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Urteil

24 K 6510/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0616.24K6510.03.00
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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den auf die Schwangerschaft der Ehefrau des Klägers gestützten Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, den auf die Schwangerschaft der Ehefrau des Klägers gestützten Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der am 18. Juli 1977 geborene Kläger ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger, aus dem Kosovo stammend und albanischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im August 1996 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 14. August 1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Jugoslawien an. Das anschließende Klageverfahren endete mit Klagerücknahme am 01. August 1997. Nachfolgend erhielt der Kläger Duldungen. Unter dem 10. Juli 2001 stellte der Kläger bei dem Beklagten unter sinngemäßer Bezugnahme auf den sog. Härtefallerlass 2001 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, desgleichen unter dem 18. Juli 2001 bei der Ausländerbehörde des Kreises N (der Kläger war damals zur Wohnsitznahme im Kreis N verpflichtet) unter gleichzeitiger Rücknahme des Antrages bei dem Beklagten. Unter dem 08. Januar 2002 beantragte der Kläger bei der Ausländerbehörde des Kreises N erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter Berufung auf den Härtefallerlass, ferner unter Bezugnahme auf § 30 AuslG wegen psychischer Erkrankung der damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau, der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen I1, geborene I2. Ein Wiederaufgreifensantrag des Klägers zu § 53 AuslG wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08. April 2002, bestandskräftig am 03. Mai 2002, abgelehnt. Die Ehefrau des Klägers ist ebenfalls nach negativen Asyl- und Asylfolgeverfahren (zuletzt Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Januar 2002, bestandskräftig nach Klagerücknahme seit dem 09. März 2004) vollziehbar ausreisepflichtig. Am 05. November 2002 heiratete der Kläger seine Ehefrau, mit der er den am 11. August 2002 geborenen Sohn I3 hat. Auf erneuten, beim Beklagten mit Formblatt ohne Angabe des Zwecks des Aufenthaltes gestellten Aufenthaltsbefugnisantrag unter dem 12. August 2003 wurde der Kläger mit Schreiben vom 15. August 2003 zur beabsichtigten Ablehnung angehört. Der Kläger reichte daraufhin eine ärztliche Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie I4 aus H vom 05. August 2003 ein, wonach der Kläger sich an diesem Tage in seine Behandlung begeben habe und eine reaktive Depression vorliege. Mit der angefochtenen Verfügung vom 02. September 2003 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab. In der Begründung wird insbesondere die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3, 4 AuslG und nach Erlassen gemäß § 32 AuslG verneint. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid der Bezirksregierung E vom 25. September 2003 zurückgewiesen. Der Kläger hat am 06. Oktober 2003 Klage erhoben. Auf weitere Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, begründet mit der Erwerbstätigkeit und der Angewiesenheit des Arbeitgebers auf den Kläger, erließ der Beklagte unter dem 15. Oktober 2004 eine weitere Ordnungsverfügung, mit der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, weil die Bezirksregierung E im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit die Erteilung nach § 8 AAV (Arbeitsaufenthaltsverordnung) abgelehnt hatte. Ferner stehe das Visumserfordernis entgegen. Der Kläger hat hiergegen am 05. November 2004 Widerspruch eingelegt, über den, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden ist. Am 09. März 2005 ging bei dem Beklagten ein Attest des Arztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe W vom 02. März 2005 ein, wonach bei der Ehefrau des Klägers eine Frühschwangerschaft in der 7. Woche bestehe. Mit Schriftsatz vom 18. April 2005, dem Beklagten mit gerichtlicher Verfügung vom 19. April 2005 übersandt, machte der Kläger geltend, aufgrund der Schwangerschaft könne eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt werden. Ferner stellte der Kläger für sich, seine Frau und seinen Sohn einen Antrag bei der Härtefallkommission, die am 28. April 2005 ein Härtefallersuchen beschloss. Der Beklagte teilte dem Innenministerium NRW und der Geschäftsstelle der Härtefallkommission unter dem 07. Juni 2005 daraufhin mit, er sehe sich nicht in der Lage, dem Ersuchen zu entsprechen, weil eine besondere Härte nicht erkennbar sei. Die vollziehbar ausreisepflichtige Familie werde noch während der Schwangerschaft der Ehefrau sowie für weitere sechs Monate nach der Geburt geduldet werden. Der Kläger beruft sich sinngemäß darauf, dass seine Ehefrau wegen einer psychischen Erkrankung reiseunfähig erkrankt sei und dass er seit dem 20. November 1998 bei der Firma N1 in H beschäftigt sei, die zwingend auf ihn angewiesen sei. Ferner beruft er sich auf die Schwangerschaft seiner Ehefrau, wozu er ein Attest des W vom 22. Mai 2005 vorgelegt hat. In dem Attest heißt es, die Patientin sei in der 18. Woche, eine Abschiebung zum jetzigen Zeitpunkt sei überaus problematisch und bei Vollstreckung der geplanten Maßnahmen eine Gefahr für Mutter und Kind nicht auszuschließen. Der Kläger hat weiter mehrere ärztliche Atteste zur psychischen Erkrankung seiner Ehefrau vorgelegt, zuletzt Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie O aus H vom 11. Mai 2005, wonach diese an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Ferner hat er mehrere Bescheinigungen seines Arbeitgebers vorgelegt. Wegen des genauen Inhalts der Atteste und Bescheinigungen wird auf die zur Akte gereichten Kopien verwiesen. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Nach Klageerweiterung um die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2003 beantragt er nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung vom 2. September 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirks-regierung E vom 8. September 2003 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Verfügungen, die Klage abzuweisen. Ergänzend macht er geltend, auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG komme nicht in Betracht. Die Bereitschaft, bei weiter vorliegender Risikoschwangerschaft und somit angenommener Reise- bzw. Flugunfähigkeit auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu verzichten, könne nicht zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts herangezogen werden. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sei zum einen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer ohnehin nicht anwendbar, zum anderen erstrebe die Familie ein Dauerbleiberecht. Ferner sei die Erforderlichkeit der vorübergehenden Anwesenheit im Bundesgebiet nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. 1. a. Klagegegenstand sind zunächst die Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (bisher Aufenthaltsbefugnis) nach dem sog. Härtefallerlass 2001 und nach dem bisherigen § 30 AuslG (jetzt § 25 Abs. 5 AufenthG) unter Berufung auf die Erwerbstätigkeit und Integration des Klägers sowie die psychische Erkrankung seiner Ehefrau. Hierbei ist die zunächst nur als Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 02. September 2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 08. September 2003 erhobene Klage gemäß § 91 Abs. 1 VwGO aufgrund Einwilligung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2005 zulässigerweise um den Verpflichtungsantrag erweitert worden. Klagegegenstand ist des weiteren das Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Schwangerschaft der Ehefrau. Insoweit handelt es sich um einen gegenüber dem ursprünglichen Verfahren neuen Gegenstand. Zwar steht auch insoweit die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 5. Abschnitt in Rede, d.h. aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Es handelt sich jedoch um einen neuen Lebenssachverhalt, der nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen war. Dieses Begehren ist gemäß § 91 Abs. 1, 2 VwGO zulässigerweise im Wege der (konkludenten) Klageerweiterung, auf welche der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung eingelassen hat, zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden. Die Beteiligten gingen ersichtlich übereinstimmend davon aus, dass auch diese Begehren Klagegegenstand sein solle. b. Nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist hingegen das Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, wie sie nunmehr im 4. Abschnitt des AufenthG geregelt ist (§§ 18 ff. AufenthG). Es handelt sich um einen gegenüber dem mit humanitären Erwägungen (einschließlich der wirtschaftlichen Integration - insoweit bestehen Überschneidungen) begründeten Begehren selbständigen Aufenthaltszweck, der nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen war. Auch ist insoweit keine Klageerweiterung unter Einbeziehung der Ordnungsverfügung vom 15. Oktober 2004 erfolgt. Ferner ist nicht Klagegegenstand die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG. Dabei sei angemerkt, dass diese Befugnis zur Aufenthaltsgewährung nach § 23a Abs. 1 Satz 4 AufenthG ohnehin keine eigenen Rechte des Ausländers begründen soll, danach eine entsprechende Klage also ohnehin unzulässig wäre, was allerdings möglicherweise Bedenken im Hinblick auf den wohl intendierten Ausschluss auch der Kontrolle nach Art. 3 GG ausgesetzt sein könnte. Auch im Übrigen werden im Hinblick auf § 23a AufenthG verfassungsrechtliche Zweifel geäußert, vgl. etwa Schönenbroicher, ZAR 2004, 351ff. Die Gründe, die die Härtefallkommission hier zur Abgabe eines positiven Votums (Härtefallersuchen) bewogen haben, sind zwar im wesentlichen die, die der Kläger auch in dem zu den angefochtenen Verfügungen führenden Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat. Gleichwohl handelt es sich insoweit um ein selbständiges Begehren, das nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war. Denn die Aufenthaltsgewährung nach § 23a AufenthG stellt einen Sonderfall dar, für den ein spezielles Verfahren vorgesehen ist. Vor der Entscheidung der Ausländerbehörde ist der Beschluss eines Härtefallersuchens durch die Härtefallkommission erforderlich, vgl. §§ 23a AufenthG i.V.m. der Härtefallkommissionsverordnung (HFKVO) NW, insbesondere deren §§ 6, 7. Eine Klageerweiterung im Hinblick auf § 23a AufenthG ist ebenfalls nicht erfolgt, wobei im Übrigen eine Klage auch unzulässig wäre, unabhängig von der Frage des § 23a Abs. 1 Satz 4 AufenthG hier schon deshalb, weil offenbar selbst das Verfahren nach der HFKVO abgeschlossen ist, vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 HFKVO. 2. Die wie dargelegt zu verstehende Klage ist zulässig. Hinsichtlich des auf die Schwangerschaft der Ehefrau gestützten Begehrens ergibt sich dies aus § 75 VwGO: Der entsprechende Antrag bei dem Beklagten liegt jedenfalls in dem Schriftsatz vom 18. April 2005. Dieser ist von dem Beklagten nicht beschieden worden; insbesondere liegt eine Bescheidung auch nicht in der Stellungnahme auf die gerichtliche Verfügung vom 19. April 2005. Die Klage war ausnahmsweise vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO zulässig, weil mit einer Bescheidung nach den konkreten Umständen des Falles - der Beklagte ging offenbar nicht von einem gegenüber dem bisherigen Anträgen neuen Begehren aus - auch nicht zu rechnen war, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 75 Rn. 12. 3. Die Klage ist insoweit begründet, als der Beklagte zu verpflichten war, den auf die Schwangerschaft der Ehefrau des Klägers gestützten Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Hingegen scheidet eine Verpflichtung zur Erteilung mangels Ermessensreduzierung ebenso aus wie eine Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Verpflichtung zur Bescheidung hinsichtlich der dort behandelten Gegenstände, weil insoweit die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (jetzt Aufenthaltserlaubnis) rechtmäßig abgelehnt worden ist. Prüfungsmaßstab in materieller Hinsicht ist das seit dem 1. Januar 2005 geltende Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Denn bei Verpflichtungsklagen, die auf die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit es darum geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt oder versagt werden muss, st. Rspr. des BVerwG, s. nur Urteil vom 15. Februar 2001, 1 C 23/00, BVerwGE 114, 9, unter 3. a) der Entscheidungsgründe m.w.N. Dafür, dass hier ausnahmsweise ein früherer Zeitpunkt maßgeblich ist, namentlich noch das bis zum 31. Dezember 2004 gültige Ausländergesetz 1990 (AuslG) Anwendung findet, ist nichts ersichtlich. Insbesondere enthält das AufenthG keine dahingehende Übergangsbestimmung; namentlich sind die Übergangsregelungen des § 104 AufenthG hier nicht einschlägig. a. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem sog. Härtefallerlass 2001, Anordnung nach § 32 des AuslG zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an Arbeitnehmer aus der Republik Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien, Erlass des IM NRW vom 21. Juni 2001, I B 3/44.386-B 2/I 14 - Kosovo. Dieser Erlass gilt auch nach Inkrafttreten des AufenthG fort. Zwar ist die Ermächtigung zum Erlass solcher Anordnungen in § 32 AuslG mit Ablauf des 31. Dezembers 2004 entfallen. Dies berührt die bestehenden Erlasse aber jedenfalls deshalb nicht, weil auch das AufenthG mit § 23 eine entsprechende Ermächtigung vorsieht. In Nordrhein-Westfalen beabsichtigt das Innenministerium als oberste Landesbehörde aus Anlass des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes zwar ferner eine Erlassbereinigung, es hat zunächst jedoch bestimmt, dass die bestehenden Erlasse bis zum 31. Dezember 2005 mit der Maßgabe weiter gelten sollen, dass sie, soweit sie sich auf altes Recht beziehen, sinngemäß anzuwenden sind, Erlass des IM NRW vom 28. Dezember 2004, 15-39.01.10; nach Ablauf der Befristung sollen nur die Erlasse fortgelten, deren weitere Gültigkeit ausdrücklich durch einen allgemeinen Runderlass festgelegt wird. Dem Kläger kommt ein auf den Erlass gestützter Anspruch jedoch nicht zu. Denn unter den begünstigten Personenkreis fallen gemäß Ziff. 1.1.1 der Anordnung nur Personen, die sich am 15. Februar 2001 seit mindestens sechs Jahren, d.h. mindestens seit dem 15. Februar 1995, ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten. Diese Voraussetzung erfüllt der erst 1996 eingereiste Kläger nicht. b. Ferner kommt auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1, 2 AufenthG (bisher § 30 Abs. 3, 4 AuslG) nicht in Betracht. aa. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Soweit der Kläger sich auf seine Aufenthaltsdauer, seine Erwerbstätigkeit und seine wirtschaftliche Integration beruft, liegt darin noch kein Ausreisehindernis rechtlicher oder tatsächlicher Art nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Insoweit hat sich auch durch das neue Recht keine Änderung ergeben. Ziel des Gesetzes war es zwar auch, die sog. Kettenduldungen abzuschaffen. Der Gesetzgeber hat aber an dem Erfordernis für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG festgehalten, dass ein Ausreisehindernis bestehen muss, welches auch der freiwilligen Ausreise entgegensteht (so bisher auch § 30 Abs. 3, 4 AuslG). Dass ein solches anders als nach den bisher anerkannten Grundsätzen auch aus einer langen Aufenthaltsdauer und faktisch erfolgten Integration folgen sollte, lässt das Gesetz nicht erkennen. Soweit der Kläger sich - über Art. 6 Abs. 1 GG - ferner auf die psychische Erkrankung seiner Ehefrau beruft, folgt hieraus ebenfalls kein Ausreisehindernis. Das Gericht geht insoweit nicht von einer Reiseunfähigkeit oder noch bestehendem Aufklärungsbedarf aus: Die neueste amtsärztliche Stellungnahme vom 17. Januar 2005 kommt - wenn dem Kläger auch zuzugestehen ist, dass ein Gutachten zu dieser Stellungnahme nicht vorliegt - zum Ergebnis der Reisefähigkeit in Begleitung von medizinisch geschultem Personal. Die vorangegangene amtsärztliche Stellungnahme kam zwar zum Ergebnis der Reiseunfähigkeit, beruhte aber auf einem Gutachten vom 30. Januar 2004, in dem eine Nachuntersuchung nach einem Jahr empfohlen wurde. Es wurde mithin keine Reiseunfähigkeit „auf Dauer" festgestellt, sondern eine Aussage für ein Jahr getroffen, welches inzwischen abgelaufen ist. Ob die Ausführungen selbst überzeugen, sei angesichts dessen dahingestellt. Die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Atteste des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie O aus H vom 27. November 2003, 28. Dezember 2004 und 11. Mai 2005, welche eine Reiseunfähigkeit attestieren, lassen nicht erkennen, woraus sich diese ergeben soll. Insbesondere folgt eine Reiseunfähigkeit nicht schon aus der gestellten Diagnose, wonach die Patientin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, oder daraus, dass ein dringender Behandlungsbedarf attestiert wird. Das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung führt nicht automatisch zur Reiseunfähigkeit. Reiseunfähigkeit ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Ausreise als solche mit krankheitsbedingten Gefahren verbunden ist, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem erheblichen Gesundheitsschaden führen oder einen vorhandenen Gesundheitsschaden wesentlich verstärken würden. Dies ist bei einer posttraumatischen Belastungsstörung keineswegs notwendigerweise der Fall: Eine zu befürchtende Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund der Gegebenheiten im Zielstaat der Abschiebung bzw. Ausreise, insbesondere wegen dort drohender Retraumatisierung und/oder fehlender Behandlungsmöglichkeiten, fällt nicht unter den Begriff der Reiseunfähigkeit, sondern stellt ggf. ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis dar. Was die bei einer Abschiebung etwa auftretenden psychischen Belastungen betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass das Aufenthaltsgesetz mit Abschiebungen einhergehende negative psychische Folgen bei den Abzuschiebenden grundsätzlich in Kauf nimmt. Denn es ist der Abschiebung, also der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht, immanent, dass sie von vielen Betroffenen als belastend empfunden wird, insbesondere, wenn deren psychischer Zustand labil ist, vgl. OVG NW, Beschluss vom 01. Juli 2002, 18 B 1516/01 m.w.N.; dieser Rechtsprechung hat sich das Gericht angeschlossen, s. etwa Beschlüsse vom 13. Mai 2002, 24 L 1060/02, vom 22. Oktober 2002, 24 L 4161/02, vom 13. Juli 2004, 24 L 648/04, und vom 18. März 2005, 24 L 326/05. Das Vorliegen eines Ausnahmefalles, d.h. vor dem Hintergrund des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht hinnehmbarer Gesundheitsgefahren, ist hier nicht erkennbar. Ferner müssten solche auch bei einer freiwilligen Ausreise zu besorgen sein. Auch eine etwa für den Fall der Abschiebung zu befürchtende Suizidgefahr - die hier auch nur in dem der älteren amtsärztlichen Stellungnahme zugrunde liegenden Gutachten konkret ausgesprochen wird - führt nicht notwendig zur Reiseunfähigkeit. Denn dieses inlandsbezogene Vollstreckungshindernis kann durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung regelmäßig beseitigt werden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998, 2 BvR 185/98, InfAuslR 1998, 241 (242); Beschluss vom 16. April 2002, 2 BvR 553/02, NVwZ-Beilage I 2002, S. 91. Zudem würde ein Ausreisehindernis nur dann bestehen, wenn auch im Rahmen einer freiwilligen Ausreise Suizidgefahr bestünde. Soweit schließlich bei der Ehefrau des Klägers, wie die Beteiligten übereinstimmend annehmen, so dass das Gericht keinen Anlass sieht, dies in Zweifel zu ziehen, derzeit eine Reiseunfähigkeit aufgrund einer Risikoschwangerschaft besteht, dürfte dies zwar über Art. 6 Abs. 1 GG zu einem Ausreisehindernis auch für den Kläger führen. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG setzt aber darüber hinaus voraus, dass mit dessen Wegfall in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Denn mit dem Wegfall des Ausreise- hindernisses ist in absehbarer Zeit, nämlich in einem gewissen Abstand nach der Geburt, welcher, wenn keine Besonderheiten auftreten, etwa mit dem Ablauf der Mutterschutzfrist von 8 Wochen nach der Geburt zu bemessen sein dürfte, zu rechnen. Da die Geburt für Oktober berechnet ist, wird dies voraussichtlich im Dezember der Fall sein. Mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses ist damit - vorbehaltlich unvorhersehbarer Entwicklungen - zum einen grundsätzlich sicher zu rechnen und dies zum anderen auch in einem überschaubaren Zeitraum. Dass bei dem Kläger selbst eine Reiseunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht aus der vorgelegten Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie I4 aus H vom 05. August 2003, wonach der Kläger sich an diesem Tage in seine Behandlung begeben habe und eine reaktive Depression vorliege. bb. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll", wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist. Denn erforderlich bleibt, wie sich aus der gesetzlichen Systematik ergibt, das Vorliegen eines Ausreisehindernisses. Der Regelungsgehalt des Satzes 2 ist lediglich der, dass, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorliegen, aus dem einfachen Ermessen („Kann") in Satz 1 ein „Soll" wird, d.h. die Verpflichtung zur Erteilung, wenn kein atypischer Fall vorliegt. c. Hingegen hat der Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Die Vorschrift findet - entgegen den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum AufenthG -, Vorläufige Anwendungshinweise, Stand 22. Dezember 2004, Ziff. 25.4.1.1; ebenso unter Hinweis darauf Erlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 28. Februar 2005, 15-39.05.01-2-, unter II., auch Anwendung auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer. Hierfür spricht zunächst, dass der Wortlaut des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine entgegenstehende Beschränkung, wie sie etwa mit der Formulierung „Einem Ausländer, der nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist, ..." hätte zum Ausdruck gebracht werden können, nicht enthält. Auch aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich keine solche Einschränkung. Soweit es in dem genannten Erlass des Innenministerium des Landes NRW heißt, für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer stellten die §§ 23a, 25 Abs. 5 AufenthG eine abschließende Sonderregelung dar, gibt es dafür keine stichhaltigen Anhaltspunkte im Gesetz. Aus der Tatsache, dass diese Vorschriften nur für diese Personengruppe gelten, während andere Vorschriften eine solche Beschränkung nicht aufstellen, lässt sich nicht ableiten, dass diese Vorschriften damit zugleich die einzigen für diese Personengruppe geltenden Vorschriften über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sind. Auch die Gesetzesbegründung weist nicht in diese Richtung. Denn dort heißt es, dass die Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Möglichkeit zur Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis für die Personen eröffne, deren Abschiebung bislang nach § 55 Abs. 3 AuslG ausgesetzt werden könne, BT-Drs. 15/420, S. 79f. (zit. nach Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Loseblatt, § 25 AufenthG), mithin auch und gerade für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer. Der Anwendung der Vorschrift steht ferner nicht entgegen, dass der Kläger (auch) einen Daueraufenthalt anstrebt. Denn von dem angestrebten Daueraufenthalt lässt sich das weiter verfolgte Begehren, zumindest für die Dauer der Schwangerschaft der Ehefrau und der Zeit unmittelbar nach der Geburt eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, trennen, und zwar nicht lediglich in quantitativer, sondern aufgrund dieses seiner Natur nach nur vorübergehenden Zwecks auch in qualitativer Hinsicht. Schließlich erfordern dringende humanitäre oder persönliche Gründe die vorübergehende weitere Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet. Denn wie bereits ausgeführt, ist hinsichtlich der Ehefrau des Klägers von einer Reiseunfähigkeit aufgrund einer Risikoschwangerschaft auszugehen. Diese kann demnach derzeit das Bundesgebiet nicht verlassen. Damit erfordern dringende humanitäre oder persönliche Gründe auch die weitere Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet. Denn bei der Auslegung, welche Umstände solche Gründe darstellen, sind die EMRK und vor allem die Grundrechte des Grundgesetzes mit heranzuziehen. Hier ergibt sich unter Berücksichtigung der Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 6 Abs. 1, 2 GG und Art. 8 EMRK, dass auch eine vorübergehende Trennung von der Ehefrau für den fraglichen Zeitraum vom jetzigen Zeitpunkt bis etwa zum Ende der Mutterschutzfrist als nicht zumutbar erscheint. Zum einen stellt sich die Schwangerschaft der Ehefrau als Risikoschwangerschaft dar, so dass sie in besonderem Maße des Beistandes ihres Ehemannes bedarf. Zum anderen haben die Eheleute bereits ein gemeinsames, knapp dreijähriges Kind, das andernfalls, wenn der Kläger die Bundesrepublik bereits verlassen müsste, für den fraglichen Zeitraum von seinem Vater oder seiner Mutter getrennt würde. Diese Gründe stehen, weil die Ehefrau des Klägers derzeit nicht ausreisen kann, auch der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet und nicht (nur) der Einreise in das Kosovo entgegen, vgl. zu diesem Erfordernis Urteil des Gerichts vom 28. April 2005, 24 K 6985/03. Gründe dafür, dass nur eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig wäre, sind nicht ersichtlich, so dass der Beklagte mangels Ermessensreduzierung auf Null nur zur Bescheidung zu verurteilen war. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie berücksichtigt, dass der Kläger einerseits im Ergebnis ein Bescheidungsurteil erreicht hat, andererseits das beantragte Verpflichtungsurteil nicht ausgesprochen wurde und zudem die Verpflichtung zur Bescheidung sich nur auf das auf die Schwangerschaft der Ehefrau gestützte Begehren bezieht und damit nur eine Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt und nicht für den darüber hinaus begehrten Daueraufenthalt in Betracht kommt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.