Urteil
2 K 4125/03.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0923.2K4125.03A.00
17Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Juni 2003 verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen Kläger und Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1966 geborene Kläger und die am 0.0.1977 geborene L sind Eheleute und iranische Staatsangehörige. Sie reisten am 16. Januar 2001 auf dem Landweg über Bosnien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 24. Januar 2001 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. 3 Zur Begründung seines Asylantrages machte der Kläger im Rahmen der Vorprüfung folgende Angaben: Er habe sein 1372 begonnenes Studium der Fachrichtung Bauwesen im Mehr 1379 beendet. Er habe schon seit längerer Zeit diese Regierung nicht gemocht und sie gehasst. Dies habe zu Aktivitäten gegen das Regime geführt. 1362 habe er Probleme gehabt, sei festgenommen und zusammen geschlagen worden. Danach sei er aktiv geworden, habe Parolen aufgeschrieben, u.a. in Toiletten. Er habe Flugblätter verteilt. Während des Studiums habe er andere Leute kennen gelernt, die auch gegen die Regierung gewesen seien und durch die die Regierung einen Schaden erlitten habe. Weil sie keine Führungsperson hätten, die die Aktivitäten in eine bestimmte Richtung geleitet hätte, hätten sie sich darauf beschränkt, Flugblätter und Nachtbriefe zu schreiben und zu verteilen. Sie hätten damit die Leute aufklären wollen. Als sein Studium zu Ende gegangen sei habe er die Verbindung nicht verlieren wollen, weshalb er in der Cafeteria einen von ihm gepachteten Sandwichladen geführt habe. Durch einen Freund sei er mit einer sehr aktiven Person namens O bekannt gemacht worden. Von da an seien seine Aktivitäten ernster geworden. Er habe sich selbst als Verbindungsmann gefühlt. Er habe Flugblätter bekommen, die in das Papier gewickelt worden seien, in die normalerweise Sandwiches gepackt worden seien. Wenn einer gekommen sei und ein Codewort gesagt habe, habe er ein in Sandwichpapier gewickeltes Flugblatt bekommen. Die Flugblätter habe er vom O bekommen, der ihm diese gebracht habe. Diesen Mann habe er Endes des Monats Farwardin 1379 kennen gelernt. Die Flugblätter habe er in verschiedenen Ecken, wo man sie habe verstecken können, aufbewahrt. Er habe sie nicht immer an der gleichen Stelle aufbewahrt. Die Leute seien gekommen und hätten ein bestimmtes Codewort genannt, und dann ein Blatt bekommen, das in Sandwichpapier eingewickelt gewesen sei. Wenn sie mehrere hätten bekommen sollen, hätten sie zu ihrer normalen Bestellung noch ein Päckchen dazu bekommen. Codewörter hätten sie mehrere benutzt. Diese seien durch den O bestimmt worden, wenn dieser die Flugblätter gebracht hätte. Wenn jemand gekommen sei und beispielsweise gefragt hätte, was der Hamid für ein Musikinstrument spiele, habe er gewusst, dass er ein Interessent sei. Jedes Mal nach dem Verteilen der Flugblätter habe er sich gut gefühlt und gedacht, er hätte seinen Landsleuten jetzt einen Dienst erwiesen. Seine Frau, die in dem Sandwichladen geholfen habe, habe er nicht in die Sache einweihen wollen. Sie habe aber etwas geahnt, worauf er sie dann doch eingeweiht habe. Er habe ihr gesagt, dass er aktiv sei und Flugblätter von diesen Leuten bei ihm abgeholt würden. Weil er selbst aus Abadan stamme, habe er seinem Verbindungsmann gesagt, dass er auch etwas wegen dem salzigen Wasser unternehmen wolle. Er sei einverstanden gewesen. Er habe seine ganze Kraft dafür aufgewendet, herauszufinden, warum das Wasser so salzig gewesen sei. Da habe er feststellen können, dass alles auf die Zuckerrohrfelder zurückzuführen gewesen sei. Diese hätten alle dem S gehört. Er habe feststellen können, dass für diese Felder von dem Fluss Karoun Wasser entnommen worden sei. Nach der Bewässerung würden die Salze aus dem Boden ausgeschwemmt und gelangten dann wieder in den Fluss. Aus dem Fluss werde dann auch das Trinkwasser gewonnen. Diese Begründung hätte aber nicht mit der Begründung übereingestimmt, die von der Regierung gekommen sei. Hierüber habe er auch einen Bericht geschrieben. Die Flugblätter hätten sich auch mit diesen Problemen beschäftigt. Zuvor hätten sie angeprangert, dass sich Leute der Regierung auf Kosten anderer bereicherten. Beispielsweise hätten sie auch darüber berichtet, dass eine Shampoofabrik in der Gegend dort zu den Hühnerfarmen gefahren sei und kaputte Eier gekauft habe, um sie dann für die Herstellung von Eishampoo zu verwenden. Nach ihrer Hochzeit am 5. Dezember 2000 seien sie zu ihrer Hochzeitsreise aufgebrochen und zunächst einer Einladung eines Hochzeitsgastes gefolgt. Hierbei habe es sich um einen Oberst gehandelt, der als Arzt beim Militär gewesen sei. Während ihres Aufenthalts bei diesem Mann habe die Mutter seiner Ehefrau bei ihm angerufen und mitgeteilt, dass dort eine Person vorbeigekommen sei und mitgeteilt habe, dass der Kontaktmann festgenommen worden sei, sie sollten sich in Sicherheit bringen. Von der Hochzeitsreise aus hätten sie mit der Hilfe eines T dann den Iran verlassen. Sie seien zunächst von Teheran aus nach Syrien und von dort nach Bosnien geflogen. Nach der Ankunft in Bosnien hätte seine Frau versucht, mit ihren Eltern Kontakt aufzunehmen. Sie habe aber niemanden erreichen können. Er habe dann seine Nachbarn angerufen, um zu erfahren, ob diese etwas wüssten. Sie hätten erzählt, dass seine Wohnung gestürmt worden sei und dass einige Sachen aus der Wohnung mitgenommen worden seien. In der Wohnung habe er Flugblätter und auch den Bericht, den er angefertigt habe, aufbewahrt. Man habe ihm auch gesagt, dass sein Schwiegervater und seine Schwiegermutter festgenommen worden seien und dass es seiner Schwiegermutter bei der Festnahme schlecht geworden sei. Ihr Nachbar habe deswegen gewusst, was mit seinen Schwiegereltern passiert sei, weil diese in dem gleichen Gebäude ein Appartement gehabt habe, wie er. Die Flugblätter habe er zu Hause aufbewahrt, weil er stolz darauf gewesen sei, diese verteilt zu haben. Er wolle auch deswegen nicht in den Iran zurückkehren, weil er 1362 mit seiner damaligen Verlobten auf der Straße angehalten worden sei und man ihn während dieser Zeit misshandelt habe. Seine Verlobte sei während der Haft vergewaltigt worden. In eine solche Situation wolle er nicht noch einmal geraten. 4 Die L machte zu ihrer Ausreise befragt die folgenden Angaben: Sie habe seit 1376 bis zu ihrer Ausreise als Grundschullehrerin in dem Ort N, 30 km von Ahwaz entfernt, unterrichtet. Am 15. Azar 1379 hätte sie den Kläger geheiratet. Mitte Farwardin 1379 hätten sie einen Sandwichstand gemietet. Mitte Ordibehesht habe sie angefangen dort mitzuarbeiten. Sie habe dann mitbekommen, dass ihr Mann so verdächtige Sachen gemacht habe. Da seien Leute gekommen, die etwas gesagt und dann etwas bekommen hätten. Sie habe bemerkt, dass dies nichts mit dem Sandwichverkauf zu tun gehabt habe. Sie habe ihren Mann zur Rede gestellt. Er habe nicht antworten wollen, sie habe aber gewusst, was er denke. Sie habe ihn daraufhin vor die Wahl gestellt, dass er entweder alles sage, oder dass sie gehe. Darauf hin habe er ihr gesagt, was er tue, ihr aber gesagt, sie solle sich zurückhalten und sich nicht einmischen. Für eine Frau sei es zu gefährlich. Sie habe aber mitarbeiten wollen, weil sie daran interessiert sei. Später habe sie auch noch erfahren, dass er Nachtbriefe und wie sie, selber Parolen auf Toiletten geschrieben habe. Durch ihren Mann habe sie Mitte Farwardin den O kennengelernt gehabt. Diesen habe ihr Mann durch einen alten Freund in Shushtar kennengelernt. Dieser Freund heiße O1 und sei bestimmt mit dem O verwandt. Der O habe Flugblätter in den Sandwichstand der Universität gebracht, wo diese meistens in einem Fach unter der Theke aufbewahrt worden seien. Wenn jemand ein Codewort gesagt habe, habe er die Flugblätter bekommen. Sei ihr Mann nicht da gewesen, weil er gerade zum Einkaufen unterwegs gewesen sei, habe auch sie die Flugblätter gegen das gültige Codewort weitergegeben. Die Codewörter seien jeweils für eine Woche gültig gewesen und ihnen durch den O mitgeteilt worden. Zum Beispiel sei gefragt worden, ob der Hamid nicht angerufen habe und sie hätten dann antworten müssen, wen Hamid habe anrufen sollen. Die Antwort sei dann wiederum Soraja gewesen. Eine andere Frage sei gewesen, ob der Ali zum Rathaus sei, die Gegenfrage habe gelautet, "Warum?", und die Antwort habe dann gelautet, "um Blumen zu holen". Eine weitere Frage sei gewesen, welches Instrument der Hamid spiele, worauf die Antwort "Tamborin" gelautet habe. Die Leute, die gekommen seien, um Flugblätter in Empfang zu nehmen, habe sie nicht gekannt, aber zwei von ihnen seien öfters gekommen. Diese hätten auch den O gekannt. Der O habe mal fünf, sieben oder auch neun Flugblätter gebracht. Sie seien nicht immer beide anwesend gewesen, wenn die Flugblätter gekommen seien. Manchmal sei sie allein und manchmal sei auch ihr Mann allein gewesen. Ab und an habe sie die Flugblätter auch gelesen. Einige hätten sich mit der Shampoofabrik befasst, die faule Eier zur Herstellung von Shampoo benutzt habe. Nach der Demo von Abadan wegen des schlechten Wassers sei auch hierüber berichtet worden. Wer die Flugblätter verfasst habe, sei ihr aber nicht bekannt. Anhand der Flugblätter sei auch kein Rückschluss auf die Verfasser möglich gewesen. 5 Auf Vorhalt, dass es einfacher gewesen sei, wenn der O die Flugblätter direkt an die Studenten weitergegeben hätte, erklärte die Klägerin, dass der O sehr aktiv gewesen sei und sie denke, dass er auch noch andere Leute zu versorgen gehabt habe. Sie denke auch, dass ein Sandwichladen nicht so verdächtig sei, wie ein anderer Platz. Sie hätten einen festen Platz zum Verteilen gehabt. 6 Ihr Mann habe bei den Zuckerrohrfeldern in Ahwaz angefangen zu recherchieren und sei oft auch nach Abadan gefahren. 7 Als sie ihre Hochzeitsreise nach ihrer Hochzeit vom 15. Azar 1379 (5. Dezember 2000) gemacht hätten, seien sie bei einem Oberst eingeladen gewesen. Als Ziel der Hochzeitsreise hätten sie sich letztendlich für den Norden des Iran entschieden. Freitags habe aber das Telefon geläutet und sie hätten von ihrer Mutter erfahren, dass der O festgenommen worden sei. Jemand sei zu ihrer Mutter gekommen, um ihr von der Festnahme des O zu berichten. Bestimmt sei der O verraten worden oder man sie auf ihn gekommen. Sie und ihr Mann hätten sich in Sicherheit bringen sollen. Sie denke, dass er festgenommen worden sei, weil sie diese Flugblätter an Leute weiterverteilt hätten. Am Sonntag, dem 20. Azar 1379 (10.Dezember 2000), seien sie mit ihrem Reisepass von Teheran nach Syrien abgeflogen. Erst später, in Sarajevo, hätten sie erfahren, dass jemand sie verraten habe und jemand bei ihnen gewesen sei. Einen Tag nach der Ankunft in Sarajevo sei der Schlepper, der ihnen auch die Pässe abgenommen habe, wieder zu ihnen gekommen. Sei hätten ihn gebeten, zu Hause anrufen zu können. Zu Hause bei ihren Eltern sei aber niemand ans Telefon gegangen. Sie hätten dann bei dem Nachbarn angerufen. Der habe gesagt, am Abend vorher sei ein Auto voller Sicherheitskräfte da gewesen. Die hätten die ganze Wohnung durchsucht und auch einige Sachen mitgenommen. Ihr Vater sei mitgenommen worden. Ihrer Mutter sei es schlecht geworden, man habe sie dann zur Verwandtschaft gebracht. Der Nachbar habe nicht sagen können, was nach der Hausdurchsuchung mitgenommen worden sei. Sie vermuteten aber, dass es der Bericht über die Wasserqualität gewesen sei und einige Flugblätter, die ihr Mann zu Hause aufbewahrt habe. Von Sarajevo aus seien sie dann auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. 8 Mit Bescheid vom 6. Juni 2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG und 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger und seine Ehefrau unter Androhung der Abschiebung in den Iran auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Zur Begründung hieß es in dem Bescheid, dass der Kläger und seine Ehefrau nicht davon überzeugt hätten, im Iran Flugblätter verteilt zu haben und deshalb bei einer Rückkehr dorthin verfolgt zu werden. Zwar hätten sie insbesondere die Art und Weise, wie die Flugblätter weitergegeben worden seien, ausführlich und auch gleichlautend geschildert. Trotzdem wirke das gesamte Vorgehen konstruiert. Bei der dargelegten Vorgehensweise, dass die Flugblätter von ihnen nur nach Nennung eines Codewortes weitergegeben worden seien, hätte der Kontaktmann jedes Mal allen potenziellen Abnehmern das Codewort nennen müssen. Eine solche Vorgehensweise sei aber viel zu mühsam, um realistisch zu sein. Da der Kontaktmann alle Interessenten persönlich ansprechen müsste, sei es in einem solchen Fall einfacher gewesen, diesen direkt die Flugblätter zu geben. Für die Annahme einer konstruierten Verfolgungsgeschichte spreche weiter, dass es auch hinsichtlich der dargelegten Festnahme des Kontaktmannes an substanziierten Ausführungen fehle, anhand derer sich diese Behauptung nachvollziehen lasse. Vielmehr habe sich der Kläger bei der Frage nach dem Festnahmegrund nur auf die pauschale Aussage beschränkt, dieser Mann sei sehr aktiv gewesen und habe viele Aktivitäten gehabt. Da es jedoch gerade dieser gewesen sein solle, der 1379 den Kläger veranlasst haben solle, die eigenen Aktivitäten zu steigern, hätten dem Kläger insoweit auch Einzelheiten dazu bekannt gewesen sein müssen, die er an der Stelle hätte vortragen können. Bezeichnend sei in diesem Zusammenhang weiter, dass sie auch nicht gewusst hätten, wer die Eltern der L1 über die Verhaftung des Verbindungsmannes informiert habe. Auch wenn sie selbst nicht dabei gewesen seien, als diese Information überbracht worden sei, wäre bei realistischer Einschätzung zu erwarten gewesen, dass sie zumindest entsprechende Hinweise hätten geben können wer dieser Informant gewesen sei. Entsprechendes lasse sich dem Sachvortrag aber nicht entnehmen. Dass diejenigen, die von ihnen die Flugblätter erhalten hätten, die Informationen überbracht haben könnten, sei nicht ersichtlich, da sie zu diesen Personen sonst keinen Kontakt gehabt hätten. Gegen die Richtigkeit der behaupteten Verfolgungsgeschichte spreche zudem die legale und ungehinderte Ausreise des Klägers und seiner Ehefrau mit ihrem eigenen Reisepass über den Flughafen Teheran. Soweit sie hierzu vortrügen, dass ihre Ausreise gegen die Zahlung von Bestechungsgeldern ermöglicht worden sei (steht nicht im Protokoll), sei dies nicht nachvollziehbar. Wenn ein Ausreiseverbot verhängt worden sei, müsse dies bereits zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers und seiner Ehefrau, d.h. am Morgen des 10. Dezember 2000 bestanden haben. Die behauptete Hausdurchsuchung habe jedoch erst am Abend des 10. Dezember 2000 stattgefunden. Das zwischen der Verhängung eines Ausreiseverbotes und einer Hausdurchsuchung ein ganzer Tag vergangen worden sein solle, sei aber völlig unrealistisch. 9 Der Kläger und seine Ehefrau haben am 23. Juni 2003 Klage erhoben. Sie tragen vor, dass der Schlepper durch einen Teil des von ihnen geforderten Geldes die Flughafenkontrolle bestochen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe kein Ausreiseverbot bestanden. Sie hätten aber nicht wissen können, ob sie gesucht wurden. Deshalb hätten sie nur den Angaben ihres Schleppers vertrauen können, dass mit Geld alles abgesichert werden könne. Vielleicht wolle die iranische Regierung auch, dass ihre Gegner den Iran verließen. Tatsächlich seien ihre Namen kurz danach bekannt gegeben worden, weil ja die Hausdurchsuchung bereits während ihrer Flugreise erfolgt sei. Wie indes das Bundesamt auf die Problematisierung eines Ausreiseverbots gekommen sei, sei nicht nachvollziehbar, da sie in ihren Anhörungen davon nicht gesprochen hätten. 10 Sie hätten nicht nur in übereinstimmender Weise von der Methode der Verbreitung von Flugblättern gesprochen, sondern auch von ihren persönlichen Motiven, so dass ein nachvollziehbares Bild der Entstehung ihrer Interessen und ihrer Aktivitäten vorliege. Insbesondere sei nachvollziehbar beschrieben, dass die Aktivitäten in einer Organisationsweise begonnen hätten, die sehr kompliziert und umständlich wirke, jedoch in einem Land wie dem Iran sehr wohl ihre Berechtigung habe. Man müsse auch insofern den Unterschied der Verhältnisse beachten, als es in Khuzestan weniger üblich sei, sich über politische Verhältnisse schriftlich auszutauschen denn darüber zu sprechen. Auch Zeitungen hätten nur eine geringe Auflage und deswegen seien Flugblätter etwas besonderes, da sie nicht in einer Masse von anderem Geschriebenen untergingen. Ihr Kontaktmann sei ein politischer Aktivist gewesen, der offenbar Kontakte zu anderen Universitäten und zu anderen Quellen von Informationen gehabt und diese durch die von ihm organisierte Untergruppe weitergegeben habe. Insofern sei es auch normal, dass er über diesen Kontaktmann nicht allzu viel gewusst habe um diesen und sich selbst nicht zu gefährden. Er habe von diesem gewusst, dass er politisch allgemein gut informiert gewesen sei. Dies sei die Anregung gewesen, die ihn dazu gebracht habe, seinerseits mitzuarbeiten und nicht nur Parolen zu Schreiben und Flugblätter mit vorzubereiten, sondern selbst auch zum Inhalt der Flugblätter beizutragen, z.B. zu der Ursache der schlechten Wasserqualität. Für ihn hätten diese Aktivitäten einen qualitativen Sprung dargestellt und er sei sehr stolz gewesen, was er in der letzten Zeit politisch entwickelt hatte. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, weshalb er Flugblätter und seine eigene Recherche bei sich zu Hause aufbewahrt habe. 11 Sie hätten tatsächlich jede Woche ein neues Codewort lernen müssen, dass dann auch die anderen gewusst hätten, welche die Flugblätter abgeholt hätten. Sie wissen nicht, wie der Kontaktmann es organisiert habe, dass die anderen auch das Codewort gewusst hätten, aber die Behauptung des Bundesamtes, dass es dann doch leichte gewesen wäre, diesen Leuten von seiten des Kontaktmannes selbst die Flugblätter zu geben, sei unrichtig. Wenn man die notwendige Geheimhaltung berücksichtige, dann sei es sicher viel leichter gewesen, in einem unauffälligen Gespräch das Codewort an eine Vielzahl von Leuten weiterzugeben, als diesen zugleich einen Stapel von Flugblättern zu übergeben. Es sei deshalb wichtig gewesen, dass die Übergabe der Flugblätter an einem Ort stattgefunden habe, wo es normal gewesen sei, dass man etwas austauschte und wo man die Flugblätter durch Einwickeln unkenntlich habe machen können, ohne dass dabei Verdacht habe entstehen müssen. 12 Dass sie nicht wüssten, wer die Informationen über die Festnahme des Kontaktmannes gebracht habe, habe mehrere Gründe und sei kein Grund ihnen nicht zu glauben. Die L habe am Telefon erfahren, dass ein Mann ihre Eltern über die Festnahme informiert habe. Sie habe - schon aus Sicherheitsgründen - am Telefon nicht nach diesem Namen fragen können. Im übrigen gebe es im Iran eine Tradition, dass man bei schlechten Nachrichten nicht weiter nachfragt, sondern die Nachrichten hinnimmt. Es gelte der Grundsatz, dass man reagieren solle, wenn man gewarnt werde und nicht erst überprüfen solle. Dieser Grundsatz werde gerade bei politischen Aktivitäten, welche mit großer Gefahr verbunden sei, beachtet. Da sie anschließend nur noch mit ihren Familienangehörigen hätten telefonieren können, hätten sie auch keine Einzelheiten über Personen mehr austauschen können. Sie hätten von ihren Familien nur gehört, dass damals die Hausdurchsuchung stattgefunden habe, und später, dass der Kontaktmann immer noch im Gefängnis sei. 13 Im Iran laufe seit der Hausdurchsuchung ein Ermittlungsverfahren gegen sie wegen politischer Aktivitäten. Eine Rückkehr in den Iran werde für sie eine politische Verfolgung bedeuten. 14 Sie seien als aktive Regimegegner auch im Ausland tätig und zwar im Rahmen der Internationalen Föderation Iranischer Flüchtlinge (IFIR) bzw. der Arbeiterkommunistischen Partei Irans. So sei am 00.00 2004 in L2 von der Arbeiterkommunistischen Partei eine Demonstration veranstaltet worden, die sich gegen die islamische Gesetzgebung und Erziehung im Iran gerichtet habe. Der Kläger habe hier einen Redebeitrag gehalten. Von besonderer Bedeutung sei diese Demonstration, weil es zur gleichen Zeit eine Demonstration von islamistischen Iranern gegeben habe, so dass damit zu rechnen sei, dass der Kläger als Redner in besonderer Weise von den gegnerischen Demonstranten registriert worden sei. In der Sendung "N1" sei von der Demonstration berichtet worden und der Kläger sei auch als Teilnehmer zu sehen. Auch die L sei auf Fotos und in der Videodokumentation als Teilnehmer zu erkennen. Am 00.00. 2004 habe es vor dem C in C eine Demonstration gegen die Einreise iranischer Diplomaten in die BRD gegeben, an der sie ebenfalls teilgenommen hätten. Über diese Demonstration habe es einen Fernsehbericht im offenen Kanal E gegeben, in welchem auch ein Interview mit dem Kläger wiedergegeben worden sei. Am 0.00. 2004 und am 00.00. 2004 hätten sie an einer Demonstration bzw. an einer Feier der Arbeiterkommunistischen Partei teilgenommen. Im Internet sei ein Bericht über die Feier veröffentlicht worden, so dass die Fotos der Teilnehmer von jedem beliebigen Internetnutzer eingesehen werden könnten. Am 00.0.2005 habe vor dem Landtag in E1 eine Demonstration stattgefunden, welche sich für die Rechte der Flüchtlinge eingesetzt habe. Diese Demonstration sei durch den Kläger organisiert und beim Polizeipräsidium E1 angemeldet worden. Im 0. 2005 sei in L3 die Sektion L3 der Internationalen Föderation Iranischer Flüchtlinge gegründet worden. Im Rahmen der mehrfachen Sitzungen sei dann der Kläger als Vorsitzender dieser Sektion gewählt worden. Zur gleichen Zeit sei auch die Sektion O2 der Organisation "Womens Liberation" gegründet worden, zu deren Vorsitzende die AL gewählt worden sei. Über die Gründung der Gruppe Womens Liberation Iran am O2 habe es einen Bericht in der Zeitung "Women`s Liberation-Iran" gegeben. Ferner habe am 00.0. 2005 auf Betreiben des Klägers ein Infostand in L4 stattgefunden, in welchem auch über die Ziele der Flüchtlingsorganisation informiert worden sei. Am internationalen Frauentag am 8. März 2005 habe die L mit ihrer Gruppe eine Veranstaltung im Seniorenheim in L3 organisiert, in welcher über die Situation der Frauen im Iran berichtet worden sei. Darüber hinaus gebe es eine kurze Nachricht per e-mail an sie, in welcher sie einen Dankesgruß von Unterstützern der streikenden Textilarbeiter in Kurdistan im Iran, für die sie Spenden gesammelt und überwiesen hatte, erhalten habe. Ferner habe der Kläger einen politischen Artikel verfasst und mit seinem Foto im Internet veröffentlicht. 15 Der Kläger habe einen weiteren Artikel geschrieben, der mit seinem Foto im Internet veröffentlicht worden sei. Zu der bereits erwähnten Demonstration am 00.0. 2005 vor dem Landtag in E1 sei zu ergänzen, dass auch die L dort eine Rede in deutscher Sprache gehalten habe. Auf der Inernetseite der IFIR sei auf persisch geschrieben, dass der Kläger und seine Frau in der Gründungsversammlung der Sektion der IFIR, die am 13. März 2005 stattgefunden habe, sehr aktiv gewesen seien und als Verantwortliche Redebeiträge gehalten hätten. Die L habe bei der Sitzung der Gruppe "womans liberation" am 0.0. 2003 als Leiterin gesprochen und Fragen beantwortet. Am 0.0. 2005 hätten sie an einer Demonstration vor dem Landtag in E1 teilgenommen, mit welcher die Beachtung von Menschenrechten für den Iran gefordert worden seien. Am 00.0.2005 hätten sie eine Demonstration vor dem Ausländeramt L3 organisiert, welche sich gegen die Durchführung von Abschiebungen in den Iran gerichtet habe. Davon gebe es Fotos im Internet sowie einen Bericht in der "O3". Ferner hätten sie im April einen Informationstisch zusammen mit einem anderen Mitglied betreut. Am 00.0. 2005 habe in G eine Demonstration stattgefunden, welche sich gegen die islamische Republik und die Unterstützung der deutschen Regierung für diese gerichtet habe. Es gebe ein Foto, welches die L mit einem Plakat zeige. Dieses sei in der Wochenzeitung ihrer Gruppe "womans liberation" ebenso in der Wochenzeitung der B und im Internet unter S.com abgebildet. Am 00.0. 2005 habe in L2 eine Veranstaltung der Arbeiterkommunistischen Partei zum Thema Nationalismus stattgefunden, auf welchem der Gesamtratsvorsitzende der Arbeiterkommunistischen Partei Irans, welcher in Kanada lebe, referiert habe. Es handele sich also um eine Veranstaltung von besonderer Bedeutung für die Organisation. Neben dem Vorsitzenden habe auch der Kläger eine Rede gehalten und sei auf verschiedenen Fotos auf dem Podium mit abgebildet. Am 00.0.2005 habe die Arbeiterkommunistische Partei eine Demonstration in G gegenüber der iranischen Botschaft organisiert, die sich gegen die Durchführung der zweiten Periode der Wahlen im Iran gerichtet habe. Dabei habe auch Frau B1 gesprochen und der Kläger und seine Frau hätten an dieser Demonstration teilgenommen. Am 00.0. 2005 habe eine Demonstration in L2 wegen der Ermordung von Studenten durch das iranische Regime stattgefunden an der sie teilgenommen hätten. Der Kläger sei auf beigefügten Fotos zu erkennen, wo er einer Rednerin das Megafon halte. Am Wochenende 0./0. August habe die Arbeiterkommunstische Partei zusammen mit der Sektion O2 der IFIR ein "Zufluchtswochenende" in L3 organisiert, welches auf große Resonanz gestoßen sei. Auf der Internetseite der B sei auch der Kläger als Podiumsmitglied zu erkennen. Insbesondere habe auch über dieses Wochenende die örtliche Presse ausführlich berichtet, wobei in beiden Berichten der Kläger und seine Frau als Mitorganisatoren erwähnt werden. Ferner habe am 00.0. 2005 in L2 eine Veranstaltung der Partei stattgefunden, die die Situation in iranisch Kurdistan zum Thema gehabt habe. Auf dieser Veranstaltung habe der Kläger als Einladender und Versammlungsleiter neben dem Gesamtvorsitzenden der Arbeiterkommunistischen Partei und dem Leiter des Kurdistan-Komitees der Partei auf dem Podium teilgenommen. Daraus ergebe sich, dass der Kläger nicht nur im Rahmen der IFIR, sondern auch in der Arbeiterkommunistischen Partei als Aktivist eine große Rolle spiele und öffentlich bekannt geworden sei. 16 Der Kläger hat seine Klage zurück genommen, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war. 17 Der Kläger beantragt, 18 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Juni 2003 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran besteht, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 19 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 20 die Klage abzuweisen. 21 Das Gericht hat das Verfahren der L mit Beschluss vom 25. August 2005 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 2 K 3760/05.A weiter fortgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend der Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Soweit der Kläger die Klage zurück genommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 24 Der Bescheid des Bundesamtes vom 6. Juni 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. 25 Politisch verfolgt im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken, 26 vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991, 531; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (334 ff.); Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 (157 f.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f.); Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146); jeweils zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. 27 Dabei kann vorliegend dahin stehen, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, da ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles angesichts seiner exilpolitischen Aktivitäten aufgrund von asylrelevanten Nachfluchtgründen, 28 BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64 ff. sowie Beschluss vom 15. März 1990 - 2 BvR 496/89 -, InfAuslR 1990, 197 ff., 29 politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren, 30 BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169. 31 Für die Annahme einer Verfolgung für den Fall der Rückkehr reicht allerdings nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus. Welche Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit diese als "exponiert" in diesem Sinne anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Eine derartige Tätigkeit wird vielmehr durch die jeweils völlig unterschiedlichen konkret-individuellen Umstände des Einzelfalles geprägt, 32 stdg. Rspr., zuletzt Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Juli 2004 - 5 A 2711/04.A - unter Verweis auf den Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -; ferner Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juni 2002 - 2 B 92/01 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2003 - 11 UE 275/02.A -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 14 ZB 03.31125 -. 33 Ausgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen unbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem exponiertem Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation andererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der Bundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten iranischer (Exil-)Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder und/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von Demonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu erfassen, 34 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O., S. 11 m.w.N.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 8. Februar 2000; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Leipzig vom 23. August 2000; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. August 2003 "Prozess wegen Spionage für Iran - Ehemaliger Vize-Konsul informierte Teheran über Oppositionelle". 35 Indes kann nicht jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Iraner namentlich erfasst werden. Vor allem aber ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen Behörden gerade auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein nach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird, 36 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O., S. 11; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Ansbach vom 2. Juli 1999, Auskunft an das VG Köln vom 11. Dezember 2000 und Auskunft an das Schleswig- Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 3. März 2004, S. 23. 37 Angesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und aufwändigen Ermittlungen zur Identifizierung von iranischen Asylsuchenden auf die diejenigen Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den jeweiligen Iraner aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen, 38 OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2004, a.a.O. und vom 16. April 1999, a.a.O., S. 12 m.w.N.; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig- Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003. 39 Dies schließt es von vorneherein aus, der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer Asylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen Veranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem Verteilen von Informations- und Propagandamaterial in Fußgängerzonen eine Bedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen, 40 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 1999, a.a.O., vom 10. März 1999 - 9 A 612/99.A -, vom 19. August 1998 - 9 A 3415/98.A - und vom 13. Juli 2004 - 5 A 2711/04.A -. 41 Hieran ändert auch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen und anderen Veranstaltungen nichts, da die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu einer Qualitätsänderung der Gesamtaktivität führt. Gerade der, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich macht, dass er lediglich "dabei ist", liefert gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit, nicht aber - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen - eine ernst zu nehmende Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran ausgeht. 42 Indes ist im Fall des Klägers zu berücksichtigen, dass er nicht nur Mitglied der Arbeiterkommunistischen Partei Irans (API) ist, sondern als Vorsitzender der Sektion L3 der Organisation Hambastegi - Internationale Föderation Iranischer Flüchtlinge Verband Deutschland e.V. (IFIR) fungiert, einer Nebenorganisation der API. Die API, die sich 1991 von der Kommunistischen Partei Irans abgespalten hat, ist ausweislich ihrer Gründungserklärung eine marxistische Partei, welche die soziale Revolution der Arbeiterklasse zur Beseitigung des kapitalistischen Systems organisieren und eine neue Gesellschaft auf der Basis ökonomischer und sozialer Gleichheit sowie politischer Freiheit und freier geistiger und materieller Entfaltung der Menschen aufbauen will. Sie ist eine antireligiöse und anti-islamische Partei, 43 vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 12. März 2003 sowie Auskunft vom 10. September 1999 an das Verwaltungsgericht Köln. 44 Sie ist in der Vergangenheit mehrfach durch gewalttätige Aktionen in Erscheinung getreten, etwa durch Störungen während der Iran-Konferenz der Heinrich-Böll-Stiftung im April 2000 oder im Oktober 2002 bei einer Veranstaltung, bei der Angehörige des iranischen Kulturministeriums zugegen waren. 45 Vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz vom 12. März 2003, a.a.O. 46 Auch die IFIR hat mehrfach gewaltsame Demonstrationen vor iranischen Generalkonsulaten organisiert, in deren Verlauf es zu Eier-, Stein- und Farbbeutelwürfen auf die Konsulate kam, 47 vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz vom 12. März 2003, a.a.O. 48 Unterliegen Anhänger der latent gewaltbereiten API deshalb einer besonderen Beobachtung durch den iranischen Nachrichtendienst und sind damit einer besonderen Gefährdung bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland unterworfen, soweit es sich bei ihnen um Führungspersonen oder Einzelpersonen mit Außenwirkung handelt, 49 vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz vom 12. März 2003, a.a.O., Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Iran - Online Loseblattwerk -, 14. Asylverfahren, April 2004, S. 23/24; 50 so ist davon auszugehen, dass dies auch dies auch für die Internationale Föderation Iranischer Flüchtlinge Verband Deutschland e.V. (IFIR) gilt, bei der es sich um eine Nebenorganisation der Arbeiterkommunistischen Partei handelt. 51 Vgl. auch allgemein zur Gefährdungen von Exilanten, die in herausgehobener, nach außen sichtbarer Position tätig werden: Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003 und Auskunft an das VG Kassel vom 26. Mai 2003; Protokoll über Vernehmung des Sachverständigen Uwe Brocks am 11. März 2003 vor dem VG Wiesbaden - 4 E 1641/00.A(1) -; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2004 - 22 K 7796/02.A -. 52 Nach Auffassung des Bundesamtes für Verfassungsschutz 53 Auskunft vom 23. August 2000 an das VG Köln 54 sind von einer besonderen Gefährdung vor allem Personen betroffen, die 55 - Führungs- oder Funktionsaufgaben wahrnehmen oder für solche Ämter kandidieren (insbesondere dem Vorstand angehörende Personen), 56 - 57 - an Veranstaltungen teilnehmen, die führenden Mitgliedern der Organisation vorbehalten sind, ohne erkennbar Außenstehende zu sein oder 58 - 59 - Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange der Organisation übernehmen. 60 - 61 Diese Anforderungen an eine hinreichend wahrscheinliche Gefährdung im Falle der Rückkehr erfüllt der Kläger. Zum einen ist er der Vorsitzende der Sektion Kleve der IFIR und zum anderen hat er mit Führungsmitgliedern der Arbeiterkommunistischen Partei auf diversen Podien gesessen. Im Zusammenhang mit seinen sonstigen Aktivitäten hebt sich der Kläger insbesondere wegen seiner Vorsitzendeneigenschaft für die IFIR von einfachen Mitgliedern der Arbeiterkommunistischen Partei bzw. der IFIR deutlich ab, so dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht. 62 Sind somit bezüglich des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran festzustellen, so ist auch die unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides gemäß § 34, 38 Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung aufzuheben, weil diese hiernach rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. 63 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. 64 Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG. 65 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 66