OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 6201/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0701.13K6201.03.00
4Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2003 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2003 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger in derselben Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Beklagte gewährte der Klägerin und ihrem Ehemann laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Dabei berücksichtigte sie bis Ende 2000 bei der Klägerin Arbeitslosengeld als Einkommen. Nachdem das Arbeitsamt der Beklagten auf telefonische Nachfrage am 30. November 2000 mitgeteilt hatte, dass die Klägerin seit dem 25. August 2000 erwerbstätig sei, und ein Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Beklagten in einem Bericht über einen Hausbesuch bei der Klägerin, der am 25. Januar 2001 stattgefunden hatte, festgehalten hatte, die Klägerin habe geäußert, sie sei seit dem 1. Januar 2001 bei der Firma S1 tätig, gewährte die Beklagte für die Monate Januar bis März sowie Juli bis November 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Ausnahme des Monats Januar berücksichtigte sie dabei jeweils in unterschiedlicher Höhe ein Arbeitseinkommen der Klägerin. Nachdem die Firma S1 auf eine Verdienstanfrage hin die Lohnabrechnungen vorgelegt hatte, stellte sich heraus, dass die Klägerin bereits ab dem 24. Juli 2000 dort tätig gewesen war. Mit Bescheid vom 1. März 2002, gerichtet an die Klägerin und ihren Ehemann, nahm die Beklagte die der Klägerin und ihrem Ehemann in der Zeit von August 2000 bis März 2001 sowie von Juli 2001 bis November 2001 gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt sowie das in der Zeit von September bis Dezember 2000 sowie von Juli bis November 2001 gewährte Wohngeld in näher bestimmter Höhe zurück. Zugleich forderte sie von der Klägerin die dieser zuviel gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt (DM 2.002,08) und das zuviel gewährte Wohngeld (DM 2.367,30) zurück. Außerdem forderte sie die Klägerin auf, die an ihren Ehemann zuviel gezahlte Hilfe zum Lebensunterhalt zurückzuzahlen (DM 6.532,13). Zur Begründung führte sie an: Die Klägerin habe das von ihr erzielte Arbeitseinkommen nicht oder nicht vollständig angegeben. Dabei habe sie sich zumindest grob fahrlässig verhalten. Der Klägerin habe bekannt sein müssen, dass sie das Sozialamt über jede Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen (insbesondere in der Einkommenssituation) unverzüglich hätte informieren müssen. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein und führte aus, sie habe die Lohnabrechnungen dem Sozialamt zukommen lassen - zum Teil dadurch, dass sie ihre Tochter damit beauftragt habe, diese Unterlagen vorzulegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte u.a. aus: Der Klägerin hätte auffallen müssen, dass ihr Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt worden sei. Die Klägerin hat am 19. September 2003 Klage erhoben. Sie macht geltend: Die Lohnabrechnungen habe sie dem Sozialamt zur Kenntnis gegeben. Sie habe sie entweder dort hingeschickt, von ihrer Tochter dort hinbringen lassen oder sie habe sie auch selbst dort abgegeben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und nimmt zur Begründung im wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide Bezug. Das Gericht hat Beweis erhoben dazu, ob die Tochter der Klägerin, P, seinerzeit Unterlagen über das Arbeitsverhältnis der Klägerin an die Beklagte weitergereicht hat, durch deren Vernehmung als Zeugin. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der beigezogenen Akten des Amtsgerichts S (9 DS 632 Js 1085/02 und 4 XVII 48/02) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen dadurch die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rücknahme der der Klägerin gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt ist rechtswidrig. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin, wie in den angefochtenen Bescheiden angegeben, Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt DM 2.002,08 zuviel erhalten hat. Auch wenn das der Fall sein sollte, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme nicht vor. Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Satz 3 Nr. 2), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Satz 3 Nr. 3). Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X ist dann auch eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig. Ein Unterlassen richtiger oder vollständiger Angaben steht unrichtigen oder unvollständigen Angaben gleich, wenn damit gegen die Verpflichtung nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB I verstoßen wird; nach dieser Vorschrift hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungsgewährung erheblich sind, und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dabei ist auf die individuellen Möglichkeiten, den Bildungsgrad und die subjektive Einsichtsfähigkeit des Begünstigten abzustellen. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 5 L 342/91 -, Juris. Im Fall der Klägerin liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Was die Bewilligungszeiträume Februar und März sowie August bis November 2001 angeht, beruht eine unrechtmäßige Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der Klägerin bzw. dem Unterlassen gebotener Angaben. Bei der erforderlichen zeitabschnittsweisen Betrachtung ist auf das Einkommen abzustellen, das der Klägerin in den einzelnen Monaten tatsächlich zugeflossen ist. Die Klägerin hatte die Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2001 (Auszahlung der Beträge im Februar und März 2001) bei der Beklagten vollständig am 19. Februar und 26. März 2001 vorgelegt. Dass die Beklagte sodann mit Bescheiden vom 19. Februar und 27. März 2001 die Einkommen in zu niedriger Höhe berücksichtigt hat, ist darauf zurückzuführen, dass sie die ausgezahlten Abschläge nicht berücksichtigt hat, obschon diese den vorgelegten Lohnabrechnungen zu entnehmen waren. Die Bescheide für die Monate August bis November 2001 sind jeweils vor Monatsbeginn erlassen worden. Zu diesen Zeitpunkten stand für die Klägerin das Einkommen aus ihrer Arbeitstätigkeit noch nicht fest, weil die Lohnabrechnungen stets einige Tage nach Monatsbeginn erstellt wurden. Was die Monate August bis Dezember 2000, Januar 2001 und Juli 2001 angeht, beruht die Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung zwar auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der Klägerin bzw. dem Unterlassen gebotener Angaben. Ihr kann jedoch insoweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorgehalten werden. Die Klägerin hätte ihre Erwerbstätigkeit direkt nach deren Aufnahme am 24. Juli 2000 der Beklagten mitteilen müssen. Dann hätte die Beklagte das Arbeitseinkommen entsprechend in den Bescheiden für August 2000 bis Januar 2001 berücksichtigen können. Soweit ersichtlich hat sie das jedoch nicht getan. Das ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagte. Zudem hat die als Zeugin vernommene Tochter der Klägerin angegeben, beim Sozialamt nie Unterlagen für die Klägerin abgegeben zu haben. Auch hätte die Klägerin die Lohnabrechnung für Juni 2001 (Auszahlung im Juli 2001) vollständig vorlegen müssen; tatsächlich hat sie nur eine von zwei Seiten vorgelegt, sodass ein gezahlter Abschlag nicht erkennbar war. Ein derartiges Verhalten eines Sozialhilfeempfängers, der wiederholt und fortwährend, insbesondere in den immer wieder zugesandten Leistungsbescheiden, auf seine Mitteilungspflichten hingewiesen worden ist, wird in aller Regel als grob fahrlässig einzuschätzen sein, zumal die Abhängigkeit des Sozialhilfeanspruches von den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere vom Einkommen, bei Empfängern von Sozialhilfe allgemein bekannt sein dürfte. Diese Einschätzung gilt jedoch nach Überzeugung des Gerichts nicht für die Klägerin, weil in ihrem konkreten Einzelfall besondere Umstände gegeben sind. Dem Gericht liegen das psychiatrische Gutachten des Arztes für Psychiatrie Dr. I vom 20. März 2002 und das psychiatrische Fachgutachten des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin O vom 26. Oktober 2002 vor. Daraus ergibt sich, dass bei der Klägerin eine leichte Intelligenzminderung vorliegt. Sie verfügt nur über geringste rechnerische Fähigkeiten und hat keine Übersicht über ihre Einnahmen, Ausgaben und Schulden. Auch hat sie Probleme bei der chronologischen Einordnung zurückliegender Ereignisse. Im Geschäfts- und Rechtsverkehr hat sie keine Einsicht über die Tragweite beim Leisten von Unterschriften. Das deckt sich mit einem in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Bericht über einen Hausbesuch des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Beklagten, der am 25. Januar 2001 stattfand und in dem u.a. ausgeführt wird, die Klägerin habe einen unübersehbaren Berg amtlicher Schreiben im Schrank angesammelt, der ihre Auffassungsgabe übersteige. Sie sei mit der Regelung ihrer „behördlichen" Angelegenheiten überfordert und habe zudem diffuse Ängste vor Behörden. Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. I vom 20. März 2002 wurde der Klägerin dann im April 2002 ein Betreuer bestellt mit dem Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten, Regelung aller Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und Sozialleistungsträgern. Angesichts dieser besonderen, in der Person der Klägerin liegenden Umstände vermag das Gericht kein grobfahrlässiges Verhalten festzustellen. Der Klägerin dürfte zwar bekannt gewesen sein, dass sie erzieltes Einkommen umgehend dem Sozialamt mitteilen muss. Auch dürfte sie sich dadurch, dass sie sich daran nicht gehalten hat, fahrlässig verhalten haben. Bei Berücksichtigung ihrer eingeschränkten geistigen Fähigkeiten liegt darin jedoch keine Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in einem besonders schweren Maße. Ob die Sache anders zu beurteilen wäre, wenn die Beklagte - wozu für sie allerdings seinerzeit kein Anlass bestand - die Klägerin im Oktober 2000 nach der Höhe ihres Arbeitseinkommens gefragt hätte, kann dahinstehen. Denn das entsprechende Schreiben der Beklagten vom 26. Oktober 2000 bezog sich nur auf den gültigen Bescheid des Arbeitsamtes. Was die Einschätzung des Grades des Verschuldens angeht, gilt Entsprechendes, soweit die Klägerin nach dem Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes beim Hausbesuch am 25. Januar 2001 gesagt haben soll, sie sei seit Januar 2001 bei der Firma S1 tätig. Dabei sind die oben angesprochenen Schwierigkeiten der Klägerin bei der chronologischen Einordnung zurückliegender Ereignisse besonders zu berücksichtigen. Im übrigen machen auch die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass sie sich nur mit Einschränkung an zurückliegende Ereignisse hinreichend klar erinnern kann. So ist etwa aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten nicht ersichtlich, dass sie seinerzeit bei dem Hausbesuch am 25. Januar 2001 dem Mitarbeiter der Beklagten eine Lohnabrechnung der Firma S1 mitgegeben hat, die dieser dann später mit der Post zurückgeschickt hat. Schließlich kann im vorliegenden Zusammenhang der Umstand, dass die Klägerin die Gehaltsabrechnung für Juni 2001 nicht vollständig vorgelegt hat, ebenfalls nicht als grob fahrlässig eingestuft werden. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Klägerin am 24. Januar 2002 beim Sozialamt der Beklagten unterschriftlich u.a. erklärt hat, dass sie im Jahre 2000 das Sozialamt getäuscht habe, indem sie angegeben habe, noch Leistungen des Arbeitsamtes zu erhalten. Angesichts der angesprochenen eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten der Klägerin ist davon auszugehen, dass sie den Inhalt und die Tragweite dieser Erklärung seinerzeit nicht vollständig erfassen konnte und sich, wie sie später und auch in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dabei überfordert gefühlt hat. Die Rücknahme der der Klägerin gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt ist auch insoweit rechtswidrig, als sie auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gestützt sein sollte. Angesichts der erwähnten besonderen Umstände kann der Klägerin nicht grobe Fahrlässigkeit vorgehalten werden, soweit sie die Nichtberücksichtigung ihres Einkommens (in voller Höhe) und damit die Zuvielgewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht bemerkt hat. Die Rücknahme des gewährten Wohngeldes ist rechtswidrig. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Wohngeld überhaupt der Klägerin gewährt worden ist. In den Bescheiden für September bis Dezember 2000 wird nicht ausdrücklich gesagt, wer Empfänger der Leistung sein soll. In den Bescheiden für Juli bis November 2001 ist eindeutig der Ehemann der Klägerin als Empfänger des Wohngeldes aufgeführt. Das kann letztlich dahinstehen. Die Rücknahme ist auf jeden Fall rechtswidrig, weil die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X nicht vorliegen. Das oben bei der Hilfe zum Lebensunterhalt insoweit Ausgeführte gilt hier entsprechend. Da die Rücknahme von Hilfe zum Lebensunterhalt und Wohngeld keinen rechtlichen Bestand hat, ist auch die Rückforderung der entsprechenden Beträge rechtswidrig, § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Schließlich ist auch die Rückforderung der dem Ehemann der Klägerin zuviel gezahlten Hilfe zum Lebensunterhalt rechtswidrig. Nach § 92a Abs. 4 Satz 1 BSHG ist zum Ersatz der Kosten zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe in entsprechender Anwendung der Abs. 1 bis 3 verpflichtet, wer die Leistung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Nach § 92a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG kann von der Heranziehung zum Kostenersatz abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt an einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhalten der Klägerin, dass die die Leistung herbeigeführt hat. Insoweit kann auf das bei der Rücknahme der der Klägerin gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X Ausgeführte, das hier entsprechend gilt, verwiesen werden. Davon abgesehen ist die auf § 92a Abs. 4 BSHG gestützte Heranziehung der Klägerin auch deshalb rechtswidrig, weil das in Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 der Vorschrift eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt worden ist. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (August 2003) erhielt der Ehemann der Klägerin unter Anrechnung des Einkommens der Klägerin nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, sodass von einer voraussichtlich dauerhaften wirtschaftlichen Schwäche ausgegangen werden musste. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22 Mai 2000 - 16 A 5805/96 -, FEVS 52, 131 (134). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.