Urteil
2 K 8692/03.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0802.2K8692.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.0.1954 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit. 3 Sie reiste nach eigenen Angaben am 10. September 1996 gemeinsam mit ihren beiden Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 17. September 1996 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; nachfolgend: Bundesamt) jeweils einen Asylantrag. Zur Begründung trug die Klägerin im wesentlichen wie folgt vor: Ihre Familie sei antireligiös eingestellt. Ihr Ehemann, ihre Kinder und sie selbst hätten an einem antiislamischen oppositionellen Gesprächszirkel regelmäßig teilgenommen. Im Jahre 1994 sei ihr Ehemann an einem Sturz auf dem Werksgelände gestorben, wobei sie davon überzeugt seien, dass er umgebracht worden sei. Zudem habe sie ihrem Neffen das im Iran verbotene Buch 23 Jahre" gegeben. Dieser sei später mit dem Buch verhaftet worden. 4 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 28. Oktober 1996 den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte die Klägerin unter Androhung ihrer Abschiebung in den Iran auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. 5 Die Klägerin erhob hiergegen Klage (zuletzt 18 K 3248/97.A), die das erkennende Gericht mit Urteil vom 21. November 2001 abwies und zur Begründung ausführte: Das gesamte Vorbringen weise unauflösliche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf. Im übrigen erscheine die Klägerin aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung unglaubwürdig. 6 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) wies den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 10. Januar 2002 zurück (5 A 38/02.A). 7 Die Klägerin stellte am 4. März 2002 persönlich einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Sie trug im wesentlichen wie folgt vor: Sie habe im Jahre 2001 mit politischen Aktivitäten begonnen und als Mitglied der Organisation Iranische Monarchistische Patrioten" (I.M.P.) an Sitzungen und Demonstrationen der Organisation teilgenommen. Bei verschiedenen Demonstrationen dieser Organisation habe sie Flugblätter verteilt und die Inhalte dieser Flugblätter über Megaphon in persischer Sprache vorgelesen. Darüber hinaus sei sie zum christlichen Glauben konvertiert und werbe unter iranischen Frauen für den christlichen Glauben. Des weiteren leide sie an einer reaktiven Depression und nehme regelmäßig Psychopharmaka. 8 Sie legte ergänzend ein Schreiben ihrer Schwiegermutter vom 15. September 2002 vor, worin diese ausführt, dass das Haus ihres Sohnes am 14. Mai 2002 zum zweiten Mal innerhalb von sechs Jahren gewaltsam durch Pasdaran durchsucht worden sei. Als Grund sei eine unerlaubte Vermietung des Hauses eines Antirevolutionärs und der Verdacht der Rückkehr der Kinder der Klägerin angegeben worden. Die Mieter des Hauses seien nach der Familie der Klägerin gefragt worden. Sie selbst sei von den Pasdaran zum Verhör mitgenommen worden. Dort sei behauptet worden, das Haus gehöre Antirevolutionären und das Vermieten solcher Häuser sei verboten. Sie sei gezwungen worden, das Haus räumen zu lassen. Im Schlafzimmer der Wohnung habe sie ein Emblem der Pasdaran gefunden. 9 Nicht zuletzt legte die Klägerin mehrere Bescheinigungen vor. Im Einzelnen: Nervenärztliche Bescheinigung des S aus E vom 12. März 2002, eine Bescheinigung über mehrere stationäre Aufenthalte im A im Zeitraum vom 14. Januar 1997 bis 7. Juli 1997, drei nervenärztliche Bescheinigungen des F aus H jeweils aus dem Jahr 2000 sowie eine Taufbescheinigung der Ev. Kirchengemeinde E über die Taufe der Klägerin am 00.0.2002. 10 Mit Bescheid vom 5. Dezember 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie auf Abänderung des Bescheides vom 28. Oktober 1996 bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG ab. Zur Begründung führte es aus: Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe bereits im Asylerstverfahren exilpolitische Aktivitäten vorgetragen. Eine qualitative Steigerung sei jedoch nicht erkennbar. Das Schreiben der Schwiegermutter der Klägerin führe ebenfalls zu keinem günstigeren Ergebnis, da dessen Inhalt keine objektiv nachprüfbaren Angaben enthalte. Es lasse auch nicht erkennen, welchen Anlass die Sicherheitsbehörden gehabt haben sollten, mehr als sechs Jahre nach der Ausreise der Klägerin erneut eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Zudem sei nicht einleuchtend, dass einerseits der Schwiegermutter der Klägerin vorgeworfen worden sein solle, sie helfe Antirevolutionären im Ausland, ihr aber andererseits die Möglichkeit eingeräumt werde, legal mit ihrem eigenen Reisepass aus dem Iran auszureisen, um ihre Schwiegertochter in Deutschland zu besuchen. Dies wäre bei Richtigkeit der behaupteten Vorwürfe nicht möglich gewesen. Die als Beweismittel eingereichte Anstecknadel mit dem Emblem der Pasdaran sei auch anderweitig zu beschaffen. Der durch Taufbescheinigung glaubhaft gemachte Übertritt zum christlichen Glauben führe nicht dazu, dass der Klägerin bei Rückkehr in den Iran politische Verfolgung drohe. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfaltet habe, die über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinausgehe und die nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt werde. Die von der Klägerin vorgetragenen und mit ärztlichen Bescheinigungen belegten Depressionen führten nicht zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, da diese Krankheit im Iran behandelbar sei. Eine erhebliche konkrete Gefahr sei mithin nicht gegeben. 11 Die Klägerin hat am 11. Dezember 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. 12 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich - sinngemäß -, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. Dezember 2003 zu verpflichten, sie - die Klägerin - als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen, 14 hilfsweise, 15 festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. 16 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Kammer hat mit Beschluss vom 11. Juli 2005 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten 18 K 3248/97.A, 9 K 506/04.A, 9 K 5973/03.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beteiligten sind nach § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß zum Termin geladen worden, insbesondere ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Ladung ausweislich des bei der Gerichtsakte befindlichen Empfangsbekenntnisses fristgerecht am 13. Juli 2005 zugestellt worden. Die Beteiligten sind bei der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch darauf hingewiesen worden, dass das Gericht trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden kann. Nicht zuletzt hat der Einzelrichter im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs 22 - vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. April 2000 - 21 A 4896/99.A -, m.w.N. - 23 sowohl auf der Geschäftsstelle der Kammer nachgefragt, ob Hinderungsgründe des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt geworden sind, als auch etwa eine halbe Stunde über die Terminsstunde hinaus gewartet. 24 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 25 Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. Dezember 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat nach wie vor keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG und darauf, dass die Beklagte bei ihr das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2-7 AufenthG hinsichtlich des Iran feststellt. 26 Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für den Fall, dass der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Bei dem von der Klägerin am 4. März 2002 gestellten Asylantrag handelt es sich um ihren zweiten Asylantrag. Der erste Asylantrag der Klägerin vom 17. September 1996 war durch Bescheid des Bundesamtes vom 28. Oktober 1996 abgelehnt, die hiergegen gerichtete Klage durch das erkennende Gericht mit Urteil vom 21. November 2001 (18 K 3248/97.A) abgewiesen und der Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des OVG NRW vom 10. Januar 2002 (5 A 38/02.A) abgelehnt worden. 27 Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens kann eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen sein (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Wird eine Änderung der Sachlage geltend gemacht, muss sich aus dem Vorbringen schlüssig ergeben, dass die neuen Tatsachen für eine dem Folgeantragsteller günstigere Entscheidung geeignet sind. Der Tatsachenvortrag muss glaubhaft und substantiiert sein. Er muss in sich stimmig, nachvollziehbar und einleuchtend sein, so dass bei verständiger Würdigung gerade jetzt die Befürchtung besteht, nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat werde der Betroffene politischer Verfolgung ausgesetzt sein. Gleiches gilt für neues Beweismaterial (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). 28 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251/86 -, BVerwGE 77, 323; Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33/90 -, DVBl. 1991, 1102. 29 Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). 30 Ein Vorliegen der Wiederaufnahmegründe des § 51 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VwVfG ist hier nicht erkennbar, denn die Sachlage hat sich nicht nachträglich zu Gunsten der Klägerin geändert und es liegen auch keine neuen Beweismittel vor, die eine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. 31 Die schriftliche Aussage der Schwiegermutter der Klägerin vom 15. September 2002, dass Pasdaran die Klägerin oder ihre Kinder am 14. Mai 2002 in ihrem Elternhaus in Teheran gesucht hätten, ist auf ihren Wahrheitsgehalt nicht überprüfbar, ihre Beweiskraft daher nur gering. Weder die Klägerin noch ihre Schwiegermutter haben Gründe genannt, warum die Klägerin oder ihre Kinder sechs Jahre nach Verlassen des Iran gesucht worden sein sollten. Selbst wenn sie 1996 wegen der von ihr geschilderten antireligiösen Aktivitäten" gesucht worden sein sollten, ist nicht erklärlich, warum es (erst) im Jahre 2002 zu einer neuen Suche gekommen sein soll. Wären die iranischen Behörden ernstlich an Informationen über den Verbleib der Klägerin oder ihrer Kinder interessiert, wäre auch nicht nachvollziehbar, warum die Schwiegermutter der Klägerin im Jahr 2002 legal aus dem Iran ausreisen durfte. Zudem ist nicht nachzuvollziehen, dass die Schwiegermutter der Klägerin nicht bereits kurz nach dem Vorfall von diesem berichtete, sondern dies erst während ihres Aufenthaltes in Deutschland tat. Vor diesem Hintergrund führt auch die von der Schwiegermutter der Klägerin vorgelegte Anstecknadel der Pasdaran, welche eine Durchsuchung des Hauses nicht beweist, sondern der Schwiegermutter oder Dritten in einem anderen Zusammenhang zugekommen sein kann, zu keinem anderen Ergebnis. 32 Hinsichtlich des Vortrags exilpolitischer Betätigung für die monarchistische Organisation I.M.P unter Vorlage entsprechender Fotos und Mitgliedsbescheinigungen kann letztlich dahinstehen, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, ob die Klägerin die vorgesehene Frist für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens von drei Monaten, gerechnet von dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat, eingehalten haben. Denn unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens führte das Vorbringen der Klägerin in der Sache selbst dann nicht zum Erfolg, wenn in eine asylrechtliche Prüfung eingetreten würde. 33 Hierbei ist zu beachten, dass der Asylsuchende im Falle eines (beachtlichen) Asylfolgeverfahrens mit dem Vortrag subjektiver Nachfluchtgründe in der Regel nicht gehört werden kann. Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG gilt hierfür Folgendes: Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag und stützt er sein Vorbringen auf Umstände, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen und die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages entstanden sind, und liegen im übrigen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens vor, kann in diesem in der Regel die Feststellung, dass ihm die in § 60 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, nicht mehr getroffen werden. 34 Das Gericht lässt die Frage dahin stehen, ob der Vortrag der Klägerin hinsichtlich exilpolitischer Betätigung und damit selbstgeschaffener Nachfluchtgründe bereits aufgrund dieser Vorschrift nicht zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG herangezogen werden kann. Denn dessen Voraussetzungen liegen auch bei vollumfänglicher Prüfung nicht vor. 35 Für die Annahme einer Verfolgung im Fall der Rückkehr reicht nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus. Welche Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit diese als exponiert" in diesem Sinne anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Eine derartige Tätigkeit wird vielmehr durch die jeweils völlig unterschiedlichen konkret-individuellen Umstände des Einzelfalles geprägt, 36 St. Rspr., vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Juli 2004 - 5 A 2711/04.A - unter Verweis auf den Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -; ferner Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juni 2002 - 2 B 92/01 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2003 - 11 UE 275/02.A -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 14 ZB 03.31125 -. 37 Ausgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen unbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem exponiertem Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation andererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der Bundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten iranischer (Exil-)Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder und/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von Demonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu erfassen, 38 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O., S. 11 m.w.N.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 8. Februar 2000; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Leipzig vom 23. August 2000; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. August 2003 Prozess wegen Spionage für Iran - Ehemaliger Vize-Konsul informierte Teheran über Oppositionelle". 39 Indes kann nicht jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Iraner namentlich erfasst werden. Vor allem aber ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen Behörden gerade auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein nach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O., S. 11; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Ansbach vom 2. Juli 1999, Auskunft an das VG Köln vom 11. Dezember 2000 und Auskunft an das Schleswig- Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 3. März 2004, S. 23. 41 Angesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und aufwändigen Ermittlungen zur Identifizierung von iranischen Asylsuchenden auf die diejenigen Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den jeweiligen Iraner aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen, 42 OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2004, a.a.O. und vom 16. April 1999, a.a.O., S. 12 m.w.N.; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig- Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003. 43 Dies schließt es von vorneherein aus, der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer Asylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen Veranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem Verteilen von Informations- und Propagandamaterial in Fußgängerzonen eine Bedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen, 44 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 1999, a.a.O., vom 10. März 1999 - 9 A 612/99.A -, vom 19. August 1998 - 9 A 3415/98.A - und vom 13. Juli 2004 - 5 A 2711/04.A -. 45 Hieran ändert auch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen nichts, da die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu einer Qualitätsänderung der Gesamtaktivität führt. Gerade der, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich macht, dass er lediglich dabei ist", liefert gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit, nicht aber - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen - eine ernst zu nehmende Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran ausgeht. 46 Dies gilt auch für die monarchistische Exilopposition. Denn auch wenn diese Gruppen, die für das iranische Regime jahrelang kaum Bedeutung hatten, zwischenzeitlich als Sammlungsbewegung aller oppositioneller Bestrebungen, die sich im weitesten Sinne mit der Abschaffung der religiösen Diktatur und der Errichtung eines (westlichen) Systems politischer und bürgerlicher Freiheiten verbinden, erheblich an Gewicht gewonnen haben, kommt es hinsichtlich der Gefährdung eines Asylbewerbers dennoch darauf an, ob er in herausgehobener, nach außen sichtbarer Position tätig wird. 47 Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003 und Auskunft an das VG Kassel vom 26. Mai 2003; Protokoll über Vernehmung des Sachverständigen Uwe Brocks am 11. März 2003 vor dem VG Wiesbaden - 4 E 1641/00.A(1) -; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2004 - 22 K 7796/02.A -. 48 Soweit eine weitere Auskunft 49 - Gutachten des Kompetenzzentrums Orient Okzident" des Geographischen Instituts der Universität Mainz vom 19. August 2003 an das VG Wiesbaden - 50 ein generelles Gefährdungspotential für Mitglieder monarchistisch- nationalistischer Organisationen annimmt, ist dem nicht zu folgen. 51 VG Düsseldorf, Urteile vom 2. Februar 2004 - 9 K 4866/02.A - und vom 7. September 2004 - 2 K 8497/01.A -. 52 Denn zum einen erfolgt diese Einschätzung ohne jede weitere Begründung und ist deshalb angesichts der oben dargelegten ausführlichen Erkenntnisse nicht überzeugend. Zum anderen wurde das Gutachten ausweislich des Anschreibens auf der Grundlage von Recherchen im Iran sowie unter Exil-Iranern erstellt. Letzteres erscheint problematisch. Da zumindest in Deutschland lebende Exil-Iraner - soweit sie nicht aus asyl- oder ausländerrechtlichen Gründen bereits ein Aufenthaltsrecht besitzen - vielfach auf die Geltendmachung von Nachfluchtgründen und dabei insbesondere auf die Darlegung einer Gefährdung aufgrund exilpolitischer Betätigung" angewiesen sind, erscheint die Aussagekraft dieses Gutachtens" insoweit entsprechend gering. 53 Soweit andererseits monarchistische Exilorganisationen nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes 54 - Auskunft an das VG Koblenz vom 23. Februar 2004 - 55 seitens der iranischen Machthaber nicht als Gefahr für den Bestand des Regimes angesehen werden, da diese über keine erkennbaren politischen Bindungen in den Iran verfügten, ist diese Einschätzung im Lichte der neueren Erkenntnisse ebenfalls nicht überzeugend. Denn zum einen legen die oben zitierten neueren Gutachten des Deutschen Orient-Institutes gerade ausführlich dar, dass aufgrund der erheblichen Propaganda mittels Satellitenfernsehens der Einfluss monarchistischer Organisationen auch im Iran selbst zugenommen habe. Zum anderen setzt sich diese Einschätzung nicht mit den zitierten neueren Erkenntnissen des Deutschen Orient-Institutes auseinander und ist deshalb ebenfalls nicht geeignet, diese Einschätzung nachhaltig zu erschüttern. 56 In Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin nicht zu den Personen zu zählen, die wegen eines exponierten Auftretens für eine regimefeindliche Organisation den iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthafte Gefahr erschiene. Denn die von ihr nach Abschluss des Erstverfahrens ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten führen nicht zur Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran. Nach den oben dargestellten Maßstäben erscheint es von vornherein ausgeschlossen, einer - durch Vorlage einer Mitgliedskarte bestätigten - Mitgliedschaft in der Organisation I.M.P. eine verfolgungsrelevante Bedeutung beizumessen. Auch die weiteren Aktivitäten der Klägerin gehen bereits nicht über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischen Protests hinaus. Dies gilt sowohl für die Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen wie auch für das Verlesen von Flugblättern über Megaphon. 57 Auch der durch die Vorlage der Taufbescheinigung vom 00.0.2002 glaubhaft gemachte Übertritt der Klägerin zum christlichen Glauben und das - durch nichts belegte - Werben für den christlichen Glauben unter iranischen Frauen begründen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran. 58 Allerdings gilt insoweit allgemein: Der Abfall vom islamischen Glauben ist zwar nicht im (staatlichen) iranischen Strafrecht unter Strafe gestellt, wird aber als Hochverrat" behandelt, weil nach islamischer Vorstellung kein Unterschied zwischen Staat und Glaubensgemeinschaft besteht. Nach der Verfassungswirklichkeit im Iran hätte die Klägerin wegen ihres (im Ausland erfolgten) Übertritts vom Islam zum christlichen Glauben aber nur dann politische Verfolgung zu befürchten, wenn sie über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfaltet hätte. 59 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2004 - 5 A 4798/04.A - und vom 30. Oktober 2003 - 5 A 4072/03.A - unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 11. März 2003 - 5 A1081/03.A; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 2003 - 1 Bf 11/98.A -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. April 2005 - 14 B 02.30878 -; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Mai 2005 - A 2 B 524/04 -; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Informationszentrum Asyl und Migration, Sonderbericht über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften in der Islamischen Republik Iran, Januar 2005. 60 Dies ist bei der Klägerin weder dargelegt noch sonst erkennbar, denn sie hat lediglich eine Taufbescheinigung vom 00.0.2002 vorgelegt. Es ist der Klägerin auch zuzumuten, nach Rückkehr in den Iran zur Vermeidung von Repressalien die Religionsausübung außerhalb des häuslich-privaten Bereichs zu unterlassen und den Glauben nur abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen gleich gesinnten Gläubigen zu leben. 61 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, BVerwGE 120, 16; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2003 - 5 A 2512/03.A -; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Mai 2005 - A 2 B 524/04 -. 62 Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran eine Verletzung ihres religiösen Existenzminimums drohen würde. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die christliche Religion nicht im häuslich-nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich bekennen oder ausüben könnte, weil sich zum Christentum konvertierte Moslems im Iran nicht ohne Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit zum gemeinsamen Gebet und Gottesdienst mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit zusammenfinden könnten. 63 Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Mai 2005 - A 2 B 524/04 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. April 2005 - 14 B 02.30878 -; Beschluss der Kammer vom 30. Mai 2005 - 2 K 1560/05.A -. 64 Es besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2-7 AufenthG (bislang Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG). Hat das Bundesamt, wie vorliegend, im ersten Asylverfahren bereits unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (nunmehr Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2-7 AufenthG) nicht bestehen, kann auf den Asylfolgeantrag des Ausländers hin eine erneute Prüfung und Entscheidung hinsichtlich Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2-7 AufenthG nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolgen. 65 Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204, und vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77. 66 Sind die Voraussetzungen des § 51 VwVfG insoweit gegeben, hat die Behörde das Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht aber (lediglich) ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. 67 BVerwG, a.a.O. 68 Es kann dabei dahinstehen, ob der Vortrag einer reaktiven Depression des Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens genügen würde, denn es liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG vor. 69 Der Klägerin droht namentlich wegen einer mit Bescheinigung von S aus E vom 24. Februar 2005 vorgetragenen schweren reaktiven Depression nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Es ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass der Klägerin im Falle der Rückkehr in den Iran eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht. Dies lässt sich der vorgelegten Bescheinigung nicht entnehmen. Darüber hinaus lässt die Bescheinigung nicht erkennen, auf welcher Grundlage die Diagnose getroffen wurde und wie sich die Erkrankung im Falle einer Abschiebung in den Iran entwickeln würde. Gerade bei der Diagnose psychischer Erkrankungen, die sich erheblich auf Aussagen und Verhaltensmuster des Patienten stützt, die unter Umständen von diesem beeinflusst werden können, ist die Angabe der Diagnosegrundlagen indessen von großer Bedeutung. 70 Vor allem aber fehlt es an der Zielstaatsbezogenheit der Gefahr. Von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst sind nach der ausländerrechtlichen Systematik nur zielstaatsbezogene Gefahren, wogegen inlandsbezogene Gefahren gegebenenfalls gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG seitens der Ausländerbehörde berücksichtigt werden können, 71 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383. 72 Vorliegend erweist sich die Gefahr nicht als zielstaatsbezogen. Denn die Angst-, Spannungs- und Unruhezustände sowie Panikattacken der Klägerin sind nicht als Folge einer Abschiebung in den Iran anzusehen, sondern stellen sich ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des S sowie der ärztlichen Bescheinigungen des F aus dem Jahre 2000 als Folge gegenwärtiger psychosozialer Probleme dar. 73 Im übrigen sind Behandlungsmöglichkeiten in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie zumindest in Teheran ohne Einschränkungen gegeben; Depressionserkrankungen können im Iran behandelt werden. Die erforderlichen Medikamente stehen auch insoweit zur Verfügung. 74 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran vom 22. Dezember 2004; Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 27. Juni 2001 an VG Leipzig. 75 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. 76 Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG. 77