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Urteil

5 K 561/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0811.5K561.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Erbbauberechtigte an dem Grundstück Tstr. Nr. 20 in E. Das Grundstück war in den streitgegenständlichen Jahren 2002 bis 2004 an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: Gesellschaft) vermietet, die dort ein Hotel betrieb. Mit Bescheiden vom 7. Juli 2003 und 14. April 2004 hatte der Beklagte zunächst die Gesellschaft für den Gesamtzeitraum vom 25. März 2002 bis 22. März 2004 unter Anrechnung von Vorausleistungen zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren herangezogen. Auf die Festsetzungen hin gingen keine weiteren Zahlungen der Gesellschaft bei dem Beklagten ein. Infolgedessen erhob der Beklagte auch gegenüber den Klägern als (weiteren) Gesamtschuldnern die Schmutz- und Niederschlagswassergebühren wegen des Grundstücks für die genannte Zeit auf der Grundlage der Satzung über Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet E in ihrer Ursprungsfassung vom 13. Dezember 2001 bzw. in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2002. Dazu setzte er mit zwei getrennten, an die Kläger jeweils als Gesamtschuldner gerichteten Bescheiden vom 7. Mai 2004 Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für die Zeit vom 25. März 2002 bis 02. Juni in Höhe von insgesamt 1.289,41 Euro fest; zugleich rechnete er die von der Gesellschaft gezahlten Vorausleistungsbeträge in Höhe von 792,- Euro an und forderte von den Klägern eine Zahlung in Höhe von 497,41 Euro. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 16. August 2004 setzte er gegenüber den Klägern als Gesamtschuldnern auch die Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für die Zeit vom 03. Juni 2003 bis 22. März 2004 in Höhe von insgesamt 659,23 Euro fest und forderte von ihnen eine entsprechende Zahlung. 3 Die mit Schreiben vom 14. Mai 2004 bzw. 18. August 2004 gegen die sie betreffenden Heranziehungsbescheide erhobenen Widersprüche der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 10. Januar 2005, zugestellt am 11. Januar 2005, als unbegründet zurück. 4 Zur Begründung der am 10. Februar 2005 erhobenen Klage tragen die Kläger i.W. vor, die Grundlagen der Heranziehung und der Anrechnung von Zahlungen der Mieterin seien nicht ordnungsgemäß ermittelt und in den Bescheiden nicht angegeben worden. Außerdem habe es der Beklagte unterlassen, die Kläger auf die ausbleibenden Gebührenzahlungen ihrer Mieterin aufmerksam zu machen. 5 Die Stadt E setzte in der Folgezeit die Neufassung ihrer Satzung über Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet E vom 29. April 2005 mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft. Aufgrund des Ergebnisses des Erörterungstermins vom 09. Mai 2005 ersetzte der Beklagte die ursprünglich von den Klägern angefochtenen Heranziehungsbescheide, indem er mit zwei jeweils an die Kläger gerichteten Bescheiden vom 18. Mai 2005 diese als Gesamtschuldner zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für den streitigen Zeitraum vom 25. März 2002 bis 22. März 2004 zusammenfassend und klarstellend in der Weise heranzog, dass er in den Bescheiden die jeweils für die Zeiträume vom 25. März 2002 bis 31. Dezember 2002, vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 und vom 1. Januar 2004 bis 22. März 2004 angefallenen Schmutz- und Niederschlagswassergebühren getrennt festsetzte und die Kläger unter Anrechnung einer Zahlung der Gesellschaft in Höhe von 792,- Euro für den Gesamtzeitraum zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von wiederum 1.156,64 Euro aufforderte. 6 Die Kläger haben in der Folgezeit klargestellt, dass sich ihre Klage nunmehr gegen diese Bescheide richten soll. 7 Die Kläger beantragen sinngemäß, 8 die Entwässerungsgebührenbescheide des Beklagten vom 7. Mai und 16. August 2004 sowie die Widerspruchsbescheide vom 10. Januar 2005 in der Fassung der Bescheide vom 18. Mai 2005 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Das Gericht konnte gemäß § 87a Abs. 2 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. 14 Die nur noch gegen die Bescheide in der Fassung vom 18. Mai 2005 gerichtete Klage ist zulässig (einvernehmliche und sachdienliche Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO), aber unbegründet. 15 Die angefochtenen Bescheide sind - formell (1.) und materiell (2.) - rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen sind nicht zu beanstanden (2.1). Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Heranziehung zu den geforderten Entwässerungsgebühren nach Grund und Höhe (2.2), die Kläger sind zutreffend als Gebührenschuldner herangezogen worden (2.3.), die Festsetzungsfrist ist gewahrt (2.4), der Gebührenanspruch ist weder verwirkt (2.5) noch ist seine Geltendmachung gegenüber den Klägern unbillig (2.6); schließlich können der Festsetzung der Gebühren gegenüber den Klägern auch keine Gegenansprüche entgegengehalten werden (2.7 und 2.8). 16 1. Die von den Klägern geltend gemachten formellen Bedenken gegen die Heranziehungsbescheide, wonach sie nicht ausreichend begründet sein sollen, greifen nicht durch. Ausführungen zu den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, die nach Auffassung der Behörden den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigen, sind Gegenstand der Begründung eines schriftlichen Bescheides; eine solche ist nach § 121 AO (in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW) dem Abgabenbescheid beizugeben, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Die Begründung soll insbesondere sicherstellen, dass der Betroffene seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) nutzen kann, indem er davon Kenntnis erhält, wie die Behörde ihren Verwaltungsakt rechtfertigt und auf welche Grundlage sie ihn stützt. Diese Schutzfunktion zwingt die Behörde allerdings nicht, jeden einzelnen Umstand, von dem sie bei Erlass des Bescheides ausging, in die Begründung aufzunehmen. Insbesondere bei vielgliedrigen Tatbeständen - wie sie etwa Abgabenbescheiden zugrunde liegen - würde eine solche Begründungstiefe zu einer Überfrachtung der Bescheide führen, die deren Verständnis nicht verbessern, sondern eher verschlechtern würde. 17 Vgl. so für das ähnlich strukturierte Straßenbaubeitragsrecht: Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 5. Auflage, 2002, Rdnr. 426. 18 Aus diesem Grunde reicht es in Abgabenangelegenheiten der vorliegenden Art - d.h. in Entwässerungsgebührensachen - zur Begründung in der Regel aus, wenn in dem Abgabenbescheid die für die jeweils erhobene Abgabe unmittelbar erheblichen Angaben enthalten sind, d.h. der angewandte Verteilungsmaßstab, d.i. die Bemessungsgrundlage, der maßgebliche Gebührensatz und der auf das veranlagte Grundstück entfallende Abgabenbetrag. Insbesondere eine detaillierte Aufstellung der Kalkulation, die der Festsetzung des Gebührensatzes zugrunde liegt, würde den Bescheid derart überfrachten, dass seine Verständlichkeit litte. Sollte ein Betroffener ins Einzelne gehende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides wegen der Gebührenkalkulation haben, so muss er sich auf die Möglichkeit verweisen lassen, in die Kalkulationsvorgänge der Behörde Einsicht zu nehmen. 19 Die demnach zur Begründung eines Entwässerungsgebührenbescheides erforderlichen Angaben hat der Beklagte sowohl in den Ursprungsbescheiden als auch in den Änderungsbescheiden, die allein noch Gegenstand des Klageverfahrens sind, gemacht, indem er in den Bescheiden die nach der Satzung relevanten Daten für die Bemessung - erstens - der Schmutzwassergebühren nach den Frischwasserverbräuchen und - zweitens - der Niederschlagswassergebühren nach den maßgeblichen bebauten und befestigten Flächen sowie die entsprechenden Gebührensätze und die Festsetzungsbeträge mitgeteilt hat; zudem hat er die anzurechnenden (Voraus-)Zahlungen benannt. 20 2. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den von der Stadt E getrennt erhobenen Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für die Veranlagungszeiträume vom 25. März 2002 bis zum 31. Dezember 2002, vom 01. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 und vom 01. Januar 2004 bis zum 22. März 2004 bilden §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 2, 5, 6 sowie §§ 3 - 7 der Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet E - Neufassung - der Stadt E vom 29. April 2005 (EGS). 21 2.1 Diese Satzung begegnet keinen formellen Bedenken. Auch in materiell- rechtlicher Hinsicht ist die Satzung nicht zu beanstanden. Sie steht - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - mit den Vorschriften des KAG NRW und übergeordneten gebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang. 22 Die Satzung in ihrer Neufassung ist gemäß § 9 EGS rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten und ersetzt damit die bisher für die hier in Rede stehenden Erhebungszeiträume geltende Entwässerungsgebührensatzung vom 13. Dezember 2001 und deren 1. Änderung vom 16. Dezember 2002 (EGS a.F.). Die Neufassung war erforderlich, weil die ersetzten Satzungregelungen keine wirksame Grundlage für die Gebührenerhebung darstellten. Denn nach den dort getroffenen Bestimmungen fielen der Kalkulationszeitraum und der Veranlagungszeitraum / (Gebühren- )Erhebungszeitraum - das ist das Intervall (= Leistungsperiode), für das die Benutzungsgebühr als Entgelt für die laufende Leistungserbringung wiederkehrend im Sinne des § 38 AO entsteht, - auseinander; in der Satzung a. F. war nämlich ein Veranlagungszeitraum bestimmt (vgl. §§ 3 - 5 EGS a. F.), der von dem Kalenderjahreszeitraum abwich, der bei der Gebührenkalkulation von der Stadt E zugrunde gelegt wird. Ein solches Auseinanderfallen ist im Hinblick auf die gebührenrechtlichen Grundsätze der Leistungsproportionalität und der Periodengerechtigkeit der Gebührenkalkulation nicht zulässig; Kalkulations- und Veranlagungszeitraum müssen sich decken und dürfen nicht entkoppelt werden. 23 Vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -, NWVBl. 1998, 118 (119) und Schulte/Wiesemann in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2003, zu § 6, Rdnr. 93. 24 Durch das rückwirkende Inkraftsetzen der neuen Entwässerungsgebührensatzung hat die Stadt diesen ursprünglichen Mangel der Satzung von Anfang an geheilt. Denn gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EGS n. F. ist jetzt (seit Inkrafttreten der Neufassung zum 1. Januar 2002) Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr, so dass sich dieser Zeitraum mit dem in der Stadt E kalenderjährlichen Kalkulationszeitraum deckt. Gemäß § 4 EGS n.F. werden dementsprechend die Gebühren in dem hier vorliegenden Regelfall, in dem zugleich Schmutz- und Niederschlagswassergebühren erhoben werden, nach folgendem Verfahren festgesetzt: Nach Ablauf eines Abrechnungszeitraumes, - das ist die Zeitspanne, für die nach den Vorgaben des § 3 Abs. 1 EGS n. F. die auf dem Grundstück bezogene, für die Schmutzwassergebühren als Maßstab der gebührenpflichtigen Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage dienende Wassermenge ermittelt wird -, erhebt der Beklagte die Gebühren derart, dass in einem Heranziehungsbescheid zum einen die (bereits endgültig entstandenen) Gebühren für den zurückliegenden Veranlagungszeitraum, d.h. i.d.R. für das gesamte vorhergehende Kalenderjahr, endgültig festgesetzt werden und zugleich für den laufenden Veranlagungszeitraum zweimonatliche Vorauszahlungen (auf die mit Ablauf dieses Veranlagungszeitraums am Kalenderjahresende endgültig entstehenden Gebühren) festgesetzt werden. 25 Gegen das rückwirkende Inkraftsetzen der Satzung bestehen keine rechtlichen Bedenken; insbesondere ist keine mit der Rückwirkung verbundene Verletzung eines berechtigten Vertrauens der Gebührenschuldner festzustellen. Denn die Betroffenen mussten nach Bekanntgabe der ursprünglichen Satzung in allen hier betroffenen Veranlagungszeiträumen mit einer Gebührenbelastung bei Inanspruchnahme der öffentlichen Abwassereinrichtungen rechnen. Sie konnten daher nicht etwa schutzwürdig darauf vertrauen, bei einer Unwirksamkeit der ursprünglichen Satzungsbestimmungen zur Festlegung des Veranlagungszeitraums von der Abgabenpflicht überhaupt verschont zu blieben. Durch die geänderten Satzungsbestimmungen werden sie auch nicht schlechter gestellt, als sie es im Hinblick auf die ersetzte Fassung erwarten durften. Vielmehr hat sich an ihrer Stellung insbesondere nach dem allgemeinen Gebührentatbestand sowie nach Gebührenmaßstab, -satz und -schuldnerschaft gegenüber der ursprünglichen Satzung nichts geändert, weil durch die Neufassung lediglich das Intervall der Gebührenentstehung an die gebührenrechtlichen Anforderungen angepasst worden ist. 26 Da gegenüber der Neufassung der Satzung Bedenken wegen deren Wirksamkeit weder geltend gemacht sind noch sich solche aufdrängen, ist die neue Satzung mithin als geeignete Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den hier streitigen Entwässerungsgebühren anzusehen. 27 2.2. Der gebührenauslösende Tatbestand der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser (vgl. § 1 EGS) ist von dem hier in Rede stehenden Grundstück aus in den drei betroffenen, von den zuletzt angefochtenen Bescheiden erfassten Veranlagungszeiträumen erfüllt worden. Daher hat der Beklagte zu Recht der streitigen Festsetzung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für die betroffenen Veranlagungszeiträume die Gebührenmaßstäbe und die Gebührensätze zugrunde gelegt, die in der Satzung vorgesehen sind. Er hat dabei die Gebühren rechnerisch zutreffend - und unter Berücksichtigung geleisteter Vorauszahlungen im Leistungsgebot - ermittelt; Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bemessung der Inanspruchnahme der Abwassereinrichtungen der Stadt durch die Mieterin der Kläger in den Veranlagungszeiträumen oder eine fehlerhafte Anrechnung von Vorauszahlungen der Mieterin sind weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. 28 2.3 Die Kläger sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 EGS auch persönlich gebührenpflichtig, da sie in den Veranlagungszeiträumen erbbauberechtigt an dem streitgegenständlichen Grundstück waren. Sie sind Gesamtschuldner der Gebühren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 EGS), so dass der Beklagte sie neben der - nicht zahlungsbereiten - Mieterin veranlagen durfte. 29 2.4 Die Heranziehung der Kläger als Schuldner der streitigen Entwässerungsgebühren durch die (erst) im Jahre 2005 erlassenen, hier streitigen Bescheide vom 18. Mai 2005 war nicht deshalb dem Grunde nach ausgeschlossen, weil die Gebührenansprüche des Beklagten für die endgültig veranlagten Zeiträume gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) in Verbindung mit § 47 AO durch Verjährung erloschen gewesen wären. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG in Verbindung mit §§ 169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabefestsetzung - erst dann - nicht mehr zulässig, wenn die zur (Festsetzungs-) Verjährung führende Festsetzungsfrist abgelaufen ist; diese Frist beträgt 4 Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Die Fristberechnung richtet sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG in Verbindung mit §§ 108 AO und 187 ff. BGB, so dass die Frist mit Ablauf des vierten Jahres nach dem Jahr der Entstehung des Anspruchs endet. Bei der Festsetzung der Kanalbenutzungsgebühren gegenüber den Klägern im Jahre 2005 war demgemäß nicht einmal die Festsetzung der für das Jahr 2002 - mit Ablauf jenes Kalenderjahres endgültig - entstandenen Gebühren verjährt. 30 2.5 Der Beklagte hat sein Recht, die entstandenen Kanalbenutzungsgebühren nicht nur gegenüber der Mieterin, sondern auch gegenüber den Klägern als weiteren Gesamtschuldnern festzusetzen, nicht verwirkt. Zur Verwirkung einer Abgabenforderung genügt nicht die bloße Untätigkeit der Behörde während eines längeren Zeitraums. Vielmehr muss stets die Behörde durch ihr Verhalten dem Abgabenpflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht haben, dass er die Abgabe nicht (mehr) schulde oder er mit seiner Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche. Ferner muß der Betroffene in schützenswerter Weise auf die Nichtheranziehung vertraut haben und dieses Vertrauen auch betätigt - d.h. Dispositionen getroffen - haben, so dass die spätere Geltendmachung der Abgabe unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde. 31 Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, 2001, § 19 Rdnr. 47 und Diezel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Komunalabgabengesetzes NRW, 5. Auflage, 2002, Rdnr. 477. 32 Zwar hat der Beklagte in den vergangenen Veranlagungszeiträumen die Gebühren zunächst allein gegenüber der gewerblichen Mieterin des streitgegenständlichen Grundstücks und nicht gegenüber den Klägern als Erbbauberechtigten festgesetzt. Diese Heranziehungspraxis war und ist durch § 6 Abs. 1 Satz 1 EGS alter und neuer Fassung gedeckt, da danach u.a. Erbbauberechtigte, Mieterinnen und Pächterinnen gesamtschuldnerisch gebührenpflichtig sind und waren. Die nicht zu beanstandende Anordnung der Gesamtschuld für die Gebührenforderung in der Satzung soll es der Gemeinde ermöglichen, ihre Abgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen, 33 vgl. Driehaus, a.a.O., § 24 Rdnr. 8, 34 indem sie sich mit der Festsetzung ihrer Forderung an mehrere Schuldner wenden kann. Wenn - wie hier - der von ihr zunächst zur individuellen Heranziehung durch Bescheid ausgewählte Schuldner nicht zahlungsfähig oder nicht zahlungsbereit ist, ist es geradezu Zweck der Gesamtschuldnerschaft, dass sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Ansprüche an weitere, zunächst "verschont" gebliebene Gesamtschuldner wenden kann. Vor diesem Hintergrund der gesamtschuldnerischen Stellung der Kläger als Erbbauberechtigte an dem heranzuziehenden Grundstück hat die Gemeinde durch ihre langjährige Praxis, die Kanalbenutzungsgebühren vorrangig gegenüber der gewerblichen Mieterin des Grundstücks festzusetzen, keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf dessen Grundlage die Kläger schutzwürdig hätten darauf vertrauen dürfen, nicht (mehr) selbst in Anspruch genommen zu werden, wenn die Geltendmachung des Abgabeanspruchs gegenüber der gewerblichen Mieterin als weiterem Gesamtschuldner seitens der Gemeinde auf Schwierigkeiten stößt. 35 2.6 Da die Gesamtschuldnerschaft bezweckt, gerade auch bei Problemen in der Verwirklichung von Abgabeforderungen den Zugriff auf eine Mehrzahl von Schuldnern zu ermöglichen, kann in der satzungskonformen Heranziehung anderer Gesamtschuldner in Problemfällen zudem auch keine unbillige, d. h. vom Normgeber nicht beabsichtigte Härte gesehen werden. 36 2.7 Die Kläger können der ihnen gegenüber erfolgten Festsetzung der Gebührenschuld auch nicht entgegenhalten, die Stadt habe das Risiko der Uneinbringlichkeit der Gebührenschuld bei ihrer Mieterin selbst zu tragen, weil sie es im Kanalbenutzungsverhältnis pflichtwidrig unterlassen habe, die Kläger rechtzeitig über die fehlende Zahlung der Kanalbenutzungsgebühren durch die Mieterin zu unterrichten, so dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, die weitere Nutzung des Kanals und damit die Entstehung weiterer Abwasserbeseitigungsgebühren abzuwehren. 37 Nach Auffassung des Gerichts lässt sich aus dem Kanalbenutzungsverhältnis, das zwischen dem Beklagten und den Klägern besteht, keine Informationspflicht herleiten, nach der die Gemeinde gehalten gewesen wäre, den Klägern als weiteren Gesamtschuldnern unverzüglich mitzuteilen, dass Zahlungen des zunächst persönlich veranlagten Gesamtschuldners auf die sachlich entstehende Gebührenschuld ausblieben. 38 Bei dem Kanalbenutzungsverhältnis, das aufgrund des Anschlusses des Grundstücks an den öffentlichen Kanal und dessen (berechtigter) Nutzung von dem Grundstück aus zwischen dem Beklagten und den erbbauberechtigten Klägern als Anschlussnehmern (vgl. § 2 Nr. 12 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Düsseldorf vom 14. Dezember 2000) entstanden ist, handelt es sich zwar um ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis. In diesem Schuldverhältnis ist die Gemeinde verpflichtet, das auf dem betroffenen Grundstück anfallende Abwasser - gegen Entgelt - zuverlässig abzunehmen. Neben dieser Hauptpflicht lasten auf der Gemeinde auch im Kanalbenutzungsverhältnis die Nebenpflichten, die nach den allgemein geltenden Grundsätzen in Schuldverhältnissen bestehen. Derartige Pflichten folgen aus dem letztlich im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnden Gebot zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Teilnehmer am Schuldverhältnis, wobei sich die Pflichten im Rahmen des inhaltlichen Zwecks des Schuldverhältnisses bewegen (vgl. § 241 Abs. 2 BGB). Die Nebenpflichten sollen dazu beitragen, den mit dem Schuldverhältnis erstrebten Leistungsaustausch zu verwirklichen (Pflichten aus dem Leistungsinteresse) und den anderen Beteiligten an dem Schuldverhältnis vor schädigenden Einwirkungen von außen oder durch den weiteren Beteiligten am Schuldverhältnis selbst zu bewahren (Pflichten aus dem Erhaltungsinteresse). Das mithin auch im Kanalbenutzungsverhältnis zu beachtende „Rücksichtnahmegebot" kann Nebenpflichten zu Aufklärung, Anzeige oder Warnung eines Anschlussnehmers begründen, soweit der Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen, d.h. das Erhaltungsinteresse des Anschlussnehmers nach der Eigenart dieses Schuldverhältnisses sowie nach Treu und Glauben derartige Hinweise durch die Gemeinde erfordert. 39 Nach der Eigenart des Kanalbenutzungsverhältnisses und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben durften die Kläger vorliegend allerdings nicht erwarten, dass der Beklagte sie auf die ausbleibenden Gebührenzahlungen der veranlagten Mieterin trotz fortdauernder Inanspruchnahme der Entwässerungsleistungen hätte unverzüglich hinweisen müssen, um sie vor der Gefahr einer - aus der Satzung ohne weiteres erkennbaren - gebührenrechtlichen „Haftung" als Gesamtschuldner zu warnen, die bei einer Weiternutzung des Grundstücks durch die zunächst veranlagte („zahlungssäumige") Mieterin betragsmäßig weiter anstiege. Denn das Kanalbenutzungsverhältnis ist in erster Linie auf die Besorgung der ordnungsgemäßen (entgeltlichen) Entwässerung eines Grundstücks durch die Gemeinde ausgerichtet und nicht auf eine über diese Sorge hinausgehende umfassende Vermögenssorge zugunsten der Anschlussnehmer. Demgemäß ist bei der Annahme von Warn- und Mitteilungspflichten der Gemeinde, die über das im Rahmen der ordnungsgemäßen Erbringung der Entwässerungsleistung Erforderliche hinausgehen, Zurückhaltung geboten. 40 Gegen die Annahme, dass den Beklagten in der vorliegenden Fallkonstellation die hier von den Klägern behauptete Mitteilungs- und Warnpflicht getroffen hätte, spricht insbesondere die Funktion der Gesamtschuldnerschaft, die zwischen den Klägern und der Grundstücksmieterin im Interesse und zum Vorteil der Stadt besteht. 41 Die Gesamtschuldnerschaft der Kläger und der Mieterin, die alle Gebührenpflichtige im Sinne des § 6 Abs. 1 EGS sind, rechtfertigt sich nach § 38 und § 44 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG aus der allseitigen Erfüllung des Abgabetatbestandes [= (willentliche) Inanspruchnahme der öffentlichen Abwassereinrichtungen durch Einleitung von Abwässern in die Kanalisation]. Sowohl die Kläger als auch ihre Mieterin wollten in den betroffenen Veranlagungszeiträumen die Entwässerungsleistung der Stadt in Anspruch nehmen, um die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks als Erbbauberechtigte/Vermieter einerseits oder als Mieter andererseits verwerten zu können. Ein Interesse an der Inanspruchnahme der Abwasseranlage durch Einleitung des auf dem Grundstück entstehenden Abwassers hatten im Hinblick auf die ihnen dadurch vermittelte Nutzbarkeit des Grundstücks also sowohl die Mieterin als auch die Kläger. Daher ist es gerechtfertigt, dass beide Seiten die mit der Inanspruchnahme verbundenen Vorteile gegenüber der Stadt gleichrangig als Gesamtschuldner zu entgelten haben, ohne dass es für die kanalbenutzungsrechtliche Pflichtenbeziehung zwischen Klägern und Beklagtem darauf ankäme, ob sich die nur aus dem Innenverhältnis zwischen Vermieter und Mieter herrührende Erwartung der Kläger erfüllt, dass die Gebühren letztlich allein von der Mieterin getragen werden. 42 Die Gesamtschuldnerschaft soll es der Gemeinde ermöglichen, ihre Abgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen. Daher darf die heranziehende Behörde jeden Gesamtschuldner auf die Zahlung der gesamten geschuldeten Abgabensumme mit der Folge in Anspruch nehmen, dass es diesen überlassen bleibt, bei den übrigen Gesamtschuldnern einen Ausgleich zu suchen; das Rückgriffsausfallrisiko liegt mithin bei den Gesamtschuldnern und nicht bei dem Gläubiger. Denn nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, wobei die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Der Abgabegläubiger kann infolge der Gesamtschuldnerschaft auswählen, von welchem Gesamtschuldner er die Leistung fordern will. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 421 BGB. Danach kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem Gesamtschuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bei einer behördlichen Auswahlentscheidung treten an die Stelle der Worte "nach seinem Belieben" sinngemäß die Worte "nach seinem Ermessen". Dieses Ermessen ist nach dem Zweck der Regelung sehr weit, um es dem Abgabegläubiger zu ermöglichen, seine Abgabenforderung - wie bereits oben angesprochen - rasch und sicher zu verwirklichen. Maßstab der Ermessensbildung haben Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu sein. Der Abgabengläubiger darf, sofern er Willkür vermeidet, denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür geeignet erscheint. 43 Vgl. so für die gleich gelagerten Fälle der Gesamtschuldnerschaft, - bei der Festsetzung von Grundsteuern: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. September 1982 - 8 C 138/81 - NVWZ 1983, 222 f.; - bei der Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen nach § 8 KAG: OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 A 2265/84 -, KSTZ 1989, 75 f.; - bei der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 6. Auflage, 2001, § 24 Rdnr. 8. 44 Es widerspräche dem nach allem mit der Anordnung der Gesamtschuldnerschaft verbundenen Ziel einer leichten und unaufwändigen Forderungsverwirklichung im Kanalbenutzungsverhältnis, wenn die Gemeinde bei Heranziehung eines Gesamtschuldners mit Mitteilungspflichten über dessen „Zahlungsmoral" an zunächst nicht berücksichtigte Gesamtschuldner belastet würde. Eine solche Mitteilung kann ein solcher Gesamtschuldner nach Treu und Glauben von der Gemeinde auch nicht erwarten, weil jeder Gesamtschuldner wegen seiner Stellung als „Mithaftender" bis zur zeitlichen Grenze der Festsetzungsverjährung noch mit seiner Heranziehung zu Gebühren durch den Abgabegläubiger rechnen muss, wenn er nicht vorher von der Erfüllung der Schuld durch andere Gesamtschuldner erfährt. Das gilt um so mehr für Eigentümer oder Erbbauberechtigte, die das zu veranlagende Grundstück Dritten zur Nutzung überlassen haben. Sie sind als Eigentümer oder Erbbauberechtigte in erster Linie für die von ihrem Grundstück ausgehenden (grundstücksbezogenen) Nutzungen der öffentlichen Abwasseranlagen verantwortlich und müssen sich daher im Kanalbenutzungsverhältnis die Nutzung und das Verhalten derer zurechnen lassen, denen sie die Nutzung freiwillig und bewusst im Eigeninteresse überlassen haben. Sie können diese Verantwortung nicht auf die Gemeinde abwälzen, wenn der von ihnen mit der Nutzung des Grundstücks Betraute seiner eigenen Gebührenzahlungspflicht nicht nachkommt. Das „Haftungsrisiko" für die Gebühren verbleibt bei ihnen. Der durch die Gesamtschuld gewollten Risikoverteilung liefe es entgegen, wenn sich die Kläger unter Berufung auf die Verletzung von (nach allem nicht bestehenden) Informationspflichten durch den Beklagten ihrer „Gebührenhaftung" für die mit ihrem Willen von ihrem Grundstück ausgehenden Nutzung der Abwasseranlagen entziehen könnten. 45 2.8 Selbst wenn man entgegen der unter Zif. 2.7 vertretenen Auffassung annähme, dass den Klägern aus einer unterlassenen rechtzeitigen Mitteilung über die fehlende „Zahlungsmoral" ihrer Mieterin ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Stadt E zustünde (§ 280 BGB entsprechend), der (in etwa) der mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Gebührenschuld entspräche, stünde seiner Berücksichtigung das - bestrittene Forderungen betreffende - Aufrechnungsverbot des § 226 Abs. 3 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG entgegen. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 47 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). 48