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Beschluss

15 L 1263/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0808.15L1263.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 29. Juni 2005 wörtlich gestellte Antrag, 3 dem Antragsgegner vorläufig aufzugeben, den Antragsteller erneut zu den unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern „Technische Informatik" und „Physik" zuzulassen, 4 ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. 6 Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die angefochtene Prüfungsentscheidung vom 13. Januar 2005 und der darauf beruhende Bescheid vom 17. Januar 2005 des Antragsgegners sowie sein Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2005, durch die das endgültige Nichtbestehen der Abschlussprüfung festgestellt wird, begegnen vielmehr bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken, nachdem die am 13. Januar 2005 im Rahmen der Wiederholungsprüfung durchgeführten unterrichtspraktischen Prüfungen des Antragstellers im Fach Technische Informatik bereits mit „mangelhaft" (5,0) sowie im Fach Physik mit „ungenügend" (6,0) bewertet worden sind, ohne dass dies aus Rechtsgründen zu beanstanden ist. 7 1. Zwar fehlt es für die Abnahme der Prüfung und damit auch für die hier getroffene Entscheidung über ihr endgültiges Nichtbestehen an der notwendigen normativ auszugestaltenden Rechtsgrundlage. Die Abnahme einer berufseröffnenden Prüfung auf der Grundlage eines Erlasses - wie dem hier einschlägigen Erlass des Ministeriums vom 26. April 2001 (623.40-20/0 Nr. 1189/01) (im folgenden: Prüfungserlass), der wiederum den Erlass vom 5. April 2001 (623-40-20/0 Nr. 1153/01 in der Fassung vom 21. März 2002 (623-40-20/0 Nr. 1044/02) umsetzt - ist nämlich rechtsstaatswidrig, weil die wesentlichen Entscheidungen in dem nach Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtsrelevanten Bereich des Zugangs zu einem Beruf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts zur Verwirklichung von Grundrechten des Prüflings sowie aus Gründen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) durch Rechtsvorschriften getroffen werden müssen. 8 BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 - BVerfGE 80, 1; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1978, - 7 C 68.77 - BVerwGE 57, 130 ff. 9 Dies gilt insbesondere für die Regelungen über das Bestehen oder Nichtbestehen sowie etwaige Wiederholungsmöglichkeiten einer nicht bestandenen Prüfung, aber auch für die wesentlichen Regelungen über die Art und Weise der Durchführung der Ausbildung und der Abnahme der Prüfung. 10 Diese Anforderungen kommen im Bereich der hier abgelegten Abschlussprüfung zum Zuge, da die durch den Prüfungserlass - gegenüber der herkömmlichen Lehrerausbildung -- geschaffene eigenständige Möglichkeit der berufsbezogenen Prüfung nach Absolvierung einer entsprechender praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme, die im Bestehensfall „auf Antrag als Lehramtsbefähigung anerkannt" wird - ohne weitere materielle Anforderungen an eine solche Anerkennung -, die Möglichkeit zur Ausübung des Lehrerberufs an Berufskollegs eröffnet. 11 Auch wenn es den im Prüfungserlass enthaltenen Regelungen an der gemäß Art. 12 Abs. 1, 20. Abs. 2 und 3 GG erforderlichen Rechtsnormqualität fehlt, bildet der die Verwaltungspraxis bei Abnahme der Prüfung festlegende Erlass einen ausnahmsweise anzuerkennenden Rechtsgrund für die Abnahme der Prüfung und die Entscheidung des Antragsgegners über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit des Prüfungswesens ist nämlich nach der prüfungsrechtlichen Übergangsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts der Rechtskontrolle normativ nicht ausgestalteter, gleichwohl aber abgenommener Prüfungen die bestehende Verwaltungspraxis zu Grunde zu legen. 12 BVerfG, Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvL 24/76 -, BVerfGE 48, 29, 37 f; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1978 - 7 C 11.76 -, BVerwGE 56, 155, 161 f; Beschluss vom 8. Mai 1989 - 7 B 58.89 -, Buchholz 421.0 Nr. 262, und Urteil vom 1. Juni 1995 - 2 C 16/94 -, BVerwGE 98, 324, 327 f. 13 Das heißt, dass die Rechtsmäßigkeit der vom Antragsteller abgelegten Abschlussprüfung in der Gestalt zu beurteilen ist, die sie und alle anderen Abschlussprüfungen nach Durchführung einer praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme haben, soweit diese Verwaltungspraxis mit allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen und höherrangigem Recht vereinbar ist. 14 Die der Verwaltungspraxis des Antragsgegners zu Grunde liegenden Regelungen der Ziffern 4.2.8 und 4.2.9 des Prüfungserlasses sehen insoweit vor, dass die „Prüfung nicht bestanden ist, wenn beide Leistungen der unterrichtspraktischen Prüfung mit „mangelhaft" oder „ungenügend" beurteilt werden oder wenn die Division der Summe der Einzelleistungen ein Ergebnis größer als 4,0 ergibt", und dass eine nicht bestandene Prüfung einmal nach 6 Monaten wiederholt werden kann. 15 Im Lichte dessen begegnet der dieser Verwaltungspraxis entsprechende Bescheid des Antragsgegners vom 17. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2005, dem die Prüfungsentscheidung vom 13. Januar 2005 zu Grunde liegt, die im Rahmen der Wiederholungsprüfung abgelegten unterrichtspraktischen Prüfungen im Fach Technische Informatik mit „mangelhaft" (5,0) und im Fach Physik mit „ungenügend" (6,0) zu bewerten, im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. 16 2. Einen Anspruch auf vorläufige erneute Zulassung zu den unterrichtspraktischen Prüfungen hat der Antragsteller mangels eines substantiiert dargelegten Verfahrensfehlers nicht glaubhaft gemacht. 17 Grundsätzlich steht dem Prüfling ein Anspruch auf Wiederholung bzw. erneute Durchführung der Prüfung zu, wenn das Verfahren zum Zwecke der Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings fehlerhaft durchgeführt worden ist und nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sich die Verfahrensfehlerhaftigkeit auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, weil in diesem Fall wegen des gestörten Prüfungsverlaufs eine zuverlässige Bewertungsgrundlage fehlt. Etwaige beachtliche Verfahrensfehler sind jedoch seitens des Antragstellers im gebotenen Maße nicht dargelegt und auch sonst im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchzuführenden summarischen Überprüfung nicht ersichtlich. 18 Die auf der Grundlage des Prüfungserlasses geübte Verwaltungspraxis des Antragsgegners bei Abnahme der Prüfung verletzt weder prüfungsrechtliche Grundsätze noch widerspricht sie verfassungsrechtlichen Vorgaben; ein Anspruch des Antragstellers auf erneute Zulassung zu den unterrichtspraktischen Prüfungen ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot einer gleichförmigen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens. 19 Maßstab der gerichtlichen Überprüfung ist die tatsächliche prüfungsrechtliche Handhabung durch den Antragsgegner - und nicht etwa der Prüfungserlass als solcher. Rechtlich unerheblich ist damit entgegen der Meinung des Antragstellers auch, ob der Erlasstext seinem Wortlaut nach unterschiedliche Deutungen zulässt. Denn der Erlass entzieht sich als Willenserklärung der Auslegung; maßgebend ist vielmehr nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden bzw. die vom Urheber - hier also dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW - gebilligte oder geduldete tatsächliche Verwaltungspraxis der Behörde. 20 Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 1995 - 2 C 16/94, BVerwGE 98, 324, 327 f; vom 2. März 1995 - 2 C 17/94 -, Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 7 und vom 2. Februar 1995 - 2 C 19/94 -, DVBl. 1995, 627. 21 Außenwirkung entfaltet ein Erlass für den betroffenen Einzelnen nämlich nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der Verwaltungspraxis zum Ausdruck kommenden Selbstbindung der Behörde „gleichmäßig" behandelt zu werden. 22 BVerwG, Urteile vom 2. März 1995 - 2 C 17/94 -, Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 7 und vom 2. Februar 1995 - 2 C 19/94 -, DVBl. 1995, 627. 23 Gemessen daran spricht nichts dafür, dass das Prüfungsverfahren des Antragstellers verfahrensfehlerhaft ausgestaltet worden ist, denn der Antragsteller hat weder - anhand eines Referenzfalles - konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Antragsgegner bei anderen Absolventen der Abschlussprüfung nach Durchführung einer berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme eine andere prüfungsrechtliche Handhabung praktiziert hat als in seinem Fall (vielmehr haben nach Ausführung des Antragsgegners insgesamt 788 Prüflinge ihre Abschlussprüfung unter den von ihm dargestellten Voraussetzungen abgelegt), noch sind konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass das Ministerium für Schule, Forschung und Wissenschaft als Urheber des Prüfungserlasses eine andere - als die vom Antragsgegner tatsächlich geübte - Prüfungspraxis gewollt hat. 24 Schließlich ist nicht erkennbar, dass die vom Antragsteller als verfahrensfehlerhaft gerügte Verwaltungspraxis des Antragsgegners nicht im Einklang mit allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen oder höherrangigem Recht steht. 25 Soweit der Antragsteller die Besetzung des Prüfungsausschusses für fehlerhaft hält, weil Studiendirektor X, der den Antragsteller am Berufskolleg im Fach Physik ausgebildet hat, als Mitglied des Prüfungsausschusses mitgewirkt hat, ist nichts dafür ersichtlich, dass diese an Ziffer 4.2.3 des Prüfungserlasses orientierte Verwaltungspraxis des Antragsgegners prüfungsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Vorgaben widerspricht. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses entspricht im Falle des Antragstellers den Vorgaben des Prüfungserlasses, der unter Ziffer 4.2.3 unter anderem vorsieht, dass sich der Prüfungsausschuss aus einem Vorsitzenden aus dem Kreis der schulfachlichen Aufsicht sowie einem Vertreter der Seminarleitung, einem weiteren an der Seminarausbildung Beteiligten und einem Vertreter der Schule zusammensetzt, wobei die beiden jeweils zuletzt genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses das Fächerspektrum des Prüflings vertreten sollen. Soweit der Antragsteller geltend macht, Personen, die an der Ausbildung des Prüflings beteiligt gewesen seien, dürften nicht in den Prüfungsausschuss zu berufen, ist eine solche prüfungs- oder verfassungsrechtliche Vorgabe nicht ersichtlich. 26 Ohne Erfolg rügt der Antragsteller als verfahrensfehlerhaft, dass eine förmliche Anhörung eines an der schulischen Ausbildung beteiligten Vertreters zu ausbildungs- und prüfungsrelevanten Aspekten unterblieben sei. Dies entspricht nicht der Verwaltungspraxis des Antragsgegners, die sich auf den Prüfungserlass stützt, aus dem sich ein solches förmliches Anhörungsverfahren nicht explizit ergibt, wie der Antragsgegner mehrfach schriftsätzlich dargelegt hat. Da bereits aufgrund der sich aus dem Prüfungserlass ergebenden Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für die Abschlussprüfung nach Durchführung einer praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme gewährleistet ist, dass auch ein Vertreter der Ausbildungsschule des Prüflings Mitglied des Prüfungsausschusses ist, das zu ausbildungs- und prüfungsrelevanten Aspekten Stellung nehmen kann, ist nicht erkennbar, weshalb die Verwaltungspraxis des Antragsgegners insoweit gegen Grundsätze des Prüfungsrechts oder des Verfassungsrechts verstoßen sollte. 27 Erfolglos bleibt auch die weitere Verfahrensrüge des Antragstellers, der Prüfungsausschuss habe mit ihm vor der Bewertung der „unterrichtspraktischen Prüfungen" kein Gespräch über die Planung und Durchführung der Prüfung in größeren didaktischen und methodischen Zusammenhängen geführt und dementsprechend jeweils auch nicht in die Note für die Prüfungsleistungen einbezogen. Ein solches Gespräch zusätzlich zum Kolloquium war nicht erforderlich, weil es nicht der tatsächlichen Handhabung durch den Antragsgegner entspricht, ohne dass dies aus Rechtsgründen zu beanstanden ist. Eine Verletzung prüfungsrechtlicher oder verfassungsrechtlicher Grundsätze ist durch den Verzicht auf ein Gespräch über die Planung und Durchführung der Prüfung in größeren didaktischen und methodischen Zusammenhängen - zusätzlich zum Kolloquium - nicht ersichtlich, da Ziffer 4.2.8 des Prüfungserlasses - als Basis der Verwaltungspraxis des Antragsgegners - regelt, dass in dem einstündigen Kolloquium „Planungsüberlegungen der unterrichtspraktischen Prüfungen darzulegen und die Durchführung theoriebegleitet zu reflektieren" sind, worauf der Antragsgegner zur Erläuterung seiner Prüfungspraxis nochmals ausdrücklich hingewiesen hat. Damit bestand nach der Verwaltungspraxis des Antragsgegners unter prüfungs- und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten für den Prüfling grundsätzlich hinreichend Gelegenheit, mündlich zu den theoretischen Überlegungen der Planung und Durchführung seiner unterrichtspraktischen Prüfungen Stellung nehmen zu können. 28 Soweit der Antragsteller schließlich für beide unterrichtspraktischen Prüfungen gerügt hat, im jeweiligen Protokoll seien keine konkreten Fehler genannt worden, ist ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht ersichtlich. Die vorgenommene Protokollierung entspricht der vom Antragsgegner geübten Verwaltungspraxis, ohne dass diese rechtlichen Bedenken begegnet. Die über die unterrichtspraktischen Prüfungen jeweils von einem Mitglied des Prüfungsausschusses angefertigten Niederschriften enthalten im Einklang mit der Verwaltungspraxis des Antragsgegners Angaben über das Thema, den Prüfungsverlauf, die festgelegte Note sowie insbesondere auch hinreichende Erstbegründungen. Die von den Prüfern jeweils gegebene Begründung ihrer Bewertung, die u.a. auf das Verlaufsprotokoll Bezug nimmt, ermöglicht es dem Prüfling und dem Gericht, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, welche die Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. In den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten ist erkennbar, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen oder besonderen Bewertungsmaßstäbe die Prüfer zu Grunde gelegt haben und auf welcher wissenschaftlichen Annahme der Prüfer die Benotung beruht. Eine weitergehende Begründung muss - nach entsprechender Substantiierung etwaiger Rügen durch den Antragsteller - dem Überdenkungsverfahren vorbehalten bleiben, in dem sie sodann auch erfolgt ist. 29 Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 09. Dezember 1992 - 6 C 3/ 92 -, NVwZ 1993, 677, 679, und vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185, 189 ff. 30 3. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Bewertung seiner Leistung in den beiden unterrichtspraktischen Prüfungen vom 13. Januar 2005 mit „mangelhaft" (5,0) bzw. „ungenügend" (6,0) rechtsfehlerhaft erfolgt ist. 31 Ob er - wie von seinen Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich beantragt - geltend machen kann, erneut vorläufig zu diesem Prüfungsabschnitt zugelassen zu werden, oder aber ob - unabhängig vom wörtlich gestellten Antrag - insofern ein Anspruch auf vorläufige erneute Bescheidung über das Ergebnis seiner Abschlussprüfung nach Neubewertung (und gegebenenfalls sich anschließender Durchführung eines Kolloquiums) in Betracht käme, kann daher dahinstehen. 32 Beruht die Bewertung nicht auf einem, vom Gericht ohne weiteres korrigierbaren Rechenfehler oder einem Systembruch, der allein durch Heraufsetzung der Note auf „bestanden" zu heilen ist und zum Bestehen der Prüfungen führt, hat die fehlerhafte Bewertung einer Prüfungsleistung regelmäßig die Verpflichtung der Behörde zur Folge, den Prüfling nach Durchführung einer Neubewertung über das Ergebnis der Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Eine Verpflichtung einer Prüfungsbehörde zur Neubewertung einer Prüfungsleistung im Wege der einstweiligen Anordnung ist zwar grundsätzlich nicht möglich, da eine Neubewertung als wissenschaftlich-pädagogisches Werturteil ihrer Natur nach nicht „vorläufig", sondern nur endgültig vorgenommen werden kann. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2000 - 14 B 634/00 -; VGH BW, Beschluss vom 19. Oktober 1984 - 9 S 2423/84 -, NVwZ 1985, 594, 595. 34 Ist aber anders der durch Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte wirksame Rechtsschutz nicht zu Gewähr leisten, kann in Fällen dieser Art ausnahmsweise eine Zustandsregelung getroffen werden, die über das im Hauptsacheverfahren Erreichbare sogar einstweilen hinausgreifen kann. 35 So VGH BW, Beschluss vom 19. Oktober 1984, a.a.O.; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., 1998, Rdz. 236 ff; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Dezember 2000, § 123 Rdz. 140. 36 Zur Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ist der Erlass einer „überschießenden" einstweiligen Anordnung jedoch nur erforderlich und geboten, wenn im Rahmen des Anordnungsanspruchs nicht nur glaubhaft gemacht ist, dass ein Anspruch gegen die Prüfungsbehörde auf erneute Bewertung und Bescheidung des Prüfungsergebnisses besteht, sondern sich darüber hinaus auch bereits auf Grund der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergibt, dass die Neubewertung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu dem vom Antragsteller letztlich angestrebten positiven Ergebnis führt. 37 Vgl. dazu VGH Kassel, Beschluss vom 5. Februar 1993 - 7 TG 2479/92 -, NVwZ 1993, 386, 387; VGH BW, Beschlüsse vom 24. November 1995 - 9 S 3100/95 -, NVwZ-RR 1996, 262, 263, und vom 20. März 1990 - 9 S 601/90 -, NVwZ-RR 1991, 82, 83 (Prognose einer positiven Neubescheidung); Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdz. 239, 247; Beschluss der Kammer vom 9. Juli 1998 - 15 L 2461/98 -. 38 Fehlt es bereits an einem glaubhaft gemachten Fehler bei der Bewertung der vom Antragsteller absolvierten unterrichtspraktischen Prüfungen, bedarf es keiner Entscheidung, ob vorliegend (noch) die für eine Neubewertung erforderliche hinreichend zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die in diesen Prüfungsteilen gezeigten Fähigkeiten des Antragstellers gegeben sind. Da eine Neubewertung voraussetzt, dass die zu beurteilende Prüfungsleistung noch vorhanden bzw. anhand der Erinnerung des Prüfers, eines Protokolls, gefertigter Mitschriften o.ä. rekonstruierbar ist, scheidet eine solche Orientierung - und damit auch eine Neubewertung der in einer unterrichtspraktischen Prüfung erbrachten Leistung - nämlich dann aus, wenn eine erneute Beratung und Entscheidung über das Ergebnis einer geraume Zeit zurückliegenden mündlichen Prüfung als faktisch unmöglich anzusehen ist. 39 Vorliegend hat der Antragsteller bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Bewertung seiner unterrichtspraktischen Prüfungen vom 13. Januar 2005 rechtsfehlerhaft erfolgt ist. 40 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen, 41 vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 - NJW 1991, S. 2005 (2007 ff.), BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, DVBl 1993, S. 503; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, S. 307; OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 22 A 1834/90 - S: 9; OVG NW, Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -; Urteile der Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98 -, S. 5 f. und vom 17. September 1999 - 15 K 1993/97 -, S. 5, beide m.w.N., 42 verpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei „prüfungsspezifischen Wertungen", 43 vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 - , DVBl 1998, S. 404 f., 44 verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insofern einschränkender Beurteilungsspielraum, dessen Überprüfung unter anderem darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigem Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Beurteilung vermeintliche Bewertungsfehler aufweist. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt, 45 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, DVBl 1993, S. 842 (845). 46 Einwände des Prüflings gegen Fachfragen betreffende Prüferkritik, die im vorstehenden Sinne unschlüssig oder unsubstantiiert sind, bleiben im gerichtlichen Verfahren ebenso wie solche, die - lediglich - unbegründet sind, ohne Erfolg. 47 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die vom Antragsteller angegriffene Bewertung seiner unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächer Technische Informatik und Physik vom 13. Januar 2005 aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 48 a) Die vom Antragsteller erhobenen Rügen bezüglich der Bewertung der Unterrichtsprobe im Fach Technische Informatik greifen nicht durch. Dies gilt sowohl für die hinsichtlich der Planung geäußerte als auch für die auf die Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung bezogene Prüferkritik. 49 Der Einwand des Antragstellers gegen die Prüferkritik, er habe in seiner Unterrichtsplanung kein echtes Thema, sondern einen fachlichen Inhalt formuliert, ist unschlüssig hat keinen Erfolg. Als „Thema der Stunde" sieht der Unterrichtsentwurf vor: „Analogie zwischen Postfach und RAM - Das Konzept der Trennung von Inhalt und Adressierung in C -". Das diesbezügliche pauschale Vorbringen des Antragstellers, in den von ihm absolvierten Lehrproben und Seminarstunden sei nicht begründet worden, warum ein fachlicher Inhalt nicht auch als Unterrichtsprobe formuliert werden könne, setzt sich mit der fachlichen Kritik der Prüfer inhaltlich nicht auseinander. 50 Unschlüssig ist auch die weitere Rüge, mit welcher der Antragsteller beanstandet, dass die Prüfer die Lernvoraussetzungen als nicht ausreichend beschrieben erachtet haben. Diese Prüferkritik wird bereits anhand des unmittelbar folgenden Satzes der Ausgangsbewertung im Protokoll vom 13. Januar 2005 näher erläutert, wonach die Wechselwirkung zum geplanten Unterricht nicht ausreichend erkennbar sei. In ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2005 haben die Prüfer ihre Kritik nochmals weiter dahingehend konkretisiert, dass es für die Beurteilung der Effektivität des Unterrichts in den Lernvoraussetzungen an der Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Lernenden fehle. Die Ausführungen im Unterrichtsentwurf seien zu allgemein gehalten und ohne ausreichende Hinweise auf den konkreten Unterricht. Dieser Prüferkritik ist der Antragsteller mit seinem Hinweis darauf, „in den Zeilen 64-87 seines Unterrichtsentwurfs" die Lernvoraussetzungen beschrieben zu haben - namentlich das Erlernen von Sprachelementen, das Analysieren von Problemstellungen, die Beschreibung in Fluss- oder Strukturdiagrammen und die Umsetzung in ein Programm - sowie unter Ziffer 2.2.1 auf das didaktische Vorgehen eingegangen zu sein, nicht konkret entgegen getreten, da sich weder hieraus noch aus den zitierten Passagen seiner Unterrichtsplanung der von den Prüfern gerade vermisste hinreichend konkrete Bezug zu seiner Unterrichtsgestaltung ergibt. 51 Soweit der Antragsteller behauptet, die Lernvoraussetzungen auch in früheren Entwürfen ähnlich beschrieben zu haben, ohne dass dies moniert worden sei, belegt dies nicht die Vertretbarkeit seiner Lösung, weil dies bereits nicht nachvollziehbar ist. Die Prüfer haben vielmehr in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2005 erklärt, die Analyse der Lernvoraussetzungen und deren Beschreibung sei auch von den Seminarausbildern beanstandet worden, wie sich aus der Abschlussbeurteilung des Studiendirektors O vom 4. Januar 2005 ergebe. Diese enthält auf S. 1 (III.) folgenden Passus: 52 „Die Analyse und Beschreibung der jeweiligen Lernausgangslage sollte mit noch größerer Sorgfalt erfolgen. Genauere Kenntnisse der individuellen Lernvoraussetzungen einzelner Schüler und zum Teil auch der in den anderen Schulfächern behandelten Themen wäre aus meiner Sicht für die Unterrichtsplanung nicht nur hilfreich, sondern notwendig." 53 Nicht zum Erfolg führt auch die weitere Rüge des Antragstellers, mit der er die Prüferkritik beanstandet, die Kompetenzformulierungen seien unscharf, ein beruflicher Bezug fehle. Soweit der Antragsteller lediglich seinerseits pauschal die Verwendung des Begriffs „unscharf" durch die Prüfer moniert, handelt es sich um eine im Beurteilungsspielraum der Prüfer liegende prüfungsspezifische Wertung, die nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt und für die als solche eine Verletzung der rechtlichen Grenzen nicht erkennbar ist. Mit seinen weiteren, allgemein gehaltenen Darlegungen, im Kapitel 2.2 „mögliche berufliche Aufgaben der Schüler" beschrieben, im Kapitel 2.2.1 den Einsatz beruflicher Aufgaben im Unterricht erwähnt sowie - wohl im Kapitel 2.4 Kompetenzen und Ziele - noch darauf hingewiesen zu haben, dass die Schüler Aufgaben aus den Bereichen Physik und Technik lösen können sollten, hat der Antragsteller die im Widerspruchsverfahren näher erläuterte Prüferkritik ebenfalls nicht zu entkräften vermocht. In ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2005 haben die Prüfer nämlich darauf abgestellt, der Antragsteller habe die angestrebte zweite Kompetenz „so allgemein formuliert, dass kein Rückschluss zur Jahrgangsstufe bzw. zum Bildungsgang möglich" sei, und hierfür ein konkretes Zitat aus dem Unterrichtsentwurf des Antragstellers angeführt, das die wenig spezifischen Formulierungen des Antragstellers belegt („Die Schüler sind zunehmend fähig und bereit, Zeiger (Pointer) von einer Variablen zu unterscheiden und die Verknüpfung zwischen beiden in der Programmiersprache C umzusetzen."), ohne dass der Antragsteller dies in Abrede gestellt hätte. 54 Fehl geht auch der Einwand des Antragstellers, der sich gegen die Prüferkritik richtet, die Ziele der Lerngruppe seien auf geringem Niveau formuliert und daher nicht schülergemäß, der Lerngruppe nicht angemessen. Der Antragsteller macht geltend, die Prüfer hätten nur ein didaktisches Fenster gesehen, in dem der Unterschied zwischen Postfächern und RAM herausgearbeitet sei, wobei dieser Unterschied so einfach gewesen sei, dass er von jedem Schüler habe verstanden werden können, im zweiten Teil des Unterrichts, wovon die Prüfer noch den Anfang gesehen hätten, sei dann von den Schülern eine Transferleistung verlangt worden. Damit räumt er jedoch einerseits selbst ein, dass das Unterrichtsziel, sich mit dem Unterschied zwischen Postfächern und RAM zu befassen, nur einen sehr geringen Schwierigkeitsgrad aufweist. Andererseits verkennt er, dass die folgende zweite Unterrichtsstunde, in der die Schüler nach Angaben des Antragstellers die Transferleistung erbringen sollten, deren Thema sich im Übrigen auch nicht aus dem von ihm vorgelegten Unterrichtsentwurf erschließt und die sich erst anschloss, nachdem die Prüfer ausweislich des Protokolls bereits länger als eine Unterrichtsstunde beim Unterricht des Antragstellers zugegen waren (nämlich von 9.42 bis 10.30 Uhr), gar nicht mehr Gegenstand der - zu bewertenden - Unterrichtsprobe war, wie sich auch aus der in seinem Unterrichtsentwurf vorgesehenen Zeitspanne für die unterrichtspraktische Prüfung ergibt („Zeit: 9:40-10:25h"). 55 Unschlüssig ist auch die weitere Rüge des Antragstellers hinsichtlich der Prüferkritik, die Aufgabe sei für die Gruppenarbeit nicht geeignet, das Anspruchsniveau der Aufgabe sei sehr niedrig. In ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2005 haben die Prüfer ergänzend darauf hingewiesen, das geringe Anspruchsniveau ergebe sich bereits aus dem Verlaufsprotokoll der Unterrichtsprobe, wonach der Antragsteller die von den Schülern im Verlauf der ersten 10 Minuten der Unterrichtsstunde gesammelten Aussagen zum Postfach und Arbeitsspeicher mit der Bemerkung habe abbrechen müssen: „bevor Sie die Lösung vorwegnehmen". Dies hat der Antragsteller letztlich eingeräumt, in dem er sich darauf beruft, Gründe gehabt zu haben, dieses Niveau für den ersten Teil der Aufgaben zu wählen. Soweit er bemängelt, es fehle eine Begründung der Prüfer dafür, warum die Aufgabe nicht für Gruppenarbeit geeignet sein solle, ergibt sich eine solche schon aus dem von den Prüfern dargelegten „geringen Anspruchsniveau" der Aufgabenstellung. 56 Rechtlich unerheblich bleiben auch die Einwände des Antragstellers gegen die Prüferkritik an der Durchführung seiner unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Technische Informatik. Ihre Kritik, die Initiierung und Begleitung der Gruppenarbeit sei nicht ausreichend gewesen, bezüglich der vom Antragsteller lediglich eine fehlende Begründung erinnert wird, haben die Prüfer in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 3. Mai 2005 dahingehend erläutert, die Gruppenbildung sei ausweislich des Verlaufsprotokolls aufgrund der Aufforderung seitens des Lehrers erfolgt, nicht aber der aufgeworfenen Problemstellung gefolgt. Diese Kritik zielt in dieselbe Richtung wie die zuvor geäußerte Prüferkritik am zu geringen Anspruchsniveau der vom Antragsteller geplanten Aufgabenstellung und bringt zum Ausdruck, das in Gruppenarbeit zu bearbeitende „Problem" sei im Prinzip schon - ohne Gruppenbildung - anhand der gesammelten Schüleraussagen quasi gelöst gewesen, so dass es einer Bearbeitung in der Gruppe zur Lösung dieses Problems gar nicht mehr bedurft hätte. Diesem plausiblen Kritikpunkt ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. 57 Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Antragstellers, die Bewertung sei nicht hinreichend transparent, um eine Bewertung mit der Note „mangelhaft" für Außenstehende nachvollziehbar zu machen. Aufgrund der von den Prüfern im einzelnen angeführten, vom Antragsteller ohne Erfolg beanstandeten Kritikpunkte sowie ihrem im Widerspruchsverfahren gezogenen Fazit, der Hauptgrund für die mangelhafte Bewertung liege in der geringen Effektivität des Unterrichts, der Kompetenzzuwachs sei zu gering , die Schüler seien unterfordert worden, haben die Prüfer vielmehr hinreichend verdeutlicht, dass die Leistung des Antragstellers an erheblichen Mängeln leidet und deshalb im Ganzen nicht den Anforderungen genügt. Mit dieser in ihrem Beurteilungsspielraum liegenden Einschätzung haben sie sich im Rahmen der Definition einer mangelhaften Leistung - im Sinne der über Ziffer 4.2 des Prüfungserlasses anwendbaren OVP - bewegt, weil sie den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Der Antragsteller hat eine Verletzung der rechtlichen Grenzen insoweit nicht aufgezeigt. 58 b) Ebenfalls nicht zum Erfolg führen die vom Antragsteller bezüglich der Planung und Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung gerügten Mängel bei der Bewertung seiner unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Physik. 59 Der Einwand des Antragstellers gegen die Prüferkritik, es fehle an einer ausreichenden Beschreibung der Lernvoraussetzungen, Interdependenzen zwischen Lernvoraussetzungen und der konkreten Unterrichtsplanung seien nicht erkennbar, geht ins Leere. Die Prüfer haben in ihrer im Überdenkungsverfahren eingeholten Stellungnahme erläuternd ausgeführt, für die geplante arbeitsteilige Gruppenarbeit mit Protokollierungsarbeit fehle es - im Rahmen der Lernausgangslage - an der erforderlichen präzisen Beschreibung der vorhandenen bzw. förderungsbedürftigen Kompetenzen der Schüler hinsichtlich der Planung, Versuchsdurchführung und Protokollierung von Experimenten. Dieser Prüferkritik, die im Wesentlichen darauf abzielt, dass die Ausführungen des Antragstellers zu den Lernvoraussetzungen als zu allgemein gehalten und zu wenig differenziert im Bezug auf die genannten Aspekte angesehen werden, hat der Antragsteller mit seinem pauschalen Hinweis darauf, unter Ziffer 1. „Lernausgangslage" die Lernvoraussetzungen sowie das Vorwissen der Schüler und die später von ihnen zu beherrschenden Kompetenzen beschrieben zu haben, keinen schlüssigen substantiierten Vortrag entgegengesetzt, da er insoweit gerade nicht dargelegt hat, entgegen der Kritik der Prüfer in seinem Unterrichtsentwurf die geforderte präzise Beschreibung geliefert zu haben. 60 Erfolglos bleibt auch die weitere Rüge des Antragstellers, mit der er sich gegen die Prüferkritik wendet, die Kompetenzformulierungen seien unscharf und durch Allgemeinplätze charakterisiert. Die bloße Gegenfrage, was in diesem Zusammenhang „Allgemeinplätze" seien, beinhaltet bereits keine schlüssige und substantiierte Rüge. Mit ihren ergänzenden Ausführungen im Widerspruchsverfahren, die vom Antragsteller gewählten Formulierungen der Fach- und Methodenkompetenzen seien inhaltlich so allgemein gehalten, dass sie als allgemeine Fach- und Methodenkompetenzen und nicht gerade für das Fach „Physik" gälten, es fehle jeglicher Bezug zum Bildungsgang, haben die Prüfer erneut zum Ausdruck gebracht, dass sie im Unterrichtsentwurf des Antragstellers eine präzise auf das Fach Physik und den konkreten Bildungsgang der Schüler zugeschnittene Darstellung der Fach- und Methodenkompetenzen vermissen. Diese Kritik hat der Antragsteller mit seinem Verweis auf seine Ausführungen im Unterrichtsentwurf unter Kapitel 2.5 und dem erstmalig im Widerspruchsverfahren unternommenen Versuch, einen Bezug der in Rede stehenden Kompetenzen zum einschlägigen Berufsbild und Bildungsgang der Schüler herzustellen, nicht zu entkräften vermocht. Der Substantiierungspflicht ist nicht genügt, wenn mit dem Widerspruch oder der Klage die in der Prüfungssituation erstellte Lösung nachträglich gerechtfertigt, der eigene Gedankengang erläutert und verdeutlicht oder aber unter Umständen durch zusätzliche Argumente, die im Rahmen der Prüfungsleistung so nicht angeführt worden sind, „unterfüttert" wird, weil damit die Schwäche der Prüfungsleistung selbst nicht behoben werden kann. Die nunmehrigen Ausführungen des Antragstellers zum Bezug der verschiedenen zu erwerbenden Kompetenzen zum Berufsbild und Bildungsgang, die gerade nicht in seinem Unterrichtsentwurf enthalten sind, stellen eine solche nicht zu berücksichtigende inhaltliche und argumentative „Unterfütterung" seiner zu undifferenzierten Ausführungen zu diesem Punkt im Unterrichtsentwurf selbst dar und können daher nicht als Bewertungsgrundlage für die unterrichtspraktische Prüfung in Betracht kommen. 61 Unschlüssig ist die Rüge des Antragstellers, es sei in sich widersprüchlich und bezüglich der „systematischen Fehler" nicht hinreichend konkret, wenn die Prüfer beanstandeten, die formulierten Ziele seien fachlich unklar geblieben und wiesen (hinsichtlich der angestrebten fachlichen Ziele) systematische Fehler auf. Im Überdenkungsverfahren haben die Prüfer im Einzelnen ausgeführt, weshalb insbesondere das vom Antragsteller in seinem Unterrichtsentwurf abschließend formulierte 2. und 3. Ziel nicht den Anforderungen genügt. Mit dieser näheren Erläuterung der Prüferkritik in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2005 hat sich der Antragsteller inhaltlich schon gar nicht befasst. 62 Fehl geht auch die weitere Rüge, mit der sich der Antragsteller dagegen wendet, dass seitens der Prüfer im Verlaufsprotokoll notiert worden ist, es habe sich der fachlich-systematische Fehler offenbart m=FN zu betrachten, der eine physikalisch korrekte Bezugnahme auf den Gleitreibungsfaktor bzw. Haftreibungsfaktor nicht zulasse. Im Widerspruchsverfahren haben die Prüfer ihre Kritik dahingehend konkretisiert, dass das Aufgabenblatt und der Arbeitsauftrag an die Schüler - unter Bezug insbesondere auf Aufgabe 7 des Arbeitsblattes („Stellen Sie Ihre Messwerte in einem Funktionsdiagramm (Reibungskraft als Funktion der Masse, x-Achse: Masse, y-Achse: Kraft) grafisch dar.") - eindeutig fachliche Fehler enthalte. Aus den weiteren Ausführungen der Prüfer, die Verwendung des Begriffs „Gewicht" durch den Antragsteller impliziere (zu Unrecht), dass es sich begrifflich um die physikalische Größe „Masse" handele, während begrifflich korrekt von der „Gewichtskraft" oder „Normalkraft" gesprochen werden müsse, ergibt sich, dass die Prüfer in Aufgabe 7 die Verwendung des Begriffs „Masse" als fachlich falsch angesehen haben. Diese Prüferkritik hat der Antragsteller mit seinen Darlegungen im Widerspruchsverfahren, warum die Aufgabenstellung so formuliert worden sei und dass die Schüler feststellen sollten, dass die Gleitreibungskraft proportional zur Gewichtskraft sei, gerade nicht entkräftet. 63 Der Einwand des Antragstellers gegen die Kritik der Prüfer, insgesamt sei die Unterrichtssteuerung sehr lehrerzentriert und lasse den Lernenden keine Möglichkeit zur Einbringung unterrichtsförderlicher Gedanken, der Unterrichtsverlauf zeige als Folge fachlicher Fehler unscharfes und fachlich unkorrektes Lernen bei den Schülern, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Jedenfalls nachdem die Prüfer im Widerspruchsverfahren zur Frage fachlicher Fehler insbesondere auf Aufgabe 7 des Arbeitsblattes verwiesen haben sowie die Verwendung des Begriffs „Gewicht" - statt „Gewichtskraft" oder „Normalkraft" - durch den Antragsteller als fachlich nicht korrekt moniert haben, fehlt es an einer schlüssigen substantiierten Rüge, wenn der Antragsteller lediglich beanstandet hat, die Prüfer hätten nicht ausgeführt, welche fachlichen Fehler in der Stunde gemacht worden seien und welches unscharfe und fachlich unkorrekte Lernen bei den Schülern vorgelegen haben solle, ohne auf die konkret von den Prüfern erhobenen Vorwürfe einzugehen. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller im Widerspruchsverfahren behauptet hat, „keine Möglichkeit" bedeute „keine Schüleraussage", was nicht zutreffe. Die Prüfer haben hierzu unter dem 3. Mai 2005 in sich schlüssig klarstellend ausgeführt, gemeint gewesen sei mit ihrer Prüferkritik, der Antragsteller habe den Schülern nicht die Möglichkeit gegeben, unterrichtsförderliche Gedanken in den Unterricht einzubringen. Auch mit diesen Erläuterungen hat sich der Antragsteller nicht inhaltlich auseinander gesetzt. 64 Unschlüssig ist auch die Rüge des Antragstellers bezüglich der Prüferkritik, der Unterricht habe zu keinen konkreten Ergebnissen geführt. Dass in der für die Bewertung allein maßgeblichen, eine Unterrichtsstunde dauernden Unterrichtsprobe selbst „keine konkreten Ergebnisse" erzielt worden sind, hat der Antragsteller letztlich selbst eingeräumt, wenn er darauf abstellt, der Prüfungsausschuss habe bereits den Klassenraum verlassen, bevor die Ergebnisse der Messungen von den Schülern an der Tafel zusammengefasst worden seien. Die weitere Kritik der Prüfer, auch außerhalb der geplanten Unterrichtszeit hätten aufgrund der fehlerhaften Aufgabenstellung keine verwertbaren Resultate erzielt werden können, ist ebenfalls unwidersprochen geblieben. 65 Nicht schlüssig und substantiiert in Abrede gestellt hat der Antragsteller die Kritik der Prüfer, es fehle der Bezug zum Beruf sowie zu einem schülerorientierten und nachvollziehbaren Problem. Der vom Antragsteller behauptete Widerspruch dieser Prüferkritik zu der - weiteren - Anmerkung der Prüfer im Verlaufsprotokoll, „Schüler zeigen sich interessiert, stellen den Technikansatz gedanklich in den Vordergrund; Bremsanlage wird durch Tafelskizzen dargestellt", ist bereits nicht nachvollziehbar. Die Prüfer haben insofern mit ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2005 plausibel dargelegt, das - von ihnen im Protokoll notierte - Interesse der Schüler habe dem vom Antragsteller vorgestellten Bremsvorgang beim Fahrrad und der damit insbesondere verbundenen Hebelproblematik gegolten, mit der sie sich anhand Tafelskizzen auseinander gesetzt hätten. Diese Problematik sei jedoch nicht geeignet gewesen, zum fachlichen Thema der Stunde hinzuführen, das nämlich gelautet habe: „Der Einfluss der Reibung auf die Bewegung". 66 Soweit der Antragsteller schließlich die Prüferkritik beanstandet, die Nutzung des Mediums Tafel sei ungenügend, verfehlt er erneut die Zielrichtung dieser Kritik. Mit den näheren Ausführungen der Prüfer hierzu im Überdenkungsverfahren, die sich nicht nur darauf erstrecken, aufgrund der fehlerhaften Planung des Unterrichts sei bereits nicht zu erwarten gewesen, dass die Schüler an der Tafel zu nachvollziehbare Ergebnissen gelangen würden, sondern auch darauf hinweisen, dass die Planung des Antragstellers kein erwartetes Tafelbild ausgewiesen habe und fehlerhafte Anschriebe der Schüler unkorrigiert geblieben, hat sich der Antragsteller schon nicht inhaltlich befasst. 67 Mit ihrer Prüferkritik zu verschiedenen Aspekten der Planung und Durchführung, die der Antragsteller nicht zu entkräften vermocht hat, und ihrer abschließenden Begründung im Überdenkungsverfahren, die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Physik sei aufgrund der fehlerhaften Planung, der fachlichen Mängel in den Grundlagen der Physik sowie der Vermittlung falscher physikalischer Zusammenhänge im Rahmen der Durchführung des Unterrichts im Gesamtergebnis ungenügend, haben die Prüfer zum Ausdruck gebracht, dass die Leistung des Antragstellers an erheblichen Mängeln leidet, den Anforderungen nicht entspricht und dabei selbst Grundkenntnisse gravierende, in absehbarer Zeit nicht behebbare Lücken aufweisen. Mit dieser in ihrem Beurteilungsspielraum liegenden Einschätzung bleiben sie im Rahmen der Definition einer ungenügenden Leistung (im Sinne der über Ziffer 4.2 des Prüfungserlasses anwendbaren OVP); eine Verletzung der rechtlichen Grenzen dessen hat der Antragsteller nicht kenntlich gemacht. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes und berücksichtigt den nach Ziffer 36.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2004 - NVwZ 2004, 1327 ff.) für Rechtsstreitigkeiten um den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfungen Betrag, wobei dem Umstand Rechnung getragen wird, dass das Rechtschutzgesuch auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. 69