Beschluss
15 L 1564/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0912.15L1564.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren mit dem am 9. August 2005 gestellten Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zur Abschlussprüfung als Pferdewirtin - Schwerpunkt Zucht und Haltung - im Herbst 2005 nach Maßgabe ihres Zulassungsantrages vom 29. September 2004 in der Fassung vom 3. November 2004 sowie zum diesbezüglichen Vorbereitungslehrgang für die praktische Prüfung mit der Maßgabe zuzulassen, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt, wenn das Hauptsacheverfahren 15 K 1052/05 hinsichtlich der Zulassung zur Abschlussprüfung zu Ungunsten der Antragstellerin ausgeht, 4 bleibt ohne Erfolg. 5 Das Antragsbegehren ist unzulässig, soweit es auf Zulassung der Antragstellerin zu einem Vorbereitungslehrgang für die praktische Prüfung gerichtet ist. Die Antragstellerin hat insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis glaubhaft gemacht, weil nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners ein solcher Vorbereitungslehrgang bei der Landwirtschaftskammer nicht durchgeführt wird und deshalb ihr Begehren gegenüber dem Antragsgegner auf etwas tatsächlich Unmögliches gerichtet ist. Im übrigen ist das Antragbegehren mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, welchen konkreten Vorbereitungslehrgang für die praktische Prüfung die Antragstellerin ansonsten meint. 6 Soweit das Begehren auf vorläufige Zulassung der Antragstellerin zur nächstmöglichen Abschlussprüfung als Pferdewirtin mit dem Schwerpunkt Zucht und Haltung zielt, ist der Antrag hingegen zulässig und gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 AG VwGO richtigerweise gegen den im Rubrum bezeichneten Antragsgegner zu richten, weil die gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 LWKG NRW nach außen durch den Antragsgegner vertretene Landwirtschaftskammer als die gem. § 71 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz - BBiG - in der seit 1. April 2005 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung -BerBiRefG - vom 23. März 2005 (BGBl. I 2005 S. 931) zuständige Stelle im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG den förmlichen Ablehnungsbescheid erlassen hat, nachdem sie zuvor die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben erachtet und daraufhin der Prüfungsausschuß gem. § 46 Abs. 1 Satz 2 BBiG, (intern) über das Zulassungsbegehren der Antragstellerin entschieden hatte 7 vgl. zum Verfahren Herkert, Berufsbildungsgesetz, Kommentar mit Nebenbestimmungen, Loseblattsammlung, Stand: April 2005, § 39 Rdnr. 25 f. (33). 8 Die Zuständigkeit des Direktors der Landwirtschaftkammer Nordhrein-Westfalen als Landesbeauftragter nach § 6 Abs. 2 LOG NRW ist nicht gegeben, weil gem. Art. 84 Abs. 1 GG, § 71 Abs. 3 BBiG für den Bereich der Berufsbildung auch in Berufen der Landwirtschaft die Landwirtschaftskammer unmittelbar zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist. 9 Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. 10 Gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. An diesen gesetzlichen Voraussetzungen fehlt es hier. Die Antragstellerin hat in diesem Sinne weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 11 Der erforderliche Anordnungsgrund ist nicht gegeben, weil die Antragstellerin weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, aus welchen Gründen es ihr unzumutbar sein soll, wegen ihres Begehrens auf Zulassung zur Abschlussprüfung als Pferdewirtin auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden. Eine stattgebende Entscheidung würde einen Vorgriff auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren beinhalten, der im allgemeinen unzulässig ist und im Prüfungswesen nur ausnahmsweise dann vorgenommen werden darf, wenn gesteigerte Voraussetzungen vorliegen und der sonstige Rechtsschutz leerliefe 12 Vgl. OVG NRW, etwa Beschluss vom 12. Juli 2002, 14 B 552/01 und Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage, Rdnr. 877 mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 13 Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin schwere und unzumutbare Nachteile drohen, wenn sie nicht bereits vorläufig und vor Ausgang des Hauptsacheverfahrens zur Abschlussprüfung zugelassen wird. Insbesondere ergibt sich ein solches Bedürfnis entgegen der Begründung ihrer Antragsschrift nicht aus dem Gesichtspunkt der Wissenserhaltung, weil die von ihr begehrte Sonderzulassung nach ihrem eigenen Vorbringen in erster Linie darin gründet, dass sie über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinweg derart fundierte berufspraktische Erfahrungen als Pferdewirtin erworben habe, dass sie auf diesem Wege über die für die Zulassung zur Prüfung erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit verfüge. Es ist nicht anzunehmen, dass solche über Jahre erworbenen praktischen Fertigkeiten und einschlägigen Erfahrungen und eine etwa auf diesem Wege gewachsene Berufspraxis bereits im Verlauf des Hauptsacheverfahrens wieder verloren geht, wenn diese praktischen Fertigkeiten und Kenntnisse tatsächlich einschlägig und fundiert sind, wie die Antragstellerin zur Begründung ihres Zulassungsantrages geltend macht. Das gilt hier umso mehr, als die Antragstellerin weder vorgetragen hat noch sonst wie ersichtlich ist, dass sie ihre einschlägige Beschäftigung als Pferdewirtin während des Hauptsacheverfahrens nicht mehr wird fortsetzen können, so dass im Gegenteil erwartet werden darf, dass ihr Wissens- und Erfahrungsstand im Rahmen dieser Beschäftigung zukünftig eher noch weiter angereichert werden kann. Im Hinblick auf diesen berufspraktischen Schwerpunkt und die Möglichkeit einer weiteren Vertiefung ihres Wissens im Rahmen weiterer praktischer Anwendung kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie ihr ergänzendes Wissen aus dem freiwilligen Weiterbildungsangebot bei der Ler Pferdeakademie zeitnah einsetzen möchte. Abgesehen davon muss sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen, dass sie nicht durch freiwillige Wahrnehmung von nicht als Bestandteil der Prüfung vorausgesetzter und mit der Antragsgegnerin nicht zeitlich abgestimmter privater Bildungs- bzw. Fortbildungsmaßnahmen einen bestimmten Prüfungstermin gleichsam erzwingen kann. 14 Auch ansonsten zeichnen sich keine existentiellen oder bedeutsamen Umstände ab, nach denen die Antragstellerin unverzichtbar darauf angewiesen sein könnte, möglichst unverzüglich ihren Abschluss in einem Bereich zu erwirken, in dem sie während ihrer Freizeit lediglich nebenberuflich und ehrenamtlich tätig ist. 15 Dies alles gilt hier umso mehr, als es der Antragstellerin auch an einem hinreichenden Anordnungsanspruch fehlt. 16 Ein Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung auf der Grundlage von § 43 BBiG scheidet offensichtlich aus. Die Antragstellerin hat weder eine einschlägige Berufsausbildung zur Pferdewirtin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 1. November 1975 (BGBl. I 1975 S. 2719), geändert durch Verordnung zur Änderung der Ausbildungsdauer in anerkannten Ausbildungsberufen der Landwirtschaft vom 20. Juli 1979 (BGBl. I 1979, S. 1145), bei einer geeigneten Ausbildungsstätte nach Maßgabe der §§ 1, 2 und 3 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 4. Februar 1980 (BGBl. I 1980) absolviert, so dass die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 BBiG nicht vorliegen, noch ist sie in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufseinrichtung im Sinne von § 43 Abs. 2 BBiG ausgebildet worden. 17 Die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Prüfung in besonderen Fällen nach § 45 BBiG liegen ebenfalls nicht vor. 18 Ein besonderer Zulassungsfall im Sinne von § 45 Abs. 1 BBiG scheidet ersichtlich aus, weil die Antragstellerin keine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung im Rahmen einer einschlägigen Ausbildungszeit begehrt. 19 Schließlich hat die Antragstellerin keinen Zulassungsanspruch nach § 45 Abs. 2 BBiG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wer nachweist, das er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Dabei gelten nach Satz 2 der Vorschrift als Zeiten der Berufstätigkeit auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Die Antragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf des Pferdewirts tätig gewesen zu sein. Gem. § 2 der vorerwähnten Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt beträgt die Ausbildungsdauer 3 Jahre; sie dauert zwei Jahre, wenn der Auszubildende eine Abschlussprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf bestanden hat. Diese Voraussetzungen sind nach Lage der Dinge nicht erfüllt. Namentlich ist ihre langjährige Tätigkeit in dem in Rede stehenden Reitstall ungeeignet, um den erforderlichen Nachweis der Berufstätigkeit zu erbringen. 20 Berufstätigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 BBiG für die Zulassung als Außenseiter setzt voraus, dass der Prüfungsbewerber in dem Beruf tätig gewesen sein muss, in dem er die Prüfung ablegen will. Bereits nach dem Wortsinn scheiden damit Tätigkeiten aus, die in der Freizeit lediglich als Hobby oder Liebhaberei erbracht werden. Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihre Einordnung als Ausnahmeregelung, die deshalb bereits von der rechtlichen Ausgangslage her eng auszulegen ist, bestätigen dieses Normverständnis. Danach kann es nicht schon als ausreichend angesehen werden, wenn der Prüfungsbewerber entsprechende Zeit überhaupt irgendwie einschlägig tätig gewesen ist. Vielmehr stellt die Vorschrift darauf ab, dass ein Grad an Qualifizierung und Erfahrung erworben wurde, wie es Ziel der regulären Berufsausbildung ist und es deshalb rechtfertigt, den Außenseiter in Bezug auf den Anspruch auf Zulassung zur Prüfung den Auszubildenden, die ihre berufsbezogene Ausbildung im Betrieb durchlaufen haben, ausnahmsweise gleichzustellen. Dabei ist Ziel der Berufsausbildung nicht allein die Vermittlung der für die Ausbildung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse. Diese kann sich der Auszubildende je nach Begabung und Fleiß vielfach auch ohne Einhaltung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und ohne Mitwirken an den täglichen Betriebsabläufen in dem Umfang aneignen, wie dies für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlich ist. Insbesondere erschöpft sich die Berufsausbildung nicht in der Vermittlung des Prüfungsstoffs für die Abschlussprüfung. Vielmehr tritt gleichwertig daneben der Zweck, den Auszubildenden mit den täglichen Betriebsabläufen möglichst wirklichkeitsnah vertraut zu machen. Dieses Ausbildungsziel kann nur erreicht werden, wenn die Ausbildung während der regulären Arbeitszeit stattfindet und, was ihre tägliche Dauer anbelangt, ebenfalls weitgehend der in dem Betrieb geltenden Arbeitszeit angeglichen ist. Nur so wird der Auszubildende daran gewöhnt, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten, wie dies auch nach Abschluss der Ausbildung von ihm erwartet wird und während dieser Zeit die von ihm geforderten Arbeitsleistungen zu erbringen. Vor allem soll verhindert werden, dass eine die Arbeitswirklichkeit außer Betracht lassende Ausbildung oder eine Ausbildung lediglich in der Art einer Nebentätigkeit betrieben wird. 21 - BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1982 - 5 C 1/81 -, NVwZ 1984, S. 105 f. (106); im Ergebnis auch Herkert, a.a.O., § 40 Rdnr. 15 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. 22 Bei Anwendung dieser Maßstäbe für die Bestimmung des Ziels der Berufsausbildung und der daran gemessenen Qualifizierung des Außenseiters für die Zulassung zur Abschlussprüfung hat die Antragstellerin keine berufliche Tätigkeit im vorgenannten Sinne nachgewiesen. Denn nach den eigenen Angaben in ihrem Zulassungsantrag wie auch in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen bei Gericht hat die Antragstellerin ihre Tätigkeit als Pferdewirtin ausnahmslos außerhalb der regulären Arbeitszeit und während ihrer Freizeit lediglich nebenberuflich und ehrenamtlich ausgeübt. 23 Nach alledem steht der Antragstellerin der geltend gemachte Zulassungsanspruch auch nicht aus § 45 Abs. 2 Satz 3 BBiG zu. Nach dieser Vorschrift kann vom Nachweis der Mindestzeit nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BBiG ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Denn nach dem vorerwähnten Regelungszweck, wie er der gesamten Vorschrift zugrunde liegt und dergestalt die erforderliche Berufspraxis des Quereinsteigers bei der Sonderzulassung zur Abschlussprüfung am Ziel der regulären Berufsausbildung misst, muss es sich auch bei Satz 3 der Vorschrift um Nachweise handeln, die eine berufliche Qualifizierung des Prüfungsbewerbers zum Gegenstand haben, wie sie auch nach Satz 1 der Vorschrift verlangt wird. Hiernach scheidet der Tätigkeitsnachweis im Reitstall aus den bereits dargelegten Gründen aus. Nichts anderes gilt für das Schreiben des Rheinischen Pferdestammbuches e.V. vom 13. Januar 2005, weil darin ebenfalls die in Rede stehende Tätigkeit im Reitstall bescheinigt wird. Auch die weiteren von der Antragstellerin beigebrachten Zertifikate erfüllen die Nachweisvoraussetzungen der hier erforderlichen Berufsqualifizierung nach alledem nicht, weil ihnen der erforderliche berufsspezifische Bezug und Inhalt im vorgenannten Sinne fehlt und von jedem ambitionierten Hobbyreiter während seiner Freizeit und im Rahmen deren Gestaltung und Gepräge erbracht werden kann. 24 Vgl. im Ergebnis auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 9 k 493/05 - 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG und entspricht unter Berücksichtigung des weitgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtschutzzieles einem Streitwertbetrag von ¾ des im Hauptsacheverfahren vorläufig festgesetzten Auffangwertes. 26