Beschluss
13 L 1913/05.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:1102.13L1913.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 4399/05.A gegen Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. September 2005 wird angeordnet, soweit darin die Ausreisefrist auf eine Woche festgesetzt wird. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 6. Oktober 2005 sinngemäß gestellte Antrag 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 4399/05.A gegen Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 30. September 2005 anzuordnen, soweit darin die Ausreisefrist auf eine Woche festgesetzt wird, 4 hat Erfolg. 5 Der Antrag war zunächst gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wie geschehen auszulegen. Mit dem angegriffenen Bescheid hat das Bundesamt festgestellt, dass das Asylverfahren des Antragstellers eingestellt ist (Ziffer 1.), sowie dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2.). In Ziffer 3. wird der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Frist von einer Woche zu verlassen und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Guinea angedroht. Dem Vorbringen des Antragstellers in der Antragsschrift ist zu entnehmen, dass er allein die rechtsmissbräuchliche Anwendung des § 14 a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in Bezug auf die in Ziff. 3 enthaltene Ausreisefrist von einer Woche rügt. Deshalb war der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Festsetzung der Ausreisefrist auf eine Woche zu beschränken. Zugleich war der Antrag nicht lediglich als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu verstehen. So wäre der Antrag dann auszulegen, wenn man davon ausginge, dass zwischen den Beteiligten Streit darum besteht, ob die Klage ohne weiteres gemäß § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung hat, bzw. dann, wenn das Gericht aus anderen Gründen der Auffassung wäre, dass ein die aufschiebende Wirkung feststellender Tenor sachgerecht wäre. Die Beteiligten gehen soweit ersichtlich übereinstimmend davon aus, dass die Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Ein die aufschiebende Wirkung lediglich feststellender Ausspruch wäre auch nicht sachgerecht, da nach § 75 AsylVfG die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylVfG nur in den Fällen der §§ 38 Abs. 1 und 73 AsylVfG aufschiebende Wirkung hat. Die sich hieraus im Umkehrschluss ergebende Rechtsfolge, dass die Klage im Übrigen keine aufschiebende Wirkung hat, bezieht sich auf ein Asylverfahren beendende Entscheidungen, in denen - abgesehen von Entscheidungen gemäß § 73 AsylVfG - nicht gemäß § 38 Abs. 1 AsylVfG eine Ausreisefrist von einem Monat gesetzt wird, mithin auf die Fälle der Ablehnung als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet nach § 36 AsylVfG bzw. der Antragsrücknahme vor einer Entscheidung des Bundesamts nach § 38 Abs. 2 AsylVfG, bei denen die Ausreisefrist eine Woche beträgt. Hat das Bundesamt demnach eine Ausreisefrist von einer Woche (nach seiner Auffassung gemäß § 38 Abs. 2 AsylVfG) gesetzt, so liegt damit keine Entscheidung nach §§ 38 Abs. 1, 73 AsylVfG vor, weshalb § 75 AsylVfG nicht zur Anwendung kommt und eine Feststellung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen ist. Auf die Frage, ob das Bundesamt die Ausreisefrist zu Recht auf eine Woche bestimmt hat, kommt es hierbei nicht an. 6 Der so verstandene zulässige Antrag ist begründet. 7 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Maßnahme bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorgeht. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist; denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Der Entscheidungsmaßstab der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kommt nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift nach ihrer systematischen Stellung nur für Fälle der Ablehnung unbeachtlicher oder offensichtlich unbegründeter Asylanträge, nicht aber für den vorliegenden Fall der Einstellung des Verfahrens gemäß § 32 AsylVfG nach einem Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens gilt. 8 Die Festsetzung einer Ausreisefrist von lediglich einer Woche in Ziff. 3 des mit der Klage angegriffenen Bescheides vom 30. September 2005 ist offensichtlich rechtswidrig, weshalb das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt und die aufschiebende Wirkung anzuordnen war. 9 Diese kurze Ausreisefrist mit der daraus unmittelbar folgenden Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung gemäß § 75 AsylVfG darf das Bundesamt nur in den Fällen unbeachtlicher oder offensichtlich unbegründeter Asylanträge (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) bzw. in Fällen der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamts (§ 38 Abs. 2 AsylVfG) anordnen. In allen übrigen Fällen beträgt die zu setzende Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung, im Fall der Klageerhebung ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. 10 Ein Fall, in dem eine einwöchige Ausreisefrist gesetzt werden durfte, liegt jedoch nicht vor. 11 Das Bundesamt hat nicht etwa den Asylantrag des Antragstellers als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt; vielmehr hat es das Asylverfahren - zu Recht, da am Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 a Abs. 2 und Abs. 3 AsylVfG in Bezug auf den am 1. Juli 2005 geborenen Antragsteller kein Zweifel besteht - gemäß § 32 AsylVfG eingestellt. 12 Es liegt auch kein Fall der Rücknahme des Asylantrags vor einer Entscheidung des Bundesamtes im Sinne von § 38 Abs. 2 AsylVfG vor. Denn der Kläger - vertreten durch seine Mutter - hat im Sinne von § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet, indem er dem Bundesamt mit Schreiben vom 28. September 2005 mitgeteilt hat, dass ein Asylverfahren nicht durchgeführt werden solle und politische Verfolgung nicht geltend gemacht werde. Ein Verzicht auf die Durchführung eines (gemäß § 14 a Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG fingierten) Asylverfahrens im Sinne von § 14 a Abs. 3 AsylVfG unterscheidet sich schon nach dem Wortlaut von der Rücknahme des Asylantrags. Zudem spricht auch die Systematik des AsylVfG dagegen, § 38 Abs. 2 AsylVfG auf den Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG anzuwenden. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (ZuwanderungsG) die Regelung über die sog. Familieneinheit nach § 14 a AsylVfG in das AsylVfG aufgenommen. § 14 a Abs. 3 AsylVfG regelt, dass der Vertreter eines Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AsylVfG jederzeit auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten kann, indem er erklärt, dass dem Kind keine politische Verfolgung drohe. Hiermit hat der Gesetzgeber einen neuen Begriff in das Asylverfahrensrecht eingeführt und dementsprechend andere Vorschriften angepasst. Indem er den Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG in § 32 AsylVfG (Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht) und in § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG (Folgeantrag) ausdrücklich neben die Rücknahme des Asylantrags gestellt hat, hat er deutlich gemacht, dass er diese Verfahrenshandlungen nicht als identisch ansieht. In § 38 Abs. 2 AsylVfG hat er den Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG hingegen nicht aufgenommen. 13 § 38 Abs. 2 AsylVfG ist weiterhin nicht im Wege erweiternder Auslegung unter Berücksichtigung des Zwecks der Einfügung der Regelungen zur Familieneinheit (§§ 14 a, 32, 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) auf den Fall des Verzichts nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG anwendbar. Es ist nicht erkennbar, dass dem Gesetzgeber lediglich ein Redaktionsversehen unterlaufen wäre, als er den Verzicht nicht in § 38 Abs. 2 AsylVfG aufnahm. Denn der Gesetzeszweck der Regelungen über die Familieneinheit fordert es nicht, dass dem unter § 14 a AsylVfG fallenden Kind eines Asylbewerbers nach einem Verzicht im Sinne von § 14 a Abs. 3 AsylVfG im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens und der Entscheidung über Abschiebungsverbote (§ 32 AsylVfG) eine Ausreisefrist von lediglich einer Woche gesetzt wird. Zweck des § 14 a AsylVfG ist nach der Begründung zum Regierungsentwurf, zu verhindern, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen Hierdurch sollten auch die in der Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachteten Altfall- oder Härtefallregelungen weitgehend entfallen. 14 Vgl. BTDr. 15/420, S. 108, Zu Nummer 10. 15 Dieser Zweck wird auch erreicht, wenn der Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG nicht unter § 38 Abs. 2 AsylVfG fällt. In diesem Fall ist § 38 Abs. 1 AsylVfG anwendbar und dem von § 14 a AsylVfG erfassten Kind ist eine Ausreisefrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamtes, bzw. ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu setzen. Eine gegen die mit dieser Ausreisefrist versehene Abschiebungsandrohung erhobene Klage hätte nach § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Erst nach einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Bestätigung der Abschiebungsandrohung wäre eine zwangsweise Beendigung des Aufenthalts eines von § 14 a AsylVfG erfassten Kindes nach Ablauf der Monatsfrist des § 38 Abs. 1 AsylVfG möglich. Die hierin liegende zeitliche Verzögerung einer Aufenthaltsbeendigung steht mit dem Zweck des § 14 a AsylVfG jedoch im Einklang. Dieser liegt nach dem oben Dargestellten allein darin, zu verhindern, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten entstehen. Eine erhebliche Verkürzung der üblichen Dauer eines Asylverfahrens bzw. der Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik, die nicht zuletzt durch die Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestimmt wird, ist vom konkreten Regelungszweck des § 14 a AsylVfG hingegen ausweislich der Gesetzesbegründung nicht umfasst. 16 Dies ist auch nicht aufgrund der übergeordneten allgemeinen Zwecksetzungen des ZuwanderungsG anders zu sehen. Zwar verfolgte der Gesetzgeber mit dem ZuwanderungsG u.a. das Ziel, die Durchführung des Asylverfahrens zu straffen und zu beschleunigen sowie dem Missbrauch von Asylverfahren entgegenzuwirken, 17 vgl. BTDr. 15/420, S. 1, A. Problem und Ziel. 18 Jedoch ist eine Verkürzung der gemäß dem neu eingefügten § 14 a AsylVfG fingierten Asylverfahren in der Begründung zu dieser Vorschrift nicht als Zweck der neuen Figur der Familieneinheit genannt worden. Die Regelung zur Familieneinheit ist im Allgemeinen Teil der Begründung zum Regierungsentwurf auch nicht bei den Neuregelungen aufgeführt, die der Beschleunigung der Asylverfahren dienen, 19 vgl. BTDr. 15/420, S. 65, II. Lösung, 3. Einzelne Regelungsvorschläge, h) Beschleunigung der Asylverfahren. 20 Bedenkt man, dass die Möglichkeit des Verzichts nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG dazu dient, die Dispositionsbefugnis über die Geltendmachung des Asylgrundrechts zu wahren, 21 vgl. BTDr. 15/420, S. 108, Zu Nummer 10, 22 so wäre § 14 a Abs. 3 AsylVfG überhaupt nicht nötig gewesen, da auch eine Antragsrücknahme vor einer Entscheidung des Bundesamts im Sinne von § 32 AsylVfG zur Erreichung dieses Ziels ausgereicht hätte. In diesem Fall wäre nach § 38 Abs. 2 AsylVfG die einwöchige Ausreisefrist die Folge gewesen, was zugleich dem Beschleunigungszweck gedient hätte. Dass der Gesetzgeber stattdessen die neue Verfahrenshandlung des Verzichts gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG geschaffen hat, spricht dafür, dass die Wochenfrist gemäß § 38 Abs. 2 AsylVfG für den Fall des Verzichts nicht gewollt war. 23 Es ist auch nicht möglich, § 38 Abs. 2 AsylVfG auf den Verzicht im Sinne von § 14 a Abs. 3 AsylVfG analog anzuwenden. Hierzu fehlt es schon an einer zu schließenden Regelungslücke, da für Fälle unbeachtlicher oder offensichtlich unbegründeter Asylanträge § 36 Abs. 3 AsylVfG, für Fälle der Antragsrücknahme § 38 Abs. 2 AsylVfG und für alle übrigen Fälle § 38 Abs. 1 AsylVfG gilt. Zudem spricht die Systematik des AsylVfG dafür, dass der Gesetzgeber den Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG und die Antragsrücknahme als wesensverschiedene Verfahrenshandlungen ansieht. Deshalb und weil nach dem Vorstehenden die Absicht des Gesetzgebers soweit erkennbar nicht dahin ging, an den Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG eine einwöchige Ausreisefrist zu knüpfen, wären Verzicht und Antragsrücknahme selbst bei Vorliegen einer Regelungslücke nicht im Wesentlichen gleiche Sachverhalte, was eine Analogie ebenfalls ausschließt. 24 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. 25 Der Gegenstandswert folgt aus § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 27