Beschluss
2 L 1859/05
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse überwiegt.
• Fehlerhafte Mitteilung der Gründe für eine beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand kann durch nachfolgenden Widerspruchs‑ bzw. Anhörungsverfahren geheilt werden.
• Bei Dienstunfähigkeit ist zunächst zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung gemäß § 45 Abs. 3 LBG möglich ist; ist dies der Fall, besteht in der Regel Fortsetzungsgebot des Dienstverhältnisses.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse überwiegt. • Fehlerhafte Mitteilung der Gründe für eine beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand kann durch nachfolgenden Widerspruchs‑ bzw. Anhörungsverfahren geheilt werden. • Bei Dienstunfähigkeit ist zunächst zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung gemäß § 45 Abs. 3 LBG möglich ist; ist dies der Fall, besteht in der Regel Fortsetzungsgebot des Dienstverhältnisses. Der Lehrer (Antragsteller) wurde von der Bezirksregierung (Antragsgegner) aufgrund amtsärztlicher Gutachten mit Bescheid vom 7. Juli 2005 vorzeitig in den Ruhestand versetzt; der Widerspruchsbescheid datiert vom 17. August 2005. Der Antragsteller rügt formelle Mängel in der Informationsübermittlung über die Gründe der beabsichtigten Versetzung und erhebt substantiierte materielle Einwendungen gegen die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit. Er legt mehrere ärztliche Gutachten vor, die eine Einsatzunfähigkeit an Gesamtschulen bestätigen, zugleich aber Einsatzfähigkeit an anderen Schulformen (Gymnasium) befürworten. Die Behörde hatte den Personalrat beteiligt und eine Zustimmung lag vor. Das Gericht prüfte im Eilverfahren, ob die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist und ob die Behörde hinreichend geprüft hat, ob eine anderweitige Verwendung nach § 45 Abs. 3 LBG möglich war. • Rechtliche Grundlagen: § 80 VwGO (aufschiebende Wirkung, Wiederherstellung), §§ 45, 47, 72, 66 LBG; § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW (Nachholung Anhörung). • Aufschiebende Wirkung: Grundsatzlich besteht Aufschubwirkung; § 80 Abs. 5 VwGO erlaubt Wiederherstellung, wenn das Interesse des Betroffenen das öffentliche Interesse überwiegt. Die summarische Prüfung soll offensichtliche Rechtswidrigkeit/ Rechtsmäßigkeit ermitteln; bei unklarem Ergebnis ist umfassend abzuwägen. • Formelle Mängel: Das Schreiben der Bezirksregierung vom 30.5.2005 enthielt nicht die konkreten Tatsachen des Gutachtens; die zunächst übersandte Gutachtenkopie war unleserlich. Die nachfolgende Übermittlung einer lesbaren Kopie und das Widerspruchsverfahren heilten den Verfahrensfehler, da die Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW nachgeholt werden kann. • Materielle Zweifel: Das amtsärztliche Gutachten spricht für Dienstunfähigkeit an Gesamtschulen; der Antragsteller bringt jedoch stichhaltige Einwendungen und eigene Gutachten vor, die eine Beschränkung der Dienstunfähigkeit auf Gesamtschulen und eine mögliche Verwendbarkeit an Gymnasien belegen. • Ermessensfehler/Verwendungspflicht: Nach § 45 Abs. 3 LBG ist zu prüfen, ob ein anderes Amt anwendbar ist; hier sprechen Indizien dafür, dass ein Wechsel an ein Gymnasium möglich und zumutbar wäre. Die Behörde hat nicht hinreichend dargelegt, dass eine anderweitige Verwendung geprüft oder unmöglich sei, und hat die Möglichkeiten zur Umverteilung bzw. Schaffung geeigneter Einsatzplätze nicht ausreichend in Betracht gezogen. • Interessenabwägung: Es liegt kein überwiegendes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung vor, da keine konkreten Unterrichtsausfälle oder erhebliche Dringlichkeit nachgewiesen sind; fiskalische Interessen und Aussicht auf Wiedereingliederung durch anderweitige Verwendung sprechen zugunsten des Antragstellers. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung entfällt nicht, weil sowohl Verfahrensmängel (unzureichende Mitteilung der Gründe) als auch erhebliche materielle Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung bestehen und insbesondere die Behörde nicht ausreichend geprüft hat, ob eine anderweitige Verwendung nach § 45 Abs. 3 LBG möglich ist. Im Rahmen der Abwägung überwiegt das Interesse des Lehrers, die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu erhalten, gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde auf 12.973,35 Euro festgesetzt.