtlinien sind bindende innerdienstliche generelle Grundsätze, die bei der Einstellung zu beachten sind, insbesondere fachliche und persönliche Voraussetzungen wie beruflicher Werdegang, berufliche Ausbildung, abgelegte Prüfungen, vorhandene Spezialkenntnisse, Alter und Gesundheitszustand sowie soziale Gesichtspunkte. 2.3 Die Anordnung, eine befristete Beschäftigung im Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus müsse bis zum 40./42. Geburtstag des Wissenschaftlers beendet sein, ist eine Auswahlrichtlinie. Die Altersgrenze errichtet ein Einstellungs- bzw. Weiterbeschäftigungshindernis für Bewerber, die das 40. bzw. 42. Lebensjahr abgeschlossen haben. Die Altersgrenze ist bindend. Sie führt zu einer in allen Einzelverfahren zu beachtenden, generalisierten Vorauswahl innerhalb der Bewerberkreise, die ältere Personen ohne Rücksicht auf fachliche Gesichtspunkte ausscheidet. Das geschieht aus objektiven Gründen, nämlich zur Sicherung derartiger Stellen für naturgemäß lebensjüngere Nachwuchswissenschaftler. 3. Dem Antragsteller steht im Übrigen (Antrag zu b) kein Mitwirkungsrecht aus § 73 Nr. 3 LPVG NRW zu. 3.1 Stellenbesetzung außerhalb der Stellenbesetzungssperre. 3.1.1 Die unterschiedlichen Regelungen der "Stellenbewirtschaftungsgrundsätze" enthalten außer der Altersgrenze für befristete Beschäftigungen im wissenschaftlichen Mittelbau (siehe oben 2.) eine verfahrensmäßige Zentralisierung. Das Rektorat entscheidet über sämtliche Besetzungen von Dauerstellen im Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus. Werden Stellen frei, die mit einem Beamten oder einer vergleichbaren Tarifkraft besetzt gewesen sind, der sich nach einer Beförderung nicht mehr im Eingangsamt befand, kann die Stelle, bei entsprechender Ausweisung, durch die Fakultät, eine der zentralen Einrichtungen der Hochschule oder die Hochschulverwaltung nur im Eingangsamt neu besetzt werden. Über die Zuweisung der frei gewordenen "Beförderungsspitze" entscheidet das Rektorat. Einstellungen und Weiterbeschäftigungen im Bereich eines Lehrstuhls, der mit einem 60 Jahre alten und älteren Professor besetzt ist, können, wenn sie über den Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Lehrstuhlinhabers hinausgehen, nur mit Zustimmung des Rektorats geschehen. 3.1.2 § 73 Nr. 3 LPVG NRW erfasst diese Regelungen nicht. Es handelt sich nicht um Personalplanung im Sinne dieser Vorschrift. 3.1.3 Unter Personalplanung ist die Gesamtheit der Maßnahmen zu verstehen, die zur Ermittlung und zur Deckung des künftigen Personalbedarfs entsprechend den jeweiligen Bedingungen der Verwaltung dienen (OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 1982, CB 11/81). Sie erfasst alle systematisch erarbeiteten und festgelegten Überlegungen zur Entwicklung des Personalbedarfs in quantitativer und qualitativer Hinsicht (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 14. November 1996, 6 A 76/95.PVL, PersV 1997, 236; Grabendorff/Windscheid/ Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 8. Auflage, 1995, § 78, 31). Die Personalplanung ist wie jede Planung eine Prognose, die unter Berücksichtigung aller maßgebenden Faktoren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Bedarf an Personal für einen bestimmten Zeitraum zu ermitteln versucht. Im Unterschied zu den haushaltsrechtlichen Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag (vgl. § 78 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BPersVG, Anhörung) bezieht sie sich nicht auf eine konkrete, zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgende Bereitstellung von Stellen für das im Zeitpunkt der Anforderung notwendige Personal, sondern versucht, die Veränderung des Personalbedarfs für künftige Entscheidungen über Stellenvermehrungen oder -einsparungen möglichst zuverlässig vorzubereiten und dient der Erleichterung künftiger Personalanforderungen und einer besseren Überschaubarkeit der Entwicklung auf dem Gebiet der Personalwirtschaft (BVerwG, Beschluss vom 2. März 1983 - 6 P 12.80 - ZBR 1993, 213; vgl. auch BAG, DB 1991, 654). Die Personalplanung ist als inhaltliche Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung (Stellenplanung) zu kennzeichnen, die die Ermittlung des zukünftigen Personalbedarfs der Dienststelle zum Inhalt hat. Sie bildet die Grundlage für den Entwurf von Stellenplänen und die Vorstufe von Personalanforderungen untergeordneter Stellen, die der Aufstellung der Stellenübersichten durch den Fachminister für die Haushaltsplanung zu Grunde liegen (Cecior u.a., a.a.O., § 73 Rdn. 29). 3.1.4 Die Stellenbewirtschaftungsgrundsätze des Rektorats der Universität E enthalten keine Überlegungen, Maßnahmen oder Anordnungen, die prognostisch den künftigen Stellenbedarf abschätzen und Vorkehrungen zur Deckung dieses Bedarfes entwickeln. Es handelt sich um Zuständigkeits- bzw. Verfahrensregelungen, die bei der Besetzung vorhandener Stellen angewendet werden. Es wird nicht der künftige Personalbedarf geplant, sondern der gegenwärtige Personaleinsatz gesteuert. Im Bereich von Lehrstühlen, deren Inhaber 60 Jahre und älter sind, und bei der Vergabe von Beförderungsspitzen dient die Regelung der Stellenbesetzung im Einzelfall im Rahmen der Möglichkeiten des geltenden (nicht eines zukünftigen) Stellenplanes. Auch die Ausweisung von Dauerstellen im Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus unmittelbar durch das Rektorats betrifft die Platzierung vorhandener Stellen, nicht die Planung des Bedarfs an derartigen Stellen für künftige Zeiträume und zukünftige Haushaltsanforderungen. 3.1.5 Ob die Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen Teil des Organisationsplanes der Universität E sind, kann offen bleiben. Anhörungsrechte (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NRW) stellt der Antragsteller nicht zur Entscheidung. 3.2 Stellenbesetzungssperre. 3.2.1 Die Grundsätze der Stellenbewirtschaftung sahen für alle freien und frei werdenden Stellen und Stellenanteile die Erwirtschaftung einer Rücklage durch eine Wiederbesetzungssperre vor, und zwar bei Dauerstellen für einen Zeitraum von drei Monaten und bei Zeitstellen für einen Zeitraum von einem Monat, wenn die aktuelle Stellenbesetzung mit einem Wechsel des Stelleninhabers verbunden wäre. Diese Regelung löst ebenfalls kein Mitwirkungsrecht nach § 73 Nr. 3 LPVG NRW aus. 3.2.2 Der die Besetzungssperre betreffende Feststellungsantrag ist zulässig. Zwar hat der Beteiligte angegeben, die Stellenbesetzungssperre bestehe in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr. Ihre Wirkungen dauern jedoch an. Nach den "Grundsätzen der Stellenbewirtschaftung" soll mit der zeitweisen Besetzungssperre in 2005 eine Rücklage gebildet werden, die in das Jahr 2006 übertragen und dann im Globalhaushalt als Reserve zur Abdeckung von Risiken des Stellenplans genutzt werden soll. 3.2.3 Die Wiederbesetzungssperre betrifft zwar die Personalplanung. Es handelt sich aber nicht um einen Grundsatz im Sinne des von dem Antragsteller angezogenen Mitwirkungstatbestandes. Grundsätze der Personalplanung betreffen die auf mittlere und längere Sicht angelegten allgemeinen Vorgaben zur Deckung des zukünftigen Personalbedarfs. Grundsätze werden unabhängig von konkreten Stellenüberhängen, Stellenunterdeckungen, Budgetmangel- und -überflusssituationen entwickelt. Sie dienen der vorhersehbaren, verlässlichen und zweckmäßigen Bewältigung der Schwierigkeiten, die durch Schwankungen der Aufgabenmenge einer Behörde und die naturgemäß wechselhafte Personal- und Finanzausstattung entstehen. Kein Grundsatz der Personalplanung ist eine Regelung über die dauerhafte Nichtbesetzung einer bestimmten Anzahl frei werdender Planstellen, wenn sie im Rahmen einer konkreten Konsolidierungsmaßnahme zur Haushaltssicherung beschlossen wird (Cecior u.a., § 73 Rdn. 30). Erst recht nicht als Grundsatz der Personalplanung kann eine vorübergehende Maßnahme dieser Art in Frage kommen. 3.2.4 Die von dem Antragsteller für sein Mitwirkungsrecht in Anspruch genommene, interne und vorübergehende Stellenbesetzungssperre enthielt keinen auf Dauer angelegten Grundsatz der Planung des künftigen Personalbedarfs. Sie war schon bei ihrem Erlass als eine einmalige und alsbald durch ein neues Budgetmodell abzulösende Maßnahme gekennzeichnet. Dementsprechend besteht sie in der ursprünglichen Form nicht mehr. Ausgelöst worden war sie nach den einleuchtenden und glaubhaften Darstellungen des Beteiligten durch Befürchtungen, mit dem Übergang von einem "ausfinanzierten", also durch entsprechend vom Land speziell zugewiesene Mittel restlos gedeckten, Stellenplan zu einem "Globalhaushalt" in 2006, dann mit einem Pauschalbetrag zur Deckung der Gesamtkosten des Universitätsbetriebes, werde eine Unterdeckung des Personalhaushaltes einher gehen. Die vorübergehende, mittlerweile ausgelaufene Stellenbesetzungssperre der "Stellenbewirtschaftungsgrundsätze" diente für diese konkret absehbare Situation der vorbeugenden Sicherung eines ausgeglichen finanzierten Personalhaushaltes. Die aufgabengerechte Planung des zukünftigen Stellenbedarfs berührte sie nicht. Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.