OffeneUrteileSuche
Urteil

26 K 4751/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0902.26K4751.04.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger betreibt in N in der Rgasse 20 eine Apotheke unter der Bezeichnung „Apotheke Q". Im Internet warb der Kläger damit, dass sich an den Donnerstagnachmittagen in der Apotheke das Glücksrad drehe und jeder Käufer schöne Preise gewinnen könne. Ferner warb er damit in der Ausgabe vom 12. September 2003 des „P1", einem Mitteilungsblatt des P Heimatvereins. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Glücksradveranstaltungen gegen das Verbot übertriebener Werbung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein sowie gegen § 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb verstoße und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 4. November 2003 erklärte sich der Kläger bereit, das Wort Käufer zu streichen, da auch der Nichtkäufer beim Betreten der Apotheke das Glücksrad drehen könne, sah aber im übrigen in den Glücksradveranstaltungen keine übertriebene Werbung. 3 Mit Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2003, deren Tenor die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. September 2004 klarstellte, untersagte die Beklagte dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 Euro die Veranstaltung von Glücksradnachmittagen, an denen der Kunde ein in der Apotheke aufgestelltes Glücksrad drehen und Preise gewinnen könne. Den Widerspruch des Klägers vom 19. Januar 2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2004 zurück. 4 Mit seiner am 21. Juli 2004 erhobenen Klage vertieft und ergänzt der Kläger sein bisheriges Vorbringen: Auf sein jeden Donnerstagnachmittag in der Apotheke aufgestelltes Glücksrad werde nicht durch Werbung hingewiesen. Auch die Internetwerbung sei eingestellt. Allein die Aufstellung des Glücksrades in der Apotheke sei keine Werbung. Es würden nur Kunden angesprochen, die die Apotheke bereits betreten hätten. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. Dezember 2003 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. Juni 2004 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung trägt sie ergänzend zu den Ausführungen der Verwaltungsentscheidungen vor: Da das Ziel der Aufstellung des Glücksrades sei, durch kommunikative Kontaktaufnahme mit Kunden den Absatz zu fördern, liege damit Werbung vor. Schutzzweck des Verbotes übertriebener Werbung sei die Erhaltung und Förderung des Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand der Apotheker. Die Aufstellung des Glücksrades stelle ferner eine unlautere Wettbewerbshandlung dar. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 13 Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 14 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Heilberufsgesetz - HeilBerG - ist es die Aufgabe der Beklagten, für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen; hierzu können sie auch belastende Verwaltungsakte erlassen. Nach § 29 Abs. 1 HeilBerG sind die Kammerangehörigen verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Entsprechend §§ 29, 32 Abs. 2 Nr. 9 HeilBerG enthält die Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 19. November 2003 - BO - Vorschriften über Berufspflichten u. a. hinsichtlich des nach den Besonderheiten des Berufs des Apothekers erforderlichen Ausmaßes des Verbots oder der Beschränkung der Werbung. So ist nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der BO eine Werbung nicht erlaubt, die irreführend oder nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirkt. Die Bevölkerung soll darauf vertrauen dürfen, dass die Apothekerin und der Apotheker ihre Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrnehmen, § 9 Abs. 1 Satz 4 BO. Soweit es darum geht, wie die Werbung auf die angesprochenen Kunden wirkt, ist zu beachten, dass es nicht auf den flüchtigen Verbraucher ankommt, sondern von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen ist, 15 OVG NRW, Urteil vom 7. September 2001 - 13 A 2814/99 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 16 Bei der Prüfung der Frage, ob die Werbung eines Apothekers mit Glücksradnachmittagen übertrieben ist, ist der Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 2 BO zu berücksichtigen. Werbeverbote und Werbeeinschränkungen für freie Berufe sollen als Teil der Berufsordnung dazu beitragen, dass der Berufsstand seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Sie sollen das berufliche Verantwortungsgefühl ebenso stärken wie das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand. Dem Apotheker ist die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung überantwortet, § 1 Abs. 1 Apothekengesetz. Die Bevölkerung soll darauf vertrauen dürfen, dass der Apotheker - obgleich auch Gewerbetreibender - sich nicht vom Gewinnstreben beherrschen lässt, sondern seine Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrnimmt. Das Vertrauen der Bevölkerung in die berufliche Integrität der Apotheker soll erhalten und gefördert werden. 17 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 -. 18 Welche Werbeformen und welche Häufigkeit der Werbung als üblich, als angemessen oder als übertrieben bewertet werden, unterliegt zeitbedingten Veränderungen. Dem Wandel im Werbeverhalten des Handels ist Rechnung zu tragen. 19 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Veranstaltung der Glücksradnachmittage in der Apotheke des Klägers eine übertriebene Werbung. Die Kammer verkennt nicht, dass der Apotheker nicht nur Angehöriger eines freien Berufs sondern zugleich Kaufmann ist und hinsichtlich der apothekenfreien Arzneimittel und des Randsortiments im allgemeinen Wettbewerb steht und auch werbend auf sich aufmerksam machen dürfen muss. Die Aufstellung des Glücksrades ist ein Verhalten, das planvoll darauf angelegt ist, die Kunden dafür zu gewinnen, die Leistungen des Klägers zu Lasten der Konkurrenz in Anspruch zu nehmen und mithin Werbung. Übertrieben ist diese Werbung, weil ein großes und auffällig gestaltetes Glücksrad - wie dies vorliegend ausweislich der zu den Akten gereichten Fotographie der Fall ist -, das in der Bewegung, also beim Drehen, nicht geringe Geräusche verursacht, in einer Apotheke fehl am Platze ist, der Kunde sich auf einen Jahrmarkt versetzt fühlt und beim Betreten der Apotheke den Eindruck gewinnen kann, der Kläger lasse sich von dem Streben nach Gewinn leiten und nehme seine Verantwortung im Rahmen des Gesundheitsberufes nicht sehr ernst. Die Durchschnittsverbraucher, insbesondere kranke, gebrechliche und alte Leute, werden sich durch das rotierende Geräusch des Drehens des Glücksrades, das ja zweckgemäß möglichst häufig an den Donnerstagnachmittagen in Bewegung gesetzt werden soll, bei einem Beratungsgespräch durch den Apotheker bzw. seine Angestellten gestört fühlen. Darüber hinaus sollte es dem Verantwortungsgefühl des Apothekers widersprechen, Kunden durch die Zugabe von durchaus nicht nur geringwertigen Dingen in der Wahl ihrer Kaufstätte zu beeinflussen, da er kein gewöhnlicher Gewerbetreibender ist und die Apotheken im Gesundheitswesen einen öffentlichen Auftrag erfüllen. Nach den Erfahrungen der Mitglieder der Kammer ist es aber eine feststehende Tatsache, dass solche Apotheken besonders frequentiert werden, die Zugaben oder Warenproben geben. Wie die zu den Akten gereichte Liste der „schönen Preise" ausweist, handelt es sich bei den Glücksradgewinnen nicht nur um geringwertige kleine Gegenstände. Der Anreiz der Kunden, das Glücksrad zu drehen und ihre Erwartung, einen Gewinn zu erzielen, ist bei zwölf Einteilungen auf dem Glücksrad, von denen vier gewinnen können, verhältnismäßig groß und wird diese allein durch die Vorstellung, das Glücksrad betätigen zu dürfen, zu einem neuerlichen Besuch der Apotheke veranlassen. Dies alles widerspricht dem Berufsbild, das der Durchschnittsverbraucher von einem verantwortungsbewussten Apotheker hat. 20 Die Klage war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 21