Urteil
26 K 6733/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0823.26K6733.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 50 Euro abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin steht als Studienrätin (A 13) im Dienst des beklagten Landes. Sie versieht ihren Dienst als teilzeitbeschäftigte Lehrerin am N-Gymnasium in N1. Die regelmäßige Arbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Gymnasiallehrer von 25,5 Unterrichtsstunden pro Woche wurde für die Klägerin vom 14. September 2003 bis zum 30. August 2006 auf 13 Unterrichtsstunden pro Woche herabgesetzt. 3 Mit Änderungsmitteilung vom 5. Februar 2004 teilte die Schulleitung des N- Gymnasiums dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) für die Klägerin als zu vergütende Mehrarbeit für September und Oktober 2003 jeweils eine Unterrichtsstunde, für November 2003 zwei Unterrichtsstunden, für Dezember 2003 drei und für Januar 2004 eine Unterrichtsstunde mit. Eine tatsächliche Vergütung der Mehrarbeit nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) durch das LBV erfolgte jedoch nicht. 4 Mit Schreiben vom 3. März 2004 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung E ihr für im Zeitraum von September 2003 bis Januar 2004 zusätzlich zu ihrer individuellen Pflichtstundenzahl geleistete acht Unterrichtsstunden zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 zu zahlen. Zur Begründung ihres Antrags nahm die Klägerin auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - Bezug. Die Bezahlung geleisteter Mehrarbeit nur nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung verstoße gegen Art. 141 EGV und die Richtlinie 75/117/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft. 5 Auf Nachfrage übersandte die Schulleitung des N-Gymnasiums der Bezirksregierung E mit Schreiben vom 2. April 2004 eine Gegenüberstellung der von der Klägerin geleisteten Mehrarbeit sowie der angefallenen Ausfallstunden für den Zeitraum September 2003 bis März 2004 (Bl. 5 der Beiakte Heft 2). Ausweislich dieser Aufstellung ergab sich als monatlicher Saldo für September eine Stunde Minderarbeit, für Oktober 2003 und November 2003 eine Stunde Mehrarbeit, für Dezember 2003 zwei Stunden Mehrarbeit und für Januar 2004 eine Stunde Mehrarbeit. 6 Mit Bescheid vom 11. August 2004 lehnte die Bezirksregierung E die zeitanteilige Besoldung der geleisteten Mehrarbeitsstunden ab. Die geltend gemachte Mehrarbeit überschreite in keinem Monat die Bagatellgrenze von mehr als drei zusätzlichen Unterrichtsstunden nach der MVergV. Alle übrigen Fragen könnten daher dahin stehen. 7 Mit Schreiben vom 5. September 2004 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts sei ihrer Meinung nach auf ihren Fall anwendbar. 8 Mit Bescheid vom 17. September 2004 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch der Klägerin aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück. 9 Die Klägerin hat am 21. Oktober 2004 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass sie acht zusätzliche Unterrichtsstunden auf Anordnung der Schulleitung geleistet habe. Die in der Mehrarbeitsvergütungsverordnung vorgesehene Höhe der Vergütung stehe nicht mit geltendem Gemeinschaftsrecht in Einklang. Sie führe zu einer mittelbaren Ungleichbehandlung von Frauen, die in der Gruppe der teilzeitbeschäftigten Beamten deutlich stärker vertreten seien als Männer. Insoweit nehme sie nochmals auf die Entscheidung des OVG NRW vom 30. Juni 2003 Bezug. Der Besoldungsanspruch entstehe darüber hinaus in dem Monat, in dem die Mehrarbeit geleistet worden sei. 10 Die Klägerin beantragt, 11 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 11. August 2004 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. September 2004 zu verpflichten, ihr für die im Zeitraum von September 2003 bis Januar 2004 geleisteten acht zusätzlichen Unterrichtsstunden eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 in Höhe von 272,72 Euro, hilfsweise eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 197,92 Euro zu gewähren. 12 Das beklagte Land beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Das beklagte Land nimmt zunächst Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen der Bezirksregierung E und führt ergänzend aus, dass die nach Abzug der Ausfallstunden verbleibenden Mehrarbeitsstunden in den Monaten September 2003 bis Januar 2004 in keinem Monat die vorgegebene Bagatellgrenze von mehr als drei Unterrichtsstunden überschritten. Eine Vergütung scheide bereits aus diesem Grunde aus. Im übrigen bestünden gegen die Entscheidung des OVG NRW vom 30. Juni 2003 schwerwiegende Bedenken. 15 Mit Schreiben vom 6. April 2005 teilte die Schulleitung des N-Gymnasiums der Bezirksregierung E auf eine erneute Anfrage mit, dass die Klägerin nach Beseitigung eines Fehlers im Computerprogramm der Schule im November 2003 fünf Stunden Mehrarbeit geleistet habe, auf die drei Ausfallstunden aus November 2003 anzurechnen seien. Für Dezember ergebe sich eine Mehrarbeit von zwei Unterrichtsstunden. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 5. Juli 2005 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. 19 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 20 Die Klägerin hat für die nach ihren Angaben im Zeitraum von September 2003 bis Januar 2004 zusätzlich zu ihrer individuellen Pflichtstundenzahl geleisteten acht Unterrichtsstunden weder einen Anspruch auf zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 (II.) noch auf die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung nach dem Stundensatz des § 4 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1998 (BGBl. I 3494), zuletzt geändert durch Art. 11 BBAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I 1798) (I.). Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 11. August 2004 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 17. September 2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. 21 I. 22 Für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung an Beamte des beklagten Landes sind die Vorschriften des § 78a Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG), § 48 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i.V.m. den Vorschriften der MVergV maßgeblich. Die Vorschriften der genannten Verordnung sind im vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar: 23 Die Klägerin gehört als verbeamtete Lehrerin im Schuldienst des beklagten Landes mit aufsteigenden Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe A 13 zu den von § 2 Abs. 1 MVergV erfassten Personengruppen, denen grundsätzlich Mehrarbeitsvergütung zugestanden werden kann - hier nach Nr. 6 Lehrer im Schuldienst" -. 24 Die Klägerin hat auch dem Grunde nach vergütbare Mehrarbeit im Sinne von §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 MVergV erbracht. Eine Mehrarbeitsvergütung darf für Beamte nur in solchen Bereichen vorgesehen werden, in denen die Mehrarbeit messbar ist. Die Arbeitsleistung von Lehrern ist aber nur im Bereich ihrer jeweiligen Unterrichtserteilung messbar. Dementsprechend nimmt Nr. 2.2.2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 11. Juni 1979 Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst" (GABl. NRW S. 296), zuletzt geändert durch Runderlass vom 26. Oktober 1981 (BASS 21-22 Nr. 21) auch alle anderen dienstlichen Leistungen, die keine Unterrichtstätigkeit darstellen, vom Anwendungsbereich der Regelungen über die Mehrarbeit aus. Die Klägerin begehrt aber Mehrarbeitsvergütung für acht von ihr in den Monaten September 2003 bis Januar 2004 zusätzlich zu ihrem individuellen Pflichtstundenumfang geleistete Unterrichtsstunden und damit für messbare Mehrarbeit i.S. der MVergV. 25 Die Klägerin unterliegt als Lehrerin auch i.S.v. § 3 Abs. 1 MVergV der Arbeitszeitregelung für Beamte. Zwar fallen Lehrerinnen und Lehrer im Schuldienst nicht in den Anwendungsbereich der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitverordnung Nordrhein-Westfalen (ArbZV NW), vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der ArbZV NW. Für verbeamtete Lehrer ergibt sich jedoch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hiervon abweichend in Gestalt der wöchentlichen Pflichtstundenzahl unter Berücksichtigung der jeweiligen Schulform aus § 2 der Verordnung zu § 5 Abs. 1 Schulfinanzgesetz (SchulFG) vom 22. April 2002 (SGV.NRW Gliederungs-Nr. 223). 26 Es kann dahin stehen, ob die von der Klägerin geleisteten zusätzlichen acht Unterrichtsstunden auch i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV schriftlich angeordnet bzw. genehmigt worden sind. 27 Denn die von der Klägerin zusätzlich zu ihrer individuellen Pflichtstundenzahl geleisteten Unterrichtsstunden überschreiten in keinem Monat des maßgeblichen Zeitraums von September 2003 bis Januar 2004 die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV geregelte Mindeststundenzahl, die sogenannte Bagatellgrenze. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV setzt die Mehrarbeitsvergütung nämlich voraus, dass die Mehrarbeit bei Lehrern die regelmäßige Arbeitszeit im Kalendermonat um mehr als drei Unterrichtsstunden übersteigt. Die Klägerin hat jedoch nach keiner Betrachtungsweise in einem der Monate von September 2003 bis Januar 2004 Mehrarbeit in einem diese Mindeststundengrenze überschreitenden Umfang von mindestens vier zusätzlichen Unterrichtsstunden pro Kalendermonat erbracht. So hat die Klägerin selbst keine solche die Bagatellgrenze überschreitende Mehrarbeitsstundenzahl in ihrem Antrag vom 3. März 2004 geltend gemacht. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) gerichteten Änderungsmitteilung der Schulleitung vom 5. Februar 2004 sowie den weiteren - korrigierenden - Stellungnahmen der Schulleitung vom 2. April 2004 und 6. April 2005, welchen die Klägerin im übrigen auch nicht widersprochen hat. 28 Die in §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV festgelegte Mindeststundenzahl ist im vorliegenden Fall auch anwendbar, weil sie mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften des Art. 141 EG-Vertrag und Art. 1 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 (ABl. Nr. L 045 S. 19) sowie der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl. Nr. L 014 S. 9) i.V.m. § 78g Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG) vereinbar ist, 29 a.A. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 16. Februar 2005 - 4 K 123/01 -. 30 Nach den vorgenannten Bestimmungen gilt für Arbeitnehmer der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher und gleichwertiger Arbeit sowie das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter. 31 Die Klägerin fällt zunächst in den Anwendungsbereich der genannten Vorschriften. Nach ständiger Rechtsprechung wenden sich die Vorschriften des Art. 141 EG-Vertrag und der Richtlinie 75/117/EWG nicht nur an die Mitgliedstaaten, sondern finden auch im Verhältnis von Arbeitnehmern und Arbeitgebern innerhalb der Mitgliedstaaten unmittelbar Anwendung, auch auf Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst - wie das Beamtenverhältnis der Klägerin, 32 vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 1976, 43/75 Defrenne II", Sammlung der Rechtsprechung (Slg. d. Rsprg.) 1976, S. 00455; Urteil vom 2. Oktober 1997 - C 1/95 - Hellen Gerster", Slg. d. Rsprg. 1997, S. I-05253; Urteil vom 27. Mai 2004 - C-285/02 - Elsner-Lakeberg", NVwZ 2004, 1103; BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -, NVwZ 2005, 594; Langenfeld in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Stand Januar 2005, Art. 141 Rn 46 mwNw; Geiger, EUV/EGV, 4. Auflage 2004, Art. 141 Rn 3; Rust in: von der Groeben/Schwarze, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 6. Auflage 2003, Art. 141 Rn 256 f., 259. 33 Das Diskriminierungsverbot der Richtlinie 97/81/EG findet in seiner Umsetzung durch § 78g LBG auf die Klägerin ebenfalls unmittelbar Anwendung. 34 Die nach den nationalen Bestimmungen des § 78a LBG, des § 48 BBesG und der Vorschriften der MVergV zu zahlende Mehrarbeitsvergütung ist eine vom beklagten Land an die betroffenen Lehrkräfte aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses gezahlte Vergütung und damit Entgelt i.S. des Gemeinschaftsrechts, 35 vgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - Elsner-Lakeberg", aaO; Urteil vom 26. Juni 2001 - C-381/99 - Brunnhofer", Slg. d. Rsprg. 2001, S. I-04961; Urteil vom 17. Mai 1990 - C 262/88 - Barber"; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -. 36 Die Klägerin kann sich auf diese Vorschriften auch berufen, da nach den Feststellungen des Gerichts und der allgemeinen Lebenserfahrung Frauen in der Gruppe der teilzeitbeschäftigten verbeamteten Lehrkräfte proportional deutlich stärker vertreten sind als in der Gruppe der vollzeitbeschäftigten verbeamteten Lehrkräfte, 37 vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -; VG Minden, Urteil vom 15. Februar 2005 - 4 K 123/01 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2005 - 26 K 7463/04 -. 38 Hinzu kommt, dass die Klägerin sich unmittelbar auch auf den der Umsetzung der Richtlinie 97/81/EG dienenden § 78g LBG berufen kann, der das Verbot einer ungerechtfertigten Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten unabhängig vom Geschlecht in nationales Recht transferiert hat. 39 Zwar werden teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, weil die Zahl der zusätzlichen Unterrichtsstunden, die sie leisten müssen, um einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung zu erhalten, nicht proportional zur Arbeitszeit vermindert wird, gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften in Bezug auf die Vergütung für die zusätzlichen Unterrichtsstunden ungleich behandelt, 40 vgl. bereits EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004, - C-285/02 - Elsner-Lakeberg", aaO. 41 Die nach diesen Regelungen vorgesehene Ungleichbehandlung ist aber durch ein Ziel gerechtfertigt, das nichts mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu tun hat. Das erkennende Gericht ist zur Feststellung einer solchen objektiven Rechtfertigung auch in eigener Zuständigkeit berufen, 42 vgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C-285/02 - Elsner-Lakeberg", aaO. 43 Die Einführung einer fixen" Mindeststundenzahl, deren Erreichen Voraussetzung für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung ist und die unabhängig von der konkreten Dienstverpflichtung des Beamten im jeweiligen Monat für alle Beamten stets gleich ist, ist durch das Gebot der Rechtsklarheit sowie zur Vermeidung eines hohen, vor allem kostenintensiven Verwaltungsaufwandes objektiv gerechtfertigt. Hierbei handelt es sich um Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Die Abwicklung der Besoldung der Landesbeamten, zu der im weiteren Sinne auch die Gewährung und Auszahlung der Mehrarbeitsvergütung nach § 78a LBG i.V.m. den Vorschriften der MVergV gehört, ist angesichts der großen Zahl der Landesbeamten zum Bereich der Massenverwaltung zu rechnen. Würde man in diesem Bereich für Teilzeitbeschäftigte die Mehrstundengrenze unter Berücksichtigung der jeweils individuell verringerten Dienstverpflichtung festsetzen, so würde dies in jedem Einzelfall eine gesonderte Berechnung dieser sog. Bagatellgrenze erforderlich machen. Denn die Regelungen der §§ 78b ff. LBG über die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung lassen - wie die entsprechenden Vorschriften für Bundes- und andere Landesbeamte - eine individuell völlig unterschiedliche Teilzeitstundenzahl zu. Es kommt daher nicht etwa die Festlegung einer speziellen - aber für alle Teilzeitbeschäftigten wiederum einheitlichen - Mehrstundengrenze in Betracht. Es müsste vielmehr für jeden Teilzeitbeschäftigten, der Mehrarbeitsvergütung beansprucht, die maßgebliche Bagatellgrenze im Verhältnis zur reduzierten Arbeitszeit jeweils gesondert berechnet werden. Angesichts der erheblichen Zahl von Teilzeitbeschäftigten würde dies einerseits zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen, andererseits aber auch eine unklare Rechtslage herbeiführen, da der einzelne teilzeitbeschäftigte Beamte der MVergV nicht mehr unmittelbar entnehmen könnte, ab welchem Mehrarbeitsumfang ihm ein Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. Mehrarbeitsvergütung zusteht. Neben den Fällen der verringerten Arbeitszeit durch eine Teilzeitbeschäftigung müsste die Mindeststundengrenze darüber hinaus aber auch immer dann neu angepasst werden, wenn ein Beamter nur während eines Teils eines Monats beschäftigt war, z.B. wegen Dienstantritts erst im Laufe eines Monats oder wegen einer Dienstunfähigkeit infolge einer Erkrankung während eines Monats. Die starre" Mindeststundenzahl der §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 MVergV dagegen verhindert diese Unsicherheit und hohe Kosten, in dem sie von vorneherein festlegt, ab welchem Umfang eine im Einzelfall geleistete Mehrarbeit zu einer erheblichen und damit grundsätzlich ausgleichspflichtigen Mehrbeanspruchung eines Beamten führt. 44 Hinter diesen gewichtigen Interessen tritt das Interesse der teilzeitbeschäftigten Beamten an einer Gleichbehandlung mit den vollzeitbeschäftigten Beamten, das hier im übrigen ein rein finanzielles Interesse ist, zurück. Dies ergibt sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und den rechtlichen Grundlagen der MVergV. Beamte sind nach § 78a LBG und den vergleichbaren Regelungen im Bundesrecht und den Beamtengesetzen der anderen Länder grundsätzlich verpflichtet, in gewissem Umfang Mehrarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne zusätzliche Besoldung zu leisten. Dies folgt aus den das Beamtenverhältnis prägenden Strukturprinzipien, wonach sich der Beamte durch die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verpflichtet, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug zu dieser umfassenden Dienstverpflichtung und Dienstleistung gewährt der Dienstherr dem Beamten auf Lebenszeit eine amtsangemessene Alimentation, 45 vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83, BVerfGE 71, 39; Beschluss vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69, mwNw. 46 Im Rahmen dieses gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses ist der Beamte grundsätzlich verpflichtet - ohne dass dies in irgendeiner Form einen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn auslösen würde - Mehrarbeit zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Die Mehrarbeitsvergütung nach der MVergV ist ihrerseits dazu bestimmt, sofern die zu leistende Mehrarbeit zu einer erheblichen Mehrbeanspruchung führt und diese nicht durch die Gewährung von Freizeit ausgeglichen werden kann, für diese fehlende Kompensation einen finanziellen Ausgleich zu leisten. Dabei hat die Mehrarbeitsvergütung aber nicht den Charakter einer Besoldung oder gar eines stundenbezogenen Entgelts für geleistete Arbeitsstunden, sondern gleicht lediglich den Verlust an Freizeit durch die aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht mögliche Kompensation aus. Denn die Zahlung einer Überstundenvergütung" nach der allein arbeitsrechtlichen Grundvorstellung, dass das Gehalt anteilig jede Arbeitsstunde abgelte, ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unvereinbar, 47 vgl. Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand Februar 2005, § 72 (enthält die zu §§ 78, 78a LBG vergleichbaren Regelungen für Bundesbeamten) Rn 22 mwNw zur Rsprg. 48 Die Mehrarbeitsvergütung hat daher im rechtlichen Gefüge des Beamtenverhältnisses erkennbar nicht die hervorgehobene Bedeutung, die ihr die Klägerin als Bestandteil ihrer Besoldung zumisst. 49 Schließlich steht die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für den Fall eines fehlenden Freizeitausgleichs ihrerseits gemäß § 72 Abs. 2 S. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG), § 78a Abs. 2 S. 1 LBG im Ermessen des Besoldungsgesetzgebers. Besteht aber auf Grund der geltenden Rechtslage nicht einmal die Verpflichtung, eine solche Mehrarbeitsvergütung für Beamte vorzusehen, so hat der Gesetzgeber, wenn er sich zur Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung entscheidet, einen weiten Gestaltungsspielraum, der auch die Einführung einer solchen starren Mindeststundenzahl für alle Beamten deckt. Die hieraus folgende Ungleichbehandlung der teilzeitbeschäftigten Beamten ist im Ergebnis objektiv durch das überwiegende öffentliche Interesse an Rechtsklarheit und der Minimierung des Verwaltungsaufwandes gerechtfertigt. Die Klägerin hat daher auch unter Berücksichtigung des gemeinschaftsrechtlichen Entgeltgleichheitsgrundsatzes und des Diskriminierungsverbots für Teilzeitbeschäftigte keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung für die von ihr in der Zeit von September 2003 bis Januar 2004 geleisteten, unter der Bagatellgrenze liegenden Unterrichtsstunden. 50 Da bereits keine die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende Anzahl von Mehrarbeitsstunden vorliegt, kann dahin stehen, ob einem Anspruch auf die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung darüber hinaus auch die Möglichkeit der Kompensation durch Freizeitausgleich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV entgegenstehen würde. 51 II. 52 Mangels vergütbarer Mehrarbeit im Sinne der MVergV kann hier ferner dahin stehen, ob die Klägerin über den Stundensatz des § 4 Abs. 3 Nr. 4 MVergV hinaus Anspruch auf zeitanteilige Besoldung der von ihr geltend gemachten Unterrichtsstunden wegen eines Verstoßes dieser Regelung gegen den gemeinschaftsrechtlichen Entgeltgleichheitsgrundsatz hätte. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 54