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Beschluss

24 L 1042/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0718.24L1042.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der am 23. Februar 1963 geborene Antragsteller reiste mit seiner Ehefrau und zwei Kindern am 2. März 1988 aus dem Libanon unter Verwendung eines gefälschten türkischen Passes in das Bundesgebiet ein. Seine sodann zum Teil unter Aliaspersonalien gestellten Asylanträge wurden abgelehnt bzw. zurückgenommen. 4 Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Januar 1991 verurteilte das Amtsgericht Recklinghausen den Antragsteller und seine Ehefrau wegen gemeinschaftlichen Betruges, Urkundenfälschung und schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in zwei Fällen, jeweils fortgesetzt handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 5 Der Antragsteller gab in der Folgezeit im Rechtsverkehr an, libanesischer Staatsangehöriger bzw. staatenlos zu sein. Die Botschaft des Libanon in Bonn bescheinigte am 17. September 1991, dass der Antragsteller nicht libanesischer Staatsangehöriger sei, seine Staatsangehörigkeit sei ungeklärt, er habe keinen Anspruch auf einen libanesischen Pass. 6 Daraufhin erteilte der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg dem Antragsteller am 17. Oktober 1991 eine Aufenthaltsbefugnis, welche nachfolgend jeweils fristgerecht verlängert wurde. Am 20. Oktober 1998 erteilte der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg dem Antragsteller eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 AuslG; in dem zu Grunde liegenden Antrag vom selben Tage gab der Antragsteller an, staatenlos zu sein. 7 Am 26. Oktober 1998 verzogen der Antragsteller und seine Familie nach T. Der Antragsteller erklärte, ihre Staatsangehörigkeit sei ungeklärt. Der Antragsgegner unternahm nachfolgend Ermittlungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Antragstellers und seiner Familie und forderte diese zum Nachweis ihrer Identität auf. 8 Ausweislich eines Aktenvermerks des Antragsgegners vom 16. Januar 2003 erklärte der Antragsteller gegenüber diesem, auf Grund der syrischen Staatsangehörigkeit seines verstorbenen Vaters könnten er und seine Familie die syrische Staatsangehörigkeit erlangen. Der Antragsgegner verlängerte daraufhin das abgelaufene Reisedokument des Antragstellers bis zum 31. Juli 2003, um diesem eine Reise nach Syrien zwecks Erlangung von Identitätsnachweisen zu ermöglichen. 9 Nachdem der Antragsteller mit einem syrischen Reisepass zurückkehrte, übertrug der Antragsgegner dessen unbefristete Aufenthaltserlaubnis am 20. Mai 2003 in den Pass. 10 Mit einer an die Deutsche Botschaft in Damaskus gerichteten Verbalnote vom 10. Juni 2003 bestätigte das syrische Außenministerium die Echtheit dieses Passes. Gleichzeitig übersandte es einen Auszug aus dem Zivilregister des Geburtsortes des Antragstellers vom 19. Mai 2003, wonach der Antragsteller seit mehr als fünf Jahren über die syrische Nationalität verfügt. Nach Einschätzung der Deutsche Botschaft in Damaskus vom 23. Juni 2003 bedeutet dies, dass der Antragsteller nicht bereits seit Geburt Syrer ist. Nach einem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben der Deutschen Botschaft vom 24. November 2003 teilte das syrische Außenministerium dieser auf ihre erneute Anfrage jedoch mit, dass der Antragsteller seit seiner Geburt syrischer Staatsangehöriger sei. 11 Am 4. Dezember 2003 wurde dem Antragsteller in Syrien ein neuer Reisepass ausgestellt. Der Antragsgegner übertrug am 19. Dezember 2003 die unbefristete Aufenthaltserlaubnis in diesen Pass. 12 Der Antragsteller erklärte am 27. Juli 2004 gegenüber dem Antragsgegner, er sei im Libanon geboren worden und sei von dort aus nach Deutschland eingereist. Wann sein Vater ihn in Syrien registriert habe, wisse er nicht, er habe dort nicht gewohnt, sondern nur Freunde und Bekannte besucht. 13 Am 27. Dezember 2004 meldete der Antragsteller einen Friseurbetrieb mit einer Haupt- und einer Nebenniederlassung bei der Stadt F1 an. Hiernach sind dort neben dem Antragsteller keine Mitarbeiter tätig. 14 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu einer beabsichtigten Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis sowie zu einer Androhung der Abschiebung nach Syrien an. 15 Am 17. Februar 2005 meldete der Antragsteller seinen Wohnsitz nach P um. 16 Durch Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2005 nahm der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die am 20. Oktober 1998 als unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilte Niederlassungserlaubnis des Antragstellers mit Wirkung ab dem 20. Oktober 1998 zurück, wies diesen mit unbefristeter Wirkung aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung nach Syrien nach Ablauf von fünfeinhalb Wochen an. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dass dem Antragsteller nur deshalb die Aufenthaltsbefugnisse und die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden seien, weil er bewusst zu Unrecht behauptet habe, libanesischer Staatsangehöriger bzw. staatenlos zu sein und weil er seine syrische Staatsangehörigkeit verschwiegen habe. Wegen arglistigen Verhaltens genieße der Antragsteller keinen Vertrauensschutz auf ein Fortbestehen der Erlaubnis. Die Ausweisung erfolge nach § 55 Abs. 1 und 2 Ziffer 2 AufenthG wegen der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG durch unrichtige Angaben, um einen Aufenthaltstitel zu beschaffen; schutzwürdige Interessen in Form eines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet könne die Antragstellerin auf Grund der falschen Angaben nicht geltend machen, so dass die Ausweisung aus general- und spezialpräventiven Gründen ermessensgerecht sei. 17 Nach einem Vermerk des Antragsgegners vom 3. März 2005 bat der Oberbürgermeister der Stadt P diesen, das Verfahren fortzuführen. 18 Am 4. März 2005 erhob der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung Widerspruch, über den bisher nicht entschieden wurde. 19 Am 1. Juni 2005 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er trägt im Wesentlichen vor, der Antragsgegner habe sein Ermessen durch die Ausstellung des Reisedokuments an den Antragsteller Anfang 2003 sowie auf Grund der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in den syrischen Reisepass am 19. Dezember 2003 dahingehend gebunden, dass deren Rücknahme nicht in Frage komme. Darüber hinaus seien der verfestigte Aufenthalt und die erhebliche Integration des Antragstellers und seiner Familie zu berücksichtigen. In dem Friseursalon würden mehrere Angestellte beschäftigt, die Kinder besuchten erfolgreich die Schule. Darüber hinaus verstoße die Rücknahme gegen die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW. Die Ausweisung sei rechtswidrig, weil der Antragsteller besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genieße und daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden könne, welche nicht vorlägen. Darüber hinaus sei das angebliche Verschweigen der syrischen Staatsangehörigkeit als Ausweisungsgrund verbraucht, weil der Antragsgegner trotz Kenntnis die Aufenthaltserlaubnis in den neuen Reisepass übertragen habe. 20 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 21 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. März 2005 gegen die Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2005 hinsichtlich der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis und der Ausweisung wieder herzustellen und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen. 22 Der Antragsgegner beantragt, 23 den Antrag abzulehnen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 25 II. 26 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 27 I. Die Begründung des Antragsgegners für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung und der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis genügt den Anforderungen des OVG NRW im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie stellt darauf ab, dass in diesem Einzelfall aus Effektivitätsgesichtspunkten die sofortige Vollziehbarkeit der Ausweisung und der Rücknahme des durch Täuschung erlangten Aufenthaltstitels geboten sei, 28 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, AuAS 1994, 258, und vom 14. Mai 1999 - 18 B 969/98 -. 29 II. In materieller Hinsicht fällt die dem Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als eigene Ermessensentscheidung übertragene Abwägung des individuellen Aufschubinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse zu Lasten des Antragstellers aus. 30 1. Für die Rücknahme der als unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilten Niederlassungserlaubnis ergibt sich dies daraus, dass Zweifel an deren Rechtmäßigkeit nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht bestehen und der Antragsteller nicht hat glaubhaft machen können, dass gleichwohl sein Interesse an der Aussetzung der Vollziehbarkeit überwiege. 31 a) Der Antragsgegner hat zu Recht zu dem Instrument der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis gegriffen. 32 Für die Abgrenzung der Rücknahme (§ 48 VwVfG NRW) von der Rückbefristung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) ist entscheidend, ob eine für den Aufenthaltstitel wesentliche Voraussetzung von vornherein nicht erfüllt war oder ob sie erst nach Erteilung des Titels entfallen ist. Die Rückbefristung eines Aufenthaltstitels kommt nur zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung bzw. Verlängerung nicht von vornherein gefehlt haben, sondern erst während seiner Geltung entfallen sind, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 3.94 -. 34 Der Grund für die am 20. Oktober 1998 erfolgte Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach § 35 AuslG war die Annahme, dieser stamme aus dem Libanon, könne seine libanesische Staatsangehörigkeit nicht nachweisen oder sei staatenlos und verfüge über keine andere Staatsangehörigkeit, so dass er seit acht Jahren i.S.d. § 35 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 AuslG zu Recht eine Aufenthaltsbefugnis besitze. Diese Annahme war jedoch unzutreffend. 35 Denn der Antragsteller ist nach der in dem Schreiben der Deutschen Botschaft Damaskus vom 24. November 2003 übermittelten Auskunft des syrischen Außenministerium bereits seit seiner Geburt syrischer Staatsangehöriger. Die Kammer hat keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Auskunft der zuständigen syrischen Behörden anzuzweifeln. 36 Aber selbst wenn man auf Grund des Auszuges aus dem Zivilregister des Geburtsortes des Antragstellers vom 19. Mai 2003 und der Einschätzung der Deutschen Botschaft Damaskus vom 23. Juni 2003 davon ausgeht, dass der Antragsteller nicht bereits seit seiner Geburt, sondern am 19. Mai 2003 seit mehr als fünf Jahren Syrer war, bedeutet dies, dass er bereits zum Zeitpunkt der Beantragung und Erteilung der zurückgenommenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis über die syrische Staatsangehörigkeit verfügte. 37 b) Die Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG NRW sind erfüllt. 38 aa) Der Antragsgegner war nach § 4 Abs. 1 OBG i.V.m. § 48 Abs. 5, § 3 Abs. 3 VwVfG NRW örtlich zuständig. 39 Zwar bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für ausländer- bzw. aufenthaltsrechtliche Maßnahmen mangels spezieller bundesrechtlicher Vorschriften, 40 vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, EZAR 601 Nr. 8, 41 in Nordrhein-Westfalen auf Grund des gefahrenabwehrrechtlichen Charakters dieser Maßnahmen mit eine Anwendung des VwVfG NRW verdrängender Wirkung grundsätzlich nach § 4 OBG, so dass die Ordnungsbehörde örtlich zuständig ist, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden, 42 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, NVwZ-RR 1998, 201 = EZAR 601 Nr. 7, vom 20. Oktober 1997 - 18 B 834/96 -, EZAR 601 Nr. 9, vom 29. Januar 2001 - 18 B 116/01 -, vom 6. März 2003 - 18 B 190/03 -, vom 27. Mai 2004 - 19 B 1577/02 - und vom 28. Juli 2004 - 19 B 2409/03 -; Kammer, Beschluss vom 17. November 2004 - 24 L 2438/04 -, 43 Das VwVfG NRW gilt nach seinem § 1 Abs. 1 nämlich nur, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten, wie sie für die örtliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden grundsätzlich § 4 OBG darstellt. 44 Allein nach § 4 Abs. 1 OBG wäre der Antragsgegner am 24. Februar 2005 zum Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung nach der hier gebotenen summarischen Prüfung örtlich nicht mehr zuständig gewesen. Maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist nämlich der Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung, 45 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 1996 - 18 B 199/95 -; Kammer, Beschlüsse vom 28. Juni 1996 - 24 L 1342/96 -, vom 12. August 1999 - 24 L 2430/99 - und vom 15. August 2000 - 24 L 1401/00 -. 46 Der Antragsteller hatte seinen Wohnsitz aber bereits am 17. Februar 2005 nach P umgemeldet und es bestanden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er sich danach noch in T aufhalten oder dorthin zurückkehren würde, so dass nicht ersichtlich ist, dass zu schützende öffentliche aufenthaltsrechtliche Interessen in T noch verletzt oder gefährdet worden wären. 47 Dies schloss hier aber eine Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch den Antragsgegner gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG NRW als bisher nach § 4 Abs. 1 OBG örtlich zuständige Ausländerbehörde nicht aus. Das OBG enthält nämlich keine zu § 3 Abs. 3 VwVfG NRW i.S.d. § 1 Abs. 1 VwVfG NRW inhaltsgleiche oder entgegenstehende, mithin eine Sperrwirkung entfaltende Bestimmungen, insbesondere stellt § 6 OBG keine solche Regelung dar. 48 Vielmehr verweist gerade in Fällen der Rücknahme eines Verwaltungsakts der Wortlaut des § 48 Abs. 5 VwVfG NRW auf die Regelung der örtlichen Zuständigkeit durch § 3 VwVfG NRW, somit auch auf dessen Abs. 3, 49 vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226 = NJW 2000, 1512. 50 Das OBG enthält demgegenüber keine Spezialregelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Rücknahme von Verwaltungsakten. 51 Schließlich sprechen auch im Ausländer- bzw. Aufenthaltsrecht gewichtige Zweckmäßigkeitserwägungen dafür, dass die zunächst örtlich zuständige Behörde, welche die Ermittlungen - und wie hier sogar schon die Anhörung nach § 28 VwVfG NRW - durchgeführt hat, bei Wahrung der Interessen der Beteiligten mit Zustimmung der nunmehr örtlich zuständigen Behörde die Entscheidung über den Erlass des Verwaltungsakts treffen kann, 52 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1995 - 1 C 7.94 -, BVerwGE 98, 313 = EZAR 012 Nr. 2. 53 Andernfalls drohte auch die Gefahr, dass sich ein Ordnungspflichtiger durch dauerhaftes Verlassen des Zuständigkeitsbereichs der jeweils zunächst örtlich zuständigen Ausländerbehörde vor Zustellung einer Ordnungsverfügung Ordnungsmaßnahmen nachhaltig entziehen könnte. 54 Folglich konnte der zunächst nach § 4 Abs. 1 OBG örtlich zuständige Antragsgegner nach § 3 Abs. 3 VwVfG NRW das Verwaltungsverfahren durch Erlass der Ordnungsverfügung auch nach dem Fortzug des Antragstellers fortführen, da dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens diente und der Oberbürgermeister der Stadt P als die nunmehr örtlich zuständige Behörde der Fortführung ausweislich des Vermerks des Antragsgegners vom 3. März 2005 zustimmte. 55 Zur Klarstellung weist die Kammer daraufhin, dass der vorliegende Fall sich von dem Verfahren, das dem Beschluss vom 17. November 2004- 24 L 2438/04 - zu Grunde lag und an dem der Antragsgegner ebenfalls beteiligt war, insoweit unterscheidet, als in jenem Verfahren eine örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners schon bei Einleitung des Rücknahmeverfahrens nicht mehr bestand, da der dortige Antragsteller sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners schon zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in T aufhielt und eine konkrete Rückkehrabsicht nicht festzustellen war. Soweit die Kammer in diesem Beschluss aber die Rechtsauffassung vertrat, dass eine bei Erlass einer Ordnungsverfügung nicht nach § 4 OBG bestehende örtliche Zuständigkeit nicht auf Grund von § 3 Abs. 3 VwVfG NRW zu bejahen sein kann, hält die Kammer jedenfalls für den Fall einer Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW daran nicht mehr fest. 56 bb) Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung wurde durchgeführt. 57 cc) Für begünstigende Verwaltungsakte, wie die Erteilung eines Aufenthaltstitels, beschränkt § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW die Rücknahmebefugnis. Weil ein Aufenthaltstitel keine Geld- oder teilbare Sachleistung i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW darstellt, verbleibt es bei dem Grundsatz der Rücknehmbarkeit bei ursprünglicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. 58 Die Voraussetzungen der Rücknahme lagen vor, denn die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war auf Grund der bestehenden syrischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers, wie dargelegt, von Anfang an rechtswidrig. 59 dd) Im maßgeblichen Zeitpunkt lagen auch keine Umstände vor, auf Grund derer der Antragsgegner bzw. der damals örtlich zuständige Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg verpflichtet gewesen wäre, einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt zu erlassen. 60 Insoweit ist auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, die zu dem Zeitpunkt galt, für den der Antragsteller wegen der Rücknahme ein „anderes" Aufenthaltsrecht benötigte, 61 vgl. Kammer, Beschluss vom 17. November 2003 - 24 L 3818/03 - und für die parallele Problematik der Rückbefristung einer Aufenthaltserlaubnis: OVG NRW, Beschluss vom 22. November 1994 - 18 B 564/94 -; Kammer, Beschlüsse vom 21. April 1998 - 24 L 454/98 -, vom 22. April 1999 - 24 L 1350/99 - und vom 29. April 1999 - 24 L 5833/98 -, 62 also zu dem Zeitpunkt, auf den hin der Antragsgegner die Erlaubnis zurückgenommen hat; 63 vgl. Kammer, Beschlüsse vom 9. Oktober 2000 - 24 L 2280/00 -, vom 17. Januar 2001 - 24 L 3415/00 - und vom 28. Februar 2001 - 24 L 73/01 -; 64 hinsichtlich des Antragstellers war dies die Sach- und Rechtslage am 20. Oktober 1998. 65 Zu diesem Zeitpunkt erfüllte der Antragsteller als syrischer Staatsangehöriger weder die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach dem AuslG noch für ein solches nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei. 66 ee) Die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis war nicht wegen Verstoßes gegen § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW rechtswidrig. Danach ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Behörde von den eine Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zulässig. Zwar hatte der Antragsgegner spätestens Ende 2003 von diesen Tatsachen auf Grund der Vorlage des syrischen Passes des Antragstellers und der Schreiben der Deutschen Botschaft Damaskus vom 23. Juni und 24. November 2003 Kenntnis, so dass die Jahresfrist bei Erlass der Ordnungsverfügung abgelaufen war. Da der Antragsteller die Erteilung des zurückgenommenen Aufenthaltstitels aber mittels arglistiger Täuschung erwirkt hat, gilt gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW die Jahresfrist hier nicht. 67 Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn bei einem am Zustandekommen des Verwaltungsakts maßgeblich Beteiligten ein Irrtum durch Verschweigen wahrer Tatsachen oder durch unrichtige Angaben hervorgerufen wird, und der Täuschende in dem Bewusstsein handelt, dass die Angaben unrichtig sein könnten bzw. sind und die Täuschung zu dem von ihm beabsichtigten Erlass des Verwaltungsakts führt. 68 Indem der Antragsteller am 20. Oktober 1998 seine syrische Staatsangehörigkeit gegenüber dem Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg verschwieg und stattdessen das Antragsformular unterschrieb, welches die unzutreffende Angabe seiner Staatenlosigkeit enthielt, rief er bei dem für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis verantwortlichen Mitarbeiter einen Irrtum hervor, der zu der von dem Antragsteller beabsichtigten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis führte. 69 Es ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller bei Hervorrufen dieses Irrtums Kenntnis von seiner syrischen Staatsangehörigkeit hatte. Zu diesem Zeitpunkt war er 35 Jahre alt. Nach der in dem Schreiben der Deutschen Botschaft Damaskus vom 24. November 2003 übermittelten Auskunft des syrischen Außenministerium ist der Antragsteller aber bereits seit seiner Geburt syrischer Staatsangehöriger. Er trägt zwar vor, erst später durch seinen Vater hiervon Kenntnis erlangt zu haben und nicht zu wissen, wann dieser ihn registriert habe. Es muss aber angenommen werden, dass der Antragsteller am 20. Oktober 1998 Kenntnis von seiner syrischen Staatsangehörigkeit hatte. Denn es ist nicht erklärlich, warum sein Vater ihm über viele Jahre eine so bedeutende Tatsache wie seine syrische Staatsangehörigkeit, die für ihn mit wichtigen Rechten und Pflichten verbunden ist, verschwiegen haben sollte. Der Antragsteller hat entsprechende Gründe auch nicht ansatzweise vorgebracht. Vielmehr spricht auch die Tatsache, dass er ausweislich der in seinem Reisedokument vorhandenen syrischen Visa 1994 mehrfach in Syrien war, dafür, dass er spätestens zu dieser Zeit Kenntnis von seiner syrischen Staatsangehörigkeit erlangt hatte. 70 ff) Die Möglichkeit der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis hatte der Antragsgegner auch nicht verwirkt. Eine Verwirkung kommt zwar auch schon vor Ablauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW in Betracht, 71 vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 -, a.a.O., 72 ihre Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Erforderlich wäre nämlich, dass der Antragsteller aus Tatsachen berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Antragsgegner werde die Erlaubnis trotz Wissens um ihre Rücknehmbarkeit nicht mehr zurücknehmen, und dass er dieses tatsächliche Vertrauen in einer Weise betätigt hätte, dass ihm durch die Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde. 73 Weder aus der Verlängerung seines Reisedokuments noch aus den Übertragungen seiner Aufenthaltserlaubnis in seine syrischen Pässe durfte der Antragsteller berechtigterweise den Schluss ziehen, der Antragsgegner werde die Erlaubnis nicht mehr zurücknehmen. Hinsichtlich der am 16. Januar 2003 erfolgten Verlängerung des Reiseausweises gilt dies schon deshalb, weil der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nach seinen damaligen Angaben gegenüber dem Antragsgegner noch gar nicht im Besitz einer syrischen Staatsangehörigkeit war, so dass der Antragsgegner nicht davon ausgehen konnte bzw. musste, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Erlaubnis vorlagen. 74 Auch aus den Übertragungen seiner Aufenthaltserlaubnis in seine syrischen Pässe am 20. Mai 2003 und am 19. Dezember 2003 durfte der Antragsteller nicht berechtigterweise den Schluss ziehen, der Antragsgegner werde die Erlaubnis trotz Wissens um ihre Rücknehmbarkeit nicht mehr zurücknehmen. Da der Antragsteller zu diesen Zeitpunkten im Besitz dieses Aufenthaltstitels war, erfolgte dessen Übertragung als deklaratorischer Vorgang. 75 Im Hinblick auf die in § 48 VwVfG NRW bzw. in § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG enthaltenen Befugnisse, Aufenthaltstitel bei anfänglichem Fehlen einer wesentlichen Erteilungsvoraussetzung zurückzunehmen bzw. bei Wegfall einer wesentlichen Erteilungsvoraussetzung nachträglich zeitlich zu beschränken, können nämlich aus dem anfänglichen Fehlen bzw. dem Wegfall einer Erteilungsvoraussetzung unmittelbar nur dann aufenthaltsrechtliche Folgerungen gezogen werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angelegt ist, 76 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2004 - 1 C 20.03 -, InfAuslR 2004, 427 = EZAR 023 Nr. 35, 77 so dass der Antragsgegner mangels einer vorherigen Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet gewesen sein dürfte, diese zu übertragen. Auch eine nur konkludente Entscheidung über deren Fortbestand war damit nicht verbunden. Daher unterscheidet sich eine bloße Übertragung eines bestehenden Aufenthaltstitels grundlegend von dessen Erteilung bzw. Verlängerung, welche grundsätzlich ein berechtigtes Vertrauen auf eine fehlende spätere Rücknahme begründen, 78 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 - und vom 12. Juni 2001 - 18 A 4647/99 - m.w.N.. 79 Soweit der Antragsteller vorträgt, der damalige Sachbearbeiter des Antragsgegners habe ihm gegenüber mündlich erklärt, alles sei in Ordnung, kommt dem schon mangels Schriftform (vgl. § 38 Abs. 1 VwVfG NRW) keine Bedeutung zu. 80 gg) Die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis war schließlich auch ermessensfehlerfrei. 81 Bei einer solchen Ermessensentscheidung hat die Behörde die für und gegen die Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen. Hat eine Maßnahme - wie hier - die Ausreisepflicht zur Folge, so sind die in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten Gesichtspunkte, die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen. Unzulässig ist es, die Ermessenserwägungen auf die Voraussetzungen zu beschränken, die die Ermessensentscheidung erst ermöglichen; 82 OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2002 - 18 B 1278/02 -; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1996 - 1 B 20.96 -, Buchholz 402.240 § 12 AuslG Nr. 8. 83 Vorliegend war die Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte nicht ermessensfehlerhaft. 84 Die Erwägung des Antragsgegners, dass der Antragsteller auf Grund seiner Kenntnis, dass falsche Angaben die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließen und wegen des arglistigen Verschweigens seiner syrischen Staatsangehörigkeit kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis geltend machen kann, ist zutreffend. 85 Da die Langjährigkeit des Aufenthalts des Antragstellers und seiner Familie im Bundesgebiet und faktische Integrationsleistungen allein auf seinen falschen Angaben und dem pflichtwidrigen Verschweigen seiner syrischen Staatsangehörigkeit beruhen, kommt ihnen kein besonderes Gewicht zu. Nach § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG ist nämlich allein die Dauer eines rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers und seiner Familienangehörigen relevant, nicht jedoch eines rechtswidrigen Aufenthalts. 86 Auf Grund der rückwirkend auf den 20. Oktober 1998 wirkenden Rücknahme der Niederlassungserlaubnis hielt der Antragsteller sich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. In der vorangegangenen Zeit verfügte er zwar formell über ein Aufenthaltsrecht, in dieser Zeit hat er aber keine wirtschaftlichen Integrationsleistungen erbracht, die gegenwärtig noch fortdauern würden. 87 Dass sich aus einem langjährigen rechtswidrigen Aufenthalt grundsätzlich keine Vertrauensposition ergibt, entspricht auch der Rechtsprechung des BVerwG zu § 30 Abs. 4 AuslG (jetzt § 25 Abs. 5 AufenthG), wonach die Dauer des geduldeten Aufenthalts und die faktische Integration eines Ausländers nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind, solange er gleichzeitig seine Obliegenheiten in Bezug auf eine Ermöglichung der Ausreise verletzt, 88 vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 1 B 105/98 -, InfAuslR 1999, 110; s. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -, vom 21. März 2005 - 18 A 4184/03 - und vom 24. Mai 2004 - 18 A 1246/04 -. 89 Dieser Grundsatz muss erst recht gelten, wenn sein Aufenthalt auf der Begehung und nachfolgenden Aufrechterhaltung einer arglistigen Täuschung beruht. 90 Die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis verletzt auch nicht Grundrechte des Antragstellers, dem persönlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit unterfällt er mangels Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats schon nicht. 91 Die Rücknahme der Erlaubnis ist auch verhältnismäßig, denn sie ist geeignet und erforderlich zur Sicherstellung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und der Verlust des formellen Aufenthaltsrechts des Antragstellers ist angesichts der von ihm begangenen arglistigen Täuschung und der etwaigen Vorbildwirkung für andere Nachahmer nicht unangemessen. 92 2. Auch hinsichtlich der verfügten Ausweisung des Antragstellers bestehen keine Zweifel an deren Rechtmäßigkeit nach der gebotenen summarischen Prüfung und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt auch nicht aus anderen Gründen das öffentliche Vollzugsinteresse. 93 a) Die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners beruht auf § 4 Abs. 1 OBG i.V.m. § 3 Abs. 3 VwVfG NRW. Obwohl wie bereits ausgeführt (s. 1. b) aa)) nach dem Fortzug des Antragstellers eine örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners bei Erlass der Ordnungsverfügung allein nach § 4 Abs. 1 OBG nicht mehr festzustellen ist, ergibt sich diese gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG NRW aus der Zustimmung des Oberbürgermeisters der Stadt P als der nunmehr örtlich zuständigen Behörde unter Wahrung der Interessen der Beteiligten. 94 Eine einfache und zweckmäßige Durchführung des Verwaltungsverfahrens würde nämlich unmöglich, wenn die für die Rücknahme eines Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 1 OBG i.V.m. § 48 Abs. 5, § 3 Abs. 3 VwVfG NRW örtliche zuständige Ausländerbehörde nicht gleichzeitig - im Sinne einer Annexkompetenz - zu einer Entscheidung über eine etwaige Ausweisung befugt wäre. 95 b) Die verfügte Ausweisung dürfte auch materiell rechtmäßig sein. 96 Dies erfordert, dass der Antragsteller einen Ausweisungsgrund verwirklicht hat und dass der Antragsgegner die sich aus dem einschlägigen Ausweisungsschutz sowie den gesetzlichen Vorgaben zur Rechtsfolge ergebenden Maßstäbe beachtet sowie alle erheblichen Aspekte berücksichtigt hat. 97 aa) Der dazu zunächst erforderliche Ausweisungsgrund ergibt sich hier aus § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Danach kann ein Ausländer nach § 55 Abs. 1 AufenthG insbesondere ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. 98 Das ist bei dem Antragsteller der Fall. Er hat durch die Angabe, staatenlos bzw. libanesischer Staatsangehöriger zu sein, den Landrat des Landkreises Darmstadt- Dieburg sowie den Antragsgegner getäuscht und ersteren zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen und der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gebracht. Damit hat er gegen die Strafvorschrift des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (seit dem 1. Januar 2005 § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) verstoßen. 99 Mit dieser über mehrere Jahre hinweg aufrechterhaltenen Täuschung hat er nicht nur vereinzelte und - als Vorsatztaten - jeweils nicht nur geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften begangen. 100 Dieser Ausweisungsgrund ist entgegen dem Vortrag des Antragstellers auch nicht deshalb verbraucht, weil der Antragsgegner in dessen Kenntnis die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers in seine syrischen Reisepässe übertrug. Wie bereits ausgeführt (s. 1 b) ff)), war hiermit keine Entscheidung über deren Fortbestand verbunden und erst recht stellte dies keine Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels dar, welche einen späteren Rückgriff auf den Ausweisungsgrund unzulässig gemacht hätte, 101 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 - und vom 12. Juni 2001 - 18 A 4647/99 - m.w.N.. 102 bb) Der Antragsteller verfügte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auch nicht über einen erhöhten Ausweisungsschutz, insbesondere nicht nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, der nämlich den Besitz einer Niederlassungserlaubnis und einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens fünf Jahren erfordert. Wegen der rückwirkend ab dem 20. Oktober 1998 wirkenden rechtmäßigen Rücknahme der Niederlassungserlaubnis hielt der Antragsteller sich nicht in den vorangegangenen fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. 103 cc) Die nach § 55 Abs. 1 AufenthG gebotene Ermessensentscheidung hat der Antragsgegner ermessensfehlerfrei vorgenommen. Wie bereits ausgeführt (s. 1. b) gg)), ergeben sich unter Berücksichtigung und Abwägung aller für und gegen die Ausweisung sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere der in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten Aspekte, keine Ermessensfehler. Vielmehr ist das Abwägungsergebnis des Antragsgegners, dass das öffentliche Interesse an einer Verhinderung eines weiteren bzw. erneuten rechtswidrigen Aufenthalts des Antragstellers angesichts der begangenen strafrechtlich relevanten Täuschung dessen privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege, rechtlich nicht zu beanstanden. So hat auch die von dem Antragsteller geschaffene wirtschaftliche Existenz eines Friseurbetriebs nicht ein solches Gewicht, dass sie einer Ausweisung entgegenstünde, insbesondere hat der Antragsteller nicht belegt, dass er wie behauptet entgegen der Gewerbeanmeldung Angestellte beschäftigt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der 42 Jahre alte Antragsteller eine vergleichbare Existenz nicht auch in Syrien aufbauen könnte. Da er bis zum Alter von 25 Jahren jedenfalls im Libanon gelebt hat, ist nicht erkennbar, dass es ihm auf Grund schwerer sprachlicher oder kultureller Probleme nicht zuzumuten wäre, in Syrien zu leben. 104 3. Auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung bleibt der Antrag ohne Erfolg. Da sich diese als rechtmäßig erweist, bestand für das Gericht keine Veranlassung, trotz der Vorbewertung des Gesetzgebers in den § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 8 Satz 1 AG VwGO NRW kein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses anzunehmen. 105 Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zusteht. 106 Die Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf Grund der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahme des Aufenthaltstitels und der Ausweisung auch vollziehbar. 107 Die Abschiebungsandrohung ist in der gebotenen Schriftform ergangen und dem Antragsteller ist mit mehr als fünf Wochen eine angemessene Frist zur freiwilligen Befolgung seiner Ausreisepflicht gesetzt worden (vgl. § 59 Abs. 1 AufenthG). Zudem gibt die Androhung den Staat an, in den der Antragsteller abgeschoben werden soll (§ 59 Abs. 1 AufenthG). 108 Schließlich stehen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG weder Abschiebungsverbote noch Duldungsgründe dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegen, 109 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 18 B 2801/04 -, 110 ferner sind solche hier auch nicht ersichtlich. 111 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG erfolgt und bewertet die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis und die Ausweisung jeweils mit dem halben Regelwert, die unselbständige Abschiebungsandrohung geht darin streitwertmäßig auf. 112