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Urteil

1 K 7600/04

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Festlegung der Anzahl der Ausschusssitze und die Besetzung der Ausschüsse durch Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens ist nach GO NRW rechtmäßig. • Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen begründet keinen Anspruch kleiner Fraktionen auf proportionale Stimmbeteiligung in Ausschüssen entgegen § 50 Abs. 3 GO NRW. • Die Gemeindeordnung NRW erlaubt die Verteilung der Ausschusssitze nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; eine Vergrößerung der Ausschüsse oder Zuteilung zusätzlicher stimmberechtigter Sitze zugunsten kleiner Fraktionen ist daraus nicht zu folgern.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Ausschussbesetzung nach §50 Abs.3 GO NRW • Die Festlegung der Anzahl der Ausschusssitze und die Besetzung der Ausschüsse durch Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens ist nach GO NRW rechtmäßig. • Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen begründet keinen Anspruch kleiner Fraktionen auf proportionale Stimmbeteiligung in Ausschüssen entgegen § 50 Abs. 3 GO NRW. • Die Gemeindeordnung NRW erlaubt die Verteilung der Ausschusssitze nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; eine Vergrößerung der Ausschüsse oder Zuteilung zusätzlicher stimmberechtigter Sitze zugunsten kleiner Fraktionen ist daraus nicht zu folgern. Die Klägerin ist als Fraktion nach der Kommunalwahl 2004 im 32-köpfigen Rat vertreten (2 Sitze). Rat und Fraktionen beschlossen, die Ausschüsse (meist 11 Mitglieder; Haupt- und Finanzausschuss 12 plus Bürgermeister) zu bilden. Bei der Wahl der Ausschussmitglieder am 10.11.2004 wandte der Rat das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren an; die Klägerin erhielt in den 11er-Ausschüssen keine stimmberechtigten Sitze. Die Klägerin begehrt Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wahlen und verlangt eine andere Besetzung zu ihren Gunsten; sie beruft sich u.a. auf Entscheidungen höherer Gerichte und verlangt Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens bzw. Spiegelbildlichkeit. Ein Antrag der Klägerin auf einstweilige Zuteilung stimmberechtigter Sitze war zuvor erfolglos geblieben. • Zuständigkeit und Klageform: Die Feststellungsklage im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits ist zulässig, hier jedoch unbegründet. • Rechtsgrundlage: § 57, § 58 und § 50 GO NRW regeln Bildung, Zusammensetzung und Wahl der Ausschüsse; Beschlüsse werden grundsätzlich mit Stimmenmehrheit gefasst. • Festlegung der Ausschussgröße: Die vom Rat mehrheitlich beschlossene Größe der Ausschüsse (11 bzw. 12) entspricht § 57 GO NRW und ist nicht willkürlich; eine Verkleinerung oder Vergrößerung war nicht zu beanstanden. • Wahlverfahren: § 50 Abs. 3 GO NRW schreibt bei fehlendem einheitlichen Wahlvorschlag die Anwendung der Verhältniswahl nach den in der Vorschrift vorgesehenen Höchstzahlen vor; der Rat hat das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren ordnungsgemäß angewandt. • Rechtsfolgen für kleinere Fraktionen: Aus dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit ergibt sich kein gesetzlicher Anspruch, die Ausschüsse derart zu verändern oder zusätzliche stimmberechtigte Sitze zuzuweisen, dass jede Fraktion exakt den Ratssitzverhältnissen entspricht; die Klägerin hat Anspruch auf ein beratendes Ausschussmitglied gemäß § 58 Abs.1 S.7–10 GO NRW, nicht jedoch zwingend auf einen stimmberechtigten Sitz in allen Ausschüssen. • Vorherige Entscheidungen: Frühere Beschlüsse des Gerichts und Bestätigung durch das OVG Nordrhein-Westfalen stützen die Auffassung, dass weder die Zuteilung eines stimmberechtigten Sitzes für kleine Gruppen noch eine Vergrößerung der Ausschüsse aus den genannten Gründen geboten ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Rat hat die Größe der Ausschüsse und die Wahl der Mitglieder nach den Vorgaben der GO NRW und insbesondere § 50 Abs. 3 rechtmäßig bestimmt und durchgeführt; es liegen keine Anhaltspunkte für Willkür oder eine unzulässige Benachteiligung der Klägerin vor. Die Klägerin behält jedoch ihren gesetzlichen Anspruch, für jeden Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger mit beratender Stimme zu entsenden; daraus folgt nicht ein Anspruch auf zusätzliche stimmberechtigte Sitze. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.