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Urteil

2 K 9212/03.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0621.2K9212.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1967 in Mashad geborene Kläger und seine am 00.0.1974 in Teheran geborene Ehefrau, die Klägerin, sind iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Sie sind seit April 1993 verheiratet und wohnten zuletzt in Teheran. Sie reisten nach ihren Angaben mit einem am 00.0.1996 in Mashad ausgestellten iranischen Reisepass am 18. Tir 1375 (8. Juli 1996) auf dem Landweg in die Türkei aus. Der Ausreisestempel der Grenzstelle Bazargan trägt das Datum 17. Tir. Die Kläger gelangten auf dem Luftweg, von Antalya (Türkei) kommend, am 26. Juli 1996 über den Flughafen Düsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland. 3 Sie stellten am 2. August 1996 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Der Kläger gab bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; nachfolgend: Bundesamt) am 6. August 1996 im Wesentlichen Folgendes an: Sein Vater sei Anhänger des Schah und einer der führenden Köpfe der Organisation "Wächter des ewigen Iran" gewesen. Er sei deshalb im Monat Khordad 1363 (Juni 1984) hingerichtet worden. Seine ganze Familie sei in diesem Sinne politisch tätig und als solche bekannt gewesen. Im Khordad 1364 (Juni 1985) habe man ihn, seinen Bruder und seinen Schwager in Mashad festgenommen, ihn aber nach zwei bis drei Monaten wieder freigelassen. Er sei zur pakistanisch-afghanischen Grenze gegangen, wo er in Häusern des Widerstandskerns gewohnt habe. Nach acht Monaten sei sein Schwager hingerichtet worden. Er selbst sei verhaftet und zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Man habe ihn jedoch nach 3 ½ Jahren freigelassen, weil er sich gut geführt habe und bereit gewesen sei, mit der Regierung zusammen zu arbeiten. Er habe auch eine entsprechende Erklärung unterschreiben müssen. Danach habe er zwei Jahre Militärdienst abgeleistet, allerdings ohne Dienst an der Waffe. Im Anschluss an den Wehrdienst habe er als Autohändler gearbeitet. Anfang 1373 (Frühjahr 1994) habe die ihm auferlegte Verpflichtung zur regelmäßigen polizeilichen Meldung geendet. Er habe Leute der monarchistischen Organisation "Wächter des ewigen Iran" kennen gelernt und sich mit ihnen ein- oder zweimal im Monat getroffen. Er habe sich auch an der Vervielfältigung sowie Verteilung von Flugblättern und Nachrichten beteiligt. Als er am 13. Aban 1373 (4. November 1994) zusammen mit einem Freund in Ghom Flugblätter verteilt habe, seien sie von Sicherheitskräften überrascht und festgenommen worden. Er sei in die Zentrale der Pasdaran gebracht und dort verhört, gefoltert und geschlagen worden. Er habe aber nichts zugegeben. Nach einem Monat sei er in ein Gefängnis in Ghom mit dem Namen "N" und später in ein anderes Gefängnis gebracht, nach acht Monaten aber wieder in das Gefängnis in Ghom zurückverlegt worden. Er sei zwar vor Gericht gestellt worden, habe aber kein Urteil bekommen. Er habe sich mit einem Gefängniswärter angefreundet. Seine Mutter habe Fluchtvorbereitungen für ihn getroffen. Ihm sei ein (echter) Pass ausgestellt worden, den er allerdings nicht selbst beantragt habe. Seine Mutter habe durch Bestechung erreicht, dass von der Staatsanwaltschaft für ihn eine Erlaubnis zum Besuch des Freitagsgebets an der Heiligen Stätte von Ghom ausgestellt und dem zuständigen Gefängnisbediensten übergeben worden sei. Er sei am 15. Tir 1375 (5. Juli 1996) zusammen mit etwa 150 Gefangenen unter Bewachung zum Freitagsgebet gebracht worden. Ihm und weiteren 16 Gefangenen sei erlaubt worden, dort Familienangehörige zu treffen. Für diese Gruppe seien nur zwei Wärter zuständig gewesen. Er habe seine Mutter in der Nähe der Toiletten entdeckt. Er sei zu ihr gegangen. Sie habe einen Tschador über ihn gelegt und er sei so verdeckt hinter ihr herausgegangen. Dort habe T, ein Verwandter und zugleich Mitarbeiter der monarchistischen Organisation, in einem Auto auf sie gewartet. Sie seien in Richtung Grenze zur Türkei gefahren. Dort habe er seine Ehefrau getroffen, die zusammen mit seiner Mutter und einem Onkel angereist sei. Bei der Ausreise über Bazargan habe ein Offizier geholfen, zu dem T zuvor Kontakt aufgenommen habe. Um das Ausreiseverbot zu umgehen, seien der Ausreisestempel und der Einreisestempel der Türkei um einen Tag vordatiert worden. Hinter der Grenze seien sei in einen Bus gestiegen. In Istanbul habe ein Fluchthelfer ihren Pass genommen, um alles zu regeln. Sie seien auf dessen Anraten drei Tage später nach Antalya geflogen. Nach etwa 14 Tagen habe der Fluchthelfer ihnen den Pass mit einem Visum für Europa gebracht; das beabsichtigte Visum für Kanada habe er nicht erhalten. Sie hätten dann den ersten Flug nach Europa genommen, und das sei Düsseldorf gewesen. Der Kläger legte u.a. ein Schriftstück vor, bei dem es sich ausweislich einer im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren gefertigten Übersetzung um eine Bescheinigung der Gefängnisverwaltung der Provinz Teheran vom 5. Dezember 1994 über die bei der Inhaftierung des Gefangenen I übergebenen Gegenstände handelt. 4 Die Klägerin führte weiter aus: Ihre Schwiegermutter sei zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, wenn sie ihren Ehemann wiedersehen wolle, könne sie mitkommen. Während der Fahrt habe sie ihr erzählt, sie habe durch Beziehungen bei der Staatsanwaltschaft geregelt, dass ihr Mann zum Freitagsgebet gehen und von dort fliehen könne. Sie seien mit einem Onkel in dessen Auto am Freitag Abend von Teheran abgefahren. Ihr Mann sei zusammen mit T in einem zweiten Auto gefahren. In der Nähe der Grenze habe sie ihren Mann getroffen. Nachdem ihr Mann und T den Grenzübertritt geklärt gehabt hätten, habe ihr Mann sie am Nachmittag vom Hotel abgeholt und sie hätten die Grenze zur Türkei überschritten. 5 Durch Bescheid vom 27. September 1996 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren der Kläger ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 AuslG nicht vorlägen. Ferner forderte es die Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheides auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Iran an. Die Angaben der Kläger seien widersprüchlich und lebensfremd. Es müsse bereits ernsthaft bezweifelt werden, dass dem Kläger während seiner Inhaftierung aus politischen Gründen ein Reisepass ausgestellt worden sei. Auch die Angaben über Art und Weise der angeblichen Flucht aus dem Gefängnis und des Grenzübertritts in Bazargan seien unglaubhaft. 6 Gegen den ihnen am 2. Oktober 1996 zugestellten Bescheid erhoben die Kläger am 10. Oktober 1996 Klage – 5 (19) K 10888/96.A . Sie wurden in der mündlichen Verhandlung am 28. November 2001 nochmals angehört. Die Klägerin führte hierbei u.a. aus: Erst etwa ein Jahr nach der Festnahme ihres Mannes habe ihre Schwiegermutter herausgefunden, dass dieser sich im Gefängnis in Ghom befunden habe. Sie habe keine Besuchserlaubnis erhalten. Ihre Schwiegermutter habe sie eines Tages aufgesucht und ihr davon berichtet, dass sie die Flucht ihres Sohnes in die Wege geleitet habe. Sie seien dann zusammen mit dem Verwandten C nach Ghom gefahren und hätten den Schrein der Masume besucht. Ihre Schwiegermutter habe sich entfernt. Nach ihrer Rückkehr zum Auto seien sie Richtung türkische Grenze losgefahren. Ihre Schwiegermutter habe nur andeutungsweise berichtet, dass sie die Sache in Ordnung gebracht habe. In einem Hotel in Grenznähe habe sie ihren Mann getroffen. Am Nachmittag desselben Tages hätten sie die Grenze überschritten. Der Kläger machte u.a. folgende Angaben: T habe seinerzeit den Pass für 500.000 Tuman gekauft. Nach dem Freitagsgebet in der MännerMoschee hätten die 17 Gefangenen ihre Angehörigen treffen können. Er habe auf dem Hof in der Nähe der Toilette seine Mutter gesehen. Er sei zu ihr gegangen und sie habe ihm einen Tschador umgehängt. Zusammen hätten sie die Frauen-Moschee passiert und seien zum Parkplatz gegangen, wo T auf ihn gewartet habe. Den Grenzübertritt habe der Oberst, der mit T verwandt sei, geregelt. Er habe ihm vorher seinen Pass gegeben. Am 28. November 2001 wurde des weiteren die zu dieser Zeit hier zu Besuch weilende Mutter des Klägers, Frau O, als Zeugin gehört. Sie gab u.a. an: Sie habe schließlich mit Hilfe eines mit ihr verwandten Oberst nach einiger Zeit herausgefunden, in welchem Gefängnis ihr Sohn eingesperrt gewesen sei. Sie habe sich an den Staatsanwalt Dolatabadi in Ghom gewandt. Dieser habe sich schließlich gegen Zahlung von 10 Mio. Tuman bereit erklärt, dem Kläger zur Flucht zu verhelfen, und den Plan zur Flucht aus der Moschee entworfen. 7 Das Gericht wies die Klage durch am 12. Dezember 2001 verkündetes Urteil ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die vom Kläger vorgetragenen Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die unproblematische Ausreise mit einem auf den Namen der Kläger lautenden Pass. Gegen den Kläger wäre bereits nach seiner Inhaftierung und nicht erst nach seiner Flucht ein Ausreiseverbot verhängt worden. Hiernach wäre es nahezu ausgeschlossen gewesen, das Land über einen allgemeinen Grenzübergang zu verlassen. Ferner hätte die vom Kläger behauptete Rückdatierung des Ausreisestempels keinen Sinn gemacht. Ebenso unglaubhaft sei es, dass dem Kläger während seines Gefängnisaufenthaltes ein Pass ausgestellt worden sei. Zudem erscheine die Aufnahme politischer Aktivitäten durch den Kläger wenig plausibel, nachdem dieser angeblich zuvor zu 20 Jahren Haft verurteilt worden war und danach seine Bereitschaft erklärt hatte, mit der Regierung zusammen zu arbeiten. Bezweifelt werden müsse auch, dass die Monarchisten im Iran über die vom Kläger behaupteten festen Organisationsstrukturen verfügt hätten. Zudem habe der Kläger über die monarchistische Organisation, für die er aktiv gewesen sein wolle, und über den Inhalt der Flugblätter nur unzulängliche Kenntnisse gehabt. Dass die Flucht mit der Hilfe eines Staatsanwalts gelungen sei, sei auch deshalb fragwürdig, weil die Staatsanwaltschaften bereits durch ein Gesetz von Juli 1994 abgeschafft worden seien. Über den Hergang der Flucht aus den Heiligen Stätten gingen die Darstellungen des Klägers und seiner Mutter erheblich auseinander. Die Bescheinigung der Gefängnisverwaltung stelle kein durchgreifendes Indiz für eine Inhaftierung des Klägers dar. Abgesehen davon, dass der Kläger gerade dieses Dokument und nicht den Berechtigungsschein für die Teilnahme am Freitagsgebet vorgelegt habe, sei auffallend, dass die Bescheinigung nicht von der Gefängnisverwaltung in Ghom sondern in Teheran ausgestellt worden sei und der Kläger zunächst den Inhalt des Schriftstückes unzutreffend bezeichnet habe. 8 Den Antrag der Kläger, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 12. Februar 2002 5 A 448/02.A – zurück. 9 Am 7. Oktober 2002 stellten die Kläger einen weiteren Asylantrag. Bei seiner informatorischen Anhörung durch das Bundesamt am 9. Oktober 2002 legte der Kläger Fotokopien zweier Schriftstücke in persischer Sprache vor: Zum einen einen durch das Islamische Revolutionsgericht Teheran unter dem Aktenzeichen "0000/9" auf den Namen des Klägers ausgestellten Haftbefehl vom 24.04.1375 (14. Juli 1996), mit dem die Leiter des Grenzschutzes des Landes gebeten werden, den Kläger im Falle des Betretens oder Verlassens des Landes zu verhaften und an die Kammer zu überstellen. Zum anderen eine an den Kläger gerichtete Vorladung des "Vollstreckungsbüros" des Islamischen Revolutionsgerichts Teheran, welches das Aktenzeichen "0000/8" und das Datum vom 30.07.1377 (22. Oktober 1998) trägt und in dem als Erscheinungsort "Vollstreckungsbüro" und als Erscheinungszeit "Von 8:00 bis 16:00 Uhr" vermerkt ist. Der Kläger führte hierzu aus: Er sei vor einigen Monaten von der Ausländerbehörde aufgefordert worden, Deutschland zu verlassen. Er habe daraufhin einen Bekannten im Iran gebeten, in Erfahrung zu bringen, ob er noch auf der Ausreiseverbotsliste stehe. Vor zwei Monaten habe dieser zurückgerufen und ihm mitgeteilt, dass im Iran noch immer eine Untersuchung laufe und man ihn immer noch verhaften wolle. Auf seine Bitte, Belege hierfür zu besorgen, habe der Freund ihm vor ca. einem Monat per Post die beiden vorgelegten Schriftstücke übersandt. Sein Freund habe diese Unterlagen gegen Zahlung von 500 USDollar von einem Beamten bekommen. Der Beamte habe seinem Freund gesagt, die Original könne er nicht aus der Akte entfernen. Bei seinem Freund handele es sich um einen Händler, der auch Lehrer sei; er kenne viele Menschen und habe gute Kontakte. Dieser habe außerdem gemeint, er würde bei einer Rückkehr in den Iran hingerichtet. Er habe die Unterlagen nicht früher vorlegen können, weil er sie erst vor einem Monat erhalten habe. Im Übrigen seien die von ihm im Erstverfahren vorgelegten Unterlagen nicht akzeptiert worden. Seine beiden Brüder seien aufgrund derselben Dokumente als Asylberechtigte anerkannt worden und besäßen nunmehr die deutsche Staatangehörigkeit, er dagegen nicht. Inzwischen hätten sie zwei Kinder. Er wolle nur noch ein guter Vater und Ehemann sein. Er habe inzwischen herausgefunden, dass die politischen Aktivitäten, mit denen er dem iranischen Staat wegen der Hinrichtung seines Vaters habe schaden wollen, keinen Sinn machten und nur sein Leben ruinierten. 10 Der Kläger legte ferner eine schriftliche Stellungnahme der Klägerin vor, in der diese ausweislich der vom Bundesamt gefertigten Übersetzung u.a. ausführte: Sie sei seinerzeit gezwungen gewesen, ihre Heimat und ihre Familie wegen der politischen Probleme ihres Mannes mit diesem zusammen zu verlassen. Auch danach habe sie immer noch Angst vor dem Komitee und Peitschenhieben gehabt. Zugleich habe sie während ihrer sieben Jahre in Deutschland erfahren, was Freiheit, Rechte der Frauen, gesellschaftliche Rechte, Mutter sein und gesellschaftliches Leben fern von mittelalterlichen Bräuchen bedeute. Sie könne ohne diese Erfahrungen nicht mehr leben und wolle diese Errungenschaften nicht wieder verlieren. Sie sei sich sicher, dass ihr Mann im Falle der Rückkehr in den Iran durch das Regime getötet würde. Dann hätte auch sie keine Hoffnung zum Weiterleben mehr. Auf die Unterstützung ihrer Familie könne sie nicht bauen, weil sie seinerzeit das Land ohne deren Zustimmung verlassen habe. Außerdem habe das iranische Regime von ihrem Asylantrag erfahren und es sei "denen auch bewiesen", dass sie mit ihrem Mann zusammen aktiv und ihm bei der Flucht aus dem Gefängnis behilflich gewesen sei. Deshalb würde auch sie bei der Rückkehr getötet. 11 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 15. Dezember 2003, zugestellt am 19. Dezember 2003, die Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren und auf Abänderung des Bescheides vom 27. September 1996 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab: Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen seien keine neuen Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG und für eine günstigere Entscheidung nicht geeignet. Eingeschränkt sei die Geeignetheit bereits dadurch, dass es sich bei den Schriftstücken nicht um Originaldokumente handele. Der Kläger habe auch nicht schlüssig darlegen können, bei welchen Stellen der Bekannte und wie danach er selbst in den Besitz der Kopien gelangt seien. Darüber hinaus passe das Ausstellungsdatum des Haftbefehls (14. Juli 1996) nicht mit den Angaben des Klägers im Erstverfahren überein, wonach sein Name bereits am 5. Juli 1996 auf die Ausreiseverbotsliste gesetzt worden sei. Im Übrigen entspreche das angegebene Geschäftszeichen nicht dem üblichen Geschäftszeichen, das aus drei durch Schrägstriche voneinander getrennten Zahlen bestehe. Zweifel hinsichtlich des Schreibens vom 22. Oktober 1998 ergäben sich auch daraus, dass zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine Veranlassung mehr zur Ausstellung eines Ladungsschreibens bestanden habe, weil der Kläger sich durch die Ausreise der Strafvollstreckung entzogen gehabt habe. Die Klägerin habe substanziiert keine Wiederaufnahmegründe vorgetragen. Die pauschale Behauptung, ihrem Ehemann bei der Flucht geholfen zu haben, reiche bereits deshalb nicht aus, weil das diesbezügliche Vorbringen ihres Ehemannes aus den Gründen des Urteils vom 12. Dezember 2001 nicht glaubhaft sei. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 53 AuslG lägen gleichfalls nicht vor. Das gelte sowohl hinsichtlich § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG als auch bezüglich §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG. Die Kläger hätten substanziiert nichts vorgetragen, was auf das Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 hindeuten könne. 12 Am 23. Dezember 2003 hat der Kläger mit einem handschriftlichen sowie einem maschinenschriftlichen, per Fax übermittelten Schreiben Klage erhoben. Beigefügt war das Schreiben des Bundesamtes, mit dem beiden Klägern der Bescheid vom 15. Dezember 2003 übersandt worden war. Auf Nachfrage des Gerichts teilten die Kläger sinngemäß mit, dass die Klage auch im Namen der Klägerin erhoben worden sein sollte. Zur Begründung hat der Kläger zunächst unter dem 9. September 2004 schriftsätzlich vorgetragen: Er sei im Iran öfter verhaftet, eingesperrt und gefoltert worden, weil er Anhänger einer politischen Partei ("N.I.G.") gewesen sei. Sie seien mit einem gefälschten Reisepass und einem manipulierten Visum geflohen. Sein Vater sei im Iran hingerichtet worden. Zur Bestätigung seiner Aussage benenne er seine beiden in Deutschland lebenden Brüder, die anerkannte Asylbewerber seien. Das Ausländeramt L betreibe seine Rückkehr und habe zu diesem Zweck seinen Pass der iranischen Botschaft vorgelegt. Auf Nachfrage des Gerichts führte der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. Mai 2005 ergänzend aus: Sein Bruder B sei ihm bei seiner Flucht behilflich gewesen, indem er seiner Mutter Geld geschickt habe. Sein Bruder F habe seinerzeit seine Verhaftung miterlebt. Inzwischen sei auch seine Schwester T1 durch Urteil des VG Oldenburg vom 13. Januar 2005 4 A 2135/03 – als Asylberechtigte anerkannt worden. Diese sei zur selben Zeit wie er inhaftiert gewesen. Ihnen sei es während der Inhaftierung gestattet gewesen, sich ca. alle vier Wochen zu sehen. Durch das Urteil des VG Oldenburg sei er zusätzlich gefährdet. Das VG Oldenburg habe zudem ausdrücklich festgestellt, dass er aus einer Widerstandsfamilie komme und deshalb in asylerheblicher Weise gefährdet sei. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2005 führte er weiter aus: Er werde noch immer durch den Geheimdienst verfolgt und stehe auf der Ausreiseverbotsliste. Er habe die Kopien des Haftbefehls und der Vorladung durch seinen Freund C erhalten. Dieser sei seinerzeit Angestellter beim Geheimdienst gewesen, inzwischen aber inhaftiert. Aufgrund seiner damaligen Tätigkeit beim Geheimdienst sei es dem C möglich gewesen, bei den zuständigen Stellen nachzufragen und die Kopien zu erhalten. Bei welchen Stellen genau er diese Unterlagen bekommen habe, sei nicht besprochen worden, weil das für ihn damals nicht so wichtig gewesen sei. C habe ihm aber mitgeteilt, dass die Suchmeldungen an alle Grenzstationen gegangen seien; der Kläger sei "im Computer" und könne dort nicht gelöscht werden. Den Anlass für die Ausstellung des Ladungsschreibens im Jahre 1998 erkläre er sich damit, dass möglicherweise andere Personen verhaftet worden seien und diese seinen Namen im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf genannt hätten. Er sei nicht nur im Iran Mitglied einer monarchistischen Vereinigung gewesen, sondern gehöre auch in Deutschland einer entsprechenden Vereinigung an. Er beziehe über das Internet Informationen über Demonstrationen und andere Aktionen. Er habe in den Jahren 2002 und 2004 jeweils zweimal und im laufenden Jahr einmal an Demonstrationen in Düsseldorf, Köln und Frankfurt/Main teilgenommen. Der Kläger hat eine Bescheinigung der Organisation "Iranische Monarchistische Patrioten" vom 31. Mai 2005 vorgelegt, in der u.a. seine Mitgliedschaft und die Teilnahme an vier Veranstaltungen in Düsseldorf und Bonn im Jahr 2004 und einer Veranstaltung am 8. Januar 2005 bestätigt werden. Ferner hat er ein Schreiben der Organisationen "Wächter des ewigen Iran" ("N.I.D. e.V.") und "Org. Iranischer Konstitutionalisten Monarchie" ("O.I.K. e.V.") vom 01.06.2005 vorgelegt, in dem u.a. ausgeführt ist: Der Kläger stehe seit seiner Ankunft in Deutschland im Jahr 1996 mit der Organisation in Verbindung. Nachdem sie die Angaben des Klägers betreffend seine Tätigkeit in einer monarchistischen Bewegung im Iran überprüft gehabt habe, sei dieser als Mitglied aufgenommen worden. Den iranischen Behörden sei bekannt, dass der Kläger aktives Mitglied in einer monarchistischen Bewegung gewesen sei und auch heute noch sei. Die Klägerin legte zwei Fotos vor, die sie als Teilnehmerin einer Veranstaltung betreffend "Freiheit für Frauen im Iran" im April 2005 in Kleve zeigen. 13 Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung nochmals zu ihren Asylgründen angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 14 Die Kläger beantragen, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Dezember 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt, 16 hilfsweise, 17 festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. 18 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich, 19 die Klage abzuweisen. 20 Die Kammer hat mit Beschluss vom 11. Mai 2005 den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 21 Aus den Ausländerakten der Kläger ergibt sich, dass die Ausländerbehörde im September 2004 den Nationalpass der Kläger dem iranischen Generalkonsulat in Frankfurt/Main zwecks Prüfung der Echtheit vorgelegt und das Generalkonsulat am 15. März 2005 mitgeteilt hat, dass der Pass echt sei, ein Laissez-Passer aber nur ausgestellt werden könne, wenn die Kläger die Erklärung abgäben, dass sie freiwillig in den Iran zurückkehrten. Eine derartige Erklärung haben die Kläger bislang verweigert. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte VG Oldenburg – 4 A 2135/03 – und die beigezogenen Asylverfahrens- und Ausländerakten Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Klage hat keinen Erfolg. 25 Aufgrund des Umstandes, dass der Klageschrift ein Schreiben des Bundesamtes beigefügt war, in dem beide Kläger aufgeführt sind, geht das Gericht davon aus, dass die Klage am 23. Dezember 2003 ungeachtet des anders lautenden Wortlauts der Klageschrift durch beide Kläger und somit auch hinsichtlich der Klägerin innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG erhoben worden ist. 26 Die demnach zulässige Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. Dezember 2003 erweist sich jedenfalls im Ergebnis als rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben nach wie vor keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und darauf, dass die Beklagte bei ihnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) feststellt. 27 Bei dem von dem Kläger am 7. Oktober 2003 im Namen beider Kläger gestellten Asylantrag handelt es sich um den zweiten Asylantrag. Der erste Asylantrag ist durch Bescheid des Bundesamtes vom 27. September 1996, bestätigt durch rechtskräftiges Urteil des VG Düsseldorf vom 28. November 2001 – 5 K 10888/96.A , abgelehnt worden. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für den Fall, dass der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. 28 Soweit die Kläger sich auf die von ihnen bei der erneuten Antragstellung vorgelegten Schriftstücke (Ablichtung einer Vorladung und eines Haftbefehls des Islamischen Revolutionsgerichts Teheran) berufen, kann letztlich offen bleiben, ob insoweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens insgesamt gegeben sind, insbesondere, ob es sich hierbei um neue Beweismittel handelt, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beweismittel während der Anhängigkeit des ersten Asylverfahrens auch dann, wenn sie bereits existierten nicht vorgelegt worden waren und daher weder vom Bundesamt noch vom Gericht verwertet wurden, wenn sie in einem Bezug zu dem im ersten Verfahren vorgetragenen und entschiedenen Sachverhalt stehen und wenn sie die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung eröffnen. 29 Vgl. hierzu Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG (GK-Asyl), § 71 Rdnrn. 102, 105, 106, 106.1, 110, m.w.N. 30 Während die beiden erstgenannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Folgeantrag nach den Angaben der Kläger auch innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Schriftstücke gestellt worden ist (vgl. § 51 Abs. 3 VwVfG), erscheint es allerdings als zweifelhaft, ob die nicht im Original sondern lediglich in Form von Fotokopien vorgelegten Schriftstücke überhaupt geeignet sein können, die im Urteil vom 28. November 2001 5 K 10888/96.A gegen die Glaubhaftigkeit der von den Klägern geltend gemachten Vorfluchtgründe erhobenen Bedenken in Frage zu stellen. Dies kann aber ebenso dahinstehen wie die weitere Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen bereits im "Vorprüfungsverfahren" nach § 51 Abs. 1 VwVfG eine Urkunde als Fälschung zurückgewiesen werden kann. 31 Vgl. hierzu GK-Asyl, a.a.O. Rdn. 112.1. 32 Denn auch wenn im Hinblick auf die Vorladung und den Haftbefehl entgegen der Einschätzung des Bundesamtes – zugunsten der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bejaht wird und das Gericht demgemäß verpflichtet ist, über das Asylbegehren selbst zu entscheiden, 33 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1998 9 C 28.97 , BVerwGE 106, 171, 34 führen die neuen "Beweismittel" der Kläger nicht zu deren Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG oder zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. 35 Unter welchen Voraussetzungen hiernach ein Ausländer Asylrecht bzw. ein Bleiberecht nach § 60 Abs. 1 AufenthG (§ 51 Abs. 1 AuslG a.F.) genießt, ist bereits im Urteil vom 28. November 2001 – 5 K 10888/96.A , auf das insoweit (Seiten 15 bis 18 der Urteilsausfertigung) verwiesen wird, im Einzelnen dargelegt worden. Die Überzeugung des Gerichts davon, ob die geltend gemachten Asylgründe zutreffen, wird insbesondere durch die Glaubhaftigkeit des Vorbringens bestimmt. Die von den Klägern nunmehr vorgelegten Dokumente vermögen aber die vom erkennenden Gericht im Erstverfahren getroffene Feststellung, die Kläger hätten nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Kläger in den Jahren 1994 bis 1996 inhaftiert gewesen und aus dem Gefängnis geflohen sei, nicht zu erschüttern. Denn die nunmehr beim Bundesamt überreichten Schriftstücke, die dieses belegen sollen, erweisen sich bei näherer Prüfung als Fälschung. Das Gericht ist aufgrund der jahrelangen Befassung mit Fragen der Echtheit solcher Dokumente und der vorliegenden Auskünfte fachkundiger Stellen zu typischen Fälschungsmerkmalen in der Lage, diese Feststellung ohne (erneute) Einholung eines Gutachtens selbst zu treffen. Hiernach dürften zwar die Vorladung und der Haftbefehl des Islamischen Revolutionsgerichts Teheran unter Verwendung echter Vorladungsformulare oder einer Fotokopie hiervon erstellt worden sein; so entspricht die Vorladung in den vorgedruckten Teilen im Wesentlichen den Vergleichsexemplaren, die das Auswärtige Amt (AA) etwa in seinem Lagebericht vom 18. April 2001 (S. 42 und 43) als authentische Vorladungen abgebildet hat. Ähnliches gilt für die Gestaltung des Haftbefehls. Die vom Kläger überreichten Schriftstücke weisen aber in den handschriftlich ergänzten Bereichen inhaltliche Mängel auf, die belegen, dass sie nicht von amtlichen Stellen stammen, es sich bei ihnen vielmehr um Fälschungen handelt. Zunächst können die eingetragenen Aktenzeichen "9179/8" bzw. "1089/01" nicht zutreffend sein. Im Iran werden Aktenzeichen auf gerichtlichen Schreiben nach einem bestimmten System erstellt. Diese bestehen aus drei durch Schrägstriche voneinander getrennten Zahlen, wobei die Zahlen die laufende Nummer des Vorgangs, die zuständige Kammer/Abteilung des Gerichts und die letzten beiden Ziffern des Jahres darstellen, in dem der Vorgang angelegt worden ist (vgl. AA, Lageberichte vom 11. Oktober 1994, S. 41, vom 18. April 2001, S. 2 des Anhangs, und vom 18. April 2001, S. 40, sowie Auskunft vom 22. Dezember 2004 (43186); Deutsches OrientInstitut (DOI), Stellungnahme vom 22. Dezember 2004 (580); Behjat Moaali, Stellungnahmen von Juli 2004 an VG Koblenz und vom 12. September 2003 an VG Oldenburg). Das Aktenzeichen der Vorladung müsste demnach die Zahl "77" ausweisen, wenn diese im Zusammenhang mit einem Vorgang aus dem Jahre 1377 (1998) ergangen sein sollte, oder die Zahl "75", wenn der Vorgang im Zusammenhang mit der Flucht des Klägers im Jahre 1375 (1996) stünde. Letzteres gilt auch für den Haftbefehl. In beiden Fällen fehlt es aber an einschlägigen Jahreszahlen. Ein weiterer inhaltlicher Mangel der Vorladung ist darin zu sehen, dass dort lediglich die ausstellende Stelle ("Vollstreckungsbüro" des Revolutionsgerichts Teheran) und die Dienststunden ("Von 8:00 bis 16:00 Uhr") verzeichnet sind, dem Adressaten der Vorladung also weder die genaue Anschrift des Gerichts noch ein bestimmter Termin und die Uhrzeit mitgeteilt worden sind, wo bzw. wann er sich zu melden hat. Es entspricht aber der gängigen Praxis iranischer staatlicher Stellen, in eine Vorladung insoweit exakte Angaben aufzunehmen (AA, Lageberichte vom 11. Oktober 1994, S. 42, vom 18. April 2001, S. 2 des Anhangs, und vom 18. April 2001, S. 40, sowie Auskünfte vom 27. Mai 2002 (39712) und 10. Juni 2004 (42534); DOI, Stellungnahme vom 22. März 2004 (539)). Schließlich müsste sich auf dem zu den Gerichtsakten genommenem Original der Vorladung ein Vermerk über die Zustellung bzw. den Zustellungsversuch befinden (AA, Auskünfte vom 18. Dezember 2001 (38991) und 27. Mai 2002 (39712)). Auch daran fehlt es. 36 Handelt es sich bei den vorgelegten Schriftstücken bereits aus den vorgenannten Gründen augenscheinlich um Fälschungen, kann dahinstehen, ob sich die im Bescheid des Bundesamtes darüber hinaus gegen die Echtheit angeführten Gesichtspunkte als tragfähig erweisen. Immerhin fällt auf, dass der Kläger nach seinen Angaben im Asylerstverfahren (S. 4 des Vorprüfungsprotokolls) bereits am Samstag (6. Juli 1996) auf der Ausreiseverbotsliste gestanden haben will, während der nunmehr von ihm vorgelegte, an die Grenzstellen gerichtete "Haftbefehl" erst am übernächsten Sonntag, dem 14. Juli 1996, ausgestellt worden ist. Der Erklärungsversuch des Klägers, es seien zwei verschiedene Stellen zunächst die ortsnahe und erst einige Zeit später die zentrale Behörde tätig geworden, überzeugt angesichts der auch vom Kläger behaupteten zentralen Zuständigkeit des Revolutionsgerichts Teheran nicht. Des weiteren lässt sich schwerlich ein Grund dafür finden, warum der Kläger im Oktober 1998 vorgeladen worden sein sollte. Zum einen befand er sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als zwei Jahren außer Landes. Zum anderen werden Personen, die sich einer politisch motivierten Straftat schuldig gemacht haben, bei schwerwiegenden Vorwürfen grundsätzlich nicht zur Vorsprache zum Revolutionsgericht vorgeladen, sondern in der Regel ohne Vorwarnung verhaftet (AA, Lageberichte vom 11. Oktober 1994, S. 43, vom 18. April 2001, S. 3 des Anhangs, und vom 18. April 2001, S. 41). 37 Soweit der Kläger für sein Vorbringen aus dem Asylerstverfahren zu seinem Gefängnisaufenthalt ab dem Jahre 1994 und zu der Flucht im Jahre 1996 seine Geschwister als Zeugen benennt, handelt es sich nicht um einen beachtlichen Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. 38 Abgesehen davon, dass sein Bruder B sich bereits seit Mitte der 80er Jahre und sein Bruder F sich schon seit dem Jahre 1992 in Deutschland aufhalten und diese angebliche Inhaftierung des Klägers nicht aus eigener Anschauung erlebt haben, scheiden diese im vorliegenden Folgeverfahren gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG als neue Beweismittel aus. Denn diese hätten bereits während des Erstverfahrens als Zeugen zur Verfügung gestanden. Es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, warum der Kläger diese nicht ebenso als Zeugen (vom Hörensagen) hätte benennen können wie seine Mutter; dies umso weniger, als seine Brüder ihn seinerzeit zur mündlichen Verhandlung am 28. November 2001 begleitet hatten. 39 Einer Vernehmung der Schwester T1 des Klägers als Zeugin steht § 51 Abs. 3 VwVfG entgegen. Der Kläger hat seine Schwester erstmalig mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005 als mögliche Zeugin angeführt, obwohl diese sich bereits seit November 2002 ununterbrochen in Deutschland – zunächst besuchsweise, zeitweilig auch bei den Klägern aufhält. Hinzukommt, dass der Kläger seine Schwester zunächst lediglich für die (etwa zeitgleiche) Inhaftierung in den 80er Jahren benannt hat und erst in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2006 – auf Nachfrage des Gerichts – angegeben hat, seine Schwester könne auch Angaben über seine Inhaftierung in den Jahren 1994 bis 1996 und seine nachfolgende Flucht machen. Der Kläger hat dieses neue Beweismittel also entgegen § 51 Abs. 3 VwVfG nicht alsbald, insbesondere nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem er von dessen Existenz Kenntnis erlangt hatte, in das Folgeverfahren eingeführt, obwohl er bereits damals ebenso wie heute jedenfalls in groben Umrissen die mögliche Erheblichkeit des neuen Beweismittels erkennen musste. Dass er im ersten Asylverfahren "schlechte Erfahrungen" gemacht hatte, steht dem nicht entgegen, zumal ihm aufgrund der Vernehmung seiner Mutter als Zeugin im ersten Verfahrens bekannt war, dass jedenfalls die Gerichte entsprechenden Beweisanträgen nachgehen. Das Gericht war auch nicht verpflichtet, die Schwester T1 deshalb ungeachtet der Bestimmung des § 51 Abs. 3 VwVfG als Zeugin zu vernehmen, weil weitere Wiederaufnahmegründe geltend gemacht worden sind, welche (möglicherweise) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllen und somit ohnehin eine Sachprüfung nach Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG ermöglichen. Denn die Einhaltung der Dreimonatsfrist ist bei jedem selbständigen Wiederaufgreifensgrund gesondert zu prüfen. Dies gilt nicht nur für das Verwaltungsverfahren, sondern auch für bei Gericht neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe. 40 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 1989 – 9 B 320.89 , NVwZ 1990, 359, und vom 26. März 1997 – 9 B 46.97 sowie Urteile vom 10. Februar 1989 – 9 C 28.97 , BVerwGE 106, 171, und vom 13. Mai 1993 – 9 C 49.92 , NVwZ 1993, 388. 41 Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005 ihren Folgeantrag auf den weiteren Umstand stützen, das VG Oldenburg habe zwischenzeitlich mit Urteil vom 13. Januar 2005 – 4 A 2135/03 – festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person ihrer Schwester bzw. Schwägerin T1 vorliegen, verhilft dies ihrem Folgeantrag gleichfalls nicht zum Erfolg. Unabhängig davon, ob die Kläger, die auch aufgrund der Vernehmung des Klägers als Zeuge im Asylverfahren seiner Schwester Kenntnis von diesem Asylverfahren hatten, bei der Berufung auf diesen Wiederaufnahmegrund die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten haben, ist nicht erkennbar, dass sich durch das Urteil die Sachlage nachträglich zu ihren Gunsten geändert hätte (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Denkbarer Anknüpfungspunkt wäre allenfalls der Gesichtspunkt der "Sippenhaft". Die Gefahr der Sippenhaft war im Iran zwar kurz nach der Revolution (1979) durchaus gegeben, wird aber in den letzten Jahren allenfalls in besonderen Einzelfällen praktiziert, in denen ein besonderes Interesse des iranischen Staates an der Habhaftwerdung des Angehörigen besteht, wie dies bei einem besonderen familiären Näheverhältnis etwa eines als bedeutsam und gefährlich eingestuften Oppositionellen der Fall ist. 42 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 16. April 1999 9 A 5338/98.A und vom 10. Februar 2000 9 A 229/99.A ; AA, Lagebericht vom 3. März 2004, S. 20; amnesty international, Stellungnahme vom 18. Dezember 2000 MDE 1300.078 . 43 Diese Voraussetzungen treffen aber auf die Schwester des Klägers nicht zu. Nach ihrem eigenen Vorbringen im eigenen Asylverfahren war sie zwar, ebenso wie ihr später umgebrachter Ehemann und weitere Familienangehörige, in den 80er Jahren ca. drei Jahre im Gefängnis und auch später noch zwei Mal für jeweils rund sechs Monate inhaftiert. Sie war aber in der Lage, im November 2002 den Iran legal mit einem auf ihren Namen ausgestellten Pass zu verlassen, nachdem ein angebliches Ausreiseverbot im Jahre 2000 aufgehoben worden war. Soweit sie sich in den letzten Jahren vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihren Söhnen für die "Freiheitsliebende Partei" bzw. die Organisation "Jomhuri Khana Melli Iran" oppositionell betätigt hat, handelte es sich nicht um Aktivitäten, die sie – auch unter Berücksichtigung des Rufs ihrer Familie als bedeutsam und gefährlich eingestufte Oppositionelle erscheinen ließen. Sie beschränkte sich darauf, Publikationen ihrer politischen Gruppe auf einem Fotokopiergerät zu vervielfältigen und zu verteilen sowie an Treffen teilzunehmen. Das Urteil des VG Oldenburg begründet unter dem Aspekt der "Sippenhaft" auch nicht insoweit eine neue Sachlage zu Gunsten des Klägers, als es feststellt, dass seine Schwester "zu einer Familie gehört, die in Gegnerschaft zum gegenwärtigen Regime in Iran steht." Denn dies ist auch im Urteil der 5. Kammer des VG Düsseldorf vom 18. November 2001 hinsichtlich des Klägers nicht in Abrede gestellt worden. Nach Auffassung des Gerichts kam er hierauf aber nicht entscheidend an, weil nach seiner Einschätzung die in den 80er Jahren gegen die Familienangehörigen gerichteten Verfolgungsmaßnahmen für den Kläger nicht ausreisebestimmend und die geltend gemachten unmittelbaren Fluchtgründe nicht glaubhaft waren. Dass die Gefahr einer "Sippenhaft" für den Kläger nicht ernsthaft besteht, wird zudem daran deutlich, dass es nach seinem eigenen Vorbringen in der Vergangenheit zu Verhaftungen von Familienangehörigen nur dann gekommen ist, wenn dem jeweiligen Angehörigen eigene regimefeindliche Aktivitäten zur Last gelegt wurden, dass Verfolgungsmaßnahmen aber nicht zu dem Zweck ergriffen wurden, eines anderen Familienangehörigen habhaft zu werden oder "stellvertretend" eine Strafe gegen nahe stehende Dritte zu verhängen. So haben die Kläger und die Schwester in ihrem Asylverfahren auch nichts dafür vorgetragen, dass die im Iran verbliebenen Angehörigen insbesondere die Mutter und die Schwester deshalb Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen wären, weil sie dazu hätten bewegt werden sollen, die übrigen Familienangehörigen – den Kläger und seine beiden Brüder – zur Rückkehr zu bewegen. Dies zeigt, dass die Familie des Klägers und somit auch er selbst im Falle seiner Rückkehr in den Iran nicht von einer Sippenhaft bedroht ist. 44 Soweit die Kläger mit dem Hinweis darauf, das Ausländeramt habe ihren Pass dem iranischen Konsulat in Frankfurt/Main vorgelegt, geltend machen wollen, hierdurch erhöhe sich die Verfolgungsgefahr, kann ihnen gleichfalls nicht gefolgt werden. Zwar führen die iranischen Sicherheitsbehörden bei der Wiedereinreise in Einzelfällen eine intensive Befragung der aus dem Ausland zurückkehrenden Iraner zu den Gründen des Auslandsaufenthalts und zu Kontakten während dieser Zeit durch, die in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einhergehen (vgl. AA, Lagebericht vom 3. März 2004, Seite 33), und auch die Kläger müssten wegen der Einschaltung des iranischen Konsulats voraussichtlich mit derartigen Maßnahmen rechnen. Diese weisen aber regelmäßig bereits nicht das erforderliche asylerhebliche Gewicht auf. Fälle, in denen Zurückgeführte darüber hinausgehenden staatlichen Repressionen ausgesetzt waren, sind nicht bekannt geworden; das gilt insbesondere auch für die Anwendung psychischer oder physischer Folter. 45 Soweit der Kläger sich – erstmals mit Schriftsatz vom 2. Juni 2005 – auf seine exilpolitischen Aktivitäten für monarchistische Organisationen in Deutschland beruft, dürfte es bereits deshalb an einem beachtlichen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG fehlen, weil er diese neuen Umstände nicht innerhalb von drei Monaten in das Verfahren eingeführt hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Er beruft sich nämlich auf die Teilnahme an Demonstrationen insbesondere aus dem Zeitraum 2004 bis Januar 2005. Auch die Mitgliedschaft in den monarchistischen Organisationen besteht ausweislich der im Juni 2006 vorgelegten Bescheinigungen schon seit längerer Zeit. Jedenfalls würden die angeführten politischen Aktivitäten der Klage auch im Falle einer vollumfänglichen Prüfung nicht zum Erfolg verhelfen. Sie vermögen einen Anspruch auf Asylgewährung und auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG unabhängig davon nicht zu begründen, dass nach § 28 Abs. 2 AsylVfG in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1950) hinsichtlich selbstgeschaffener Nachfluchtgründe eine Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr getroffen werden kann: 46 Für die Annahme einer Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr reicht nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus. Welche Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit diese als "exponiert" in diesem Sinne anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Eine derartige Tätigkeit wird vielmehr durch die jeweils völlig unterschiedlichen konkret-individuellen Umstände des Einzelfalles geprägt. 47 St. Rspr., vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2004 – 5 A 2711/04.A , unter Verweis auf den Beschluss vom 16. April 1999 9 A 5338/98.A ; ferner Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juni 2002 – 2 B 92/01 ; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2003 11 UE 275/02.A ; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Oktober 2003 – 14 ZB 03.31125 –. 48 Ausgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen unbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem exponiertem Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation andererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der Bundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten iranischer (Exil-)Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder und/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von Demonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu erfassen. 49 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O., S. 11 m.w.N.; AA, Auskünfte vom 8. Februar 2000 (35636); Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Leipzig vom 23. August 2000. 50 Indes kann nicht jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Iraner namentlich erfasst werden. Vor allem aber ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen Behörden gerade auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein nach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird. 51 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O., S. 11; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Ansbach vom 2. Juli 1999, Auskunft an das VG Köln vom 11. Dezember 2000 und Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; DOI, Stellungnahmen vom 26. Mai 2003 (453 und 471); AA, Lagebericht vom 3. März 2004, S. 23. 52 Angesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und aufwändigen Ermittlungen zur Identifizierung von iranischen Asylsuchenden auf die diejenigen Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den jeweiligen Iraner aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. 53 OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2004, a.a.O., und vom 16. April 1999, a.a.O., S. 12 m.w.N.; DOI, Stellungnahmen vom 26. Mai 2003. 54 Dies schließt es von vorneherein aus, der üblichen Mitgliedschaft iranischer Asylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen Veranstaltungen, der ebenfalls typischen Betreuung von Büchertischen und dem Verteilen von Informations- und Propagandamaterial in Fußgängerzonen eine Bedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen. 55 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 1999, a.a.O., vom 10. März 1999 9 A 612/99.A , vom 19. August 1998 9 A 3415/98.A und vom 13. Juli 2004 5 A 2711/04.A . 56 Hieran ändert auch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen nichts, da die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu einer Qualitätsänderung der Gesamtaktivität führt. Gerade der, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich macht, dass er lediglich "dabei ist", liefert gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit, nicht aber gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen eine ernst zu nehmende Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran ausgeht. 57 Dies gilt auch für die monarchistische Exilopposition. Denn auch wenn diese Gruppen, die für das iranische Regime jahrelang kaum Bedeutung hatten, zwischenzeitlich als Sammlungsbewegung aller oppositioneller Bestrebungen, die sich im weitesten Sinne mit der Abschaffung der religiösen Diktatur und der Errichtung eines (westlichen) Systems politischer und bürgerlicher Freiheiten verbinden, erheblich an Gewicht gewonnen haben, kommt es hinsichtlich der Gefährdung eines Asylbewerbers dennoch darauf an, ob er in herausgehobener, nach außen sichtbarer Position tätig wird. 58 DOI, Stellungnahmen vom 26. Mai 2003 (453 und 471); Protokoll über die Vernehmung des Sachverständigen Uwe Brocks am 11. März 2003 vor dem VG Wiesbaden 4 E 1641/00.A(1) -. 59 Soweit eine weitere Stellungnahme 60 Gutachten des "Kompetenzzentrums Orient Okzident" des Geographischen Instituts der Universität Mainz vom 19. August 2003 an das VG Wiesbaden 61 ein generelles Gefährdungspotential für Mitglieder monarchistisch-nationalistischer Organisationen annimmt, ist dem nicht zu folgen. 62 VG Düsseldorf, Urteile vom 2. Februar 2004 – 9 K 4866/02.A – und vom 7. September 2004 – 2 K 8497/01.A . 63 Denn zum einen erfolgt diese Einschätzung ohne jede weitere Begründung und ist deshalb angesichts der oben dargelegten ausführlichen Erkenntnisse nicht überzeugend. Zum anderen wurde das Gutachten ausweislich des Anschreibens auf der Grundlage von Recherchen im Iran sowie unter ExilIranern erstellt. Letzteres erscheint problematisch. Da zumindest in Deutschland lebende Exil-Iraner – soweit sie nicht aus asyl- oder ausländerrechtlichen Gründen bereits ein Aufenthaltsrecht besitzen – vielfach auf die Geltendmachung von Nachfluchtgründen und dabei insbesondere auf die Darlegung einer Gefährdung aufgrund "exilpolitischer Betätigung" angewiesen sind, erscheint die Aussagekraft dieses "Gutachtens" insoweit entsprechend gering. 64 Soweit andererseits nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Auskunft vom 23. Februar 2004 (38274)) monarchistische Exilorganisationen seitens der iranischen Machthaber nicht als Gefahr für den Bestand des Regimes angesehen werden, da diese über keine erkennbaren politischen Bindungen in den Iran verfügten, ist diese Einschätzung im Lichte der neueren Erkenntnisse ebenfalls nicht überzeugend. Denn zum einen legen die oben zitierten neueren Gutachten des Deutschen Orient-Institutes gerade ausführlich dar, dass aufgrund der erheblichen Propaganda mittels Satellitenfernsehens der Einfluss monarchistischer Organisationen auch im Iran selbst zugenommen habe. Zum anderen setzt sich diese Einschätzung nicht mit den zitierten neueren Erkenntnissen des Deutschen OrientInstitutes auseinander und ist deshalb ebenfalls nicht geeignet, diese Einschätzung nachhaltig zu erschüttern. 65 In Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger – und recht die Klägerin, die nach ihrem eigenen Vorbringen lediglich an einer Veranstaltung zur "Freiheit für Frauen im Iran" teilgenommen hat nicht zu den Personen zu zählen, die wegen eines exponierten Auftretens für eine regimefeindliche Organisation den iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthafte Gefahr erschienen. Die von ihm nach Abschluss des Erstverfahrens ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten führen demnach nicht zur Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran. Nach den oben dargestellten Maßstäben erscheint es von vornherein ausgeschlossen, einer durch Vorlage einer Mitgliedskarte bestätigten – einfachen Mitgliedschaft in den Organisationen N.I.D./O.I.K. und I.M.P. eine verfolgungsrelevante Bedeutung beizumessen. Auch die weiteren Aktivitäten des Klägers gehen nicht über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischen Protestes hinaus. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen. 66 Die Klägerin hat darüber hinaus keine eigenen beachtlichen Wiederaufnahmegründe vorgetragen, insbesondere wie die erneute Übersetzung ihrer schriftlichen Antragsbegründung ergeben hat nicht entgegen ihrer Darstellung im Erstverfahren geltend gemacht, im Iran mit dem Kläger zusammen politisch aktiv und ihm bei der Flucht "behilflich" gewesen zu sein. 67 Es besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Hat das Bundesamt, wie vorliegend, im ersten Asylverfahren bereits unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) nicht bestehen, erfolgt auf den Asylfolgeantrag des Ausländers hin eine erneute Prüfung und Entscheidung zu Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zunächst gleichfalls nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. 68 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 1 C 6.99 , NVwZ 2000, 204, und vom 21. März 2000 9 C 41.99 , BVerwGE 111, 77. 69 Sind die Voraussetzungen des § 51 VwVfG insoweit gegeben, hat die Behörde das Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat das Bundesamt zwar darüber hinaus nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht aber lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. 70 BVerwG, a.a.O. 71 Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sind vorliegend nicht erfüllt, da gerade auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abzielende Gründe weder substanziiert vorgetragen noch sonst ersichtlich sind und die zur Begründung des Asylantrags vorgetragenen neuen Gründe, wie dargestellt, nicht durchgreifen. Soweit die Klägerin geltend machen will, sie und ihre Kinder stünden im Falle der Rückkehr ohne Hilfe und Unterstützung ihrer Familien da, erscheint dies angesichts des engen Familienzusammenhalts im Iran nicht glaubhaft. Eine positive Entscheidung des Bundesamtes gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG war gleichfalls nicht geboten, weil keine Gründe ersichtlich sind, welche die in dem Bescheid vom 24. Januar 2000 getroffene Entscheidung zu § 53 AuslG als unrichtig erscheinen ließen. 72 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.