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Urteil

13 K 8734/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0713.13K8734.03.00
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die an Herrn I im Zeitraum vom 11. Februar bis zum 31. Dezember 2003 geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 6.344,22 Euro nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 12. Dezember 2003 zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die an Herrn I im Zeitraum vom 11. Februar bis zum 31. Dezember 2003 geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 6.344,22 Euro nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 12. Dezember 2003 zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten - örtliche Träger der Sozialhilfe - streiten um die Kostenerstattung für die an den Zeugen I (* 0000) in der Zeit ab dem 11. Februar 2003 geleistete Sozialhilfe. Der Zeuge I lebte im Jahr 2002 zunächst in einer eigenen Wohnung in der Gstraße 19 in T. Nachdem im April 2002 das Arbeitsamt seine Leistungen eingestellt hatte, geriet er zunehmend in persönliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wodurch er zwischen Mitte Juni und Anfang Juli 2002 seine Wohnung verlor. In der Folgezeit hielt er sich zunächst bei einem oder mehreren Bekannten auf. Am 12. Juli 2002 wurde der Zeuge I dann im B-Haus (Wohnungslosenhilfe/soziale Rehabilitation nach § 72 BSHG, Träger: Wohlfahrt e.V.) in der C Straße 79 a in N aufgenommen, wo er sich in der nachfolgenden Zeit aufhielt und betreut wurde. Er meldete sich am 15. Juli 2002 bei der Meldebehörde der Klägerin von T nach N um, wobei sein Zuzug aus T am 10. Juli 2002 sowie die Begründung eines Hauptwohnsitzes in der C Straße 79 a am 12. Juli 2002 erfasst wurde. Sodann beantragte er am 17. Juli 2002 bei der Klägerin Leistungen nach dem BSHG, wobei in diesem Antrag zu Ziffer 7 (Aufenthaltsverhältnisse) aufgenommen wurde, dass er am 12. Juli 2002 von T zugezogen sei. Unter Ziffer 9 (Antragsbegründung) ist ausgeführt: „Ich habe bis vor einem Monat eine eigene Wohnung in T bewohnt. Diese wurde mir wegen Mietschulden gekündigt. Seitdem habe ich mich bei Bekannten in N aufgehalten. Am 12.07.02 wurde ich im B-Haus aufgenommen." In der Folgezeit gewährte der Landschaftsverband Rheinland (LVR) als überörtlicher Träger der Sozialhilfe dem Zeugen I für die gesamte Zeit seines Aufenthaltes im B-Haus Leistungen nach dem BSHG. Er verließ diese Einrichtung am 10. Februar 2003 und hielt sich zunächst ohne festen Wohnsitz weiterhin in N auf. In dieser Zeit leistete die Klägerin ihm Hilfe zum Lebensunterhalt nach Tagessätzen; zudem übernahm sie seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Am 13. März 2003 bezog er die Wohnung P Straße 44 in N, die er bis heute bewohnt. Ab diesem Zeitpunkt erhielt er von der Klägerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen, seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die Wohnungsmiete einschließlich Neben- und Heizkosten, besonderen Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) und verschiedene einmalige Beihilfen. Die Kaution für seine Wohnung übernahm die Klägerin darlehensweise. Der Zeuge I befand sich jedenfalls bis zum 31. Dezember 2003 im Hilfebezug der Klägerin. Unter dem 4. Juli 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG für dem Zeugen I ab dem 17. Juli 2002 gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt. Nachdem die Beklagte die Kostenerstattung mit Schreiben vom 18. Juli 2003 abgelehnt hatte, weil ein Verziehen im Sinne von § 107 BSHG nicht vorgelegen habe, änderte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 unter Berücksichtigung weitergehender Erklärungen des Zeugen I in dessen Vorsprache vom 22. September 2003 ihren Kostenerstattungsantrag dahingehend, dass sie nunmehr gemäß § 103 Abs. 3 BSHG Kostenerstattung für die Zeit vom 13. März 2003 bis zum 13. März 2005 forderte. Die Klägerin hat am 12. Dezember 2003 Klage erhoben, mit der sie ihr Kostenerstattungsbegehren in Bezug auf die Zeit vom 11. Februar 2003 bis zunächst Ende Dezember 2003 weiter verfolgt. Sie trägt zur Begründung vor, dass der Zeuge I zwischen dem Verlassen seiner Wohnung in T und dem Bezug des B-Hauses in der Zeit, in der er sich bei einem oder mehreren Bekannten aufgehalten habe, keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Sie hat ihr bei Klageerhebung mit 6421,44 Euro beziffertes Begehren in der mündlichen Verhandlung um 77,22 Euro reduziert. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, ihr die an Herrn I im Zeitraum vom 11. Februar bis zum 31. Dezember 2003 geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 6.344,22 Euro nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 12. Dezember 2003 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Erstattungsanspruch schon dem Grunde nach nicht zu, weil der Zeuge I zwischen dem Verlassen seiner Wohnung in T und dem Bezug des B-Hauses einen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von T begründet habe. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung des Zeugen I Beweis über dessen Aufenthaltsverhältnisse im Juni und Juli 2002 erhoben. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die zulässige allgemeine Leistungsklage begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der an den Zeugen I in der Zeit vom 11. Februar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 erbrachten Sozialhilfe in Höhe von 6344,22 Euro (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog). Dieser Anspruch ergibt sich aus § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG. Die Voraussetzungen eines solchen Erstattungsanspruchs liegen vor. Nach § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich ein Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG hatte, wenn in den Fällen des § 97 Abs. 2 BSHG der Hilfeempfänger eine Einrichtung verlässt und innerhalb von einem Monat danach im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, der Sozialhilfe bedarf. Gemäß Satz 3 dieser Vorschrift gilt u.a., dass die Erstattungspflicht endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Hilfe nicht zu gewähren war, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung. Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme gehabt hat. Die Beteiligten streiten über den Anspruch dem Grunde nach nur insofern, als die Beklagte ihre Verpflichtung deshalb für ausgeschlossen hält, weil der Zeuge I zwischen dem Verlust seiner Wohnung Gstraße 19 in T und der Aufnahme im B- Haus in N einen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von T begründet habe. Die übrigen Voraussetzungen liegen unproblematisch vor: Der Zeuge I befand sich im B-Haus bis zum 10. Februar 2003 in einer Einrichtung im Sinne von § 97 Abs. 4 BSHG, weshalb ein Fall des § 97 Abs. 2 BSHG vorlag. Bis zum Verlust seiner Wohnung Gstraße 19 hatte er in T seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Nach dem Verlassen des B-Hauses bedurfte er im Zuständigkeitsbereich der Klägerin, in dem diese Einrichtung gelegen ist, sofort der Sozialhilfe, die von der Klägerin erbracht wurde. Seit dem 11. Februar 2003 hat er von der Klägerin ohne Unterbrechung von zwei Monaten bis zum Ende des Jahres 2003 Sozialhilfe erhalten. Die Klägerin hat ihren die Bagatellgrenze gemäß § 111 Abs. 2 BSHG übersteigenden Erstattungsanspruch für die Zeit vom 11. Februar bis zum 31. Dezember 2003 mit dem Schreiben vom 10. Oktober 2003 in Verbindung mit der Klageschrift vom 10. Dezember 2003 innerhalb der Frist des § 111 SGB X geltend gemacht. Die Beklagte ist für den Erstattungsanspruch nach § 103 Abs. 3 BSHG auch passivlegitimiert, da der Zeuge I ährend der Zeit im B-Haus seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG in T hatte. Dies ist der Fall, weil er in T den letzten gewöhnlichen Aufenthalt in den zwei Monaten vor der Aufnahme im B-Haus hatte. In der Zeit zwischen der Beendigung seines gewöhnlichen Aufenthalts in T und der Aufnahme im B-Haus hat er insbesondere keinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von T begründet. Da das BSHG keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. Vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteile vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 -, FEVS 49, 434 (436 f.), vom 7. Oktober 1999 - 5 C 21.98 -, FEVS 51, 385 ff., und vom 18. Mai 2000 - 5 C 27/99 -, FEVS 51, 546 (548); OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, FEVS 54, 271 ff. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort „bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein nur kurz befristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts keine bestimmte Aufenthaltsdauer voraus. Als Umstände, die die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erkennen lassen, sind sowohl subjektive als auch objektive Elemente heranzuziehen. Für das subjektive Element ist dabei nicht ein rechtserheblicher, sondern der tatsächliche, ausdrücklich oder konkludent geäußerte Wille maßgeblich. Dagegen sind allein objektive Umstände entscheidend, wenn der Betreffende nicht fähig ist, einen entsprechenden Willen zu bilden oder er an einer solchen Willensbildung durch objektive Gegebenheiten gehindert ist, und auch nicht auf die Willensbildung eines gesetzlichen Vertreters oder Betreuers abgestellt werden kann. Gleiches gilt, wenn der Verwirklichung des Willens zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt tatsächliche Verhältnisse entgegenstehen. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit - und dies entspricht auch der Einschätzung des Gerichts -, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Zeugen I in T mit dem Verlust der Wohnung Gstraße 19 aufgrund des Rausschmisses durch den Vermieter endete. Er stand zu diesem Zeitpunkt mittellos und nur mit einem Rucksack voller Bekleidung ausgestattet auf der Straße und machte keine Anstalten, diese Unterkunft auf irgendeine Weise zurückzuerlangen und seine dort verbliebene Habe zu sichern. Stattdessen begab er sich zunächst zum Bahnhof Ts und später mit einer Zufallsbekanntschaft, mit der er über Alkohol und Zigaretten ins Gespräch gekommen war, zu deren Wohnung in einem außerhalb von T gelegenen Ort. Dort hielt er sich - nach seiner Aussage ohne festen Wohnsitz - für eine bis anderthalb Wochen auf. Wie diese Umstände sämtlich verdeutlichen, hatte er keine Absicht, seinen durch den Wohnungsverlust in Frage gestellten gewöhnlichen Aufenthalt in T fortzusetzen bzw. erneut zu begründen. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt in T hatte er auch erst innerhalb der letzten zwei Monate vor der Aufnahme im B-Haus verloren, wie es § 103 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG voraussetzt. Es steht fest, dass er am 12. Juli 2002 im B-Haus aufgenommen wurde. Dies hat er bei der ersten Antragstellung beim Sozialamt der Klägerin am 17. Juli 2002 im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme angegeben und in seinen Vorsprachen bei der Klägerin am 28. April 2003 und am 22. September 2003 bestätigt. Das stimmt auch mit den meldebehördlichen Daten überein, wonach die Hauptwohnung in der C Straße 79 a (B-Haus) am 12. Juli 2002 begründet wurde. Auch in der Beweisaufnahme hat er bekundet, dass er sich am 12. eines Monats in das B-Haus begeben habe, wobei er - aufgrund der verstrichenen Zeit nachvollziehbar - unsicher war, ob es sich um Juni oder Juli 2002 handelte. Die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in T erfolgte keinesfalls mehr als zwei Monate vor diesem Zeitpunkt, also vor dem 12. Mai 2002. Denn nach keiner Aussage des Zeugen I hat er seine Wohnung in T vor diesem Zeitpunkt verloren. Es steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er nach dem Verlust der Wohnung in T bis zur Aufnahme im B-Haus keinen weiteren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Ts begründet hat. Es wird dabei nach dem Akteninhalt und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass er sich zunächst bei einer Zufallsbekanntschaft in einem Ort außerhalb von T und N aufgehalten hat und dann noch für eine oder zwei Nächte bei seiner damaligen Freundin in N unterkam. An beiden Orten hatte er keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, weil er dort weder zukunftsoffen „bis auf weiteres" verweilte, noch dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte. Das Gericht ist hierbei davon überzeugt, dass er sich am Abend des 2. oder 3. Juli 2003 zu dem neuen Bekannten begab, den er am Bahnhof von T kennengelernt hatte, als er nach dem Verlust seiner Wohnung dort einige Bier trank. Den 3. Juli hat der Zeuge I ausdrücklich in seiner Vorsprache bei der Klägerin am 22. September 2003 als Tag benannt, an dem er von Z mit dem Bekannten mit der Bahn zu dessen außerhalb von T gelegenen Wohnort gefahren sei. In der Beweisaufnahme hat er bekundet, er habe sich vor der Aufnahme im B-Haus für etwa eine bis anderthalb Wochen bei einem Bekannten aufgehalten. Da der Aufnahmetag im B-Haus nach dem oben Gesagten feststeht (12. Juli 2002), spricht dies dafür, dass er seine Wohnung in T zwischen dem 1. und dem 5. Juli 2002 verlor. Zugleich hat er ausgesagt, er meine sich daran erinnern zu können, dass er seine Wohnung in T nicht an einem Wochenende, sondern an einem Montag, Dienstag oder Mittwoch verloren habe. Dabei tendierte er dazu, dass es an einem Dienstag war. Da der 1. Juli 2002 ein Montag und demzufolge der 2. Juli ein Dienstag bzw. der 3. Juli ein Mittwoch war, steht dies mit der Angabe in seiner Vorsprache am 22. September 2003 und seiner Aussage, er habe sich vor der Aufnahme im B-Haus für etwa eine bis anderthalb Wochen bei einem Bekannten aufgehalten, im Einklang. Zugleich wird davon ausgegangen, dass der Zeuge sich am 12. Juli 2002 vom Wohnort des Bekannten nicht unmittelbar ins B-Haus begeben hat, sondern dass er noch eine oder zwei Nächte bei seiner damaligen Freundin O aus N übernachtet hat. Dies bedeutet, dass er sich entweder am 10. oder am 11. Juli vom Wohnort seines Bekannten mit der Bahn nach N zu seiner Freundin O begeben haben muss. Hierfür spricht, dass er selbst in seiner Zeugenaussage nach anfänglichen Erinnerungsschwierigkeiten angab, er müsse wohl von seiner damaligen Freundin vom Bahnhof in N abgeholt worden sein, da er weder gewusst habe, wie man vom Bahnhof zum B-Haus komme, noch wie man vom Bahnhof zu O komme. Bei näherem Nachdenken war er sich sicher, dass O ihn auch bei der Aufnahme im B- Haus begleitet habe. Seine Aussage ist insofern detailreich und durch die Schilderung der Aussage des Leiters des B-Hauses besonders glaubhaft. Er war sich lediglich unsicher, ob er bei O eine oder zwei Nächte verbracht hatte, bevor er im B- Haus aufgenommen wurde. Auf den Vorhalt der melderechtlichen Daten, die nur aufgrund seiner Aussagen aufgenommen worden sein können, erklärte er den Zuzug aus T am 10. Juli 2003 und die Begründung der Hauptwohnung im B-Haus am 12. Juli damit, dass er eventuell zwei Nächte bei seiner damaligen Freundin war. Der Widerspruch dieser Feststellungen mit der im Sozialhilfeantrag am 17. Juli 2002 aufgenommen Version, wonach er seine Wohnung in T vor einem Monat, also vor dem 17. Juli 2002, verloren und sich seitdem bei Bekannten in N aufgehalten habe, ist durch die Beweisaufnahme aufgelöst. Der Zeuge I hat nachvollziehbar ausgesagt, dass es sich hierbei um eine unzutreffende Aufnahme seiner Schilderung durch den Sachbearbeiter der Klägerin handele, die er damals sofort gerügt habe; aufgrund der Aussage des Sachbearbeiters, es handele sich nur um eine Formalität und sei nicht so wichtig, habe er sich zufrieden gegeben und habe deshalb auch nicht mehr darauf hingewiesen, dass auch die niedergeschriebene Aussage, er habe sich seit dem Verlust der Wohnung in T bei Bekannten in N aufgehalten, nicht ganz richtig sei. Der Zeuge hat auch schlüssig erläutert, warum er in seiner Vorsprache am 22. September 2003 zu den Angaben im Sozialhilfeantrag vom 17. Juli 2002 anders als in seiner Zeugenaussage angegeben hat, er habe möglicherweise von einem halben Monat gesprochen und damit den Zeitraum vom 3. bis 11. Juli 2002 gemeint. Dass er bei dem kurzen Aufenthalt bei seiner damaligen Freundin, der nur eine oder zwei Nächte andauerte und bei dem bereits die Aufnahme im B-Haus am 12. Juli 2002 terminiert war, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben soll, meint auch die Beklagte nicht. Dies war offensichtlich ein von vornherein auf einen oder zwei Tage bzw. Nächte befristeter vorübergehender Aufenthalt zur Überbrückung der Zeit bis zur Aufnahme im B-Haus, der das Merkmal der Zukunftsoffenheit nicht erfüllte und in zeitlicher Hinsicht völlig unbedeutend war. Der Zeuge I hat auch zuvor bei dem Bekannten keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet. Seit Aufenthalt dort erstreckte sich nach dem oben Gesagten wohl vom Abend des 2. Juli, bzw. sehr wahrscheinlich vom Abend des 3. Juli 2002 bis zum 10. oder 11. Juli 2002, als er mit der Bahn zu seiner damaligen Freundin nach N fuhr, also über einen Zeitraum von sieben bis neun Nächten. Auch wenn es für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht allein auf die Dauer des Verweilens ankommt, so ist ein gewöhnlicher Aufenthalt doch häufig ausgeschlossen, wenn die Aufenthaltsdauer von vornherein unerheblich ist, was bei wenigen Stunden oder Tagen, eventuell auch wenigen Wochen der Fall sein kann, vgl. OVG Weimar, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 KO 38/96 -, ZfF 1998, 253 (254) m. w. N. Die Dauer seines Aufenthalts bei dem Bekannten spricht indiziell gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aufgrund der Vorstellungen des Zeugen I während des Aufenthalts bei seinem Bekannten nicht trotz dieser geringen Dauer von einem zukunftsoffenen Verweilen bis auf weiteres ausgegangen werden. Zwar hat er ausgesagt, er habe über die Dauer seines Verbleibs bei dem Bekannten überhaupt keine Vorstellungen oder Planungen gehabt, weil er zum einen nicht weiter wusste und keine Idee für sein weiteres Vorgehen hatte, und weil er sich zum anderen in einem durch Alkohol- und Drogenkonsum herbeigeführten Dauerrausch befand, der das Entwickeln von Vorstellungen oder Planung gleichsam ausschloss. Zudem war weder die Rückkehr in die Wohnung in T möglich, noch verfügte er über Geldmittel, die ihm die Anmietung einer Unterkunft ermöglicht hätten, noch war seine damalige Freundin zu diesem Zeitpunkt bereit, ihn bei sich aufzunehmen. Jedoch hat er bei seiner Vorsprache bei der Klägerin am 22. September 2003 angegeben, er habe nie vorgehabt, bei seinem flüchtigen Bekannten auf Dauer zu bleiben. Dies hat er trotz seiner nach dem Vorstehenden nicht in jeder Hinsicht einheitlichen Zeugenaussage auf die Frage, ob sein Name auf einem Klingel- oder Türschild der Wohnung seines Bekannten aufgenommen worden sei, bestätigt, indem er bekundet hat, dies sei überhaupt nicht notwendig gewesen, da nicht geplant gewesen sei, dass er dort länger bliebe. Er wollte - auch wenn dies nicht gelang - zunächst einmal nur nüchtern werden und dann weitersehen. Diesen Aussagen lässt sich insgesamt auch unter Berücksichtigung seiner Aussagen zum Fehlen konkreter Vorstellungen und Planung entnehmen, dass aus seiner Sicht klar war, dass die Wohnung seiner Zufallsbekanntschaft nur eine provisorische Notunterkunft für kurze Zeit sein konnte, die dazu diente, dass er während einer kurzfristigen Orientierungsphase „nicht nass werde". Der hiernach vom Zeugen I subjektiv als vorübergehend gedachte Aufenthalt war auch nicht deshalb als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen, weil seinem Willen zur Beendigung des vorübergehenden Aufenthalts objektive Gegebenheiten entgegengestanden hätten. Auch wenn er nicht in seine Wohnung in Solingen zurück konnte, seine damalige Freundin ihn zunächst nicht bei sich aufnehmen wollte und er keine Mittel hatte, um eine Unterkunft anzumieten, so zeigt die binnen kurzer Zeit ermöglichte Aufnahme im B-Haus, dass er nicht ohne Unterkunftsalternativen war. Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass er auch schon früher in einer vergleichbaren Einrichtung hätte unterkommen können, wenn er sich inT, N oder andernorts an die Ordnungsbehörde oder das Sozialamt gewandt hätte. Das Sozialamt hätte ihn auch für den Fall der beabsichtigten Anmietung einer Wohnung unter den sozialhilferechtlichen Voraussetzungen mit Geldmitteln oder durch Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung bzw. einer Mietgarantie o.ä. unterstützt. Hinzu kommt, dass selbst dann, wenn man davon ausginge, dass der Aufenthalt des Zeugen I bei seinem Bekannten nach seinen (vagen) Vorstellungen zukunftsoffen war, unklar ist, für wie lange ihn sein Bekannter überhaupt bei sich beherbergt hätte. Nach der Aussage des Zeugen I war die Dauer seines Verweilens zwischen ihnen niemals thematisiert worden und es gab darüber keine Absprachen. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Bekannte einen Zufallsbekannten und Trinkgenossen in seiner Ein-Zimmer-Wohnung nicht auf Dauer hätte wohnen lassen. Jedenfalls steht fest, dass der Vermieter der Wohnung nicht damit einverstanden war, dass der Zeuge I sich dort länger als nur zu einem kurzen Besuch aufhielt, da der Vermieter ihn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kurz vor der Weiterreise nach N am Tag dieser Fahrt oder am Vortag dazu aufforderte, die Wohnung zu verlassen. Darf eine Person an einem Ort aber nicht verbleiben, so spricht dies in objektiver Hinsicht gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt, vgl. OVG Weimar, a. a. O. Alle sonstigen Umstände seines Aufenthalts weisen darauf hin, dass es sich nicht um ein zukunftsoffenes Verweilen handelte und er dort nicht seinen Lebensmittelpunkt hatte. Er schlief auf den Kissen der Schlafcouch, die der Bekannte nicht benötigte, wenn er selbst auf der ausgezogenen Schlafcouch nächtigte, und verfügte damit - auch bei geringen Ansprüchen - nicht über eine für einen längeren Aufenthalt geeignete Schlafstatt. Seinen Rucksack mit der aus der Wohnung in Solingen mitgenommenen Kleidung hatte er nicht einmal ausgepackt, sondern ihn lediglich in einen Schrank im Flur gestellt. Damit hat er nicht einmal ansatzweise seine geringfügige Habe in der Wohnung ausgepackt und sich eingerichtet. Er verfügte weder über einen Schlüssel für die Wohnung, noch wurde sein Name auf ein Klingel- oder Türschild aufgenommen. Kein Verwandter, Freund oder Bekannter hat ihn dort aufgesucht, was schon deshalb ausschied, da er niemandem (außer eventuell seiner damaligen Freundin) mitgeteilt hat, dass er einen neuen Aufenthaltsort habe. Da er keine Geldmittel hatte, um sich an den Kosten des Haushalts zu beteiligen, hätte es bei längerem Aufenthalt nahegelegen, sich auf andere Weise am Haushalt zu beteiligen. In der Zeit bei seinem Bekannten, die nach Aussage des Zeugen von dem Dreiklang „Schlafen - Saufen - Kiffen" gekennzeichnet war, kam es hingegen wohl nur zu einem oder zwei Einkäufen, an denen er teilgenommen hat. An sonstige Haushaltsführung hatte er keine sichere Erinnerung. Daneben hat er sich im Wohnort seines Bekannten nicht angemeldet und wohl auch (anders als in N) keine Sozialhilfe beantragt. Auch wenn die Anmeldung nur beim Bezug einer Wohnung erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 MeldeG NRW) und die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts auch ohne meldebehördliche Anmeldung möglich ist, so ist nicht unwichtig, wie der Betreffende selbst seinen Aufenthalt einschätzt. Er hat sich unmittelbar von T nach N umgemeldet und den Zwischenaufenthalt damit - wie auch in seiner Zeugenaussage, wo er bekundet hat, sich nach dem Verlust seiner Wohnung in T ohne festen Wohnsitz aufgehalten zu haben - damit als unbedeutend eingestuft. Alle diese Umstände zeigen, dass er sein Leben am Wohnort seines Bekannten in keiner Weise absichtsvoll gestaltet hat, und sprechen dafür, dass er dort nicht seinen Lebensmittelpunkt hatte. Zudem wusste er den Nachnamen seines Bekannten überhaupt nicht, konnte hinsichtlich des Vornamens nur raten und kannte zu seinem Aufenthaltsort weder wirklich den Namen des Ortes (konnte lediglich über das vage Erinnerungsbild eines Kassenzettels des Supermarktes raten: Tengte, Tekte oder Tente) noch den Straßennamen oder die Hausnummer. Es würde an der Lebenswirklichkeit regelmäßig vorbeigehen, wollte man einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Fall annehmen, in dem jemand weder den Namen des Wohnungsgebers noch des Ortes kennt und auch Straßennamen oder Hausnummer zu keinem Zeitpunkt gewusst hat. Dieses Ergebnis ändert sich auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass der Zeuge I wegen seines eindrücklich geschilderten Dauerrauschs in der Zeit bei seinem Bekannten keinen auf seinen Aufenthalt bezogenen Willen hatte, bzw. einen solchen nicht bilden konnte. Dann kommt es nach der oben zitierten Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, a. a. O., beim Fehlen eines gesetzlichen Vertreters oder Betreuers - wie hier - allein auf die objektiven Umstände an, die eindeutig gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt sprechen. Steht damit fest, dass der Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach gegeben ist, so ist auch die Höhe der Forderung nach der teilweisen Klagerücknahme in Bezug auf 77,22 Euro nicht mehr zweifelhaft. Die Beklagte hat ihre Rügen zur Berechnung tagesanteiliger Hilfe und zur darlehensweise übernommenen Mietkaution nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten, vgl. zu einer darlehensweise übernommenen Mietkaution als erstattungsfähige Aufwendung OVG Hamburg, Beschluss vom 26. April 2002 - 4 Bf 443/00 -, FEVS 54, 473 ff. Es wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Mietkaution in dem Umfang, in dem sie sie vom Vermieter des Zeugen I oder von diesem selbst zurückerhält, an die Beklagte weiterzuleiten hat. Die Beteiligten haben desweiteren unstreitig gestellt, dass der LVR für den Monat Februar 2003 noch keinen Anteil an den Beiträgen des Zeugen I zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen hat. Da für das Gericht kein Anlass besteht, hieran zu zweifeln, sind die nach Reduzierung der Klageforderung um 77,22 Euro verbleibenden Aufwendungen der Klägerin für diese Beiträge und die übrigen geltend gemachten Bedarfspositionen gemäß § 111 Abs. 1 BSHG in Höhe von 6344,22 Euro zu erstatten. Der Klägerin sind Prozesszinsen aus dem zugesprochenen Betrag in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 12. Dezember 2003 zuzusprechen, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. In Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialhilfeträgern können Prozesszinsen verlangt werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00 -, FEVS 52, 433. Der Klägerin steht der höhere Zinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F. zu, da die Erstattungsforderung nach dem 1. Mai 2000 fällig wurde, vgl. Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Abs. 2, 188 Satz 2, 2. Halbs. VwGO. Die aus der teilweisen Klagerücknahme gemäß § 155 Abs. 2 VwGO folgende Kostenlast der Klägerin in Bezug auf 77,22 Euro ist als unwesentlich im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO anzusehen, weshalb die Kosten vollständig der im Übrigen unterlegenen Beklagten aufzuerlegen waren. Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2, 2. Halbs. VwGO. Die Vorschrift ist nach § 194 Abs. 5 VwGO auf alle Erstattungsstreitigkeiten, die ab 1. Januar 2002 bei Gericht anhängig werden, in der neuen Fassung anwendbar. Die Klage wurde am 12. Dezember 2003 erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 ZPO.