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Urteil

6 K 4055/04.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0811.6K4055.04A.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verfahren im Hinblick auf die Klage der Klägerin zu 2. in der Hauptsache erledigt ist.

Die Klage der übrigen Kläger wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass das Verfahren im Hinblick auf die Klage der Klägerin zu 2. in der Hauptsache erledigt ist. Die Klage der übrigen Kläger wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger reisten Anfang des Jahres 2000 in das Bundesgebiet ein, wo sie Asylanträge stellten. Die Asylanträge wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. Mai 2000 abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz nicht vorlägen; hinsichtlich der Klägerin zu 2. wurde ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG bejaht. Mit Bescheid vom 6. November 2001 hob das Bundesamt seinen Bescheid vom 9. Mai 2000 hinsichtlich der Ziffern 2, 3, 4 und 5 auf und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Afghanistan vorlägen. Gegen diesen Bescheid hat der Bundesbeauftragte am 22. November 2001 eine Beanstandungsklage erhoben, die Erfolg hatte. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Verfahren 6 K 7459/01.A durch Urteil vom 29. Januar 2004 stattgegeben. Nachdem die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 16. April 2004 zu der beabsichtigten Nachholung der Abschiebungsandrohung und der Entscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, angehört hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2004 fest, dass hinsichtlich der Kläger zu 1., 3., 4 und 5. Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorlägen und hinsichtlich der Klägerin zu 2. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht vorlägen. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 8. März 2005 hinsichtlich der Klägerin zu 2. festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Klägerin zu 2. hat im Hinblick darauf das Verfahren in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt. Die Kläger zu 1., 3., 4. und 5.beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Mai 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des Verfahrens 6 K 7459/01.A, 6 K 3426/00.A sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde L Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren im Hinblick auf die Klage der Klägerin zu 2. ist in der Hauptsache erledigt. Die Beklagte hat im Bescheid vom 8. März 2005 das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs.2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltG) festgestellt. Die zulässige Klage der Kläger zu 1., 3., 4. und 5. (im weiteren als Kläger bezeichnet) ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2004 ist rechtmäßig und verletzt diese Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG ist nicht erkennbar. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Diese Vorschrift ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz, Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz) anwendbar. Abgesehen von einer die Rechtsfolge betreffenden Änderung („soll" statt „kann"), die für die gemäß § 24 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz weiterhin vom beklagten Bundesamt zu treffende, lediglich auf die Tatbestandsvoraussetzung der Vorschrift bezogene Feststellung unerheblich ist, entspricht der Wortlaut des § 60 Abs. 7 AufenthG dem des § 53 Abs. 6 Ausländergesetz, vgl. Urteil des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A, Juris. Ebenso wie § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraus, dass für den Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Unterschied zum Asylrecht unterscheidet § 60 Abs. 7 AufenthG dabei nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Für die Frage, wann eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, ist im Ansatz auf den asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit" zurückzugreifen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 s.o., m.w.N. Abschiebungsschutz wegen einer beachtlich wahrscheinlichen, erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit kann nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber nur gewährt werden, wenn diese landesweit droht. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, das heißt nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen des Abschiebungszielstaates begründet sind. Demgegenüber zählen Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung oder im Zusammenhang mit der Abschiebung als solche ergeben, nicht zu den vom Bundesamt im Abschiebungsschutzverfahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigenden Gefahren, sondern sind als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der Ausländerbehörde bei Vollziehung der Abschiebungsandrohung zu beachten, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 -, DVBl 2000, 419; Urteil vom 27. Juli 2000 - 9 C 9/00 -, NVwZ Beilage I 12/2000, Seite 146; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005, s.o., m.w.N.. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG führen solche Gefahren nicht zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist. Grundsätzlich wird in diesen Fällen Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörden nach § 60 a AufenthG gewährt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer Bevölkerungsgruppe, das heißt einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat lebenden Personen gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers mithin gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Bei in diesem Sinne allgemein Gefahren im Abschiebezielstaat ist dabei eine Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Gesetzesauslegung geboten, wenn Gefahren für Leib oder Leben in extremer Weise drohen, das heißt, wenn der einzelne Ausländer im Fall seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. In diesem Fall gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60 a AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, vgl. zur alten Rechtslage Bundesverwaltungsgericht vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108,77; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005, s.o., mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Nach diesen Maßstäben steht den Klägern kein Abschiebungsschutz zu. Eine extreme Gefahrenlage ist im Falle einer Rückkehr der Kläger nach Afghanistan jedenfalls in Kabul, das allein als Zielort einer Abschiebung in Betracht kommt, nicht gegeben, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4329/97.A -. vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2005 - 12 K 10986/04 -, Juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Januar 2005 - 5 a K 6089/89.A -, InfAuslR 2005, 169 Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 3. November 2004 und 21. Juni 2005 hat sich die Versorgungslage in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten zwar grundsätzlich verbessert. Wegen mangelnder Kaufkraft profitieren jedoch längst nicht alle Bevölkerungsschichten von der verbesserten Lage. Allerdings ist humanitäre Hilfe vor Ort. Die Vereinten Nationen versorgen auch weiterhin die Bedürftigen. Der UNHCR hat mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen eine Vereinbarung über die Errichtung einer begrenzten fünfstelligen Zahl von Unterkünften in den Provinzen und der zentralen Region um Kabul geschlossen. Eine Fortsetzung der Hilfsoperation des UNHCR sind von neuen Unterstützungszusagen der Geber abhängig. Die Situation ist zwar schwierig. Dennoch führt eine Abschiebung nach Afghanistan nicht dazu, dass die Kläger gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden. Eine extreme Gefahrenlage liegt nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein Rückkehrer in Kabul nicht das zum Existenzminimum Notwendige haben würde oder gar eine Hungersnot droht. Infolge der Anwesenheit der internationalen Streitkräfte ist Kabul zudem für alle Volksgruppen und Religionen relativ sicher (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 5. Mai 2003, S. 3; vgl. auch den Bericht des Ländervertreters über die Tagung der Gruppe EURASIL der Europäischen Union vom 24. und 25. April 2003, S. 13). Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004 (S. 11), vom 03. November 2004 (S. 11) und vom 21. Juni 2005 (S. 12) ist die Sicherheitslage im Raum Kabul zwar weiter fragil, aber auf Grund der ISAF-Präsenz im regionalen Vergleich zufrieden stellend und für frühere Bewohner Kabuls auch unter Inrechnungstellung der auf Grund der Gesamtlage in Afghanistan erhöhten Gefahr, Opfer von Überfällen, Anschlägen oder ähnlichen Übergriffen zu werden, zumindest in Teilen ausreichend sicher. Vor diesem Hintergrund ist eine extreme Gefahrenlage dergestalt, dass jeder der in Kabul lebt, alsbald von Kriminellen überfallen und an Leib und Leben verletzt wird, nicht anzunehmen. Eine extreme Gefahrenlage droht den Klägerinnen zu 3. und 4. auch nicht deshalb, weil sie als alleinstehende Frauen in Kabul leben müssten. Dabei ist grundsätzlich bei der Beurteilung, welche Gefahren dem Betroffenen im Falle seiner Abschiebung in den Heimatstaat drohen, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen, falls er auch in Deutschland mit ihnen zusammengelebt hat, so BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 -, NvWZ, Beilage zu Heft 3/2000, Seite 25. Deshalb ist hier zunächst davon auszugehen, dass die Klägerinnen zusammen mit ihrem Vater und ihrem Bruder, dem Kläger zu 5. abgeschoben werden, so dass sie nicht in der Situation einer alleinstehenden Frau ohne männlichen Schutz wären. Aber selbst wenn die Klägerinnen zu 3.und 4. ohne weitere Familienangehörige nach Kabul abgeschoben würden, droht ihnen keine extreme Gefahrenlage. Dabei war dazu kein Sachverständigengutachten einzuholen, weil das Gericht insoweit über eine eigene ausreichende Sachkunde verfügt, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. März 2000 - 9 B 518/99;VGH Baden - Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - InfAuslR 1995, 84. Auch wenn die Klägerinnen keine Familienangehörige in Kabul mehr hätten, die sie unterstützen, führt das nicht zu einem Erfolg der Klage. Sie berufen sich damit auf Gefahrenmomente, die sie mit einer Vielzahl weiterer Personen teilen und die kennzeichnend sind für die Lebensverhältnisse bestimmter Bevölkerungsgruppen in Afghanistan, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2004 - 20 A 1243/04.A - und vom 11. Juni 2004 - 20 A 1244/04.A -. Nach der Studie der Caritas International „Women in Kabul" wird die Zahl der Haushalte ohne Mann auf etwa 30.000 geschätzt. 16,2 % der Frauen sind Familienoberhaupt, weil es in ihrer Familie keine männlichen Ernährer mehr gibt. Das OVG geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass allein stehende Frauen keiner zugespitzten - extremen - Gefährdungslage ausgesetzt sind, der aus verfassungsrechtlichen Gründen mit der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 AufenthG zu begegnen wäre, OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2004 - 20 A 1244/04.A -, bestätigt durch Beschluss vom 21. Juni 2005 - 20 A 3074/04.A.;vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2003 - 1 Bf 104/01.A -, Unter dem Gesichtspunkt einer extremen Gefahrenlage bei einer Rückkehr in das Heimatland kann nicht festgestellt werden, dass jeder Frau, die allein stehend ist und sich nicht mehr an die Traditionen hält, unmittelbare Gefahren für Leib und Leben drohen. Die Situation der Frauen hat sich maßgeblich verbessert, dazu schon OVG NRW, Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4270/97.A -, was auch die Tatsache zeigt, dass im Rahmen der Verfassungsgebenden Großen Ratsversammlung unter den 502 Delegierten etwa 100 Frauen mitberaten haben, so Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004, Seite 7. Das OVG führt in diesem Zusammenhang weiter aus, dass es im Übrigen auf der Hand liege, dass in einem traditionell islamisch geprägten Land, in dem die Klägerinnen aufgewachsen sind, Freiheitsvorstellungen einen anderen Stellenwert haben als in westlichen Ländern. Allein dies lässt aber auf politische Verfolgung ebenso wenig schließen wie auf zu Abschiebungsschutz nötigende Gefahren, so OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 20 A 1792/04.A -. Eine wesentliche Verschlechterung der Situation der Frauen oder Anhaltspunkte dafür, dass ihnen eine Hungersnot droht, sind nicht ersichtlich. Das Augenmerk der Hilfeorganisationen richtet sich gerade auf das Schicksal der Frauen, wie der Bericht der Caritas International „Women in Kabul" zeigt. Zu einer anderen Beurteilung führt auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Januar 2005 (InfAuslR 2005, Seite 169 ff.) nicht. Zwar hat das VG Gelsenkirchen in seiner Entscheidung einer alleinstehenden Mutter mit zwei minderjährigen Töchtern Abschiebungsschutz gewährt. Es ist aber zum einen nicht ersichtlich, dass die konkrete Situation der dortigen Kläger mit der der Klägerinnen zu 3. und 4. vergleichbar ist, da sie volljährig sind und grundsätzlich für sich selbst sorgen können und müssen. Zum anderen handelt es sich um eine Gesamtwürdigung aller Risikomomente für die betroffenen Kläger, die in jedem Einzelfall getroffen werden muss und nicht generell auf die Situation anderer Kläger übertragen werden kann. Soweit die Kläger vortragen, sie seien wegen der Verlobung der Tochter bzw. Schwester N5 mit einem europäischen Christen konkret an Leib und Leben gefährdet, führt das ebenfalls nicht zu der Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Dabei geht das Gericht davon aus, dass Frau N5 und Herr C verlobt sind. Es liegen aber keine Erkenntnisse dazu vor, dass die Familienangehörigen einer Frau, die mit einem westlich geprägten Partner christlichen Glaubens zusammenlebt, von der afghanischen Bevölkerung getötet oder sonst an Leib oder Leben verletzt würden. Dem entsprechenden Beweisantrag war nicht nachzugehen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass es in einer vergleichbaren Situation zu Übergriffen gekommen ist, so dass schon nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für Übergriffe auszugehen ist. Außerdem ist der Beweisantrag unsubstantiiert. Denn es ist nicht hinreichend dargelegt worden, aufgrund welcher Sachkenntnis oder Wahrnehmung der benannte Zeuge N6 oder ein Sachverständiger zur Gefährdung von Familienmitgliedern aufgrund der Verlobung mit einem europäischen Christen Auskunft geben könnte. Das gleiche gilt für die Behauptung in Ziffer 1.b) des Beweisantrages, die Verlobung der Frau N5 mit Herrn C, dessen niederländische Herkunft und dessen römisch-katholischer Glaube seien in der afghanischen Gemeinde in L, aber auch in den Orten Kabul, Najarb, Thkar, Badakhashan, Mazar-i-Sharif und Herat bekannt geworden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nur eine Abschiebung nach Kabul in Betracht kommt, so dass schon nicht schlüssig dargelegt ist, inwiefern es auf die Kenntnis der anderen genannten Gemeinden, insbesondere in L, ankommen könnte. Die unter Beweis gestellte Behauptung, der Klägerin zu 2. würde es das Herz brechen, wenn ihr Ehemann mit den Kindern zusammen abgeschoben würde, ist im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht entscheidungserheblich, da es sich dabei nicht um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis handelt. § 60 Abs. 7 AufenthG erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen des Abschiebungszielstaates begründet sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A m.w.N. Auch der Vortrag, dass die Klägerin zu 3. dem Sohn eines Kommandanten zur Heirat versprochen worden sei, vermag die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht zu rechtfertigen. Das Vorliegen einer einzelfallbezogenen, individuellen erheblichen Gefährdungssituation kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Der Vortrag der Klägerin zu 2. dazu in der mündlichen Verhandlung wirkte konstruiert und wenig glaubhaft und auch der vorgelegte Brief des Neffen der Klägerin zu 2. wirkt so, als sei er bestellt worden, um eine Gefahr zu belegen. Der Brief erwähnt die Nichteinhaltung eines Eheversprechens nicht. Es wird nicht gesagt, wieso der Neffe den Kläger zu 1. - den Doktor - ausfindig machen soll, und er enthält eine allgemeine Warnung, nicht zurückzukommen, weil der Kommandant dann die Kläger töten würde. Aber selbst wenn das Geschehen als wahr unterstellt wird, führt das nicht zu der Feststellung eines Abschiebungshindernisses. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar dargelegt, wie der Kommandant nach so vielen Jahren erfahren sollte, dass die Kläger in Kabul sind, denn er lebt in Mazar- i -Sharif. Es ist nicht davon auszugehen, dass er über die notwendigen Verbindungen verfügt, um eine Ankunft der Kläger in Kabul in Erfahrung zu bringen. Es ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die angeblich in Kabul lebenden Ehefrauen des Kommandanten die Klägerin zu 3. oder ihre Familie erkennen könnten. Zum einen dürften sie gar nicht wissen, wie die Kläger aussehen. Zum anderen ist es mehr als unwahrscheinlich, dass sie in der Großstadt Kabul auf die Familie der Kläger treffen würden. Soweit sich der Kläger zu 5. darauf beruft, seine Muttersprache nicht zu beherrschen, führt das ebenfalls nicht zu einem Abschiebungshindernis, da er diese Sprache erlernen kann. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß Ziffer 4. des Bundesamtsbescheides vom 28. Mai 2004 begegnen keinen Bedenken und stehen mit §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG in Einklang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO. Der Beklagten waren die Kosten im Hinblick auf die Klage der Klägerin zu 2. aufzuerlegen, da sie die Klägerin zu 2. im Verfahren klaglos gestellt hat und damit das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).