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Urteil

23 K 1119/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0928.23K1119.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der 1958 geborene Kläger steht als Oberstudiendirektor im Dienst des beklagten Landes und ist als Lehrer an der S. -K. -Gesamtschule in L. -I. tätig. Im Schuljahr 2003/2004 nahm er an einer freiwilligen Lehrerarbeitsgemeinschaft für Sport teil, die von der Bezirksregierung E. unter dem 19. August 2003 auf Antrag der Schule als dienstliche Veranstaltung anerkannt wurde. Die AG diente laut Antrag der „Vorbereitung auf die Fußballlehrermannschaftsrunde Lehrersportfest“ und sollte jeweils montags von 16 bis 17 Uhr in der Turnhalle L1.-----platz in L. bzw. auf den Sportplätzen bei den jeweiligen Lehrermannschaftsspielen stattfinden. Das Lehrersportfest 2004 war „im Rahmen der Lehrerfortbildung Sport“ im Amtlichen Schulblatt unter dem 3. November 2003 von der Bezirksregierung ausgeschrieben worden. In der Ausschreibung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass kein Dienstunfallschutz bestehe. Am 00.0.2004 gegen 17 Uhr verletzte sich der Kläger auf dem Sportgelände C. -V. im M.-------weg in L. beim Fußballspiel und zog sich einen Muskelfaserriss der Wadenmuskulatur sowie eine Teilruptur mit Einblutung der Achillessehne zu. In seiner Unfallmeldung vom 00.0.2004 gab der Kläger an, er habe sich die Verletzung im Rahmen des Lehrersportfestes beim Fußballspiel der Lehrermannschaften zugezogen. Der Unfallmeldung fügte er die Genehmigung der Bezirksregierung vom 19. August 2003 bei, wonach den Teilnehmern der AG Dienstunfallschutz gewährt werde. Mit Bescheid vom „14. Juni 2004“ (14. Juli 2004) erkannte die Bezirksregierung den Unfall mit der Folge „Muskelfaserriss der linken Wade Übergang zur Achillessehne“ als Dienstunfall an. Nachdem die Bezirksregierung E. Kenntnis davon erlangt hatte, dass es sich bei dem Fußballspiel am 00.0.2004 um ein Vorrundenspiel des Lehrersportfestes handelte, das unabhängig von der Lehrersport-AG durchgeführt wurde, nahm sie die Anerkennung als Dienstunfall mit Bescheid vom 29. November 2004 zurück. Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus, für das Lehrersportfest selbst werde kein Dienstunfallschutz gewährt. Das müsse auch und erst recht für die dazugehörenden Vorrundenspiele gelten. Dass das Spiel in der Zeit der wöchentlich stattfindenden Lehrersportarbeitsgemeinschaft ausgetragen worden sei, ändere den Charakter des Spiels nicht. Durch die Genehmigung der Lehrersport-AG werde der Dienstunfallschutz nicht auf das Lehrersportfest und seine Vorrundenspiele erstreckt. Die wöchentlich stattfindende AG sei eine Veranstaltung während des laufenden Schulbetriebs, wohingegen das Lehrersportfest seit Jahren als außerordentliche Veranstaltung ohne die Gewährung von Dienstunfallschutz durchgeführt werde. Dagegen legte der Kläger unter dem 2. Dezember 2004 Widerspruch ein, mit dem er geltend macht, es habe sich um eine dienstliche Veranstaltung gehandelt. Aus dem Wortlaut der Genehmigung gehe unzweifelhaft hervor, dass die Lehrersport-AG auch die Spiele der Fußballlehrer auf den Sportplätzen bei den jeweiligen Lehrermannschaftsspielen im laufenden Schuljahr erfasse. Es habe sich um ein gewöhnliches Spiel von zwei Lehrermannschaften mit den Teilnehmern der genehmigten AG gehandelt. Er habe davon ausgehen müssen, dass Dienstunfallschutz bestand, zumal die Genehmigung der AG vor der Ausschreibung des Sportfestes erteilt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2005 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch zurück. Der Kläger hat am 10. März 2005 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Vorbereitung auf das Lehrersportfest, die Zweck der genehmigten AG gewesen sei, beinhalte auch die Durchführung von Vorrundenspielen zum Zwecke der Qualifikation. Die Trennung von Vorrundenspielen und Trainingseinheiten sei nicht sachgerecht, da jedes Vorrundenspiel gleichzeitig auch eine Trainingseinheit sei. Richtigerweise müsse auch das Lehrersportfest als dienstliche Veranstaltung angesehen werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 29. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2005, mit dem die Anerkennung seines Unfalls vom 00.0.2004 als Dienstunfall zurückgenommen wurde, aufzuheben und das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom „14. Juni 2004“ zu verpflichten anzuerkennen, dass er bei dem Dienstunfall vom 00.0.2004 einen Muskelfaserriss der linken Wade sowie eine Teilruptur mit Einblutung der linken Achillessehne erlitten hat. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es macht ergänzend geltend, Vorrundenspiele eines Turniers dienten nicht der Vorbereitung auf das Turnier, sondern seien Bestandteil des Turniers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 22. September 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 12. März 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Bezirksregierung E. hat die mit Bescheid vom „14. Juni 2004“ erfolgte Anerkennung des Unfalls vom 00.0.2004 als Dienstunfall zu Recht zurückgenommen (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Rücknahme beruht auf § 48 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall war rechtswidrig. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Bestand des Verwaltungsaktes ist nicht gegeben. Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines Dienstunfalls ist § 31 Abs.1 BeamtVG. Nach der gesetzlichen Definition in Satz 1 der Vorschrift ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehört nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Das Vorrundenspiel zum Lehrersportfest, bei dem sich der Kläger verletzte, war keine solche Veranstaltung. Bei der Auslegung und Abgrenzung des Begriffs „dienstliche Veranstaltung“ ist vom Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung auszugehen, der darin liegt, dass der Beamte vor den Folgen von Unfällen geschützt wird, die er außerhalb seiner privaten Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken erleidet. Hieraus ergibt sich, dass eine Veranstaltung, um als dienstliche Veranstaltung anerkannt werden zu können, materielle Dienstbezogenheit aufweisen und außerdem formell in die dienstliche Sphäre einbezogen sein muss. Unter der materiellen Dienstbezogenheit ist der Zusammenhang der Veranstaltung mit den eigentlichen Dienstaufgaben des Beamten zu verstehen. Die formelle Dienstbezogenheit setzt voraus, dass die Veranstaltung in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit - mittelbar oder unmittelbar - von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 1998 – 6 A 6426/96 -, m.w.N., juris. Es bestehen bereits Bedenken, ob das Fußballspiel, bei dem sich der Kläger verletzt hat, materiell dienstbezogen war. Das Spiel wurde nicht aufgrund eines bestimmten dienstlichen Anlasses ausgetragen. Es war auch nicht entscheidend dazu bestimmt, einem dienstlichen Zweck zu dienen. Insoweit reicht es insbesondere nicht aus, dass das Spiel gegen die Fußballlehrermannschaft einer anderen Schule stattfand. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Spiel der Sache nach darauf angelegt war, die Kontakte zu dieser Schule zu pflegen oder zu verbessern. Im Vordergrund standen vielmehr die sportliche Betätigung und der sportliche Wettkampf, also das individuelle Interesse der Teilnehmer. Ob sich ein dienstlicher Zweck aus dem Ziel der genehmigten Arbeitsgemeinschaft – Vorbereitung auf die Fußballlehrermannschaftsrunde Lehrersportfest – entnehmen lässt, ist zweifelhaft. Eine materielle Dienstbezogenheit kann bei der Ausübung von Sport nur angenommen werden, wenn er dem Ausgleich von Belastungen durch die dienstliche Tätigkeit dient. Dies ist nicht der Fall, wenn Betriebssport wettkampfmäßig ausgeübt wird (vgl. 31.1.7 VwV zu § 31 BeamtVG). Wettkampfmäßig wird Sport betrieben, wenn der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht, wenn also etwa der Ausgleichssport ausschließlich der Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen dient. Vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 31 Erl. 9 Nr. 2.5.3. Das dürfte bei der genehmigten Arbeitsgemeinschaft der Fall sein, kann hier jedoch letztlich offen bleiben. Denn es fehlt jedenfalls an der formellen Dienstbezogenheit des Fußballspiels. Welche sportliche Betätigung die Bezirksregierung als dienstliche Veranstaltung genehmigen wollte, ergibt sich aus dem formularmäßigen Antrag der Schule. Darin ist neben dem Teilnehmerkreis, den Inhalten, dem Termin und der benutzten Sportstätte unter der Rubrik „Nachweis des dienstlichen Interesses“ der Zweck der AG aufgeführt. Danach dient die freiwillige Lehrerarbeitsgemeinschaft der Vorbereitung auf die Fußballlehrermannschaftsrunde des Lehrersportfests. Zwar hat sich der Unfall an einem Montag um 17 Uhr, also zu dem Termin ereignet, wie er im Antrag bezeichnet ist. Der Kläger hat sich jedoch nicht bei der Vorbereitung auf die Mannschaftsrunde des Lehrersportfests verletzt, sondern während eines Vorrundenspiels des Lehrersportfests. Während mit der „Vorbereitung auf die Fußballlehrermannschaftsrunde“ ersichtlich das Fußballtraining zur Vorbereitung auf ein Turnier gemeint ist, ist ein Vorrundenspiel bereits Teil des Turniers bzw. Wettkampfs. Die teilnehmenden Mannschaften ermitteln über Vor-, Zwischen- und Endrundenspiele den Sieger eines Turniers. So ist das auch beim Lehrersportfest, wie sich aus der Ausschreibung des Lehrersportfestes 2004 im Amtlichen Schulblatt ergibt. Dort heißt es unter Nr. 2. Mannschaftswettbewerbe: „Termine für Vor- und Zwischenrundenspiele in Absprache mit dem jeweiligen Wettkampfleiter.“ Für Einzel- und Mannschaftswettkämpfe gilt laut Ausschreibung, dass bei Verhinderung am Wettkampftag eine frühzeitige Abmeldung erfolgen soll. Damit sind Vorrundenspiele nicht nur in sportlicher, sondern auch in organisatorischer Hinsicht Bestandteil des Sportfests. Dass die Termine für die Vor- und Zwischenrundenspiele von den Teilnehmern der Fußballlehrermannschaftsrunde in Abstimmung mit dem Wettkampfleiter selbst bestimmt werden und die Organisation in Eigenregie erfolgt, zeigt gerade, dass diese Fußballspiele nicht von der Autorität des Dienstvorgesetzten, sondern vom autonomen Willen der daran als Privatpersonen beteiligten Lehrer getragen sind. Absprachen mit dem Dienstvorgesetzten wurden weder getroffen noch gefordert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Arbeitsgemeinschaft laut Genehmigung auf den Sportplätzen bei den jeweiligen Lehrermannschaftsspielen stattfinden kann. Lehrermannschaftsspiele sind nicht zwingend Mannschaftswettkämpfe. Wenn es sich um Freundschaftsspiele handelt, können auch Lehrermannschaftsspiele im Rahmen der AG stattfinden, weil sie dann als Trainingseinheit ebenfalls der Vorbereitung auf die Lehrermannschaftsrunde dienen. Ob, wie der Kläger meint, der Zweck der Arbeitsgemeinschaft auch die Durchführung von Vorrundenspielen zum Zwecke der Qualifikation umfasst, kann dahinstehen. Eine Qualifikation im Vorfeld des Sportfestes ist nicht vorgesehen; es können die Lehrkräfte aller Schulformen teilnehmen, sofern sie sich melden. Ist die Meldung erfolgt, finden Mannschaftswettbewerbe in Form von Vor-, Zwischen- und Endrundenspielen statt. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob Qualifikationsspiele noch der Vorbereitung dienen oder ob diese ebenfalls schon Teil des Turniers sind. Schutzwürdiges Vertrauen des Klägers steht der Rücknahme der Anerkennung nicht entgegen. Auf Vertrauen hat sich der Kläger bereits nicht berufen (vgl. § 48 Abs. 2 S. 3 LVwVfG). Er hat zwar vorgetragen darauf vertraut zu haben, dass die Spiele von Lehrermannschaften dienstunfallgeschützt seien. Das betrifft aber sein Vertrauen in die Teilnahme an solchen Spielen, nicht das Vertrauen in den Bestand der Anerkennung seines Unfalls als Dienstunfall. Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 VwVfG nicht vor. Das gilt schon deshalb, weil die Kosten für die ärztliche Behandlung des Klägers aller Wahrscheinlichkeit nach auch dann entstanden wären, wenn die Bezirksregierung den Unfall nicht als Dienstunfall anerkannt hätte, denn der Kläger wird seine Verletzung in jedem Fall auskuriert haben wollen. Dann hat er aber nicht, wie es § 48 Abs. 2 S. 1 und 2 VwVfG voraussetzt, im Vertrauen auf den Bestand der Anerkennung als Dienstunfall Vermögensdispositionen getroffen. Darüber hinaus entstehen dem Kläger durch die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe aber auch keine unzumutbaren Nachteile. Er kann die Kosten der Behandlung bei der Beihilfestelle bzw. seiner privaten Krankenversicherung geltend machen. Die Frist des § 48 Abs. 4 LVwVfG ist eingehalten. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Bei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 05.05.2004 erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Festsetzung des Streitwertes kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Mitwirkung eines Bevollmächtigten, besonders eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, ist im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.