Urteil
11 K 5196/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:0804.11K5196.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die 1979 geborene Klägerin ist ausgebildete Krankenschwester. Im Jahre 2003 meldete sie sich bei dem Klinikum O, Institut für Rechtsmedizin, zu einem Lehrgang Aufbaukurs zum Rettungsassistenten" an, der am 1. Juni 2004 beginnen und am 15. Oktober 2004 enden sollte. Die Gebühren des Lehrganges betrugen 2.556,46 Euro. Unter dem 17. Februar 2004 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für den Besuch des Lehrgangs. Die Bezirksregierung L lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. April 2004 ab. Zur Begründung führte sie aus, die von der Klägerin durchgeführte Maßnahme erfülle nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AFBG. Zur Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin vor: Die nach § 2 Abs. 1 AFBG geforderten Voraussetzungen für eine Förderung lägen vor. Die Ausbildung zur Rettungsassistentin sei gesetzlich durch das Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG) geregelt. Es sei kein Ausbildungsberuf im normalen Sinne. Die Ausbildung sei weder mit einer Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz noch mit einer nach der Handwerksordnung vergleichbar und es könne deshalb auch nicht von einer zweiten Berufsausbildung gesprochen werden. Die Ausbildung zur Rettungsassistentin liege oberhalb des Niveaus einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachabschlusses, weil für die Ausbildung Eigenschaften gefordert seien, die nicht nötig seien für die Ausbildung zum Facharbeiter oder für die Ausbildung zum Gesellen oder Gehilfen. Die Bezirksregierung L wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26. Juli 2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Ausbildung zum Rettungsassistenten nach dem Rettungsassistentengesetz auch als berufliche Erstqualifikation absolviert werden könne. Da es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 AFBG nicht auf die persönlichen sondern auf die allgemeinen ankomme, sei eine Förderung nicht möglich. Die Klägerin hat am 5. August 2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Eine Erstausbildung sei nach § 4 RettAssG dann abgeschlossen, wenn die Inhalte, die für die Tätigkeit eines Rettungssanitäters nötig seien, vermittelt worden seien. Danach beginne die Fortbildung, ohne dass die Teilnahme an einem Lehrgang § 4 RettAssG notwendig sei. Sie habe als ausgebildete Krankenschwester nur einen Ergänzungslehrgang nach § 8 Abs. 3 RettAssG zu absolvieren. Dieser Ergänzungslehrgang liege über dem Niveau einer Erstausbildung und könne nicht ohne Vorkenntnisse absolviert werden. Sie nehme nicht an einer Ausbildung nach § 4, sondern nach § 8 Abs. 3 RettAssG teil. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L vom 7. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2004 zu verpflichten, ihr für den Aufbaukurs zum Rettungsassistenten am Klinikum O in der Zeit vom 1. Juni 2004 bis 15. Oktober 2004 Fortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in bestimmungsgemäßer Höhe zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend zur Begründung der angefochtenen Bescheide vor, die Regelung des § 8 RettAssG sehe lediglich eine erleichterte Zugangsvoraussetzung für die Prüfung bei entsprechender beruflicher Vorbildung vor und ändere nichts am Charakter der Erstausbildung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Gewährung von Fortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Teilnahme an dem Aufbaukurs zum Rettungsassistenten" ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Lehrgang ist bereits dem Grunde nach nicht förderungsfähig. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger unter anderem nur dann förderungsfähig, wenn sie einen Abschluss in einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder nach § 25 der Handwerksordnung (HwO) anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt. Die Norm legt grundsätzlich fest, dass Maßnahmen nur gefördert werden können, wenn sie eine abgeschlossene Erstausbildung voraussetzen. Dabei ist die Förderungsfähigkeit der Maßnahme nach objektiven Kriterien - unabhängig von der individuellen Vorbildung des Bewerbers - zu messen. Besteht bei der Ausbildung abweichend von dem grundsätzlichen Erfordernis einer abgeschlossenen Erstausbildung auch die Möglichkeit, Bewerber ohne abgeschlossene Berufsausbildung zuzulassen, steht das der Charakterisierung der Maßnahme als berufliche Aufstiegsfortbildung" im Sinne des § 2 Abs. 1 AFBG regelmäßig nur dann nicht entgegen, wenn sich eine Zulassung ohne abgeschlossene Berufsausbildung" nach den Bestimmungen, die die Maßnahme charakterisieren, auf den Einzelfall bezieht und keine gleichrangige Alternative ist, vgl. Trebes/Reifers, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - Kommentar, 1. Aufl. § 2 Anmerkung 2.1.2. Diese Voraussetzungen erfüllt die Ausbildung der Klägerin zur Rettungsassistentin nicht. Die Klägerin verfügt zwar als Krankenschwester über eine abgeschlossene Berufsausbildung, auf Grund derer sie ohne Teilnahme an einem nach § 4 RettAssG an sich vorausgesetzten Lehrgang (1.200 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung, der, sofern er in Vollzeitform durchgeführt wird, 12 Monate dauert) zur staatlichen Prüfung auf Grund eines von ihr besuchten Ergänzungslehrganges teilnehmen kann. Diese individuelle Möglichkeit prägt doch nicht generell die Ausbildung zum Rettungsassistenten als Maßnahme einer beruflichen Aufstiegsfortbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 AFBG. Die Ausbildung zum Rettungsassistenten kann nämlich regelmäßig bereits nach Erlangung eines Hauptschulabschlusses oder einer gleichwertigen Schulausbildung oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung aufgenommen werden, § 5 RettAssG. Dies ist die regelmäßige Zugangsvoraussetzung, die zugleich die Wertigkeit" der Ausbildung charakterisiert. Der Besuch eines kürzeren Ergänzungslehrganges nach § 8 Abs. 3 RettAssG nach einer Ausbildung - wie hier - zur Krankenschwester stellt nach der gesetzlichen Konzeption demgegenüber den Ausnahme- und nicht den Regelfall eines einheitlichen Ausbildungsberufes dar. Kann aber regelmäßig die Ausbildung zum Rettungsassistenten bereits nach Erlangung eines Hauptschulabschlusses oder einer gleichwertigen Schulausbildung begonnen werden, so kann die Ausbildung zum Rettungsassistenten insgesamt nicht als Aufstiegsfortbildung im Sinne des AFBG angesehen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.