Beschluss
18 L 1111/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0613.18L1111.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Der am 10. Juni 2005 bei Gericht gestellte Antrag, 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller auch insoweit vorläufig zur Abiturprüfung zuzulassen, dass ihm die bisherigen Prüfungsnoten mitgeteilt werden und er an einer hiernach eventuell notwendigen Abweichungsprüfung am 15. Juni 2005 teilnehmen kann, 3 hat keinen Erfolg. 4 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es fehlt bereits an einer Glaubhaftmachung der für die Zulassung zum Abitur erforderlichen Voraussetzungen. Aus diesem Grunde kommt zwangsläufig auch der hier geltend gemachte - weitergehende - Anspruch auf vorläufige Bekanntgabe der Noten und unter Umständen erforderliche Teilnahme an der Abweichungsprüfung am 15. Juni 2005 nicht in Betracht. 5 Gemäß § 30 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998 in der Fassung der Änderung durch Verordnung vom 14. Februar 2001 (Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften - BASS - 2004/2005; 13 - 32 Nr. 3.1) kann der Antragsteller nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden, weil er - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - nur in15 statt 16 der 22 anzurechenden Grundkurse wenigstens fünf Punkte erreicht hat. Er hat die in der genannten Vorschrift gemachte Vorgabe u.a. deswegen nicht erreicht, weil er in der Jahrgangsstufe 12 im Grundkurs Mathematik im ersten Halbjahr nur die Note ausreichend (minus)" und im zweiten Halbjahr die Note mangelhaft (plus)" und damit nur vier bzw. drei Punkte erreicht hat (vgl. § 16 APO-GOSt). 6 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Notenanhebung im dem Fach Mathematik, und zwar weder im ersten noch im zweiten Halbjahr der 12. Jahrgangsstufe auf mindestens ausreichend" (fünf Punkte). Ein solches Begehren kommt von vornherein nicht in Betracht. Prüfungsentscheidungen wie auch schulische Notenfestsetzungen sind mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zwar grundsätzlich vollständig gerichtlich zu überprüfen. Allerdings verbleibt dem Prüfer bzw. Lehrer bei den so genannten prüfungsspezifischen Wertungen, 7 vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738, 8 ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer bzw. Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Angesichts dieses Entscheidungsspielraumes ist das Gericht, abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden bloßen rechnerischen Korrekturen, nicht befugt, Prüfungsleistungen selbst zu bewerten und als Folge dieser eigenen Bewertung die Prüfungsbehörde bzw. die beklagte Schule zu verpflichten, die Prüfung für bestanden zu erklären oder eine bessere Note zu erteilen, 9 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 6 C 11.96 -, NVwZ 1998, 636 (637 f.); Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 -, DVBl 1996, 997 (998); Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, NVwZ 1993, 677 (678); OVG NRW, Urteile vom 30. März 1998 - 22 A 4551/95 -, NWVGl 1998, 403 (404), und 27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94 -. 10 Auch ein Anspruch auf Aufhebung und Neubewertung der Noten, welcher in dem anhängigen Klageverfahren 18 K 7258/04 geltend gemacht wird, greift nicht durch, weil unter Beachtung des Beurteilungsspielraumes des Fachlehrers die angegriffenen Halbjahresnoten (12/I und 12/II) im Fach Mathematik nicht zu beanstanden sind. 11 Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Benotung ausreichend (minus)" im ersten Halbjahr der 12. Jahrgangsstufe. Verfahrensfehler sind insoweit - entgegen der im genannten Klageverfahren geäußerten Auffassung des Antragstellers (Schriftsatz im Klageverfahren vom 25. Mai 2005) - nicht ersichtlich. 12 Der Einwand, die am 17. Februar 2004 vom Antragsteller geschriebene Nachschreibeklausur sei diesem nicht rechtzeitig angekündigt worden, ist nicht durchgreifend. Richtig ist insoweit zunächst, dass schriftliche Arbeiten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 ASchO in der Regel dem Alter der Schüler entsprechend vorher anzukündigen sind. Angesichts der Komplexität von Klausuren in der Sekundarstufe II dürfte eine Wochenfrist in diesem Zusammenhang angemessen erscheinen; 13 vgl. Pöttgen/Jehkul/Zaun, ASchO, 20. Aufl., § 22 Rn. 1. 14 Ob diese Vorgaben vom dem Mathematiklehrer im einzelnen beachtet wurden, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls wäre es Sache des Antragstellers gewesen, einen angeblichen Verfahrensfehler in diesem Zusammenhang unmittelbar zu rügen. Die Vorgehensweise des Antragstellers, d.h. die Klausur zu schreiben, deren Bewertung abzuwarten und nunmehr nachträglich eine verspätete Ankündigung geltend zu machen, kann nicht gebilligt werden. Es wäre als Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Grundsatz der Chancengleichheit anzusehen, wenn man die nachträgliche Berufung auf einen solchen Verfahrensfehler zuließe und dem Antragsteller - im Falle der Bejahung eines Fehlers - etwa eine erneute Prüfungsmöglichkeit durch ein erneutes Nachschreiben der Klausur einräumen würde; 15 zur Rügepflicht im Prüfungsverfahren siehe etwa BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 16/93 -, BVerwGE 99, 172; OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1993 - 15 A 1163/91 -, NWVBl. 1993, 293. 16 Im vorliegenden Fall wäre es dem Antragsteller auch möglich und zumutbar gewesen, sich unmittelbar auf die angeblich zu späte Ankündigung der Nachschreibeklausur zu berufen. Dass dies nicht geschah, belegt aus Sicht der Kammer, dass er sich offenbar durch das Vorgehen des Mathematiklehrers nicht beeinträchtigt fühlte. Auf Grund der vorangegangenen Ausführungen kommt es jedenfalls nicht mehr darauf an, wie sich das Geschehen in Zusammenhang mit der Nachschreibeklausur (vor dem Hintergrund der Verletzung des Antragstellers) im einzelnen darstellte. Angesichts der bestehenden Rügeobliegenheit ist es auch irrelevant, ob der Antragsteller sich mit der Verfahrensweise ausdrücklich einverstanden erklärt hat. 17 Soweit in bezug auf die Benotung im ersten Halbjahr ein Verfahrensfehler darin erblickt wird, dass dem Antragsteller das Zeugnis erst zu Beginn der 13. Jahrgangsstufe ausgehändigt worden sei, ist für die Kammer schon nicht ersichtlich, was der Antragsteller hieraus für sich herleiten will. Zutreffend ist, dass nach § 26 Abs. 1 Satz 1 ASchO am Ende eines Halbjahres ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen zu erteilen ist. Für die gymnasiale Oberstufe regelt § 18 APO-GOSt, dass am Ende eines Schulhalbjahres u.a. in den Jahrgangsstufen 12/I und 12/II eine Bescheinigung über die Schullaufbahn erteilt wird. Auch wenn man einen damit korrespondierenden Anspruch eines Schülers auf Ausstellung eines Zeugnisses bzw. einer Bescheinigung am Ende eines Schulhalbjahres annimmt, führt eine verspätete Erteilung nicht grundsätzlich zu einem etwa auf Neubewertung gerichteten Anspruch. Ob es besondere Konstellationen gibt, in denen in solchen Fällen unter Berücksichtigung weiterer Aspekte auch ein Bewertungsfehler in Betracht zu ziehen ist, mag dahinstehen. Anhaltspunkte dafür sind im vorliegenden Fall jedenfalls nicht ersichtlich. 18 Mit seinem Vorbringen betreffend die Bewertung der mündlichen Mitarbeit im ersten Halbjahr der 12. Jahrgangsstufe vermag der Antragsteller ebenfalls nicht durchzudringen. 19 Gemäß § 21 Abs. 4 ASchO sind Grundlage der Leistungsbewertung alle im Beurteilungsbereich Schriftliche Arbeiten" und im Bereich Sonstige Leistungen" erbrachten Leistungen. Dabei sind beide Beurteilungsbereiche angemessen zu berücksichtigen. Nach Maßgabe dessen erfolgt die Leistungsbewertung mit den Notenstufen gemäß § 25 ASchO (vgl. § 16 APO-GOSt). Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 4 ASchO soll die Note ausreichend" erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht. Die Kammer vermag anhand der im oben genannten Klageverfahren vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen nicht zu erkennen, dass der Mathematiklehrer diese Vorgabe verkannt oder allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachtet hätte. 20 Der Antragsteller macht insoweit im Widerspruchsschreiben vom 14. August 2004 geltend, der Mathematiklehrer habe seine Note wegen zahlreicher Fehlstunden auf Grund einer Sportverletzung herabgesetzt. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag jeglicher Substantiierung entbehrt, ist der Mathematiklehrer dem durch seine ausführliche Stellungnahme vom 30. August 2004 entgegen getreten. Darin wird zunächst ausgeführt, dass der Antragsteller im ersten Halbjahr mit fünf versäumten Unterrichtsstunden nicht auffallend häufig gefehlt habe. Im folgenden legt der Mathematiklehrer sodann dar, wie er zu der Gesamtnote ausreichend (minus)" gekommen sei. Dabei wird auch die für die sonstige Mitarbeit erteilte Note ausreichend (plus)" näher erläutert, ohne dass insoweit auf die Fehlstunden verwiesen wird. Als Grund wird vielmehr im wesentlichen eine abfallende Tendenz vom ersten zum zweiten Quartal angeführt. Die Frage, ob der Lehrer auf Grund einer umfassenden Wertung aller (weiteren) leistungsrelevanten Umstände zu einer günstigeren Entscheidung hätte kommen müssen, entzieht sich aus unterschiedlichen Gründen der gerichtlichen Kontrolle. Dies gilt bereits deshalb, weil mündliche Unterrichtsleistungen schwerlich überhaupt, jedenfalls nicht mit den Erkenntnismitteln des Eilverfahrens verlässlich rekonstruierbar sind. Die Gewichtung der Einzelleistungen, die Berücksichtigung einer positiven oder negativen Entwicklung des Schülers sowie die Umsetzung des persönlichen Eindrucks gehören hingegen zum Kernbereich des Beurteilungsspielraums des Lehrers, den das Gericht grundsätzlich respektieren muss. Der in Zusammenhang mit der Bewertung der sonstigen Mitarbeit vom Antragsteller noch vorgetragene Hinweis auf eine einschläfernde" Wirkung der auf Grund seiner Verletzung verabreichten schmerzstillenden Medikamente, die möglicherweise die Aktivitäten des Antragstellers etwas reduziert hätten, verdient schon deswegen keine Beachtung, weil bereits die Formulierung im Schriftsatz vom 25. Mai 2005 nahe legt, dass es sich hierbei um eine reine Vermutung handelt. Sie wird auch letztlich nicht weiter belegt. Angemerkt sei zudem, dass es dem Antragsteller oblegen haben dürfte, eine durch Medikamente verursachte Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Mitarbeit im Unterricht rechtzeitig anzuzeigen. 21 Dass der Fachlehrer gegen anerkannte Bewertungsgrundsätze bei der Festsetzung der Gesamtnote ausreichend minus" verstoßen hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. 22 Auch die Angriffe des Antragstellers gegen die für das zweite Halbjahr erteilte Gesamtnote mangelhaft (plus)" gehen fehl. 23 Soweit wiederum eine Fehlbewertung der sonstigen Mitarbeit gerügt wird, kann zunächst auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden. Das Vorbringen des Antragstellers diesbezüglich erweist sich überdies als unsubstantiiert, insbesondere wenn die Bewertung des Mathematiklehrers als reine Willkür" und bodenlose Ungerechtigkeit" bezeichnet wird. Ob der Antragsteller nachweisbar" gut mitgearbeitet hat, lässt sich im Nachhinein schon nicht mehr zuverlässig aufklären. Im Übrigen fällt die Einordnung als gute Mitarbeit" wiederum in den schon bereits genannten Kernbereich des Beurteilungsspielraums des Lehrers, der einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist. 24 Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Mathematiklehrer insgesamt zu einer objektiven Beurteilung gar nicht in der Lage gewesen sei. Die insoweit im Rahmen des Klageverfahrens mit Schriftsatz vom 25. Mai 2005 eingebrachten Bedenken werden nur allgemein formuliert. Substantiierte Erwägungen, die ernsthaft die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Dass der Antragsteller etwa beim Schüler-Eltern-Sprechtag am 12. Mai 2004 nach eigenem Vorbringen keine Gelegenheit erhalten habe, mit seinem Mathematiklehrer zu sprechen, dass dieser ein Gespräch vielmehr abgelehnt habe und sich daraufhin das Verhältnis nochmals deutlich verschlechtert habe, reicht für eine solche Annahme jedenfalls nicht aus. Ungeachtet der Zweifel der Kammer daran, dass der Mathematiklehrer dem Antragsteller am besagten Tag bewusst jegliche Gesprächsmöglichkeit hätte abschneiden wollen, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, der Lehrer sei zu einer objektiven Beurteilung der Leistung des Antragstellers nicht mehr in der Lage. 25 Verfahrens- oder Bewertungsfehler in Zusammenhang mit der zweiten Klausur im zweiten Halbjahr, welche der Antragsteller wiederum nachschreiben musste, sind weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Darauf, dass ihm eines der Themen dieser Klausur (Binominalverteilung") nicht bekannt gewesen sei, da er in den Stunden, in denen dieses Thema behandelt worden sei, krankheitsbedingt gefehlt habe, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Schülers, sich im Falle versäumter Unterrichtsstunden bei der Lehrkraft oder den Mitschülern nach dem Unterrichtsstoff zu erkundigen und diesen nacharbeiten; 26 vgl. Pöttgen/Jehkul/Zaun, a.a.O., § 9 Rn. 2. 27 Wenn der Antragsteller dazu vorträgt, er habe sich sowohl bei seinen Mitschülern als auch beim Mathematiklehrer erkundigt, ob etwas Neues durchgenommen worden sei (so der Vortrag des Antragstellers im Widerspruchsschreiben vom 14. August 2004), reicht das nicht aus, der genannten Verpflichtung hinreichend nachzukommen. Dabei kann dahinstehen, ob Zweifel bezüglich des Vorbringens des Antragstellers, sowohl Mitschüler als auch der Lehrer hätten die Besprechung neuen Unterrichtsstoffs verneint, berechtigt sind. Denn nach Auffassung der Kammer hätte der Antragsteller, durch gezielte Nachfragen versuchen müssen in Erfahrung zu bringen, was - positiv - Gegenstand der versäumten Stunden war, um sich selbst die notwendigen Erkenntnisse zu verschaffen. Dass dies nicht möglich war bzw. nicht die nötigen Erkenntnisse gebracht hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 28 Soweit der Antrag schließlich rügt, Aufgabe 3 b) der zweiten Klausur des zweiten Halbjahres vom 17. Juni 2004 enthalte eine Unklarheit bzw. ließe einen Interpretationsspielraum zu, ist dies unzutreffend. Worin diese Unklarheit bzw. der Interpretationsspielraum zu sehen sein soll, wird schon nicht näher dargetan. Die Formulierung der genannten Aufgabenstellung ist eindeutig. In der im Rahmen der Aufgabe 3 b) gebildeten Konstellation dürfen die Abiturkandidaten zunächst mit offenen Augen die Kugeln in den Behältern anders verteilen. Anschließend werden die Augen verbunden. Der weitere Schluss kann nur dahingehend gezogen werden, dass das Verfahren normal", d.h. wie eingangs der Aufgabe 3 dargestellt, fortgeführt wird, d.h. der Kandidat darf - mit verbundenen Augen - einen Behälter wählen und daraus eine Kugel ziehen. Das offenbar beim Antragsteller hervorgerufene Missverständnis, dass der Kandidat sich vor Ziehung der Kugeln noch mit offenen Augen für einen der drei Behälter entscheiden kann, wird durch die Stellung der Aufgabe, wie der Antragsgegner in seinem zum Klageverfahren gereichten Schriftsatz vom 12. April 2005 zu Recht darlegt, in keiner Weise hervorgerufen. Welche Unklarheiten der Aufgabenstellung ansonsten noch immanent sein könnten, ist nicht ersichtlich und auch von der Antragstellerseite nicht näher bezeichnet. 29 Dafür, dass bei der Bildung der Gesamtnote für das zweite Halbjahr die zu beachtenden Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet wurden, spricht ebenfalls nichts. 30 Im Hinblick auf die begehrte Teilnahme an dem Prüfungstermin am 15. Juni 2005 kann vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen dahinstehen, ob es nicht auch an einem Anordnungsgrund fehlt. Insoweit bestünden jedenfalls deswegen Zweifel, weil der Antragsgegner im Erwiderungsschriftsatz vom 10. Juni 2005 mitteilt, dass Bereitschaft bestünde, für den Antragsteller einen gesonderten Prüfungstermin im Falle der Notwendigkeit einer Abweichungsprüfung und bei erfolgreichem Ausgang des Klageverfahrens zu arrangieren. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. 33