Urteil
2 K 7147/03
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erstbeurteiler muss seine Einschätzung im Wesentlichen aus eigener, zeitlich ausreichender Anschauung gewinnen; kurzzeitige dienstliche Kontakte reichen dafür nicht aus.
• Vorzeitige Festlegung von Erst- und Endbeurteilern in Vorbesprechungen gefährdet die Unabhängigkeit der Erstbeurteilung und verletzt Verfahrensvorschriften.
• Fehler im Auswahl- und Verfahrensablauf führen zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung, wenn dadurch eine bessere Beurteilung möglich erscheint.
• Beurteilungsgespräch ist als Element des Anhörungsrechts zu Beginn des Verfahrens erforderlich; ein nachträglich geführtes Gespräch ist nicht ausreichend.
• Materiell-rechtliche Bewertung bleibt der dienstlichen Wertung vorbehalten, gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler, Sachverhaltsfehler, Nichtbeachtung allgemeiner Wertmaßstäbe oder Verfahrensverstöße.
Entscheidungsgründe
Dienstliche Beurteilung wegen Verfahrensfehlern aufzuheben • Erstbeurteiler muss seine Einschätzung im Wesentlichen aus eigener, zeitlich ausreichender Anschauung gewinnen; kurzzeitige dienstliche Kontakte reichen dafür nicht aus. • Vorzeitige Festlegung von Erst- und Endbeurteilern in Vorbesprechungen gefährdet die Unabhängigkeit der Erstbeurteilung und verletzt Verfahrensvorschriften. • Fehler im Auswahl- und Verfahrensablauf führen zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung, wenn dadurch eine bessere Beurteilung möglich erscheint. • Beurteilungsgespräch ist als Element des Anhörungsrechts zu Beginn des Verfahrens erforderlich; ein nachträglich geführtes Gespräch ist nicht ausreichend. • Materiell-rechtliche Bewertung bleibt der dienstlichen Wertung vorbehalten, gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler, Sachverhaltsfehler, Nichtbeachtung allgemeiner Wertmaßstäbe oder Verfahrensverstöße. Die Klägerin, Polizeibeamtin im Dienst des beklagten Landes, rügte ihre für 1.1.2000–31.12.2002 erstellte dienstliche Beurteilung (Gesamtnote 3). Während des Beurteilungszeitraums erfolgte eine Beförderung und ein Standortwechsel; sie war zuletzt kurzzeitig (ca. sechs Wochen) Vorgesetzte bei POK M, der die Erstbeurteilung erstellte. Zuvor hatte PHK Z, ihr längerer Vorgesetzter, einen Beurteilungsbeitrag verfasst. In internen Vergleichs- und Maßstabsbesprechungen wurden Quervergleiche vorgenommen und offenbar Notenzuordnungen vorbereitet. Die Klägerin beanstandete, POK M sei nicht sachgerecht als Erstbeurteiler eingesetzt worden, das Beurteilungsgespräch habe nicht rechtzeitig oder gar nicht stattgefunden und es habe Einflussnahmen in Vorbesprechungen gegeben. Die Behörde wies den Antrag ab; das Gericht prüfte die Klage als allgemeine Leistungsklage. • Rechtliche Prüfungsgrenzen: Gerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen ist eingeschränkt; Prüfmaßstab richtet sich auf Rechtsfehler, unrichtigen Sachverhalt, Missachtung allgemeiner Wertmaßstäbe oder Verfahrensverstöße unter Berücksichtigung der Beurteilungsrichtlinien (BRL Pol) und Art. 3 GG. • Erstbeurteilergarantie: Nach Nr. 9.1 BRL Pol muss der Erstbeurteiler sein Urteil vorwiegend aus eigener, in zeitlicher und quantitativer Hinsicht ausreichender Anschauung gewinnen; einzelne oder sehr kurze Arbeitskontakte genügen nicht, sodass POK M, der die Klägerin weniger als sechs Wochen selbst vorgesetzt war, diese Voraussetzung nicht erfüllte. • Vorrang der eigenen Anschauung: POK M stützte seine Erstbeurteilung im Wesentlichen auf den Beitrag von PHK Z; dadurch wurde die erforderliche Unabhängigkeit und eigene Tatsachengrundlage des Erstbeurteilers unterlaufen. • Verfahrensfehler durch Vorfestlegung: In PI-internen Quervergleichen und der Maßstabsbesprechung wurden bereits vor Erstellung der Erstbeurteilung Notenzuordnungen getroffen; dies führte zur Vorfestlegung der Bewertung und beeinträchtigte die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers sowie das Gehör der Beurteilten. • Verspätetes bzw. nicht ausreichendes Beurteilungsgespräch: Das nach Nr. 9.1 BRL Pol erforderliche Gespräch ist zu Beginn des Verfahrens zu führen, damit die Beurteilte Einfluss auf die Tatsachengrundlage nehmen kann; ein erst nach weitgehend abgeschlossener Meinungsbildung geführtes Gespräch ist unzureichend. • Erheblichkeit der Verstöße: Die Fehler waren erheblich, weil bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens (richtige Auswahl des Erstbeurteilers, kein vorzeitiger Quervergleich, rechtzeitiges Gespräch) eine bessere Beurteilung möglich erscheinen kann. • Rechtsfolge: Die dienstliche Beurteilung ist wegen dieser durchgreifenden Verfahrensmängel rechtswidrig aufzuheben; gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO hat die Behörde eine neue Beurteilung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung zu erstellen. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht hob den Bescheid der Kreispolizeibehörde vom 22.05.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 01.12.2003 auf und verurteilte den Beklagten, die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 27.01.2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu erstellen. Begründet wurde dies mit formellen Verfahrensfehlern: ungeeignete Auswahl des Erstbeurteilers, vorzeitige Festlegung von Beurteilungsergebnissen in Vorbesprechungen und unzureichende Durchführung des Beurteilungsgesprächs. Die materiell-rechtliche Bewertung wurde nicht als fehlerhaft angesehen, wohl aber das Verfahren, weshalb eine erneute, ordnungsgemäße Beurteilung durch die Behörde anzuordnen ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.