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Urteil

4 K 921/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:1020.4K921.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betrieb jedenfalls bis zum Ende des Jahres 1999 auf den von ihr gepachteten Grundstücken im Gebiet der beigeladenen Stadt S1, G1 mit Einverständniserklärung des Eigentümers eine auf die Gewinnung von feinem Formsand gerichtete Abgrabung. Nach eigenen Angaben hatte die vormalige Betreiberin, die M OHG, die Sandgrube („Sandgrube M1") seit 1936 betrieben. Herr M2 zeigte die Abgrabung im Oktober 1974 an, nachdem er von dem damals für Abgrabungsrecht zuständigen Regierungspräsidenten E unter Hinweis auf das am 1. Januar 1973 in Kraft getretene Abgrabungsgesetz (AbgrG NRW) dazu aufgefordert worden war. 3 Mit Bescheid vom 11. Oktober 1976 genehmigte der Regierungspräsident E die Abgrabung auf Widerruf und mit Nebenbestimmungen, unter anderem der Auflage, sowohl einen Abbau- als auch einen Herrichtungsplan einzureichen. Zunächst war beabsichtigt, die Grube nach dem Abschluss des Sandabbaus zu verfüllen. Mit Bescheid vom 22. September 1983 wurde die Genehmigung vom 11. Oktober 1976 unter anderem dahin geändert, dass die „Abgrabung und Herrichtung (Rekultivierung)" „bis zum 31. Dez. 1985 abgeschlossen sein" müsse und bei der Rekultivierung der Grube „von einer Offenhaltung" auszugehen sei. Die zu Ende 1985 gesetzte Frist wurde mehrfach verlängert, von der Bezirksregierung E zuletzt bis Ende 1995. Die Zuständigkeit ging dann auf den Beklagten über; gegen Ende des Jahres 1995 trat außerdem die Klägerin als Betreiberin der Grube an die Stelle der OHG des 1993 verstorbenen Herrn M2. 4 Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheiden vom 28. Juni 1996 und 30. November 1998 weitere Fristverlängerung, zuletzt bis zum 31. Dezember 1999. Der erste dieser beiden Bescheide erging unter Nebenbestimmungen, wegen deren Inhalt auf Blatt 439 und 440 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen wird, und die in dem zweiten Bescheid aufrechterhalten wurden. 5 Bei einem informellen Gespräch zwischen Vertretern der Klägerin und Mitarbeitern der Unteren Landschaftsbehörde sowie der Unteren Wasserbehörde des Beklagten erläuterten die Vertreter der Klägerin Pläne zu einer Teilverfüllung der Grube, ohne dass eine Einigung erreicht werden konnte. Es wurde angenommen, dass für eine Verfüllung außer der Abgrabungsgenehmigung eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 7 WHG erforderlich sei; die Klägerin werde entsprechende Antragsunterlagen einreichen. 6 Mit Antrag vom 17. Dezember 1998 beantragte die Klägerin, die Änderung der Abgrabung und Herrichtung gemäß dem Antrag beigefügter diverser Unterlagen zu genehmigen und den Abschluss der Abgrabung und Herrichtung bis zum 31. Dezember 2005 zu befristen. Der Antrag zu § 7 WHG wurde für einen späteren Zeitpunkt angekündigt. Beigefügt waren eine Eigentümer-Einverständniserklärung, ein Erläuterungsbericht der Klägerin, ein technisches Konzept des Ingenieurbüros N1 vom 19. November 1998 nebst Lageplan und Profilen und ein Konzept zur Renaturierung der Sandgrube (J, Oktober 1998), ergänzt durch verschiedene Stellungnahmen und Gutachten (ebenfalls J). 7 Ausweislich des Erläuterungsberichts sind „zur Umsetzung der durch das Renaturierungskonzept zu verwirklichenden Neureliefierung ... mineralische Einbaumaterialien zur Teilverfüllung vorgesehen, die im Zuge der Herrichtungsmaßnahme stofflich verwertet werden sollen" (Seite 8) und ist im Rahmen der „Neureliefierung ein Verfüllvolumen von ca. 500.000 cbm vorgesehen", wovon 60.000 cbm aus der Grube selbst beigetragen werden sollen (Seite 23). Nach dem technischen Konzept des Ingenieurbüros N1 (Seite 8) „sind zur Einlagerung in die Renaturierung Materialien vorgesehen, die eine Oberflächenabdichtung nach den Regeln der Technik" voraussetzen. 8 Die Sandgrube liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes des Kreises N; dieser stellt für den Bereich der Grube einen Entwicklungsraum „I" mit dem Entwicklungsziel einer temporären Erhaltung des Landschaftszustandes bis zur Aufstellung eines aus dem Flächennutzungsplan abgeleiteten Bebauungsplanes dar. 9 Am 9. März 1999 wurde im Amtsblatt der Beigeladenen der Bebauungsplan HM 000 - Teil A „I1-Mitte" - bekanntgemacht. Er weist eine Trasse für die geplante Landstraße L 000n aus, die durch Teilbereiche der Sandgrube führt. Die Grube wäre bei Errichtung der neuen Landstraße teilweise wiederanzufüllen. Die Geschäftsführerin der Klägerin stellte am 20. September 1999 beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Normenkontrollantrag, mit dem sie den Bebauungsplan für nichtig erklärt wissen wollte. 10 Mit Antrag vom 3. November 1999 beantragte die Klägerin beim Beklagten, bis zur Entscheidung über ihren Antrag vom 17. Dezember 1998 die Genehmigung in dem Bescheid vom 30. November 1998 zu verlängern. Am 11. Januar 2000 suchte sie deshalb bei der Kammer um vorläufigen Rechtsschutz nach. 11 Am 11. Februar 2000 trat eine Verordnung über die einstweilige Sicherstellung der Sandgrube in Kraft (Amtsblatt für den Regierungsbezirk E vom 3. Februar 2000, S. 33). Nach ihr (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) waren unter anderem Aufschüttungen und Abgrabungen verboten; davon nicht betroffen waren (§ 4 Nr. 3) bei Inkrafttreten der Verordnung rechtmäßig ausgeübte Nutzungen. 12 Am 15. Februar 2000 hat die Klägerin Klage erhoben. 13 Die Kammer lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz durch Beschluss vom 30. März 2000 - 4 L 97/00 - ab; die Klägerin nahm ihren Antrag vom 3. November 1999 mit Schreiben vom 20. April 2000 zurück. 14 Ebenfalls am 20. April 2000 ließ der Beklagte das Tor zu der Grube versiegeln und ordnete die Stillegung der Grube an; deswegen suchte die Klägerin bei der 8. Kammer des erkennenden Gerichts um vorläufigen Rechtsschutz nach; das Verfahren - 8 L 1370/00 - endete durch Vergleich gemäß Beschluss des Gerichts vom 8. August 2000. Danach hatte die Klägerin ein auf der Grube befindliches Haldenwerk mit einem Mindestvolumen von 2.500 t reiner Sande zu sichern; das aus der bis 31. Dezember 1999 genehmigten Abgrabung stammende Haldenmaterial im Übrigen durfte die Klägerin abverkaufen. Der Abverkauf musste bis spätestens 1½ Jahre nach Abschluss des Vergleichs beendet sein. Für das Nähere wird auf die beigezogene Akte 8 L 1370/00 verwiesen. 15 Den Antrag der Klägerin vom 17. Dezember 1998 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. Juni 2003 ab. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Die Klägerin legte Widerspruch ein. Mit Datum vom 14. November 2003 begründete sie diesen und reichte ergänzende Unterlagen zu dem Antrag für die Abgrabung und Herrichtung der Sandgrube M1 ein. Zu diesen Unterlagen gehören ein Ablaufplan, der zunächst einen Abbau autochthoner Sande (ca. 63.700 cbm), anschließend Verfüllung (240.476 cbm), Erstellung von Teich und Versickerungsmulde, schließlich Neureliefierung vorsieht. Gleichzeitig beantragte die Klägerin die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 7 WHG. 16 Die Sandgrube wurde durch ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung E über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sandgrube I1" vom 12. Februar 2004 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk E vom 19. Februar 2004, S. 62; Überschrift berichtigt S. 79) unter Naturschutz gestellt; die Verordnung trat am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und gilt 20 Jahre (§ 7 Abs. 1). 17 Mit Urteil vom 18. März 2004 erklärte das Bundesverwaltungsgericht, das vorgehende Urteil des OVG NRW vom 29. Januar 2002 - 10a D 98/99.NE - abändernd, den Bebauungsplan HM 000 Teil A für unwirksam (4 CN 4.03). Die zur Unwirksamkeit führenden Mängel seien durch ein ergänzendes Verfahren nach § 215a BauGB (a.F.) behebbar. Ein solches Verfahren leitete die Beigeladene ein. Am 26. April 2005 beschloss ihr Rat die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes gemäß Beschlussvorlage vom 1. März 2005. 18 Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2005 zurück. Den Antrag nach § 7 WHG lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 2005 ab. 19 Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes HM 000 Teil A fand bis einschließlich 16. September 2005 statt; der Satzungsbeschluss ist nach Angaben des Beigeladenen für den 29. November 2005 vorgesehen. Pläne zur Änderung des Landschaftsplanes des Kreises N betreffen die Sandgrube nicht. 20 Die Klägerin beantragt nunmehr, 21 1. den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 30. Juni 2003 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 3. Mai 2005 zu verpflichten, ihren Antrag vom 17. Dezember 1998 in der Fassung vom 14. November 2003 auf Abgrabung und Herrichtung (Rekultivierung) der Sandgrube in S1, G1, positiv zu bescheiden, 22 2. den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 14. Juli 2005 zu verpflichten, ihren Antrag vom 14. November 2003 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 7 WHG zur Herrichtung der Abgrabung wie zu 1. durch Teilverfüllung positiv zu bescheiden. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 4 L 97/00 und 8 L 1370/00, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde sowie die von der Klägerin überreichten Schriftsätze und Gutachten verwiesen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die Klage ist nicht begründet. Die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 30. Juni 2003 und vom 14. Juli 2005, ersterer in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 3. Mai 2005, sind rechtmäßig, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung der von ihr mit Antrag vom 17. Dezember 1998 und 14. November 2003 beantragten Abgrabungsgenehmigung noch auf Erteilung der mit Antrag vom 14. November 2003 beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7 WHG. 29 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Abgrabungsgenehmigung für die beabsichtigte Abgrabung und Herrichtung der Sandgrube. Das abgrabungsrechtlich zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Klägerin kann nur insgesamt beurteilt werden; ein Anspruch auf Genehmigung scheidet schon dann aus, wenn er hinsichtlich eines Teiles des Vorhabens nicht besteht. So liegt es hier hinsichtlich der Herrichtung, die nach dem Plan der Klägerin durch (teilweise) Verfüllung der Sandgrube geschehen soll. Dahinstehen kann, ob die Verfüllung eine Abfallbeseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz darstellt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG) mit der Folge, dass die Klägerin neben oder anstelle der Genehmigung nach dem AbgrG NRW die Vorschriften jenes Gesetzes zu befolgen hätte. Jedenfalls scheitert der Anspruch daran, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AbrG NRW nicht erfüllt sind. 30 2. Die ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung E über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sandgrube I1" vom 12. Februar 2004 (im folgenden: NatSchVO) steht allerdings nicht entgegen. Sie bildet keinen Belang des Naturhaushaltes oder der Landschaft (§ 3 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3 AbgrG NRW). Zwar sind gemäß § 3 Abs. 1 NatSchVO in der Sandgrube alle Handlungen verboten, die zu einer Veränderung von Natur und Landschaft führen können; insbesondere sind Abgrabungen verboten (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 NatSchVO). Hierunter fällt auch das Abgrabungs- und Herrichtungsvorhaben der Klägerin. Die NatSchVO ist indessen unwirksam. Dies folgt daraus, dass für die Unterschutzstellung der Sandgrube angesichts der durch das BVerwG erkannten Unwirksamkeit des Bebauungsplanes die falsche Rechtsform gewählt worden ist und - damit korrespondierend - die falsche Behörde tätig geworden ist. Das ergibt sich aus folgendem: 31 2.1. Die NatSchVO ist auf § 42a Abs. 2 LG NRW gestützt. Sie geht ausweislich ihres § 4 Nr. 4 davon aus, dass das unter Naturschutz zu stellende Gebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplanes HM 000 Teil A (im folgenden: Bebauungsplan) liege. Dieser ist jedoch ausweislich der Entscheidung des BVerwG im Normenkontrollverfahren unwirksam und entfaltet bis zur Behebung der vom BVerwG festgestellten Mängel keine Rechtswirkungen, § 215a Abs. 1 S. 2 BauGB a.F. 32 Die andere Alternative des § 42a Abs. 2 LG NRW - Ausweisung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile - trifft nach dem von dem Beklagten vorgelegten Kartenmaterial (Anlage 6 zum Schriftsatz vom 21. Juli 2005) nicht zu. Die Sandgrube ist danach bauplanungsrechtlich nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB zu beurteilen. Sie bildet ein größeres, zwischen N2-Straße (bisheriger L 000) und Vstraße liegendes Areal, das an dem jenseits dieser beiden Straßen bestehenden Bebauungszusammenhang nicht teilhat. 33 2.2. Die NatSchVO lässt sich - abgesehen davon, dass sie diese Vorschrift selbst nicht als Ermächtigungsgrundlage zitiert - auch nicht nach § 42a Abs. 1 LG NRW halten. 34 Solange der Landschaftsplan, in dessen Geltungsbereich die Sandgrube liegt, wirksam ist, ist eine Unterschutzstellung der Sandgrube durch ordnungsbehördliche Verordnung nach § 42a Abs. 1 LG NRW ausgeschlossen. Die rechtsverbindliche Festsetzung eines Naturschutzgebiets erfolgt gemäß §§ 16 Abs. 4 Nr. 2, 20 LG NRW regelmäßig in einem als Satzung zu beschließenden (vgl. § 16 Abs. 2 S. 1 LG NRW) Landschaftsplan. Nur bei Fehlen eines Landschaftsplans kann ein Naturschutzgebiet gemäß § 42a Abs. 1 S. 1 LG NRW durch ordnungsbehördliche Verordnung ausgewiesen werden. Die Ausweisungen der Verordnung treten außer Kraft, sobald ein Landschaftsplan in Kraft tritt, § 42a Abs. 1 S. 6 LG NRW. Aus diesen Regelungen ergibt sich der Grundsatz der strikten Subsidiarität der Schutzverordnungen nach dem Landschaftsgesetz, 35 vgl. Stollmann, Landschaftsgesetz NRW, Loseblatt, Stand: August 2005, § 42a Anm. 2. 36 Der Landschaftsplan ist wirksam. Er ist nicht durch den Erlass eines Bebauungsplanes gemäß § 29 Abs. 3 S. 1 LG NRW ganz oder teilweise außer Kraft getreten, da der in Frage kommende Bebauungsplan - wie schon festgestellt - derzeit keine Rechtswirkungen entfaltet, § 215a Abs. 1 S. 2 BauGB a.F. 37 Die sich hieraus ergebende Rechtsfolge der Unwirksamkeit der NatSchVO ist zwingend. Sie ist unabhängig davon, ob der Landschaftsplan Festsetzungen für die Sandgrube trifft. Gerade auch das Fehlen der Festsetzung eines Naturschutzgebietes ist eine Aussage des Landschaftsplans, die für die Dauer seines Bestehens Vorrang hat vor einer Ausweisung durch ordnungsbehördliche Verordnung und diese ausschließt. Im übrigen enthält der Landschaftsplan durchaus auch für die Sandgrube Festsetzungen. Er setzt hier das Entwicklungsziel „temporäre Erhaltung" fest. Eine Unterschutzstellung der Grube ist dagegen nicht erfolgt. 38 2.3. Statt durch die NatSchVO hätte die Sandgrube nach allem nur durch Änderung des Landschaftsplanes unter Naturschutz gestellt werden können. Hierfür wäre nicht die Bezirksregierung E, sondern der Kreis N zuständig gewesen (§ 16 Abs. 2 S. 1 LG NRW). 39 3. Das Vorhaben der Klägerin beachtet jedoch Belange der Bauleitplanung nicht, § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG NRW. 40 3.1. Der Bebauungsplan HM 000 Teil A (im folgenden weiterhin: Bebauungsplan) ist zwar der Entscheidung des BVerwG im Normenkontrollverfahren zufolge unwirksam. Das ändert aber nichts daran, dass das ihm zugrundeliegende Konzept als Belang der Bauleitplanung zu beachten ist. Planungsabsichten sind schon dann zu berücksichtigen, wenn sie hinreichend konkretisiert und verfestigt sind; dies ist regelmäßig mit der Auslegung der Planunterlagen im Planaufstellungsverfahren der Fall. 41 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 4 BN 13.04 - m.w.Nachw. 42 Danach ist hier eine hinreichend konkretisierte und verfestigte Planung anzunehmen. Das Verfahren zu dem hier in Rede stehende Bebauungsplan ist nicht nur zur Auslegung vorgedrungen, sondern bereits einmal vollständig zum Abschluss gelangt. Nach der Entscheidung des BVerwG, mit dem der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wurde, läuft derzeit das ergänzende Verfahren nach § 215a BauGB a.F. Auch in diesem Verfahren hat bereits die öffentliche Auslegung stattgefunden. Sie ist am 16. September 2005 abgeschlossen worden; der Satzungsbeschluss wird für den 29. November 2005 erwartet. 43 3.2. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan ist nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil ihm kein tragfähiges Konzept zugrunde läge. Ein solches Konzept besteht. Es liegt vor allem darin, die Trasse der geplanten L 000n durch den nördlichen Rand der Sandgrube zu führen. Die Grube soll weder weiter abgegraben noch verfüllt werden. 44 3.2.1. OVG NRW und BVerwG haben dieses Konzept in dem von der Geschäftsführerin der Klägerin angestrengten Normenkontrollverfahren im Ansatz nicht beanstandet. 45 Grund für die Unwirksamerklärung des Bebauungsplanes durch das BVerwG waren allein Divergenzen zwischen Festsetzungen des Plans und seiner Begründung; diese sollen nunmehr durch ein ergänzendes Verfahren nach § 215a BauGB a.F. behoben werden. Geschützte Belange der Klägerin werden demgegenüber nach dem Ergebnis des Normenkontrollverfahrens durch die Planung nicht beeinträchtigt. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ist nicht verletzt. Das BVerwG hat darauf hingewiesen, dass sich - bei Zugrundelegung der revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des OVG NRW - ihr Interesse an der Verfüllung der Sandgrube nicht dem Eigentumstatbestand zurechnen lässt, da sich die Verfüllung nicht anbot. Die Grube hatte sich schon bei Erlass des Bebauungsplanes, also 1999, in Richtung ihrer Erhaltungswürdigkeit entwickelt. Das Grubengelände war damit „situationsgebunden" in dem Sinne, dass die Beschränkungen der Verfüllbefugnis nur die bereits aufgrund der Lage des Grundstücks bestehenden Schranken des Eigentums aktualisierte. Das BVerwG hat „im Interesse des Rechtsfriedens" darauf hingewiesen, dass die Annahme des OVG NRW, das Interesse der Geschäftsführerin der Klägerin an einer Sandgrube sei erkannt und mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden, revisionsgerichtlich nicht zu bemängeln sei. 46 BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239, zu 3, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 -, BVerwGE 94, 1, 11. Allgemein hierzu etwa Külpmann, Enteignende Eingriffe?, 2000, S. 188 ff. 47 Der Auffassung von OVG NRW und BVerwG schließt sich die Kammer an. 48 3.2.2. Das Konzept steht nicht in Widerspruch zu der Ausweisung der Sandgrube als Naturschutzgebiet. 49 Abgesehen davon, dass die NatSchVO unwirksam ist (oben 2.) und der Landschaftsplan des Beklagten noch nicht im Sinne einer Unterschutzstellung der Sandgrube geändert ist, hat bereits die NatSchVO die mit dem Bebauungsplan verfolgten Absichten der Trassenführung in ihrem § 4 Nr. 4 integriert. Für die Trasse der Landstraße soll allerdings ein Teil der Sandgrube in Anspruch genommen werden. Dies hat das OVG NRW in seinem Normenkontrollurteil indessen trotz Annahme schwerwiegender Eingriffe in Natur und Landschaft nicht als abwägungsfehlerhaft angesehen. Die Eingriffsfolgen seien gerecht bewertet worden; die Ausgleichsmaßnahmen seien nach Art und Umfang bestimmt worden, das Ausgleichskonzept erweise sich als tragfähig. 50 OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 - 10a D 98/99.NE -, UA S. 30 ff. 51 Die Kammer sieht keinen Anlass, von dieser Einschätzung grundsätzlich abzurücken. Das BVerwG hat sie in dem normenkontrollrechtlichen Revisionsverfahren im Ansatz unbeanstandet gelassen, sich allerdings zu dem Hinweis veranlasst gesehen, die Beigeladene werde sich bei einer eventuellen Überarbeitung des Ausgleichskonzepts auch dem Thema der Steilwände zu widmen haben, da drei der vier im Grünordnungsplan eingezeichneten Steilwände offenbar nicht mehr vorhanden seien. 52 BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239, zu 2 c). 53 Daraus ergibt sich jedoch kein unüberwindbares Hindernis für die Realisierung des von der Behördenseite verfolgten Gesamtkonzepts. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass das insoweit mit dem Grünordnungsplan von Januar 2005 (S. 29 ff.) vorgestellte Ausgleichsmodell zum Scheitern verurteilt wäre. Im Bereich der Sandgrube sieht der Grünordnungsplan unter anderem den Erhalt der südlich exponierten Steilwand sowie den Schutz und Erhalt von Biotopen, Großgrünstrukturen, Grundwasserteichen und Teilflächen buschiger und höherer krautiger Vegetation vor. Eine Erschließung der Sandgrubensohle, insbesondere zur Parknutzung, soll unterbleiben (S. 36 f.). Ergänzend hat der Beklagte darauf hingewiesen, auf die ursprünglich vorgesehene Errichtung eines Freilandlabors, die Anlage von naturbelassenen Spielbereichen und den Bau eines Lehrpfades inmitten der Sandgrube werde im Interesse des auf die Sandgrube bezogenen Naturschutzes verzichtet (Schriftsatz vom 14. Oktober 2005). Im gleichen Sinne ist - wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiter erläutert haben - das nach dem Gründordnungsplan vorgesehene Wegenetz reduziert worden. 54 3.2.3. Das Konzept wird durch die Einwände der Klägerin nicht durchgreifend erschüttert. 55 Soweit sie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, die für den Bau der Straßentrasse erforderlichen Anschüttungen seien technisch schwierig zu bewältigen, sind diese Schwierigkeiten nicht substantiiert genug dargelegt worden; bis auf weiteres muss davon ausgegangen werden, dass sich etwaige technische Probleme bewältigen lassen. 56 Die Klägerin hat auch nicht aufzeigen können, dass das Konzept deshalb fehlginge, weil die Sandgrube aufgrund natürlicher Sukzession (Verbuschung) jedweden Schutzwertes beraubt sei. Die Meinungen hierzu gehen zwischen den Beteiligten auseinander. Beide Seiten haben in der mündlichen Verhandlung zur Untermauerung ihres Standpunktes Lichtbilder vorgelegt. Jedenfalls auf den von dem Beklagten nach dessen Angaben am 17. Januar 2005 angefertigten Lichtbildern sind in größerem Umfange Hänge mit Sandflächen zu sehen. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die von ihr vorgelegten Lichtbilder darauf abstellt, die Sandhänge seien mittlerweile von buschiger Vegetation überdeckt, hat der Beklagte dem entgegengehalten, es sei möglich, diese Vegetation zu beseitigen und die Sandhänge wieder freizulegen. Dies erscheint nachvollziehbar; die Klägerin hat keine wissenschaftlich untermauerten Fakten vorgetragen, die ein solches Vorgehen als undurchführbar erscheinen ließen. Soweit sie sich auf Stellungnahmen von Fachbehörden des Beklagten bezieht, nach denen der Schutzwert der Grube nur bei einem hohen Pflegeaufwand erhalten bleiben kann (vgl. etwa die Stellungnahme der Abgrabungsbehörde vom 27. Januar 2000, Verwaltungsvorgänge Bl. 1055), können solchen Stellungnahmen naturgemäß keine Aussagen darüber entnommen werden, ob sich der jetzige Zustand der Sandgrube so darstellt, dass sich auch bei Einleitung der erforderlichen Maßnahmen ein etwa reduzierter Schutzwert nicht wiederherstellen lasse. 57 Schließlich wird das Konzept nicht durch die von der Klägerin ins Feld geführte, von derjenigen der Behördenseite abweichende fachliche Bewertung der Maßnahmen in Frage gestellt. Es liegt im planerischen Ermessen des Beigeladenen, ob er sich mit dem Bebauungsplan für das von der Klägerin befürwortete Modell einer Teilverfüllung oder für das Konzept einer Offenhaltung der Grube entscheidet. Die Einschätzung der Klägerin, ihr eigenes mit dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben verfolgtes Konzept sei ökologisch gleichwertig (Schriftsatz vom 29. September 2005, S. 8), führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. 58 3.2.4. Darauf, ob der in dem ergänzenden Verfahren zu heilende Bebauungsplan nach Abschluss dieses Verfahrens in jeder Hinsicht einer rechtlichen Überprüfung standhalten wird, kommt es für die hier allein ausschlaggebende Frage eines tragfähigen Konzepts nicht an. Eine solche - gleichsam vorausschauende - Normenkontrolle wäre der Kammer auch gar nicht möglich. Fragen wie die der Abwägung oder des zureichenden Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft lassen sich nur anhand der Einzelheiten des Bebauungsplanes überprüfen. Diese stehen erst dann fest, wenn der Plan beschlossen ist und in Kraft tritt. 59 3.3. Das dargestellte, dem Bebauungsplan zugrunde liegende Konzept steht dem Vorhaben der Klägerin entgegen. Aus den ergänzenden Unterlagen zu dem Antrag in der Fassung vom 14. November 2003 geht hervor, dass die von der Klägerin beabsichtigte Teilverfüllung mit dem Konzept einer weitgehenden Offenhaltung der Sandgrube nicht zu vereinbaren ist. Die Verfüllung betrifft, wie der Abgrabungs- und Wiederherrichtungsplan (Anlage 4.1) mit vier Teilabschnitten A-D zeigt, praktisch die gesamte Grube. Dabei wird über weite Strecken ein ebenes Bodenprofil hergestellt; dies ergibt sich aus den Schnittzeichnungen, etwa dem Schnitt A-A' (Anlage 6.1). Abgesehen von der geplanten Straßentrasse würde die Grube damit weitgehend eingeebnet. 60 4. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Herrichtung der Grube - auch im Wege der Verfüllung - nach § 2 Abs. 1 AbgrG NRW als Pflicht des Betreibers ausgestaltet ist. Ein Recht zur Verfüllung besteht nur, soweit die Pflicht reicht. Die Herrichtungspflicht entfällt, wenn der Landschaftsteil einer anderen als der ursprünglichen Zweckbestimmung zugeführt werden soll. 61 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 - 10a D 98/99.NE -, UA S. 41 f., unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 1850/99 - . 62 Dies ist bei der Sandgrube M1 - wie das OVG NRW bereits im Normenkontrollverfahren festgestellt hat - der Fall. Das Gelände sollte (nach damaligem Stand) teilweise als Straßentrasse (in Tieflage), teilweise der Sicherung der Belange von Natur und Landschaft, teilweise als geologisch-erdgeschichtliches Anschauungsobjekt und teilweise als naturnahe Kinderspielfläche dienen. 63 OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 - 10a D 98/99.NE -, UA S. 41 f. 64 Ein Wiederaufleben der ehemaligen Zweckbestimmung (Verfüllung und Rekultivierung) und damit verbunden der Herrichtungspflicht käme nur in Betracht, wenn das neue Konzept (Erhaltung der Sandgrube, Bau der L 000n mit der vorgesehenen Trasse) erkennbar aufgegeben oder schlechterdings nicht zu verwirklichen wäre. Beides ist - wie dargestellt - auch nach der Unwirksamerklärung des Bebauungsplanes nicht der Fall. 65 5. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7 WHG. Insoweit ist schon ihr Bescheidungsinteresse fraglich; denn ohne die Genehmigung nach dem AbgrG NRW scheidet die Verfüllung aus. Jedenfalls ist die Erlaubnis ist zu versagen, da von der beabsichtigten Benutzung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG) eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, § 6 Abs. 1 WHG. Dies ergibt sich daraus, dass die Abgrabung und Rekultivierung den bauleitplanerischen Vorstellungen der Beigeladenen (oben 3.) zuwiderliefe. 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 67