Urteil
11 K 1898/04
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beiträge zu Lebensversicherungen sind nach §§14a Abs.4,14b Abs.2 ArbPlSchG nur erstattungsfähig, wenn die Versicherung bei Dienstbeginn seit mindestens 12 Monaten besteht und frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird.
• Bei der Prüfung, ob eine Versicherung der "sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung" dient, ist auf die rentenrechtlichen Altersgrenzen (SGB VI) abzustellen; ein Ermessen der Verwaltung ist insoweit ausgeschlossen.
• Eine nachträgliche Änderung oder Verlängerung des Vertragsstatus nach Beginn des Wehrdienstes bleibt unberücksichtigt (Zwölfmonatsklausel).
• Die Wehrbeschwerdeordnung (WBO) ist im Beschwerdeverfahren der VwGO vorgeordnet; Fristversäumnisse sind nur bei Vorliegen unabwendbaren Zufalls zu heilen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Lebensversicherungsbeiträgen bei Wehrdienst: Mindestfälligkeit 60 Jahre • Beiträge zu Lebensversicherungen sind nach §§14a Abs.4,14b Abs.2 ArbPlSchG nur erstattungsfähig, wenn die Versicherung bei Dienstbeginn seit mindestens 12 Monaten besteht und frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird. • Bei der Prüfung, ob eine Versicherung der "sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung" dient, ist auf die rentenrechtlichen Altersgrenzen (SGB VI) abzustellen; ein Ermessen der Verwaltung ist insoweit ausgeschlossen. • Eine nachträgliche Änderung oder Verlängerung des Vertragsstatus nach Beginn des Wehrdienstes bleibt unberücksichtigt (Zwölfmonatsklausel). • Die Wehrbeschwerdeordnung (WBO) ist im Beschwerdeverfahren der VwGO vorgeordnet; Fristversäumnisse sind nur bei Vorliegen unabwendbaren Zufalls zu heilen. Der Kläger leistete Grundwehrdienst vom 1.4.2003 bis 31.12.2003. Er beantragte Erstattung von Beiträgen zu einer 2000 abgeschlossenen Lebensversicherung, für die in den 12 Monaten vor Dienstbeginn 340,44 EUR gezahlt wurden. Die Wehrbereichsverwaltung lehnte ab, weil die Versicherung vor Vollendung des 60. Lebensjahres fällig werde. Der Kläger reichte einen als "Widerspruch" bezeichneten Schriftsatz ein, der erst nach Fristablauf bei der Verwaltung einging; er rügte Unbilligkeit und bot Vertragsverlängerung an. Die Verwaltung wies die Beschwerde als unzulässig zurück und erteilte ergänzende Ausführungen zur sachlichen Ablehnung. Der Kläger klagte auf Erstattung von monatlich 28,37 EUR für die Dienstzeit. • Zulässigkeit: Das Beschwerdeverfahren nach WBO ist einschlägig, da es sich um eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis handelt; damit ist das Vorverfahren ordnungsgemäß durchlaufen worden. • Fristfragen: Die Eingabe des Klägers war erst mit Eingang bei der zuständigen Wehrbereichsverwaltung am 22.12.2003 fristwidrig, doch lag unabwendbarer Zufall vor, weil der Kläger die Eingabe am 15.12.2003 bei der Poststelle seiner Einheit aufgegeben hatte; daher gilt das Vorverfahren als rechtzeitig durchgeführt. • Materiellrechtlich fehlt ein Anspruch: Nach §§14a Abs.4,14b Abs.2 ArbPlSchG sind Beiträge zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nur zu erstatten, wenn die Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes seit mindestens zwölf Monaten bestand und frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird; hierfür ist auf die Rentenaltersgrenzen des SGB VI abzustellen. • Rechtsprechung und Auslegung: Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts legt die 60-Jahres-Mindestfälligkeit zugrunde; entgegenstehende Auffassungen werden verwaltungspraktischen Gründen nicht gefolgt. • Keine Berücksichtigung nachträglicher Änderungen: Eine nachträgliche Verlängerung des Vertrags nach Beginn des Wehrdienstes ist aufgrund der Zwölfmonatsklausel unbeachtlich. • Ermessensspielraum: Der Verwaltung kommt bei der Zuordnung einer Versicherung zur Altersversorgung kein Ermessensspielraum zu; die gesetzlichen Kriterien sind verbindlich anzuwenden. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Lebensversicherungsbeiträge für die Dauer seines Grundwehrdienstes. Maßgeblich ist, dass die streitige Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes nicht die gesetzlich vorausgesetzte Eigenschaft einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfüllte, weil sie vor Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird und damit den an die gesetzliche Rentenversicherung angelehnten Altersgrenzen nicht genügte. Eine nachträgliche Vertragsverlängerung kann wegen der Zwölfmonatsklausel nicht berücksichtigt werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend getroffen.