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Urteil

4 K 434/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0831.4K434.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin brachte eine beleuchtete Werbetafel an der Giebelwand des Hauses O-Platz 0 in E1, G1, an und beantragte hierfür beim Beklagten mit Bauantrag vom 15. Juli 2004 die (nachträgliche) Erteilung einer Baugenehmigung. Mit Bescheid vom 19. August 2004 lehnte der Beklagte dies ab. Zur Begründung führt er aus, das Grundstück liege in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (§ 13 Abs. 4 S. 1 BauO NRW). Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E1 mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2005 zurück. 3 Am 1. Februar 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. 4 Die Klägerin beantragt, 5 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. August 2004 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 4. Januar 2005 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Werbetafel an der Giebelwand des Hauses O-Platz 0 in E1, G1, gemäß ihrem Bauantrag vom 15. Juli 2004 zu erteilen. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Der Einzelrichter hat durch Ortsbesichtigung Beweis erhoben; für die Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 18. August 2005 verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. 9 Entscheidungsgründe: 10 Der Einzelrichter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 11 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 19. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 4. Januar 2005 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch für die von ihr erstrebte Baugenehmigung für die beleuchtete Werbetafel mit den Ausmaßen 2,90 x 3,90 m an der Giebelwand des Hauses O-Platz 0 in E1, G1, gemäß ihrem Bauantrag vom 15. Juli 2004. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. 12 1. Das Vorhaben war allerdings nicht schon deshalb abzulehnen, weil es widersprüchlich und undurchführbar wäre. Die von der Klägerin vorgelegten Bauunterlagen (§ 69 Abs. 1 S. 1 BauO NRW) sind durch Auslegung hinreichend bestimmbar. Zwar ist die Werbetafel in dem beigefügten Lageplan (Verwaltungsvorgänge Bl. 5) auf dem Flurstück 000 eingezeichnet. Tatsächlich ist sie an der Giebelwand des dort stehenden Hauses angebracht, liegt also, wenn das Haus grenzständig errichtet ist, bereits auf dem Nachbargrundstück Flurstück 99. Angesichts des den Antragsunterlagen beigefügten Lichtbildes (Verwaltungsvorgänge Bl. 6) kann über den Standort indessen kein Zweifel bestehen. Der Lageplan, auf dem im übrigen das Haus O-Platz 0 gar nicht eingezeichnet ist, dient nur der Orientierung. Die in ihm befindlichen Einzeichnungen können nicht dazu führen, daß der Standort der bereits bestehenden Werbeanlage nicht eindeutig wäre. 13 2. Das Vorhaben verstößt jedoch gegen § 13 Abs. 4 S. 1 BauO NRW. Das Haus, an dessen Giebelwand die Werbetafel angebracht werden soll, liegt in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet. Ein Bebauungsplan, der eine solche Gebietsausweisung träfe, besteht zwar nicht. Von der tatsächlichen Bebauung her entspricht die Eigenart der näheren Umgebung aber einem allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 4 BauNVO). Dies hat die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten durch den Einzelrichter im Ortstermin vom 18. August 2005 ergeben. 14 2.1. Die Ausdehnung der „näheren Umgebung" ist dadurch zu ermitteln, daß in zwei Richtungen - nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die Auswirkung reicht. Die Umgebung ist zu berücksichtigen einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflußt, 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BauR 1981, 171. 16 Ausgehend hiervon war die Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite der Straße O-Platz aus der Betrachtung auszuscheiden. Sie prägt das Baugrundstück O- Platz 0 nicht und wird durch das Grundstück nicht geprägt. Die Straße hat vielmehr schon angesichts ihrer beträchtlichen Breite mit zwei Fahrstreifen je Richtung und integrierten Straßenbahnschienen ebenfalls in beide Richtungen trennende Wirkung; auf das im Ortstermin gefertigte Lichtbild sowie den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (Bl. 17) befindlichen Lageplan wird verwiesen. 17 Auf der Straßenseite des Vorhabengrundstücks, also auf der nördlichen Seite der Straßen O-Platz und Q Straße, ist der Kreis der in die Betrachtung einzubeziehenden Grundstücke ebenfalls begrenzt. Bei der Straße O-Platz endet er bei dem in der Häuserzeile befindlichen Versprung bei Hausnummer 00. Außer der an den beiden Straßen selbst gelegenen Bebauung ist nur noch diejenige an der quer hierzu verlaufenden Straße J in den Blick zu nehmen. 18 Nicht einzubeziehen sind die von diesen drei Straßen eingeschlossenen Häuserblöcke insgesamt. Aufgrund der Länge der Straße Im Kämpchen liegt die von dort erschlossene Bebauung entlang der Straße B zu weit von dem Vorhabengrundstück entfernt, als daß sie von dort noch prägende Wirkung erfahren oder es prägen könnte. 19 Die Bebauung entlang der Straße O-Platz/Q Straße kann nur bis zu dem Versprung bei dem Haus O-Platz 00 berücksichtigt werden. Die Freifläche westlich neben dem Vorhabengrundstück (Flurstück 00) hat angesichts ihrer Größe allerdings keine trennende Wirkung. Sie vermag den Eindruck eines Bebauungszusammenhangs in der Häuserzeile O-Platz 0-00 nicht zu unterbrechen. Der Versprung jedoch bildet eine deutliche Zäsur. Hinter ihm ist die streitgegenständliche Werbeanlage nicht nur - wie der Ortstermin gezeigt hat - optisch nicht mehr wahrnehmbar; auch sonst fehlt es hier an einer prägenden Wirkung in die eine oder andere Richtung. 20 Ausweislich des Planes zum Ortsterminsprotokoll (Maßstab 1 : 1000) beträgt das Maß, um das die weiter westlich gelegene Häuserzeile hinter den Häusern Nr. 0-00 zurückbleibt, am Haus Nr. 00 selbst etwa 15 m. Dieser Betrag, der sich nach Westen sukzessive noch vergrößert, ist allein aber nicht ausschlaggebend. Da die Fahrbahn auf dieser Höhe nicht einen vergleichbaren Knick beschreibt, eröffnet sich an dieser Stelle ein Freiraum, der von einem größeren Bürgersteig sowie Parkgelegenheiten ausgefüllt wird. Damit einher geht eine deutliche Veränderung der Bebauung, die sich in den im Ortstermin gemachten Feststellungen niederschlägt. Während an der Häuserzeile O-Platz 0-00 sowie an der östlich anschließenden Q Straße Wohnbebauung dominiert (dazu noch unten 2.2.), ist die Bebauung entlang der weiter westlich gelegenen Straßenflucht durch ein in etwa gleichwertiges Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung geprägt, wie es für ein Mischgebiet (§ 6 BauNVO) charakteristisch ist. Außer Wohnbebauung sind anzutreffen eine Sparkasse (O-Platz 00), eine Fahrschule (Nr. 00), Arztpraxen (Nr. 00, 00, 00, 00, 00), eine Gaststätte (Nr. 00), eine Bäckerei mit Stehcafé (Nr. 00), eine Metzgerei (Nr. 00), ein Lebensmittel- und Feinkostgeschäft (Nr. 00), Kioske (Nr. 00, 00), ein Elektrogeschäft (Nr. 00), ein Schuh- und Schlüsselgeschäft (Nr. 00), Geschäfte für Blumen und Foto (Nr. 00), eine Reinigung für Kleidung (Nr. 00), eine Videothek (Nr. 00), eine Apotheke (Nr. 00), ein Optiker (Nr. 00), ein Kosmetikstudio (Nr. 00), ein Sonnenstudio (Nr. 00) sowie als nicht wohngebietstypischer Gewerbetrieb ein Handel für Isolierungen aller Art (Nr. 00). Angesichts der Häufung dieser Nutzungen, die je für sich zum Teil auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind (§ 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO), kann nicht mehr von einem vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiet gesprochen werden (§ 4 Abs. 1 BauNVO). Dies wird durch die gewerblichen Nutzungen auf der parallel zu diesem Abschnitt des O-Platzes verlaufenden Straße B bestätigt; auf das Protokoll zum Ortstermin wird insoweit Bezug genommen. 21 2.2. Das verbleibende Areal, das für das Vorhabengrundstück prägend anerkannt werden kann, ist ein faktisches allgemeines Wohngebiet. Die Bebauung entspricht von ihrer Eigenart her insoweit dem § 4 BauNVO. Auf den nächsten Grundstücken der nach Osten führenden Q Straße sowie in der quer zum O-Platz und der Q Straße verlaufenden Straße J ist, wie es die Klägerin auch eingeräumt hat, überhaupt nur Wohnbebauung vorhanden. Die gewerblichen Nutzungen in dem verhältnismäßig kleinen Bereich O-Platz 0-00 stehen der Annahme eines allgemeinen Wohngebietes aber ebenfalls nicht entgegen. 22 Gaststätte und Arztpraxen in der hier anzutreffenden Art und mäßigen Zahl sind für ein allgemeines Wohngebiet typisch. Die Gaststätte „A" im Haus Nr. 8 ist eine der Versorgung des Gebietes dienende Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Die Zahnarztpraxis im Haus Nr. 12 scheidet aus der Betrachtung aus, da sie von der Straße O-Platz aus nicht zu sehen ist und bereits „um die Ecke" an dem besagten Knick in der Häuserzeile liegt. Im übrigen ist sie als Anlage für gesundheitliche Zwecke auch im allgemeinen Wohngebiet zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Eine solche Zulässigkeit gilt ebenso für den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Gruppenpsychotherapie im Haus Nr. 00 sowie die kleine Massageeinrichtung im Haus Nr. 0. 23 Aus dem Rahmen eines allgemeinen Wohngebietes fallen lediglich die Anlagen der Werkstätten für Naturarbeiten O-Platz 0. Sie bilden aber einen Fremdkörper, der für den Gebietscharakter außer Betracht zu bleiben haben. Die Werkstätten dominieren das Straßenbild nicht, sind vielmehr von der Straße aus kaum als solche wahrnehmbar. Auf die dort im Hof stattfindenden Arbeiten weist lediglich die zurückhaltend ausgeführte Schrift „D" hin. In der übrigen Bebauung in dem oben räumlich umschriebenen Areal findet der Betrieb kein Vorbild. Darauf, ob er sogar in einem allgemeinen Wohngebiet als nicht störender Gewerbebetrieb (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) zugelassen werden könnte, kommt es danach nicht mehr an. 24 3. Die neue Vorschrift des § 34 Abs. 3a BauGB hilft der Klägerin nicht. Es handelt sich um eine ausschließlich bauplanungsrechtliche Bestimmung. Sie ermöglicht nur eine Abweichung von dem Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB, nicht jedoch von der bauordnungsrechtlichen Beschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 BauO NRW. Zu einer solchen Regelung wäre der Bundesgesetzgeber mangels Gesetzgebungskompetenz nicht in der Lage. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 26