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Urteil

26 K 2278/05

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b), Abs. 4 EZulV besteht nur bei ständigem, nach Dienstplan vorgesehenem Wechsel der täglichen Arbeitszeit zwischen Früh-, Spät- und Nachtschichten. • Gelegentlicher oder durchschnittlich nur zu rund 12–13 % geleisteter Einsatz in einer Schichtwache begründet keine Wechselschichtzulage, wenn der Beamte überwiegend im Tagesdienst an seiner Stammdienststelle tätig ist. • Tarifrechtliche Regelungen und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind im beamtenrechtlichen Zulagenrecht nicht ohne Weiteres maßgeblich; die beamtenrechtliche Anspruchsgrundlage folgt aus dem einschlägigen Gesetz und der EZulV. • Freizeitausgleich oder Gutschrift von Mehrdiensten spricht gegen die Annahme einer dauernden Umstellung des Lebensrhythmus, die die Zulage bezweckt.
Entscheidungsgründe
Keine Wechselschichtzulage bei nur gelegentlichem Einsatz in Kriminalwache • Ein Anspruch auf Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b), Abs. 4 EZulV besteht nur bei ständigem, nach Dienstplan vorgesehenem Wechsel der täglichen Arbeitszeit zwischen Früh-, Spät- und Nachtschichten. • Gelegentlicher oder durchschnittlich nur zu rund 12–13 % geleisteter Einsatz in einer Schichtwache begründet keine Wechselschichtzulage, wenn der Beamte überwiegend im Tagesdienst an seiner Stammdienststelle tätig ist. • Tarifrechtliche Regelungen und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind im beamtenrechtlichen Zulagenrecht nicht ohne Weiteres maßgeblich; die beamtenrechtliche Anspruchsgrundlage folgt aus dem einschlägigen Gesetz und der EZulV. • Freizeitausgleich oder Gutschrift von Mehrdiensten spricht gegen die Annahme einer dauernden Umstellung des Lebensrhythmus, die die Zulage bezweckt. Der Kläger, Kriminalhauptkommissar und Sachbearbeiter in einem Kriminalkommissariat, wird daneben nach einer Dienstanweisung zu Dienstzeiten in einer Kriminalwache (K-Wache) außerhalb der normalen Bürodienstzeit nach Schichtplan herangezogen. Er leistete im Zeitraum 2000–2003 im Mittel etwa 26–31 Schichttage jährlich, was einem durchschnittlichen Anteil von etwa 12–13 % der Jahresarbeitstage entspricht. Für die Einsätze in der K-Wache erhält er Freizeitausgleich beziehungsweise Gutschriften für Mehrdienste. Der Kläger beantragte die Gewährung einer Wechselschichtzulage nach § 20 EZulV und machte unter Berufung auf tarifrechtliche Regelungen und arbeitsgerichtliche Rechtsprechung einen Anspruch geltend. Die Landratsbehörde und die Bezirksregierung lehnten ab und wiesen den Widerspruch zurück. Der Kläger klagte auf Zahlung der Zulage und auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen. • Rechtliche Grundlagen: Anspruch auf Erschwernis- bzw. Wechselschichtzulage richtet sich nach § 47 BBesG i.V.m. § 20 EZulV; Zulage ist Ausgleich für besondere, über die Normalanforderungen hinausgehende Erschwernisse durch ständigen Schichtdienst nach Dienstplan. • Begriff des ständigen Schichtdienstes: EZulV erfasst Fälle mit ständiger, nach Plan vorgesehenem Wechsel der Arbeitszeit zwischen Früh-, Spät- und Nachtschichten und Heranziehung zu allen Schichten; dadurch entstehende Belastungen können physische, psychische, soziale oder materielle Nachteile umfassen. • Anwendung auf den Einzelfall: Der Kläger ist überwiegend im Tagesdienst an seiner Stammdienststelle tätig und wird nur im Durchschnitt zu rund 12–13 % der Jahresarbeitstage in der K-Wache eingesetzt; er verbleibt bei seiner Stammdienststelle und erhält für K-Wache-Einsätze Freizeitausgleich oder Gutschriften. • Rechtliche Würdigung: Der gelegentliche bzw. nicht dauernde Einsatz in der K-Wache führt nicht zu der vom Gesetz vorausgesetzten dauerhaften Umstellung des Lebensrhythmus und den damit verbundenen Erschwernissen; damit fehlt die gesetzliche Anspruchsgrundlage. • Abgrenzung zum Tarifrecht: Unterschiede zwischen beamten- und tarifrechtlichem Gehaltsrecht verhindern eine direkte Übertragung tariflicher Rechtsprechung auf beamtenrechtliche Zulagenansprüche; Art. 3 GG begründet keine Pflicht zur Gleichbehandlung in diesem Zusammenhang. • Ergebnisfolgen: Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage war die Klage abzuweisen; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden getroffen. Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Wechselschicht- bzw. Erschwerniszulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b), Abs. 4 EZulV, weil er nicht ständig und überwiegend im nach Dienstplan geregelten Wechselschichtdienst eingesetzt ist. Sein Einsatz in der Kriminalwache (durchschnittlich ca. 12–13 % der Jahresarbeitstage) ist als gelegentlicher bzw. ergänzender Dienst neben dem überwiegend geleisteten Tagesdienst einzustufen; hierfür sieht die EZulV keine Zulage vor. Die tarifrechtlichen Regelungen und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts begründen im beamtenrechtlichen Zulagenrecht keinen unmittelbaren Anspruch. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.