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Urteil

2 K 910/04.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0906.2K910.04A.00
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Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Januar 2004 verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Januar 2004 verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0.0.1973 in C1 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und begehrt ein asylrechtliches Bleiberecht. Nach eigenen Angaben verließ er gemeinsam mit seiner Ehefrau den Iran am 29.01.1382 iranischer Zeitrechnung (18. April 2003) über Tabriz. Beide reisten mit einem Lastwagen auf dem Landweg am 08.02.1382 (28. April 2003) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 6. Mai 2003 beantragten sie die Anerkennung als Asylberechtigte. Der Kläger trug zur Begründung bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) am 13. Mai 2003 vor: Er habe bis zum 08.01.1382 (28. März 2003) in C1 gewohnt, zusammen mit seinen Eltern und seiner Frau, die er vor fünf Jahren geheiratet habe. Seine Eltern seien Moslems, während er mehr christliche Gedanken habe. Er sei aber nicht als Christ getauft. Nach seinem Wehrdienst habe er seinen Lebensunterhalt als Angestellter seines Vaters verdient, indem er sich um die Vermietung von Strandhäuschen gekümmert habe. Er sei als Kunstmaler tätig gewesen. Im Monat Farwadin habe er zusammen mit seiner Frau in einem Haus in C1, das ihm ein Freund zur Verfügung gestellt habe, eine Ausstellung mit 40 eigenen Bildern eröffnet. Sie habe vom 05.01.1382 bis zum 10.01.1382 (25.-30. März 2003) dauern sollen. Hierfür habe er vom städtischen Büro für Kultur und islamisches Gedankengut die Genehmigung erhalten. Sie hätten mit Filzstift kleine Plakate geschrieben und so für die Ausstellung geworben. Es sei der erste gemeinsame Ausstellungsversuch mit seiner Frau gewesen; er selbst habe schon vorher mit anderen Künstlern zusammen ausgestellt. Am dritten Ausstellungstag, also am 8. Farwadin 1382 (28. März 2003), seien gegen 16.30 Uhr, etwa in der Mitte der Öffnungszeiten, die von 15 bis 19 Uhr gelegen hätten, Sicherheitskräfte gekommen. Es seien Leute vom Geheimdienst gewesen, das habe man daran gemerkt, wie sie gesprochen hätten. Sie seien zu zweit herein gekommen, einer habe am Ausgang gestanden, einer sei im Auto gewesen. Er habe zu diesem Zeitpunkt gerade einer Besuchergruppe die Bilder erläutert. Es seien zwischen 25 und 30 Leute in den verschiedenen Ausstellungsräumen gewesen. Seine Frau sei bei einer anderen Gruppe gewesen. Auf die Frage, wer für die Ausstellung zuständig sei, habe er sich gemeldet. Man habe ihm gesagt, die Ausstellung solle sofort geschlossen werden. Er habe zu seiner Frau gesagt, sie solle hinaus gehen und die Besucher mitnehmen. Er sei auf die Gruppe seiner Frau zugegangen und habe sie aufgefordert, den Raum zu verlassen. Dann habe er zu seiner Frau auf Gilaki gesprochen und ihr gesagt, sie solle hinaus gehen. Auch die Besucher in den anderen Räumen habe er zum Gehen aufgefordert. Die Sicherheitskräfte hätten Bilder umgeworfen und darauf getreten. Ein Bild habe den Titel „Steinigung" getragen, andere die Titel „Buße", „Reue" und „Die Himmelfahrt von Jesus Christus". Es habe auch Landschaftsansichten gegeben. Dann habe ihn einer zum Mitkommen aufgefordert. Sie seien die Treppe herunter gegangen und hätten mit dem Schlüssel, den sie ihm abgenommen hätten, die Tür verschlossen. Man habe ihn in ein Auto gezerrt, ihn dort auf den Boden gelegt und ihm Handschellen und eine Augenbinde angelegt. Er sei dann in einen Raum gebracht und mit verbundenen Augen befragt worden. Man habe wissen wollen, was er mit seinen Bildern habe bewirken wollen. Zu dem Bild „Steinigung", auf dem lachende Leute eine Frau gesteinigt hätten, während oben weinende Engel zu sehen gewesen seien, habe er gesagt, wenn man von Gott ins Leben gerufen werden, wie könne der Mensch das Leben wieder nehmen. Er sei die ganze Zeit über geschlagen worden, von jeder Seite. Man habe ihn mit Fäusten geschlagen und mit Füßen getreten. Er habe eine Frauenstimme gehört und man habe ihm gesagt, seine Ehefrau sei nebenan. Das habe aber nicht gestimmt. Insgesamt sei er sieben Tage bei den Sicherheitskräften gewesen. Sie hätten ihn in das Gefängnis gesteckt und ihm Essen gebracht, doch er sei in einen Hungerstreik getreten. Immer wieder habe man ihn zum Verhör gebracht, er habe das Zeitgefühl verloren. Man habe ihm vorgeworfen, er habe die Säulen der Regierung in Frage gestellt. Bei einem Verhör habe er einen Tritt auf die Brust erhalten und Blut sei aus seinem Mund gekommen. Man habe ihn in die Zelle zurück gebracht. Irgendwann sei jemand hineingekommen und habe gesagt, „Der ist ja am Sterben." Man habe ihn gefesselt, ihm die Augen verbunden und die Schuhe wieder angezogen. Dann habe man ihn mit dem Auto zum Krankenhaus „C2" gebracht. Ein Arzt habe angeordnet, dass von ihm, dem Kläger, Röntgenaufnahmen gemacht werden sollten. Die beiden ihn begleitenden Beamten hätten nicht in den Röntgenraum gedurft und vor der Tür warten müssen. Nach dem Röntgen habe er sein Hemd wieder angezogen. Der Arzt habe durch ein kleines Fenster hereingeschaut und sei dann mit dem Röntgenbild beschäftigt gewesen. Er, der Kläger, habe gesehen, dass der Raum noch eine zweite Tür gehabt habe und sei dort hinausgelaufen. Durch einen Gang sei er trotz seiner Schmerzen durch ein Fenster auf einen Schulhof gelangt und dann mit einem Taxi zu seinem Onkel gefahren. In der Nähe von dessen Wohnung sei er ausgestiegen und habe dem Taxifahrer gesagt, er würde später bezahlen. Das sei am 13. oder 14. Farwadin (2./3. April 2003) gewesen. Bei seinem Onkel habe er über Handy seine Frau, die bei ihrem Onkel gewesen sei, angerufen und sie gebeten, herzukommen und seinen Vater mitzubringen. Beide seien gekommen. Sein ganzes Gesicht sei geschwollen gewesen. Sein Vater habe ihn und seine Frau dann nach Teheran zu Verwandten gebracht. Dort hätten sie 13 Tage verbracht und seien dann mit Hilfe eines Schleppers, den sein Vater besorgt habe, außer Landes gereist. Am 29.01.1382 (18. April 2003) sei er mit dem LKW mit seiner Frau von Tabriz aus losgefahren und am 08.02.1382 (28. April 2003) in der Umgebung von Köln angekommen. Die Ehefrau des Klägers wiederholte beim Bundesamt am 13. Mai 2003 zur Begründung ihres Asylbegehrens im wesentlichen das Vorbringen ihres Mannes und trug ergänzend vor: Sie spreche nur persisch und habe sich zuletzt am 8. Farwadin 1382 (28. März 2003) in der gemeinsamen Wohnung in C1 aufgehalten, in der auch die Schwiegereltern gelebt hätten. Wie ihr Ehemann male sie auch. Anfang Farwadin hätten sie gemeinsam eine Ausstellung gehabt. Ihr Mann habe Bilder zum Thema Menschenrechte gemalt, während sie hauptsächlich Naturbilder gemalt habe. Sie hätten viele Bilder ausgestellt, die genaue Anzahl wisse sie aber nicht. Ihr Mann habe mehrere Bilder zum Thema Steinigung gemalt. Ein Bild habe die Steinigung einer Frau in C1 gezeigt, bei der eine Person namens L mit einem großen Stein geworfen habe. Diese Person gebe es in C1 noch immer. Am dritten Ausstellungstag seien gegen 16.30 Uhr Geheimdienstleute gekommen und hätten nach dem Zuständigen gefragt. Sie seien in Zivil gewesen, sie habe nicht gezählt, wie viele es gewesen seien. Sie hätten ihrem Mann gesagt, er solle die Besucher hinaus werfen. Ihr Mann habe sich daraufhin bei den Besuchern entschuldigt und sie gebeten, die Ausstellung zu verlassen. Ihr, der Klägerin zu 2., habe er einen Hinweis in Form einer Handbewegung gegeben, damit auch sie hinaus gehe; er habe sie nicht konkret angesprochen, sonst hätten die Sicherheitsleute gemerkt, dass sie seine Frau sei. Sie sei schockiert gewesen und habe wie trocken dagestanden. Dann sei sie mit den Leuten hinaus gegangen und habe am Anfang der Gasse, in der das Ausstellungshaus gelegen habe, gewartet, um zu sehen, was mit ihrem Mann geschehe. Wie viele Besucher anwesend gewesen seien, könne sie nicht sagen, es seien aber viele gewesen. Draußen habe der Wagen vom Geheimdienst mit Fahrer gestanden. Die herauskommenden Besucher hätten gemurmelt und seien unzufrieden gewesen. Sie habe dann sehen können, wie die Beamten ihren Mann in ein Auto gezerrt hätten und weg gefahren seien. Sie sei schockiert gewesen und habe Angst gehabt. Da sie an der Ausstellung beteiligt gewesen sei, habe sie vermutet, dass man auch sie suchen werde. Sie sei zu ihrem Schwiegervater gegangen und habe ihm alles erzählt. Dann sei sie zu ihrem Onkel gegangen und habe sich dort versteckt. Während dieser Zeit seien Beamte zu ihren Schwiegereltern gekommen und hätten nach ihr gesucht. Später seien sie auch bei ihren eigenen Eltern gewesen. Das habe ihr der Schwiegervater berichtet. Wo ihr Ehemann geblieben sei, habe sie nicht gewusst. Ihr Schwiegervater habe ohne Erfolg nachzuforschen versucht. Nach einigen Tagen - es seien vielleicht acht Tage gewesen - habe das Handy geklingelt. Ihr Ehemann habe sie mit zitternder Stimme angerufen und gesagt, er sei bei seinem Onkel und sie solle zu ihm kommen. Sie habe ihren Schwiegervater informiert und ihn gebeten, auch zu kommen. Als sie zum Onkel ihres Mannes gekommen sei, habe sie einen Mann gefunden, der nicht wie ihr Ehegatte ausgesehen habe, weil sein Gesicht geschwollen und kaputt gewesen sei. Als sie ihn gesehen habe, habe sie zu weinen begonnen. Er habe ihr von seiner Flucht berichtet und gesagt, sie könnten nicht bleiben. Mit dem Auto des Schwiegervaters seien sie nach Teheran gefahren, wo sie sich eine Zeit lang versteckt gehalten hätten. Der Schwiegervater habe alles organisiert. Mit Hilfe eines Schleppers hätten sie das Land verlassen. Am 29.01.1382 seien sie zunächst von Teheran nach Tabriz und von dort aus mit einem LKW losgefahren. Am 08.02.1382 (28. März 2003) seien sie in der Nähe von Köln ausgestiegen und hätten sich bei der Polizei gemeldet. Mit Bescheid vom 27. Januar 2004, zugestellt am 2. Februar 2004, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers und seiner Ehefrau auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte den Kläger und seine Frau unter Androhung ihrer Abschiebung in den Iran auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, einer Anerkennung als Asylberechtigte stehe die Einreise der Eheleute auf dem Landweg entgegen. Im übrigen sei ihr Vorbringen nicht glaubhaft. Die Schilderung der Haft sei oberflächlich, die der Flucht konstruiert. Auch habe die Ehefrau des Klägers die Anzahl der ausgestellten Bilder nicht angeben können. Sie habe gesagt, ihr Mann habe sie, die nur persisch spreche, vor dem Verlassen der Ausstellung nicht persönlich angesprochen, während dieser behauptet habe, seine Frau auf Gilaki gewarnt zu haben. Unterschiedliche Angaben gebe es auch über die Anzahl der Steinigungsbilder. Zudem widerspreche es sich, dass die Ausstellung zuerst von einer offiziellen Stelle genehmigt und dann geschlossen worden sein solle. Der Kläger und seine Frau haben am 9. Februar 2004 Klage erhoben. Gleichzeitig haben sie einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Der Berichterstatter hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 16. Februar 2004 (2 L 413/04.A) stattgegeben mit der Begründung, das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes sei fehlerhaft und es bedürfe der Anhörung in einer mündlichen Verhandlung. Am 00.0.2004 wurde eine Tochter des Klägers und seiner Frau geboren und beantragte - vertreten durch ihre Eltern - mit Schriftsatz vom 28. Januar 2004 ebenfalls die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG. Zur Begründung berief sie sich auf das Asylverfahren ihrer Eltern. Das Bundesamt lehnte auch diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Februar 2004, zugestellt am 14. Februar 2004, als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte die Tochter unter Androhung ihrer Abschiebung in den Iran auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Zur Begründung führte es aus, sie habe eigene Asylgründe nicht geltend gemacht. Eine Berufung auf die Asylgründe der Eltern führe nicht weiter, da deren Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Nachfluchtgründe seien nicht erkennbar. Die Voraussetzungen des §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lägen ebenfalls offensichtlich nicht vor. Hiergegen hat die Tochter am 20. Februar 2004 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt (22 K 1268/04.A), und gleichzeitig einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Auch diesem Eilantrag hat der Berichterstatter stattgegeben (Beschluss vom 16. Februar 2004 - 2 L 413/04.A -) stattgegeben mit der Begründung, das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes sei fehlerhaft. Die Kammer hat das Verfahren der Tochter mit dem Klageverfahren der Eltern durch Beschluss vom 18. März 2004 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen der Eltern (2 K 910/04.A) weitergeführt. Mit Beschluss vom 22. Juli 2005 hat sie den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung haben der Kläger, seine Ehefrau und die Tochter die Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Anerkennung als asylberechtigt gemäß Art. 16 a GG gerichtet war. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Januar 2004 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. Die Beklagte beantragt unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Kläger und seine Frau sind in der mündlichen Verhandlung eingehend angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Mit Beschluss vom 6. September hat der Einzelrichter die Verfahren betreffend Ehefrau und Tochter des Klägers abgetrennt. Sie werden unter dem Aktenzeichen 2 K 3952/05.A fortgeführt und sind im Hinblick auf § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 AsylVfG vertagt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 K 910/04.A, 2 K 3952/05.A, 22 K 1268/04.A, 2 L 413/04.A und 2 L 577/04.A sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage betreffend die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 19 a GG zurückgenommen hat. Die Klage im Übrigen hat Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. Januar 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO), soweit dort die Feststellung getroffen wird, bei ihm lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran nicht vor. Der Kläger hat im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf diese Feststellung. § 60 Abs. 1 AufenthG setzt eine politische Verfolgung voraus. Verfolgt in diesem Sinne ist, wem von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. Die Verfolgung ist eine politische, wenn sie an asylerhebliche Merkmale anknüpft, d.h. aus Gründen stattfindet, die allein in der politischen Überzeugung des Klägers, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Es obliegt ihm, die Voraussetzungen für die Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Das Gericht ist in Würdigung der Angaben des Klägers und seiner Ehefrau zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt. Er hat den Iran als politisch Verfolgter verlassen. Hierbei ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Kläger ist Kunstmaler und hat mit seiner Frau Ende März 2003 eine gemeinsame Ausstellung in einer Wohnung in C1 veranstaltet, für die er sich vorher die Genehmigung von der zuständigen staatlichen Stelle beschafft hat. Für die Ausstellung war durch selbst gefertigte Plakate geworben worden. Zu sehen waren unter anderem von ihm gemalte „Fantasie-Bilder", auf denen christliche Bezüge wie Nächstenliebe, die Himmelfahrt Christi und Engel zu sehen waren. Auf einem der ausgestellten Bilder war eine Steinigungsszene zu sehen; der Kläger hatte vorher selbst eine Steinigung miterlebt. Als Steinewerfer waren Hizbollahi und Mullahs zu sehen, außerdem ein stadtbekannter, früherer Pasdar, der in C1 unbeliebt und wegen seines prägnanten Äußeren gut erkennbar war. Am dritten Ausstellungstag wurde die Ausstellung von Sicherheitskräften geschlossen und der Kläger verhaftet. Er wurde eine Woche lang festgehalten, verhört und physisch wie auch psychisch gefoltert. Als er wegen seiner Verletzungen und seines schlechten Zustandes schließlich in ein Krankenhaus gebracht wurde, gelang ihm aus einem Röntgenraum, zu dem seine Bewacher keinen Zutritt hatten, die Flucht. Er verließ das Land mit seiner Frau in einem Lastwagen, versteckt unter der Liege des Fahrers. Dies steht fest auf Grund der Angaben, die der Kläger und seine Ehefrau im wesentlichen gleichbleibend, widerspruchsfrei, detailliert und gefühlsbetont beim Bundesamt und vor allem in der mündlichen Verhandlung gemacht haben. Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Bundesamtes, der Kläger habe insbesondere zu seiner Haftzeit nur wenige Angaben gemacht. Das trifft bereits für seine Ausführungen bei der Anhörung am 13. Mai 2003 nicht zu. Dort hat er Einzelheiten zu den ihm im Verhör gestellten Fragen genannt und vor allem seine Empfindungen bei den Schlägen beschrieben, was ein deutlicher Hinweis auf ein tatsächlich erlebtes Geschehen ist: „Ich wurde von jeder Seite geschlagen, da meine Augen verbunden waren, wusste ich nicht, von welcher Seite." Diese Ungewissheit, die für einen Außenstehenden eine Banalität darstellt, hat sich bei ihm offenbar so nachhaltig eingeprägt, dass er sie geschildert hat. Auch hat er andere, eher am Rande stehende Dinge erwähnt, was ebenfalls für den Wahrheitsgehalt seiner Angaben spricht. So hat er geäußert, er habe die Stimme einer Frau gehört und dass man ihm gesagt habe, diese sei auch gefangen. Auch seine Schilderung, dass er das Zeitgefühl verloren habe, spricht für eine emotionale Wahrnehmung und damit für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Besonders überzeugend waren darüber hinaus seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Dort war er zunächst zurückhaltend und hat erst auf Nachfrage erläutert, dass seine Bewacher ihre Notdurft auf ihm verrichtet hätten. Dass ihm diese Mitteilung schwer fiel, liegt auf der Hand, da er in einem Kulturkreis lebte, in dem derartige Dinge in hohem Maße entehrend sind, sodass deren Wiedergabe gegenüber Dritten dem Betroffenen noch weitaus peinlicher sein dürfte als einem Mitteleuropäer. Das erklärt, warum er nicht schon bei der ersten Befragung in diese Richtung gehende Details genannt hat. Ferner hat er auf Befragung Einzelheiten seiner Zelle beschrieben (Betonzimmer, kein Fenster, Beobachtungsöffnung in der Tür, keinerlei Möbel, arabische Toilette, Wasserhahn, Dunkelheit, Lautsprecher mit Koranlesungen). Bemerkenswert und sehr überzeugend war bei den Schilderungen seiner Haftzeit zudem seine Körpersprache. So hat er bei Beginn des Themas deutlich erkennbar geschluckt und - anders als bis dahin - den Blick gesenkt. Nach einigen Sätzen wurde die Stimme schriller und die Aussprache abgehackt. Als er schließlich schilderte, dass die Bewacher immer wieder ihre Notdurft auf ihm verrichtetet hatten, waren Tränen in seinen Augen zu sehen. In dieselbe Richtung gehen die Beobachtungen zum Aussageverhalten der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung. Als sie den sie bewegenden Moment des Wiedersehens mit dem Kläger nach dessen Haft schilderte, äußerte sie sich nicht nur zu dessen Geruch. Allein die Wiedergabe dieser Wahrnehmung ist bereits ein Realitätsmerkmal. Darüber hinaus hat sie bei der Schilderung der Kopfverletzungen des Klägers ihr Gesicht zu einer Grimasse verzogen und daran mit den Händen gezeigt, wo genau sich die Schwellungen und anderen Veränderungen befanden. All diese Einzelheiten machen deutlich, dass hier wirklich Erlebtes wiedergegeben wurde. Dass die Flucht des Klägers aus dem Röntgenraum im Krankenhaus unglaubhaft und konstruiert sei, wie das Bundesamt annimmt, sieht das Gericht nicht. Es ist kein Widerspruch, dass die Bewacher des Klägers bei seinem Anblick den Eindruck hatten, er sei sterbenskrank, und er trotzdem kurz danach aus dem Krankenhaus flüchten konnte. Verletzungen können bei medizinischen Laien durchaus schlimmer wirken, als sie es tatsächlich sind. Das erscheint gerade beim Kläger mit seinem blutigen, geschwollenen Gesicht in Zusammenhang mit dem offenbar durch den Tritt vor die Brust verursachten Schluckauf nahe liegend. Hinzu kommt, dass die Angst vor weiteren Misshandlungen bzw. die Aussicht auf Freiheit die letzten Energien bei ihm geweckt haben dürfte. Ebenso wenig erscheint die Flucht aus dem Röntgenraum konstruiert. Dass außer Patient und Arzt niemand in den Röntgenraum durfte und die Bewacher draußen warten mussten, ist nachvollziehbar und entspricht der Lebenserfahrung, weil Röntgenstrahlung für Unkundige gefährlich ist. Konnten die Bewacher demnach nicht in den Röntgenraum hinein, liegt es nahe, dass ihnen die dort vorhandene zweite Tür nicht auffiel. Auch die weiteren, vom Bundesamt aufgezeigten Ungereimtheiten lassen sich auflösen: Dass die Frau des Klägers weder beim Bundesamt noch bei Gericht die genaue Anzahl der von ihr und ihrem Mann ausgestellten Bilder angegeben hat, ist damit zu erklären, dass ihr zum einen nur die ungefähre Zahl bekannt war und sie zum anderen fürchtete, bei Angabe einer genauen, aber möglicherweise falschen Zahl der Lüge bezichtigt zu werden. Dass ihr die Verhältnisse und auch die grobe Anzahl der Bilder bekannt war, ergibt sich aus ihren Einlassungen bei Gericht, wonach die Bilder mittels kleiner Nägel in drei Räumen an jeweils allen vier Wänden aufgehängt waren, und zwar von den kleineren Bildern vier bis fünf pro Wand und von den größeren etwa zwei pro Wand. Das deckt sich in etwa mit den Angaben des Klägers, der von 40 Bildern sprach. In der mündlichen Verhandlung konnte zudem der Widerspruch aufgelöst werden, der Kläger habe seiner Frau bei Auflösung der Ausstellung auf Gilaki gesagt, sie möge den Raum verlassen, während sie angegeben hatte, sie spreche nur persisch und sei von ihm nicht angesprochen worden. Dass die Ehefrau des Klägers kein Gilaki spricht, hat der Kläger bestätigt, jedoch überzeugend erläutert, dass seine Frau, seit sie mit seiner Familie verkehre, sich den dort gesprochenen nordiranischen Dialekt Gilaki soweit angeeignet habe, dass sie ihn verstehe. Auch habe er nicht sie allein angesprochen, sondern sich der Besuchergruppe zugewandt, in der auch sie gestanden habe, und habe diese Gruppe auf Gilaki angesprochen. Hierin kann man - je nach Sichtweise - ein persönliches Ansprechen der Frau des Klägers sehen oder auch nicht. Die Anzahl der Steinigungsbilder stellt ebenfalls keinen Widerspruch zwischen den Ausführungen des Klägers und seiner Frau dar. Die unterschiedlichen Angaben erklären sich dadurch, dass der Kläger zwar mehrere Steinigungsbilder gemalt, davon aber nur eines ausgestellt hat. Schließlich ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Sicherheitskräfte die Ausstellung geschlossen haben, obwohl sie vorher durch die Zweigstelle des Ministeriums für Kultur und islamische Führung in C1 genehmigt worden war. Dies erscheint vor dem Hintergrund der widerstreitenden konservativen und reformorientierten Kräfte im Iran im Jahr 2003 möglich. Unter Präsident Khatami waren die Freiheiten u.a. für die Kunst gewachsen. Gleichwohl hielten die klerikal- konservativen Kräfte nach wie vor entscheidende Machtbastionen im Institutionengefüge im Iran inne, insbesondere der Justiz, die sie konsequent zur Bekämpfung der Reformbestrebungen ausnutzten, Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran vom 2. Juni 2003, S. 4 Um einen solchen Fall im Spannungsfeld dieser beiden Strömungen könnte es sich hier durchaus handeln. Auf der einen Seite steht eine gelockerte Genehmigungspraxis, die nicht einmal konkrete Angaben zu den Ausstellungsstücken vorsieht, auf der anderen ein rigoroses Vorgehen der Sicherheitsbehörden, die auf irgendeine Weise - z.B. durch Ausstellungsbesucher - von den Motiven auf den gezeigten Bildern erfahren hat. Die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens lässt sich deshalb durch den Hinweis auf die vorher erteilte Genehmigung nicht erschüttern. Ist nach alledem der oben aufgezeigte Sachverhalt zu Grunde zu legen, führt dieser auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr des Klägers in den Iran. Das folgt schon aus den asylrelevanten staatlichen Maßnahmen, die er vor seiner Flucht erlitten hat und denen er sich nur durch die Flucht entziehen konnte. Diese Maßnahmen sind insbesondere mit den vom Kläger so bezeichneten „Fantasie-Bildern" zu erklären. Vor allem das Steinigungsbild, auf dem steinigende Hizbollahi und Mullahs sowie ein stadtbekannter Pasdar dargestellt sind und Engel, welche die Szene beweinen, ist geeignet, politisch motivierte Verfolgung auszulösen. Anhaltpunkte dafür, dass sich die politische Situation im Iran seither zu Gunsten des Klägers geändert hat, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil spricht einiges dafür, dass sich durch die Wahl des dem konservativen Lager nahestehenden neuen Präsidenten Ahmadinedschad im Juni 2005 die Menschenrechtssituation eher verschlimmern wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.