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Beschluss

15 L 1436/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0923.15L1436.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Kammer entscheidet über das Rechtsschutzgesuch, ohne dem Beiladungsbegehren der Antragsgegnerin zu entsprechen. Eine Beiladung des Instituts für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen nach § 65 VwGO scheidet aus, weil die im Prüfungsrechtsstreit zu treffende gerichtliche Entscheidung ungeeignet ist, rechtliche Interessen des Instituts zu berühren, 3 so: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 18. Juli 1996, 22 A 3555/95 unter Verweis auf das Urteil des Senats vom 24. August 1994, 22 A 623/88 sowie den Beschluss vom 1. August 1994, 22 B 976/94, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl. 1994, 1371); vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1995, 6 C 8/94, DVBl. 1995, 1350 ff. 4 Vor der Entscheidung über das vorläufige Rechtsschutzgesuch war der Antragstellerin auch nicht Einsicht in die Ergebnisse der ITEM-Analyse zu den Aufgaben der beiden Prüfungstage zu gewähren. Auf die Beiziehung der entsprechenden Unterlagen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat die Kammer verzichtet, nachdem der Prüfling zur zweckentsprechenden Verfolgung seiner rechtlichen schutzwürdigen Interessen der Kenntnis der Analyseergebnisse nicht bedarf, 5 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 1997, 22 B 1513/97. 6 Der am 21. Juli 2005 wörtlich gestellte Antrag, 7 der Antragsgegnerin aufzugeben, die von der Antragstellerin im Frühjahr 2005 im letzten Prüfungsversuch abgelegte Ärztliche Vorprüfung vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, als mit der Note "ausreichend zu bewerten und der Antragstellerin ein entsprechendes Prüfungszeugnis zu erteilen, 8 hilfsweise 9 der Antragsgegnerin aufzugeben, die von der Antragstellerin im Frühjahr 2005 im letzten Prüfungsversuch abgelegte Ärztliche Vorprüfung vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten und der Antragstellerin ein entsprechendes Prüfungszeugnis zu erteilen, 10 hilfsweise 11 der Antragsgegnerin aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu einem weiteren Prüfungsversuch in der Ärztlichen Vorprüfung zuzulassen und der Antragstellerin nach Maßgabe des in diesem weiteren Prüfungsversuch zu erzielenden Ergebnisses ein entsprechendes vorläufiges Prüfungszeugnis zu erteilen, 12 hat weder mit dem Hauptantrag noch mit einem der hilfsweise zur Entscheidung gestellten Antragsbegehren Erfolg. 13 Das mit dem Hauptantrag verfolgte Rechtsschutzbegehren ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben. Die Antragstellerin hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 14 Der mit dem Widerspruch angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2005 über das endgültige Nichtbestehen der Ärztlichen Vorprüfung der Antragstellerin begegnet bei summarischer Prüfung der Sach und Rechtslage keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken; ein Anspruch auf Neubewertung der im Rahmen der Ärztlichen Vorprüfung schriftlich gezeigten Leistungen steht der Antragstellerin mithin nicht zu. 15 Gemäß den §§ 20 Abs. 1 S. 1 und S. 2, 13 Abs. 3 der Approbationsordnung für Ärzte in der zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593) [ÄAppO 1987], die hier gemäß den §§ 42, 43 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) anzuwenden ist, weil die Antragstellerin ihr Studium der Humanmedizin bereits zum Wintersemester 1998/1999 aufgenommen hat, ist die Ärztliche Vorprüfung ohne die Möglichkeit einer weiteren Wiederholung der Prüfung und damit endgültig nicht bestanden, wenn der Prüfling in einem Prüfungsteil die Note "mangelhaft" und in dem anderen Prüfungsteil nicht mindestens die Note "gut" erhalten hat. Dies ist hier der Fall, weil die Antragstellerin die Ärztliche Vorprüfung im Frühjahr und Herbst 2003 jeweils nicht bestanden hat und die in ihrem dritten und damit letzten Prüfungsversuch am 8. und 9. März 2005 erbrachten Leistungen mit "mangelhaft" bewertet worden sind, nachdem sie im mündlichen Teil der Prüfung bereits am 26. März 2004 die Note "ausreichend" erzielt hatte. Die allein angefochtene Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleitungen wird dabei nach dem derzeitigen Sach und Streitstand einer Rechtskontrolle im Hauptsacheverfahren Stand halten. 16 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen, 17 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 sowie Beschluss vom gleichen Tage, 1 BvR 138/87, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, S. 2005 und S. 2008; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1992, 9 C 3.92, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1993, S. 503; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Januar 1995, 22 A 1834/90, S. 9 des Urteilsabdrucks und Urteil vom 21. April 1998, 22 A 669/96, 18 verpflichtet Artikel 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen Wertungen", 19 vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997,6 B 55.97, DVBl. 1998, S. 404 f., 20 verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen z. B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung hingegen nicht entzogen. Eine diesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und vertretene Lösung der Prüfungsaufgabe gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt, 21 vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 1993, 22 A 1931/91 S. 9 des Urteilsabdrucks unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, 6 C 35.92, S. 19 des dortigen Urteilsabdrucks. 22 Ein Rechtsanspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung besteht dabei nur, wenn die Bewertung einer ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung mit Rechtsfehlern behaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben können, 23 vgl. Niehues, Schul und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, (Niehues) Rdnr. 512. 24 Dies lässt sich nach Lage der Akten nicht feststellen. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die zweite Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung der Antragstellerin im schriftlichen Teil ordnungsgemäß abgenommen und die durch die Antragstellerin dort erbrachte Prüfungsleistung auch ohne Verletzung ihrer Rechte bewertet worden ist. 25 Einen rechtlich beachtlichen Fehler im Prüfungsablauf hat die Antragstellerin nicht dargetan. Soweit sie geltend macht, sie habe am ersten Prüfungstag zwei Minuten der zur Verfügung stehenden Prüfungszeit dadurch verloren, dass an ihrem Arbeitsplatz im Prüfungsraum neben ihrem Prüfungsbogen der eines Mitprüflings gelegen habe, der zunächst der Prüfungsaufsicht habe zurückgereicht werden müssen, kann hier offen bleiben, ob sie diesen Sachverhalt als Verfahrensfehler dem Prüfungsergebnis überhaupt entgegensetzen kann. Dies ist zweifelhaft, weil die Antragstellerin den Einwand erstmals im Widerspruchsverfahren und damit nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erhobenen hat. Der das Prüfungsrecht maßgeblich prägende Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art 12 Abs. 1 GG) gebietet es nämlich dem Prüfling regelmäßig, Störungen des Prüfungsablaufs, durch die er sich in seinem Leistungsvermögen beeinträchtigt sieht, unverzüglich anzuzeigen. Hierdurch ist nicht nur der Prüfungsbehörde ein Anstoß zu Abhilfemaßnahmen zu geben. Der Chancengleichheit liefe es vielmehr zuwider, dem Prüfling die (Wahl) Möglichkeit zu belassen, trotz einer Störung im Prüfungsablauf zunächst das Ergebnis der Prüfung abzuwarten, um nach Bekanntgabe der Note für die Prüfungsleistung zu entscheiden, ob das Prüfungsergebnis gelten soll oder nicht, 26 Niehues, Schul und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, (Niehues) Rdnr. 513 ff. mit Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. 27 Gemessen daran spricht einiges dafür, dass der erst im Widerspruchsverfahren erhobene Einwand eines gestörten Prüfungsablaufs verspätet ist. Denn der Antragstellerin dürfte es tatsächlich möglich und auch zuzumuten gewesen sein, der Antragsgegnerin nach Beendigung der Prüfung und vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses mitzuteilen, dass sie dieses im Hinblick auf eine von ihr als nachteilig empfundene Störung des Prüfungsablaufs nicht gegen sich gelten lassen wolle, wenn es ihr zur Wahrung ihrer Rechte nicht sogar oblegen hätte, wegen der als störend empfundenen Umstände noch während der Prüfung eine der Aufsicht führenden Personen um Abhilfe in Gestalt der Gewährung einer Schreibzeitverlängerung zu bitten. Ob der Antragstellerin ein solcher Verstoß gegen prüfungsrechtliche Obliegenheiten mit der Folge vorgehalten werden kann, dass ihr im Prüfungsrechtsstreit die Berufung auf einen gestörten Prüfungsablauf verwehrt ist, kann indes letztlich unentschieden bleiben. Denn eine rechtlich gewichtige Störung im äußeren Ablauf der Prüfung ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. 28 Dem Vorbringen der Antragstellerin ist schon nicht zu entnehmen, dass ihr für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben im Vergleich zu ihren Mitprüflingen überhaupt weniger Zeit zur Verfügung gestanden hat. Ein Verlust an Prüfungszeit kann durch die monierten Umstände zu ihren Lasten nur dann eingetreten sein, wenn sie den ihr nicht gehörigen Prüfungsbogen erst nach Beginn der für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben zur Verfügung stehenden Zeit entdeckt und / oder diesen Umstand der Prüfungsaufsicht angezeigt hat. Während sich die Antragsschrift zum Zeitpunkt des Geschehens nicht verhält, hat nach einem in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Aktenvermerk der am fraglichen Prüfungstag die Aufsicht führende Mitarbeiter der Antragsgegnerin am 25. Mai 2005 auf telefonisches Befragen angegeben, "... Während seiner Belehrung an die Studenten, hat sich Frau A. zu Wort gemeldet und auf die beiden Belege hingewiesen ...". Danach hat die Antragstellerin aber bereits vor Beginn der Prüfungszeit nicht nur den zweiten Prüfungsbogen entdeckt, sondern dessen Existenz auch angezeigt. Damit spricht alles dafür, dass das Geschehen, aus dem die Antragstellerin den Zeitverlust ableitet, außerhalb der Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgaben lag. Abgesehen davon ist bislang substantiiert nichts für die Annahme dargetan, dass die Anzeige des vorgefundenen, fremden Prüfungsbogens überhaupt eine Zeit von 2 Minuten in Anspruch genommen hat. Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, durch die Entdeckung des zweiten Prüfungsbogens "erheblich verunsichert" gewesen zu sein, vermag dies ebenfalls keine gleichheitswidrige Benachteiligung während der Prüfung zu begründen. Ein Prüfling kann nämlich nur verlangen, dass der Nachweis seiner Kenntnisse und Fähigkeiten nicht durch äußere Einwirkungen gestört wird, die gemessen an objektiven Kriterien aus der Sicht eines "normal empfindsamen" Prüflings als erheblich einzustufen sind, 29 vgl. Niehues, a. a. O. , Rdnr. 464, 469. 30 Bei objektiver Betrachtungsweise bestand für einen solchen Prüfling aber kein Anlass, sich durch einen am Arbeitsplatz vorgefundenen, fremden Prüfungsbogen nachhaltig in seiner Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen zu lassen. 31 Rechtlich zu beanstanden ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch nicht die für den "Aufgabentyp A" im schriftlichen Prüfungsteil formulierte Aufgabenstellung. Soweit sie sich gegen die nach dem Aufgabentext geforderte "Abwägung" der vorgegebenen Antwortalternativen als Voraussetzung für die als "richtige Lösung" der Prüfungsaufgaben nach Typ A zu eruierende "Bestantwort" wendet und geltend macht, prüfungsrechtlich anzuerkennen sei als richtige Lösung stets jede fachlich vertretbare Antwort auf die Prüfungsfrage, weshalb es bei mehreren vorgegebenen und fachlich vertretbaren Antwortalternativen für die richtige Lösung keines "zeitraubenden" Abwägungsvorgangs bedürfe, verkennt die Antragstellerin die Struktur der Aufgabenstellung. Nach der Beschreibung des "Aufgabentyps A" gibt es auch für die dortigen Prüfungsaufgaben – wenn sie denn im konkreten Fall rechtsfehlerfrei gestellt sind – unter den vorgegebenen Antwortalternativen stets jeweils nur eine fachlich vertretbare und damit richtige Lösung, 32 anders für Prüfungsaufgaben, bei denen die "Bestantwort" erwartet wird, ohne dass die Fragestellung dies offen legt: OVG NRW, Beschluss vom 18. März 1998, 22 B 368/98, S. 12 des Beschlussabdrucks. 33 Für die als "Bestantwort" nach der Fragestellung anzukreuzende "allein zutreffende" bzw. die "allein unzutreffende" Antwort liegt dies auf der Hand. Nichts anderes gilt aber auch für die "Bestantwort" auf Fragen nach der "am meisten zutreffenden" bzw. der "am wenigsten zutreffenden" Antwortalternative. Die Verwendung des Superlativs in solchen Fragestellungen impliziert, dass auch hier nur eine der vorgegebenen Antwortmöglichkeiten als fachlich vertretbare und damit allein richtige Antwort in Betracht kommt. Ein wahlloses Ankreuzen einer der fünf vorgegebenen Antworten, das heißt der Versuch, derartige Prüfungsaufgaben ohne Rücksicht auf den Inhalt der zur Verfügung gestellten Antwortalternativen zu lösen, führt damit entgegen der Meinung der Antragstellerin gerade nicht stets, sondern wenn überhaupt nur zufällig zu deren richtiger Lösung. 34 Auch der Vortrag der Antragstellerin, die gestellten Prüfungsfragen setzten in Teilen Kenntnisse aus dem klinischen Studienabschnitt voraus und seien wegen dieser klinischen Bezüge als Gegenstand der Ärztlichen Vorprüfung unzulässig, rechtfertigt ihr Neubewertungsbegehren nicht. 35 Gemäß § 22 Abs. 1 ÄAppO erstreckt sich der schriftliche Teil der Ärztlichen Vorprüfung unter anderem auf die Stoffgebiete "Physik für Mediziner und Physiologie" und "Chemie für Mediziner und Biochemie", wobei nach § 23 Abs. 2 S. 2 ÄAppO 1987 die Fragen auf den Prüfungsstoff abgestellt sein müssen, der sich die aus der Anlage 10 zur Approbationsordnung ergibt. Danach (vgl. Nr. I. Abs. 2 und Nr. II. Abs. 2 der Anlage 10 zu § 23 Abs. 2 S. 2 ÄAppO 1987) dürfen sich schriftliche Aufgabenstellungen unter anderem auch auf die Propädeutik der Pathophysiologie (Vorkenntnisse auf dem Teilgebiet der Medizin, das sich mit den Krankheitsvorgängen und den Funktionsstörungen im menschlichen Körper befasst) und die Propädeutik der Pathobiochemie (Vorkenntnisse auf dem Teilgebiet der Medizin, das sich mit Störungen der Soffwechselvorgänge im Organismus befasst) beziehen. Damit steht entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Meinung die Beschreibung pathologischer Zustände als Grundlage von Aufgabenstellungen in der Ärztlichen Vorprüfung trotz möglicherweise gegebener klinischer Bezüge für sich genommen nicht im Widerspruch zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften, wenn deren Verständnis nicht mehr als Vorkenntnisse auf den Gebieten der Pathophysiologie und der Pathobiochemie erfordert. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich geltend macht, die Lösung der Prüfungsfragen Nr. 136 (1. Tag / Gruppe A), Nr. 94 und Nr. 98 (jeweils 2. Tag / Gruppe A) erforderten einen über diese Kenntnisse hinausgehenden Wissensstand, und zum Beleg hierfür unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme anführt, diese Prüfungsfragen ließen sich anhand der dem vorklinischen Studium zuzuordnenden Fachliteratur nicht beantworten, spricht für die Richtigkeit dieser Behauptung nach Aktenlage derzeit nicht viel. Denn ihr steht der gegenteilige, durch Fundstellen aus der Fachliteratur auch belegte Vortrag der Antragsgegnerin gegenüber. Danach lässt sich anhand der Darstellung in dem "Lehrbuch der Physiologie" von Klinke / Silbernagel, 4. Auflage 2003, S. 428 die beanstandete Prüfungsfrage 136 beantworten, nach den Lehrbüchern "Physiologie des Menschen" von Schmidt u.a., 28. Auflage bzw. "Vorklinik" von Schmidt / Unsicker, 2003, S. 539 die als fehlerhaft gerügten Prüfungsaufgaben Nr. 94 und 98. 36 Soweit die Antragstellerin darüber hinaus rügt, die Aufgabe Nr. 136 (2. Tag / Gruppe A) sei fehlerhaft gestellt und deshalb zu eliminieren, ist ihr Vortrag schon unschlüssig bzw. unsubstantiiert. Das Vorbringen, die zu dieser Frage geforderte Antwortalternative (C) "Tumor, der den Ductus cholendochus völlig verlegt" stimme mit der in der Fragestellung beschriebenen Schmerzsymptomatik des Patienten nicht überein, verkennt, dass der Patient nach der Aufgabenstellung nicht über Schmerzen, sondern über "Beschwerden" im Bereich des Oberbauches beklagt. Dass ein Tumor im Sinne der Antwortalternative (C) derartige Beschwerden nicht nach sich ziehen kann, hat die Antragstellerin aber nicht dargetan. 37 Ebenfalls unschlüssig ist schließlich der Einwand der Antragstellerin gegen die Bewertung der zu Frage 67 (2. Tag / Gruppe A) von ihr gewählten Antwortalternative (B) als falsch. Aus der von ihr vorgelegten Fachliteratur ergibt sich zwar, dass die von ihr benannte "Mm. masseteres" an der Vorschubbewegung des Unterkiefers beteiligt sind, nicht aber dass diese im Sinne der Fragestellung die Vorschubbewegung des Unterkiefers "am stärksten" bewirken. 38 Bleibt der Hauptantrag danach erfolglos, gilt dies auch für die beiden Hilfsanträge, die zwar zulässig, aber aus den vorstehenden Erwägungen ebenfalls nicht begründet sind. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 2 und S. 3 GKG in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) und berücksichtigt den in II. Nr. 36.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 40 NVwZ 2004, 1327 ff., 41 für Streitigkeiten um ärztliche Prüfungen vorgesehenen Streitwertbetrag, der angesichts des nur vorläufigen Charakters der nachgesuchten Entscheidung zu halbieren war.