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Urteil

3 K 3150/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0802.3K3150.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt ein Dreizehntel der bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache entstandenen Kosten, die Klägerin trägt die übrigen Kosten des Rechtsstreits. 1 Tatbestand: 2 Mit Genehmigungsbescheid vom 11. November 2002 erteilte die Beklagte der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Transporterwerkes E durch Errichtung und Betrieb einer Fertigungshalle. Nach der Kostenentscheidung der Genehmigung betragen die Verwaltungsgebühren 202.271,00 Euro.- Die Klägerin erhob Widerspruch gegen die Nebenbestimmungen zum Brandschutz Nrn. 17-20, 24 und gegen die Kostenentscheidung, soweit eine 46.250,00 Euro übersteigende Gebühr festgesetzt worden war. Sie trug vor: Die Rohbaukosten hätten 6.000.000,00 Euro betragen. Nach Tarifstelle 15.a.1.1 Buchst. b) des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), die bei Errichtungskosten bis zu 50.000.000,00 Euro maßgeblich sei, errechne sich daraus eine Gebühr in Höhe von 46.250,00 Euro. Die in Tarifstelle 15.a.1.1 Buchst. c) vorgesehene Mindestgebühr nach Tarifstelle 2.1.2 i.V.m. Nr. 24 der Anlage 1 zum AGT sei verfassungsrechtlich bedenklich. Es sei nicht verhältnismäßig, die Gebühren pauschal nach Rohbauwerten / Bruttorauminhalt zu berechnen, ohne den wirklichen Prüfaufwand zu berücksichtigen, der hier in keinem Verhältnis zur veranschlagten Gebühr stehe. Bei einer Einstufung nach Nr. 22 der Anlage 1 zum AGT hätte die Rohbausumme in etwa den tatsächlich entstandenen und kalkulierten Rohbaukosten entsprochen. Demgegenüber führe die Berechnung nach Nr. 24 der Anlage 1 zu einer Rohbausumme von 15.492.000,00 Euro, die bei 234,6 % der tatsächlichen Rohbaukosten liege. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Urteils des OVG NRW vom 19. Dezember 1997 9 A 5943/96 – sei die pauschalierte Rohbaukostenberechnung für den Genehmigungsbescheid grundsätzlich nicht haltbar.- Rein vorsorglich werde eine entsprechende Gebührenermäßigung nach Tarifstelle 2.3 beantragt. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2004 änderte die Beklagte die angegriffenen Nebenbestimmungen teilweise ab und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. In der Begründung wurde ausgeführt: Die Kostenentscheidung für das Genehmigungsverfahren folge aus § 1 AVwGebO NRW in Verbindung mit Tarifstelle 15 a 1.1. Danach sei mindestens die höchste Gebühr anzusetzen, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre. In den Genehmigungsbescheid eingeschlossen sei die Baugenehmigung nach § 63 Abs. 2 BauO NRW, deren Gebühr sich nach der Tarifstelle 2.4.1.3 bemesse und höher sei als die Gebühr für die Hauptentscheidung. Nach Tarifstelle 2.4.1.3 sei für die Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW eine Gebühr in Höhe von 13 v.T. der Rohbausumme zu erheben. Nach Tarifstelle 2.1.2 ergebe sich die Rohbausumme aus der Vervielfachung des Brutto-Rauminhalts mit den in der Anlage 1 für die jeweiligen Gebäudearten angegebenen Rohbauwerten je m³ Brutto-Rauminhalt. Da es sich bei dem genehmigten Vorhaben um einen mehrgeschossigen Hallenbau handele und Einbauten vorgesehen seien, sei Nr. 24 der Anlage 1 zum AGT einschlägig. Im Urteil des OVG NRW vom 19. Dezember 1997 – 9 A 5943/96 – werde ein Verhältnis der festgesetzten Gebühr zu den tatsächlichen Rohbaukosten von 2,4 % nicht ansatzweise als grobes Missverhältnis und als ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip angesehen. Die hier festgesetzte Gebühr von 202.271,00 Euro betrage 2,88 % der tatsächlichen Rohbaukosten. Der außerdem beantragten Gebührenermäßigung könne nicht zugestimmt werden. Keine der in Tarifstelle 2.3 der AVwGebO NRW aufgeführten Möglichkeiten der Ermäßigungen sei zutreffend.- Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 8. April 2004 zugestellt. 3 Die Klägerin hat am Montag, den 10. Mai 2004 Klage gegen die Kostenentscheidung und die Nebenbestimmungen Nrn. 18 und 19 des Genehmigungsbescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides erhoben. Die Beklagte hat am 2. August 2005 eine Änderung der angegriffenen Nebenbestimmungen zugesagt. Daraufhin haben die Parteien insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 4 Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und trägt ergänzend vor: Die Fertigungshalle sei nach ihrer Bauweise nicht als mehrgeschossiges Fabrikgebäude nach Nr. 24 der Anlage 1 zum AGT anzusehen; dafür spreche auch die Differenz der tatsächlichen und der kalkulierten Rohbaukosten zu der nach dem Rohbauwert jener Tarifstelle errechneten Rohbausumme. Jedenfalls sei der Gebührentarif verfassungskonform so auszulegen, dass Nr. 22 der Anlage 1 die errichtete Fertigungshalle erfasse. Die auf Grund der Einstufung nach Nr. 24 der Anlage errechnete Gebühr stehe in einem groben Missverhältnis zu den durch den Verwaltungsaufwand der Beklagten verursachten Kosten. Die Gebühr sei auch nicht unter dem Aspekt der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils gerechtfertigt, da der durch die Genehmigung erlangte Vorteil nicht berechenbar sei durch die Beklagte. Die pauschale Ermittlung des Rohbauwertes sei weiter mit Art. 3 GG nur dann vereinbar, wenn sich dadurch nicht regelmäßig für bestimmte Sachverhaltsgruppen ein erhebliches Auseinanderfallen von tatsächlichem und pauschaliertem Wert ergebe. Ein solcher Verstoß sei durch das OVG MV (NVwZRR 1997, 61) angenommen worden, wenn die ermittelten Rohbaukosten um nahezu 200 % über den tatsächlichen Rohbaukosten lägen. Hier lägen die pauschalierten Kosten um 234,6 % höher als die tatsächlichen Kosten. Die Gebühr verstoße auch gegen das Äquivalenzprinzip . Ein solcher Verstoß sei nach der Rechtsprechung des OVG NRW denkbar, wenn die Gebühr 2 % der tatsächlichen Rohbaukosten überschreite; diese Überlegung gelte auch für industrielle Bauten. Hier mache die festgesetzte Gebühr 2,88 % der tatsächlichen Rohbaukosten aus. Jedenfalls sei die Verwaltungsgebühr zur Vermeidung einer sachlichen Unbilligkeit zu ermäßigen. Nach der Entscheidung des VG Kassel vom 1. August 1996 komme eine Ermäßigung aus Billigkeitsgründen in Betracht bei einem Unterschreiten der der Gebührenberechnung zu Grunde liegenden landesdurchschnittlichen Rohbaukosten durch die tatsächlichen Rohbaukosten um 50 %. Hier sei die der Gebührenberechnung zu Grunde liegende Rohbausumme um 55 % unterschritten. Ein Billigkeitserlass könne auch daraus abgeleitet werden, in atypischen Fällen vom Normgeber nicht gewollte Verstöße gegen das Äquivalenzprinzip zu vermeiden. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Gebührenfestsetzung zum Bescheid vom 11. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2004 aufzuheben, soweit eine Gebühr von mehr als 81.938,10 Euro festgesetzt worden sei, 7 hilfsweise, 8 unter Aufhebung der Bescheide die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Ermäßigung der festgesetzten Gebühr aus Billigkeitsgründen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie wiederholt und vertieft die Gründe des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus: Die pauschalierte Berechnung der Rohbausumme sei nach der Rechtsprechung des OVG NRW mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, so dass es auf sich beruhen könne, ob die Argumente des OVG MV für diesen Fall anwendbar seien und ob die gebührenrechtlichen Grundlagen in beiden Ländern sich insoweit deckten. Eine Ermäßigung aus Billigkeitsgründen scheide aus. Wenn das Äquivalenzprinzip nicht verletzt sei; könne aus dem Verhältnis der Gebühr zu den tatsächlichen Rohbaukosten auch kein Härtefall hergeleitet werden. 12 Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 15 Die Gebührenfestsetzung im Genehmigungsbescheid vom 11. November 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 1. April 2004, soweit er unter Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung den Ermäßigungsantrag ablehnt, sind rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 202.271,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Billigkeitserlass oder auf Neubescheidung ihres Ermäßigungsantrages. 16 Zur Rechmäßigkeit der Gebührenfestsetzung wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen, der das Gericht folgt, und zwar mit folgender Ergänzung: Die Gebühr beträgt allein deswegen 2,88 % der Rohbaukosten, weil die Klägerin bei der Berechnung wesentliche Kostenpositionen weggelassen hat, wie z.B. das Architektenhonorar und die Mehrwertsteuer (vgl. OVGE 46, 235 (252)). Die Einwendungen der Klägerin gegen die Gebührenhöhe gehen fehl. Nr. 22 der Anlage 1 zum AGT meint mit dem Begriff "Hallenbauten... wie Fabrikhallen" – dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend – ausschließlich eingeschossige Gebäude, wie sich auch aus der Gegenüberstellung zu den Nrn. 23 und 24, die die mehr geschossigen Fabrikgebäude erfassen, ergibt und aus Nr. 25, die die sonstigen , nicht unter Nr. 22 fallenden ein geschossigen gewerblichen Bauten betrifft. Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG auf dem Hintergrund des Äquivalenzprinzip und der Typengerechtigkeit hat – nach der maßgeblichen Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. OVGE 46, 235 (241 ff.); NWVBl. 2004, 483 (484); Gemeindehaushalt 2004, 285 (286 ff.), Beschluss vom 18. März 2005 – 9 A 5205/04 – UA S. 6 f.) das Verhältnis zwischen dem Tabellenwert und den tatsächlichen Rohbaukosten nur untergeordnete Bedeutung, da die Rohbausumme nur ein Ersatzmaßstab anstelle des Wertes des Gegenstandes ist; so gibt z.B. eine Überschreitung der tatsächlichen Rohbaukosten durch die pauschalierten Rohbaukosten um 144,4 % nichts her für eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. OVG NRW, Gemeindehaushalt 2004, 285 (286)). Ob eine solche Verletzung gegeben wäre, wie es das OVG MV (NVwZ-RR 1997, 61 (61 f.)) annimmt, wenn sich bei der Ermittlung von Baugebühren regelmäßig für bestimmte Sachverhaltsgruppen ein erhebliches Auseinanderfallen von tatsächlichem und pauschaliertem Wert ergibt, oder ob das nicht der Fall ist, kann auf sich beruhen. Ein Auseinanderfallen ist nach jener Auffassung erheblich, wenn die Überschreitung nahezu 200 % beträgt. Bei der gegen die Klägerin festgesetzten Gebühr beträgt die Überschreitung hingegen (bei 7.017.071,42 Euro Rohbaukosten und 15.492.000,00 Euro Tabellenwert) 120,8 %. Da die nach der einschlägigen Bestimmung, insbesondere Nr. 24 der Anlage 1 zum AGT, festzusetzende Gebühr rechtsfehlerfrei ermittelt worden ist, ist es unzulässig, eine andere Vorschrift unmittelbar oder entsprechend anzuwenden, nur weil sie zu einer niedrigen Gebühr führen würde. 17 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung zur Herabsetzung der Gebühr. Auch insoweit wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Eine in der Sache liegende unbillige Härte stellt die Gebührenerhebung nicht dar. Vielmehr gebietet es der Gleichheitssatz, die gesetzliche Gebühr auch dann festzusetzen, wenn der Betroffene unter den Gesichtspunkten der Gleichbehandlung, der Typengerechtigkeit und des Äquivalenzprinzips Einwände geltend gemacht hat, mit denen er, weil die Gebühr mit diesen Maßstäben in Einklang steht, nicht durchgedrungen ist. Die Behauptung allein, der Tabellenwert sei mehr als doppelt so hoch wie tatsächlichen Rohbaukosten, kann mithin auch auf der Ebene des Billigkeitserlasses nichts erbringen. Sie beruht zudem auf der fehlerhaften Berechnung der Rohbaukosten durch die Klägerin. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 2. Alt. VwGO. Die Kosten waren nach dem sich aus der Streitwertfestsetzung ergebenen Maße des Obsiegens und Unterliegens der Parteien verhältnismäßig zu teilen. Soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Die Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ergeht unter Beachtung der Grundsätze des Kostenrechts. Nach diesen Grundsätzen (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO) trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Die Beklagte hat dem Klagebegehren durch die zugesagte Änderung der Nebenbestimmungen Nrn. 18 und 19 insoweit in vollem Umfang entsprochen; denn sie hat die in diesen Nebenbestimmungen enthaltenen Forderungen fallen gelassen (Nr. 18: Einbau eines Stellmotors, Nr. 19: Maßnahmen oder Sachverständigenprüfung aus Gründen des Personenschutzes vor der Branderkundung und Brandbekämpfung nach Eintreffen der Feuerwehr). Aus diesem Ergebnis in der Sache folgt die Kostentragung. 19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. 20 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.