Urteil
6 K 415/04.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:0811.6K415.04A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.0.1987 in Kabul geborene Klägerin reiste nach ihren Angaben im Februar 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 19. Februar 2003 die Gewährung politischen Asyls. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gab sie an, dass sie Tadschikin sei und keine Ausweispapiere habe. Der Vater sei durch die Taliban umgebracht worden und ihre Mutter habe wieder geheiratet. Zu der Muter habe sie keinen Kontakt mehr. In Afghanistan habe sie nur noch eine Tante, die Schwester ihrer Mutter. Ausgereist sei sie, weil die Familie, bei der sie gelebt habe, nach Europa gegangen sei. Diese seien reiche Leute gewesen und hätten ihr auch die Reise bezahlt. Eine Rückkehr nach Afghanistan wäre schwierig, da sie dort keine Verwandten mehr habe, sondern nur noch die eine Tante mit den vielen Kindern. Sie könne nicht selbst für sich sorgen. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2003 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Klägerin auf, das Bundesgebiet zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung nach Afghanistan an. Die Klägerin hat am 19. Januar 2004 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Dezember 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Zuwanderungsgesetz vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Zuwanderungsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klägerin hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch aus Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf die von ihr begehrte Anerkennung als Asylberechtigte, weil sie nicht politisch Verfolgte im Sinne dieser Vorschrift ist, sodass sie durch die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes nicht in ihren Rechten verletzt werden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54 S. 341 (357 f.), vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76 S. 143 (157 f.), vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80 S. 315 (334 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991 S. 531; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85 S. 139 (140 f.), vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991 S. 145 (146) - jeweils zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG nach seinem historischen und völkerrechtlich vorgeprägten, vom Verfassungsgeber übernommenen Gewährleistungsinhalt grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. Es ist darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991, a.a.O. Für die Annahme einer dem Asylantragsteller drohenden individuellen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit - und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylantragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71 S. 180 (181 f.). Als staatliche oder quasi-staatliche Herrschaftsgewalt im Raum Kabul vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4329/97.A, so auch Hess VGH, Urteile vom 10. Februar 2005 - 8 UE 642/02.A - und - 8 UE 185/02.A -, der eine staatliche bzw. quasi-staatliche Gebietsgewalt der afghanischen (Übergangs-) Regierung bejaht, kommt insoweit nur die durch die internationalen Streitkräfte (ISAF) gestützte Regierung unter dem Präsidenten Karzai in Betracht, in der alle wichtigen Volksgruppen Afghanistans vertreten sind. Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes (AA) vom 6. August 2003, S. 6, 16, vom 22. April 2004 und 21. Juni 2005. Für Aktivitäten dieser Regierung, die als politische Verfolgung anzusehen wären, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 20 A 1792/04.A -, amtlicher Umdruck S. 3. Eine wesentliche Veränderung der Situation im Raum Kabul ist infolge der militärischen Überlegenheit der ISAF-Truppen gegenüber den früheren Bürgerkriegsparteien in überschaubarer Zeit auch nicht zu befürchten. Sonach lässt sich eine Wiederholung etwaiger politischer Verfolgungsmaßnahmen ohne ernsthafte Zweifel an der Sicherheit des Asylbewerbers ausschließen. Die Klägerin hat schon keine politische Verfolgung vorgetragen. Sie hat lediglich geltend gemacht, dass sie aus Afghanistan ausgereist sei, weil die Familie, bei der sie gelebt habe, nach Europa gegangen sei. Eine generelle landesweite Verfolgung von Frauen in Afghanistan lässt sich nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht feststellen. Im Gegenteil, die Lage der Frauen hat sich nach allgemeiner Auskunftslage deutlich verbessert. Die Regierung und die internationale Gemeinschaft hat sich gerade für die Rechte der Frauen eingesetzt, Mädchen werden wieder unterrichtet und Frauen dürfen sich im öffentlichen Raum wieder normal bewegen. In der Übergangsregierung haben zwei Frauen Ministerposten übernommen. Eine staatliche, an das Geschlecht anknüpfende Rechtsbeeinträchtigung ist nicht zu erkennen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4270/97.A -, Seiten 19, 20; so auch OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2003 - 1 Bf 104/01.A -. Da nach alledem nicht festgestellt werden kann, dass Leben oder Freiheit der Klägerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus politischen Gründen bedroht wäre, hat sie auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, 1959 - AufenthG -). Diese Vorschrift ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1AsylVfG, Art 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz) anwendbar, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, InfAuslR, 2005, 281. Aus denselben Gründen bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 berücksichtigt. Diese Vorschrift ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz, Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz) anwendbar. Abgesehen von einer die Rechtsfolge betreffenden Änderung (soll" statt kann"), die für die gemäß § 24 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz weiterhin vom beklagten Bundesamt zu treffende, lediglich auf die Tatbestandsvoraussetzung der Vorschrift bezogene Feststellung unerheblich ist, entspricht der Wortlaut des § 60 Abs. 7 AufenthG dem des § 53 Abs. 6 Ausländergesetz, vgl. Urteil des OVG NRW vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A. Ebenso wie § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraus, dass für den Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Unterschied zum Asylrecht unterscheidet § 60 Abs. 7 AufenthG dabei nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Für die Frage, wann eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, ist im Ansatz auf den asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit" zurückzugreifen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 s.o., m.w.N. Abschiebungsschutz wegen einer beachtlich wahrscheinlichen, erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit kann nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber nur gewährt werden, wenn diese landesweit droht. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, das heißt nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen des Abschiebezielstaates begründet sind. Demgegenüber zählen Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung oder im Zusammenhang mit der Abschiebung als solche ergeben, nicht zu den vom Bundesamt im Abschiebungsschutzverfahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigenden Gefahren, sondern sind als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der Ausländerbehörde bei Vollziehung der Abschiebungsandrohung zu beachten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005, s.o., m.w.N.. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG führen solche Gefahren nicht zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist. Grundsätzlich wird in diesen Fällen Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörden nach § 60 a AufenthG gewährt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer Bevölkerungsgruppe, das heißt einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat lebenden Personen gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums gefunden wird. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers mithin gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Bei in diesem Sinne allgemeinen Gefahren im Abschiebezielstaat ist dabei eine Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Gesetzesauslegung geboten, wenn Gefahren für Leib oder Leben in extremer Weise drohen, das heißt, wenn der einzelne Ausländer im Fall seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. In diesem Fall gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60 a AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, vgl. zur alten Rechtslage Bundesverwaltungsgericht vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98. -, BVerGE 108,77, OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005, s.o., mit zahlreichen weiteren Nachweisen, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 20 A 3589/04.A. Eine solche Situation ist im Falle einer Rückkehr der Klägerin nach Afghanistan jedenfalls in Kabul, dass allein als Zielort einer Abschiebung in Betracht kommt, nicht gegeben, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4329/97.A -; so auch VG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2005 - 12 K 10986/04 -, Juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Januar 2005 - 5 a K 6089/89.A -, InfAuslR 2005, 169 Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 3. November 2004 und 21. Juni 2005 hat sich die Versorgungslage in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten zwar grundsätzlich verbessert. Wegen mangelnder Kaufkraft profitieren jedoch längst nicht alle Bevölkerungsschichten von der verbesserten Lage. Allerdings ist humanitäre Hilfe vor Ort. Die Vereinten Nationen versorgen auch weiterhin die Bedürftigen. Der UNHCR hat mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen eine Vereinbarung über die Errichtung einer begrenzten fünfstelligen Zahl von Unterkünften in den Provinzen und der zentralen Region um Kabul geschlossen. Eine Fortsetzung der Hilfsoperation des UNHCR sind von neuen Unterstützungszusagen der Geber abhängig. Die Situation ist zwar schwierig. Dennoch führt eine Abschiebung nach Afghanistan nicht dazu, dass der Kläger gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wird. Eine extreme Gefahrenlage liegt nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein Rückkehrer in Kabul nicht das zum Existenzminimum Notwendige haben würde oder gar eine Hungersnot droht. Infolge der Anwesenheit der internationalen Streitkräfte ist Kabul zudem für alle Volksgruppen und Religionen relativ sicher (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 5. Mai 2003, S. 3, vgl. auch den Bericht des Ländervertreters über die Tagung der Gruppe EURASIL der Europäischen Union vom 24. und 25. April 2003, S. 13). Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004 (S. 11), vom 03. November 2004 (S. 11) und vom 21. Juni 2005 (S. 12) ist die Sicherheitslage im Raum Kabul zwar weiter fragil, aber auf Grund der ISAF-Präsenz im regionalen Vergleich zufrieden stellend und für frühere Bewohner Kabuls auch unter Inrechnungstellung der auf Grund der Gesamtlage in Afghanistan erhöhten Gefahr, Opfer von Überfällen, Anschlägen oder ähnlichen Übergriffen zu werden, zumindest in Teilen ausreichend sicher. Eine extreme Gefahrenlage droht der Klägerin auch nicht, weil sie als alleinstehende Frau in Kabul leben müsste ohne Familienangehörige, die sie unterstützen. Abgesehen davon, dass es schon nicht glaubhaft ist, dass die Klägerin in Kabul keinen familiären Kontakt mehr hat, beruft sie sich damit auf Gefahrenmomente, die sie mit einer Vielzahl weiterer Personen teilt und die kennzeichnend sind für die Lebensverhältnisse bestimmter Bevölkerungsgruppen in Afghanistan, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2004 - 20 A 1243/04.A - und vom 11. Juni 2004 - 20 A 1244/04.A -. Nach der Studie der Caritas International Women in Kabul" wird die Zahl der Haushalte ohne Mann auf etwa 30.000 geschätzt. 16,2 % der Frauen sind Familienoberhaupt, weil es in ihrer Familie keine männlichen Ernährer mehr gibt. Das OVG geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass allein stehende Frauen keiner zugespitzten - extremen - Gefährdungslage ausgesetzt sind, der aus verfassungsrechtlichen Gründen mit der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG bzw. § 60 Abs.7 AufenthG zu begegnen wäre, OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2004 - 20 A 1244/04.A -, bestätigt durch Beschluss vom 21. Juni 2005 - 20 A 3074/04.A.;vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2003 -1 Bf 104/01.A - Juris. Unter dem Gesichtspunkt einer extremen Gefahrenlage bei einer Rückkehr in das Heimatland kann nicht festgestellt werden, dass jeder Frau, die allein stehend ist und sich nicht mehr an die Traditionen hält, unmittelbare Gefahren für Leib und Leben drohen. Die Situation der Frauen hat sich maßgeblich verbessert, dazu schon OVG NRW, Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4270/97.A -, was auch die Tatsache zeigt, dass im Rahmen der Verfassungsgebenden Großen Ratsversammlung unter den 502 Delegierten etwa 100 Frauen mitberaten haben, so Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004, Seite 7. Das OVG führt in diesem Zusammenhang weiter aus, dass es im Übrigen auf der Hand liege, dass in einem traditionell islamisch geprägten Land, in dem die Klägerinnen aufgewachsen sind, Freiheitsvorstellungen einen anderen Stellenwert haben als in westlichen Ländern. Allein dies lässt aber auf politische Verfolgung ebenso wenig schließen wie auf zu Abschiebungsschutz nötigende Gefahren, so OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 20 A 1792/04.A -. Eine wesentliche Verschlechterung der Situation der Frauen oder Anhaltspunkte dafür, dass ihnen eine Hungersnot droht, ist nicht ersichtlich. Das Augenmerk der Hilfeorganisationen richtet sich gerade auf das Schicksal der Frauen, wie der Bericht der Caritas International Women in Kabul" zeigt. Nachdem die Klägerin nicht angegeben hat, an behandlungsdürftigen Krankheiten zu leiden, ist nicht zu erwarten, dass sie nach einer Rückkehr nach Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit an Leiben und Leben Schaden erleiden wird. Somit hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Das Verfahren ist nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei; im Hinblick auf den Gegenstandswert wird auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG hingewiesen.