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Urteil

20 K 2014/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0629.20K2014.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung eines Pflegegeldes. 3 Der am 9. Januar 1991 geborene Kläger ist im November 2002 gemeinsam mit seinen Eltern als Kontingentsflüchtling aus der Ukraine in das Bundesgebiet eingereist und im Dezember 2002 nach L zugezogen. Der Kläger leidet an Epilepsie bei Verdacht auf vorzeitigem Schädelnahtschluss in der Kindheit. Er ist laut Feststellung des Versorgungsamtes schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. 4 Ab Dezember 2002 bezogen der Kläger und seine Eltern mit Unterbrechung Hilfe zum Lebensunterhalt von dem Beklagten. Am 27. August 2003 beantragten seine Eltern für den Kläger erneut die Gewährung von Pflegegeld ab dem 1. September 2003, nachdem ein früherer Antrag wegen der zwischenzeitlichen Gewährung von Eingliederungshilfe durch das Arbeitsamt und der damit verbundenen Mitgliedschaft des Klägers in der Pflegeversicherung abgelehnt worden war. Mit dem Antrag legten sie ein ärztliches Attest des Dr. X vom 10. Juni 2003 vor, in der es zusammenfassend über den Kläger heißt, wegen dessen Erkrankung und wegen intellektuellem Defizit bestehe aktueller Pflegebedarf. Ärztlich werde empfohlen, Pflegegeld zu zahlen. Wegen des weiteren Inhalts der Bescheinigung wird auf die im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindliche Kopie (Beiakte Heft 1, Bl. 17) ergänzend Bezug genommen. 5 In einem vom Beklagten beim Fachbereich Gesundheit eingeholten Pflegegutachten äußerte sich der sachverständige Zeuge X1 wie folgt: Der geschätzte Zeitaufwand für die Pflege des Klägers betrage 44 Minuten täglich. Die pflegerischen Maßnahmen bestünden aus Überwachung der täglichen Verrichtungen. Diese würden selbständig ausgeführt. Die hauswirtschaftliche Versorgung sei nicht aufwändiger als bei einem gesunden Gleichaltrigen. Medizinisch bestehe kein erhöhter Pflegebedarf, die Überwachung erfolge durch die Eltern, um bei einem Krampfanfall eingreifen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten des ärztlichen Gutachtens wird auf die im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindliche Ausfertigung (Beiakte Heft 1, Bl. 47-55) ergänzend Bezug genommen. 6 Mit Bescheid vom 2. September 2003 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Pflegegeld unter Berufung auf die Stellungnahme des Gesundheitsamtes mit der Begründung ab, es liege keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches Buch XI vor. 7 Den hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem der Kläger - vertreten durch seine Eltern - ausführte, aus den krankheitsbedingten Leiden ergebe sich sehr wohl ein erhöhter Pflegebedarf, sodass Pflegegeld zu zahlen sei, wies der Beklagte nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2004 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger unter cerebralen Anfällen leide. Laut Pflegegutachten des Fachbereichs Gesundheit erfordere die Erkrankung jedoch keinen pflegerischen Aufwand Dritter, der die Gewährung von Pflegegeld rechtfertigen könnte. Im Mittelpunkt der Definition des Begriffs Pflegebedürftigkeit stehe die Hilflosigkeit des Pflegebedürftigen für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens. Eine solche Hilflosigkeit sei jedoch gerade nicht festgestellt worden. Vielmehr sei der Kläger in der Lage, gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen überwiegend selbst zu bewältigen. Der Pflegerische Aufwand bestehe ausschließlich aus der Überwachung der täglichen Verrichtungen mit dem Ziel, bei eventuell auftretenden Krampfanfällen eingreifen zu können. Die Beaufsichtigung, die den Pflegemaßnahmen „Unterstützung" und „Übernahme" gleichgestellt sei, müsse in einem aktiven Tun und in einem persönlichen Einsatz der Pflegeperson bestehen. Das alleinige „Im-Auge- Behalten" des Klägers seitens der Mutter stelle schon deshalb keinen Pflegeaufwand dar, weil ein derartiges Verhalten von Eltern gegenüber jugendlichen Heranwachsenden grundsätzlich erwartet werde. 8 Der Kläger hat daraufhin am 20. März 2004 die vorliegende Klage erhoben. 9 Er trägt vor: Das Pflegegutachten gehe davon aus, dass der pflegerische Aufwand ausschließlich aus der Überwachung der täglichen Verrichtungen und nicht in einem aktiven Tun der Pflegeperson bestehe. Dies decke sich jedoch nicht mit den Angaben der Eltern und dem ärztlichen Attest des Neurologen Dr. X. Er, der Kläger, könne sich weder alleine waschen noch duschen. Er könne nicht allein die Toilette aufsuchen und nässe durchschnittlich zweimal täglich ein, wobei dies in unterschiedlichen zeitlichen Abständen erfolge. Ein selbständiges Essen mit Messer und Gabel sei wegen der damit verbundenen Verletzungsgefahr nicht möglich. Es sei schon mal passiert, dass er sich mit Messer oder Gabel im Gesicht verletzt habe. Hier sei insbesondere die Gefährdung der Augen zu berücksichtigen. Im Bereich der Mobilität liege ebenfalls ein erheblicher Pflegebedarf vor. Er, der Kläger, müsse von seiner Mutter nicht nur zur Schule, sondern auch bei allen Wegen außerhalb des häuslichen Bereichs, etwa bei Arztbesuchen oder Besuchen der Ergotherapeutin, begleitet werden. Auch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei stets die Begleitung der Mutter erforderlich. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 zu verpflichten, ihm Hilfe zur Pflege in Form eines Pflegegeldes gemäß §§ 68 Abs. 1, 69 a BSHG zu gewähren. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er trägt unter Vorlage einer weiteren, vom Fachbereich Gesundheit unter dem 30. August 2004 eingeholten ärztlichen Stellungnahme des sachverständigen Zeugen X1 (Bl. 24-25 der Gerichtsakte) vor: 15 Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit das Pflegegutachten vom 20. August 2003 im Widerspruch zu den Angaben der Eltern und dem ärztlichen Attest des Dr. X stehen solle. Sowohl die Angaben der Mutter als auch die vom Fachbereich Gesundheit erhobene neurologische Untersuchung hätten zu dem Ergebnis geführt, dass der Kläger intellektuell und motorisch in der Lage sei, die alltagspraktischen Tätigkeiten alleine durchzuführen und dass eine praktische oder anleitende Grundpflege von einer anderen Person nicht durchgeführt werde. Die nunmehr eingeholte Stellungnahme halte fest, dass bei dem Kläger kein täglicher Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität bestehe. Ein solcher Bedarf bestehe ausschließlich während eines epileptischen Anfalls. Solche Anfälle träten jedoch nur mit einer Häufigkeit von drei Anfällen in 8 Monaten auf. 16 In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage hat das erkennende Gericht über die Frage der Pflegebedürftigkeit des Klägers Beweis erhoben durch Vernehmung des Arztes X1 als sachverständigen Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das hierüber gefertigte Protokoll Bezug genommen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. 20 Soweit der Kläger von dem Beklagten die Gewährung von Hilfe zur Pflege über den Monat März 2004 hinaus begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. 21 Dies ergibt sich aus folgendem: Sozialhilfe stellt keine rentengleiche Dauerleistung dar. Sie dient vielmehr der Behebung einer gegenwärtigen Notlage und wird von dem Sozialhilfeträger als laufende Hilfeleistung jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen immer wieder ändern können. Mithin reicht der Zeitraum, über den die Sozialhilfebehörde entscheidet, regelmäßig nur bis zu dem Monat, in dem der Widerspruchsbescheid ergeht. Darüber hinausgehende Zeiträume sind der gerichtlichen Überprüfung entzogen, weil es insoweit an der Durchführung eines Verwaltungs- bzw. behördlichen Widerspruchsverfahrens fehlt. Das Gericht darf nicht über sozialhilferechtliche Ansprüche entscheiden, über die der Sozialhilfeträger zuvor noch nicht befunden hat, 22 ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. September 1971 - V C 110.70 - FEVS 19,81 und Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 1.88 - DVBl 1992, 1482; OVG NW, Beschluss vom 27. Mai 1994 - 24 E 908/93 - FEVS 45, 377 und Urteil vom 20. Juni 2000 - 22 A 285/98 -. 23 Dass der Beklagte ausnahmsweise die Ablehnung der Sozialhilfegewährung auch für in der Zukunft liegende Zeiträume verbindlich regeln wollte, lässt sich weder dem Ausgangsbescheid noch dem Widerspruchsbescheid entnehmen. Eine ausdrückliche Erklärung dieses Inhalts hat der Beklagte nicht abgegeben. Sie kann auch bei verständiger Auslegung nicht in die Bescheide hineingelesen werden, denn eine Veränderung der persönlichen Umstände - z.B. eine Veränderung des Gesundheitszustandes - die Einfluss auf die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit haben könnte, war im Entscheidungszeitpunkt für die Zukunft nicht ausgeschlossen. Die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Ablehnung der Hilfeleistung kann deshalb bei vernünftiger Würdigung nur dahingehend verstanden werden, dass etwaige zukünftige Bedarfslagen nicht Regelungsgegenstand sein sollten. 24 Hingegen ist die Klage, soweit Ansprüche für die Zeit vom 27. August 2003 (erneute Antragstellung) bis zum 31. März 2004 (Ablauf des Monats der Widerspruchsentscheidung) in Rede stehen, zulässig. Sie ist aber unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat in dem hier überprüfbaren Zeitraum keinen Anspruch auf die Gewährung von Pflegegeld durch den Beklagten. 25 Maßgeblich für den Anspruch des Klägers ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung. Deshalb richtet sich die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach den §§ 68 bis 69c des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung (BSHG). Nach diesen Vorschriften gilt Folgendes: 26 Anspruch auf Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuches - SGB XI - haben gemäß § 69a Abs. 1 BSHG Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (erheblich Pflegebedürftige). Nach Absatz 4 der Vorschrift ist bei pflegebedürftigen Kindern der infolge Krankheit oder Behinderung gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind zusätzliche Pflegebedarf maßgebend. Wer pflegebedürftig ist, regelt § 68 Abs. 1 BSHG. Nach S. 1 dieser Vorschrift ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu gewähren. Der Hilfebedarf in diesem Sinne besteht gemäß § 68 Abs. 4 BSHG in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel einer eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. 27 Im vorliegenden Fall kommt nach den insoweit eindeutigen Erklärungen der Eltern des Klägers in der heutigen mündlichen Verhandlung allein ein Hilfebedarf des Klägers in Form der Beaufsichtigung in Betracht. Denn der Kläger nimmt sämtliche gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen eigenständig vor. Er bedarf auch nicht der Unterstützung oder teilweisen Übernahme der Verrichtungen durch Dritte. 28 Was unter Beaufsichtigung zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. Der Begriff bedarf deshalb der Auslegung, 29 vgl. Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 2. Auflage 2003, § 68 Rdnr. 106. 30 Anhaltspunkte für die Auslegung können die Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen (Pflegebedürftigkeits-Richtlinien - PflRi) vom 07.11.1994, geändert durch die Beschlüsse vom 21.12.1995 und vom 22.08.2001, geben. Diese Richtlinien sind auf der Grundlage des § 17 SGB XI beschlossen und finden gemäß § 68 Abs. 6 BSHG u.a. zur näheren Bestimmung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit und des Inhalts der Pflegeleistung Anwendung, auch wenn ihnen keine unmittelbare Außenwirkung zukommt. Gemäß Ziff. 3.5 PflRi steht bei der Beaufsichtigung zum einen die Sicherheit beim konkreten Handlungsablauf der Verrichtungen im Vordergrund, zum anderen die Kontrolle darüber, ob die betreffenden Verrichtungen in der erforderlichen Art und Weise durchgeführt werden. Die Beaufsichtigung zielt darauf, dass die regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in sinnvoller Weise vom Pflegebedürftigen selbst durchgeführt werden. Die Beaufsichtigung richtet sich - wie auch die Anleitung - bei diesen Verrichtungen darauf, körperliche, psychische und geistige Fähigkeiten zu fördern und zu erhalten (z. B. Orientierung zur eigenen Person und in der Umgebung), Selbst- oder Fremdgefährdung zu vermeiden (z. B. durch unsachgemäßen Umgang mit Strom, Wasser oder offenem Feuer), und Ängste, Reizbarkeit oder Aggressionen abzubauen. Ein unabhängig von den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen allgemeiner Aufsichts- und Betreuungsbedarf (z. B. eines geistig Behinderten) zur Vermeidung einer möglichen Selbst- oder Fremdgefährdung ist bei der Feststellung des Hilfebedarfs hingegen nicht zu berücksichtigen. 31 Hinsichtlich der Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der Kosten für eine Betreuung ist das Leistungsspektrum nach § 14 Abs. 3 und 4 SGB XI und § 68 Abs. 4 und 5 BSHG zwar weitgehend wort- und inhaltsgleich. Hieraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Bundessozialhilfegesetz deckungsgleich sind. Vielmehr gehen die Pflegeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - entsprechend dem Bedarfsdeckungsgrundsatz der Sozialhilfe - über den Leistungsrahmen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch hinaus. § 68 Abs. 1 S. 2 BSHG regelt ausdrücklich, dass Hilfe zur Pflege auch für andere als die in Abs. 4 genannten Verrichtungen zu gewähren ist, und zwar auch bei häuslicher Pflege. Während die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch lediglich die Grundversorgung des Pflegebedürftigen sicherstellen sollen, umfasst der Leistungskatalog nach §§ 68ff BSHG die Sicherstellung der Gesamtversorgung im häuslichen Bereich. Hierzu gehören auch Betreuungsleistungen und Wartungsleistungen, die nicht der Leistungspflicht der Pflegekasse unterfallen, also z. B. tagesstrukturierende Maßnahmen, Orientierung im häuslichen und außerhäuslichen Bereich, Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung sowie die medikamentöse Versorgung des Hilfeempfängers oder seine Begleitung bei Spaziergängen, 32 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2004 - 13 K 5630/02 -. 33 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine erhebliche Pflegebedürftigkeit des Klägers nicht festgestellt werden. Zu den pflegerelevanten Beaufsichtigungsleistungen gehören nämlich nur solche Maßnahmen, die über ein bloßes Bereitstehen der Pflegeperson hinaus auch eine besondere Aktivität der Pflegeperson erfordern. Ein bloßes Dabeisein oder eine passive Einflussnahme reichen nicht aus, 34 Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., 38. Lfg., Stand August 2004, § 68 Rdnr. 57f. 35 Dies gilt für die Pflegeleistungen sowohl nach dem SGB XI als auch nach dem BSHG. Die bloße Verfügbarkeit bzw. Einsatzbereitschaft ist nur eine Voraussetzung für die Möglichkeit der Hilfeleistung, stellt aber keine pflegerelevante Beaufsichtigung dar, weil sie lediglich eine gewisse zeitliche und örtliche Gebundenheit der Pflegeperson mit sich bringt, ihr aber erlaubt, daneben noch andere Dinge zu verrichten oder zu schlafen. Sie unterscheidet sich damit deutlich von der Beaufsichtigung und Anleitung, die die Pflegeperson zeitlich und örtlich voll binden, und erst recht von der körperlichen Unterstützung der Verrichtungen, die die Pflegeperson zudem noch physisch belastet. Nur wenn die Pflegeperson bei der Überwachung der Verrichtung in solchem Umfang zeitlich und örtlich gebunden ist, dass sie anderweitigen Tätigkeiten (beispielsweise im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) nicht nachgehen kann, ist dieser Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, 36 Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28. Mai 2003 - B 3 P 6/02 R -; Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 12. Februar 2003 - L 17 P 43/02 -; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1991 - 24 A 1195/88 - ZfS 1992, 20 zu § 69 Abs. 3 BSHG a.F., das eine die Zahlung eines Pflegegeldes rechtfertigende Hilflosigkeit erst dann für gegeben hält, wenn Überwachung und Anleitung bei der eigenen Durchführung der personenbezogenen Verrichtung mit einer Intensität und Dauerhaftigkeit erforderlich werden, dass eine Vergleichbarkeit mit den z. B. bei einem schwer Körperbehinderten gebotenen Hilfestellungen gegeben ist). 37 Dementsprechend wird eine Beaufsichtigung und Kontrolle bei der Nahrungsaufnahme vom Bundessozialgericht (nur dann) als berücksichtigungsfähige Hilfe eingestuft, wenn sie von einer solchen Intensität ist, dass die Pflegeperson - wie beim Füttern - praktisch an der Erledigung anderer Aufgaben gehindert ist, bzw. diese Aufgaben, wenn auch nur kurzzeitig unterbrechen muss, die Hilfe also über das gewissermaßen „nebenbei" erfolgende bloße „Im-Auge-Behalten" des Pflegebedürftigen hinausgeht, 38 vgl. einerseits BSG, Urteil vom 27. August 1998 - B 10 KR 4/97 R - und andererseits BSG, Beschluss vom 8. Mai 2001 - B 3 P 4/01 B - veröffentlicht in JURIS. 39 Im Falle des Klägers geht die notwendige Beaufsichtigung nicht über das bloße „Im-Auge-Behalten" hinaus. Wie die Eltern bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben, verrichtet der Kläger sämtlich pflegerelevanten Verrichtungen selbständig. Es besteht nicht etwa das Erfordernis, den Kläger - über das übliche altersgemäße Maß der Anleitung hinaus - aufgrund psychischer oder physischer Beeinträchtigungen zu den Verrichtungen aktiv anzuhalten oder anzuleiten. Ebenso wenig ist eine - über das bei Kindern übliche Maß ohnehin gebotene - Kontrolle erforderlich, ob der Kläger die Verrichtungen in sinnvoller und erforderlicher Art und Weise erledigt. Der Kläger steht morgens nach dem Wecken selbständig auf und geht abends selbständig zu Bett. Er wäscht sich alleine oder duscht, geht selbständig zur Toilette. Ebenso zieht sich der Kläger selbständig an und aus. Auch ist es nicht dargetan, dass ein besonderer Bedarf bei der Nahrungsaufnahme - etwa mundgerechte Zuberreitung oder Füttern - erforderlich ist. Zwar haben die Eltern schriftlich vorgetragen, dass ihr Sohn beim Essen mit Messer und Gabel schon einmal einen epileptischen Anfall erlitten und sich hierbei verletzt habe. Dies führt indessen nicht zu der Annahme, dass der Kläger gefüttert werden müsste oder jedenfalls nicht mit Messer und Gabel essen könnte. Vielmehr kann er das Essen zu sich nehmen wie jedes andere gesunde Kind in seinem Alter. Ein Tätigwerden der Eltern ist vielmehr nur dann erforderlich, wenn er einen sog. Grand- Mal-Anfall erleidet und unkontrollierte Bewegungen ausführt. Gleiches gilt für das Duschen oder Baden, das nur deshalb von den Eltern überwacht wird, weil der Kläger einen epileptischen Anfall erleiden und sich hierbei verletzen könnte. Damit besteht der pflegerische Aufwand überwiegend in einem bloßen „Im-Auge-Behalten" des Klägers, um im Falle einer anfallsbedingten Selbst- oder Fremdgefährdung eingreifen zu können. Wie der sachverständige Zeuge X1 in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, könnte der Überwachungsaufwand zusätzlich noch durch den Einsatz von Hilfsmitteln, insbesondere durch Warngeräte, verringert werden. Solche Geräte, sog. „Sturz-Melder", werden im Fachhandel und auch im Internet angeboten (vgl. beispielsweise www.notfall-stimme.de). Wie sich der Beschreibung der Deutschen Epilepsievereinigung e.V. (http://www.epilepsie.sh/Hilfsmittel.117.0.html) entnehmen lässt, können mit Hilfe einer sogenannten Notfall-Stimme Ersthelfer über die Epilepsie informiert werden. Der Anwender trägt das handygroße Gerät am Körper. Im Falle einer Ohnmacht wird die Notfall-Stimme durch die Veränderung des Neigungswinkels, durch heftige krampfartige Bewegungen oder durch starkes Zittern aktiviert und eine Abfolge von akustischen Warntönen ausgegeben. Wird das Gerät nicht in seine Ursprungslage zurückgebracht, so erfolgt kurzfristig eine kontinuierliche Sprachausgabe, die den Ersthelfer über das Krankheitsbild, die Verträglichkeit von Medikamenten oder auch wichtige Telefonnummern des Anwenders informiert. Ein Sturzmelder funkt im Notfall automatisch die Notrufzentrale an. Das Gerät reagiert automatisch auf Unfälle, insbesondere in den Situationen, in denen der gestürzte nicht mehr in der Lage ist, einen Notruf auszulösen. Ein anderes Anfallwarnsystem ist ein "Bett-Alarm", bei dem das Gerät epileptische Krampf-Anfälle des Liegenden registriert und augenblicklich an das Pflege-Personal oder die Eltern weiterleitet. 40 Soweit es den Bereich der Mobilität betrifft, besteht der pflegerische Aufwand ebenfalls ganz überwiegend im bloßen „Im-Auge-Behalten" des Klägers. Eine besondere Aktivität der den Kläger begleitenden Person ist - anders als dies beispielsweise bei einem schwer körperbehinderten, einem geistig behinderten, oder einem blinden Kind geboten sein dürfte - im Regelfall nicht erforderlich. Der Kläger ist gewöhnlich in der Lage, sich altersgerecht und verkehrsadäquat zu verhalten. Eine über die „normale" Gefährdung von Kindern im Straßenverkehr hinausgehende besondere Gefährdung des Klägers liegt allerdings darin, dass er jederzeit einen Grand-Mal-Anfall erleiden kann, der zur Folge hat, dass der Kläger aufgrund einer Bewusstseinseintrübung, einer sog. Absence, sich unter Umständen grob verkehrswidrig verhält und damit sich oder andere gefährdet. Dieser Umstand führt aber nicht zu der Annahme, durch die Beaufsichtigung sei die Pflegeperson zeitlich und örtlich voll gebunden und an der Wahrnehmung anderer Aufgaben gehindert. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger außerhalb der Wohnung, insbesondere auf dem Schulweg, tatsächlich jederzeit einer Begleitung seiner Mutter bedarf. Ein entsprechendes Merkmal (B), wonach ständige Begleitung des Klägers erforderlich wäre, ist im Schwerbehindertenausweis nicht eingetragen. Insoweit unterscheidet sich der Fall des Klägers auch deutlich von dem vom Oberverwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall, 41 vgl. OVG Berlin, Urteil vom 5. November 1975 - VI B 56.74 - FEVS 24, 363, 42 in dem das Krankheitsbild des dortigen Klägers durch eine mit der Epilepsie einhergehende chronische Wahnkrankheit und durch Verfolgungsideen ein besonders gefährliches Gepräge erhielt und in dem für den Kläger aufgrund seiner teilweise mehrmals wöchentlich auftretenden Dämmerattacken schon seit Jahren die Notwendigkeit einer Begleitung im Straßenverkehr und bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anerkannt war. 43 Die Begleitung des Klägers führt jedenfalls nicht zu einer örtlichen und zeitlichen Bindung der Mutter, die sie an der Wahrnehmung jeglicher anderer Aufgaben hindern würde. So kann die Begleitung auf dem Schulweg oder auf dem Heimweg seitens der Mutter z. B. mit der hauswirtschaftlichen Versorgung (einkaufen; kleinere Besorgungen) verbunden werden. 44 Ungeachtet dessen hätte die Annahme einer Hilfebedürftigkeit in Form der Begleitung auf dem Schulweg nicht zur Folge, dass der Kläger einen Anspruch auf Pflegegeld hätte. Denn für die Annahme einer erheblichen Pflegebedürftigkeit („Pflegestufe 1"), die zur Gewährung eines Pflegegeldes führen würde, ist gemäß § 69a Abs. 1 BSHG Voraussetzung, dass der Betroffene für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Es fehlt bereits an der Notwendigkeit einer Hilfe für wenigstens zwei regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen. Wie zudem der sachverständige Zeuge in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30. August 2004 zutreffend ausführt, ist die hauswirtschaftliche Versorgung des Klägers nicht aufwändiger als bei einem gesunden Gleichaltrigen. Der diesbezügliche Aufwand hat deshalb gemäß § 69a Abs. 4 BSHG außer Betracht zu bleiben. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 46 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 47