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Beschluss

13 K 2322/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0607.13K2322.04.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W aus H zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem sinngemäßen Begehren, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises L vom 27. Februar 2004 zu verpflichten, ihr für die Zeit von Dezember 2003 bis März 2004 ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antrag war zunächst wie ersichtlich zu fassen und insbesondere auf den Zeitraum von Dezember 2003 bis März 2004 zu begrenzen. Dies ergibt sich im Wege der Auslegung gemäß § 88 VwGO, bei der das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist. Mit dem in der Klageschrift enthaltenen angekündigten Antrag wendet sich die Klägerin ausdrücklich gegen die genannten Bescheide. Der Ausgangsbescheid vom 26. November 2003 kürzt die regelsatzmäßige Hilfe der Klägerin „ab dem 01.12.2003" um 25 %. Daneben ergingen im genannten Zeitraum jedoch teilweise auch schriftliche auf die jeweiligen monatlichen Bewilligungszeiträume bezogene Hilfebescheide, die die Kürzung umsetzten. Dementsprechend stellt dieser Bescheid einen sog. Grundbescheid dar, der die isolierte Frage der Kürzung der Hilfe wegen Verweigerung zumutbarer Arbeitsbemühungen bis auf Weiteres regelte. Aus diesem Grund ist zulässiger Gegenstand der Klage auch der Zeitraum nach dem Ergehen des Widerspruchsbescheides, da die angegriffenen Bescheide auch den nach Februar 2004 liegenden Zeitraum hinsichtlich dieser Frage regeln und somit auch für diesen Zeitraum ein Vorverfahren durchgeführt worden ist. Die Begrenzung des Streitgegenstandes auf die Zeit bis einschließlich März 2004 ergibt sich daraus, dass ab April 2004 die Sozialhilfe der Klägerin aufgrund weiterer Kürzungsbescheide in weitergehendem Umfang reduziert worden ist (50 % und mehr) und die Klägerin hiergegen nach Durchführung eines Vorverfahrens die Klage 13 K 8291/04 erhoben hat. Dem lässt sich der Wille der Klägerin entnehmen, dass sich die vorliegende Klage zur Vermeidung doppelter Rechtshängigkeit nur auf den davor liegenden Zeitraum beziehen soll, in dem eine Kürzung um 25 % vorgenommen worden ist. Auch der so gefasste Antrag, in dessen Umfang die Klage zulässig ist, bietet jedoch im Übrigen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist nach derzeitiger Erkenntnislage unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hatte in der Zeit von Dezember 2003 bis März 2004 keinen Anspruch auf den ungekürzten Regelsatz. Vielmehr hat der Beklagte voraussichtlich zu Recht die der Klägerin zu gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 25 Abs. 1 BSHG um 25 % ihres Regelsatzes (74 Euro monatlich) gekürzt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG hat derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten; die Hilfe ist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG um mindestens 25 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes zu kürzen; der Hilfeempfänger ist vorher entsprechend zu belehren (Satz 3). § 18 Abs. 1 BSHG regelt, dass jeder Hilfe Suchende seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensunterhalts einsetzen muss; nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift ist darauf hinzuwirken, dass der Hilfe Suchende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet. Welche Arbeitsleistung dem Hilfeempfänger zuzumuten ist, richtet sich nach § 18 Abs. 3 BSHG. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG darf dem Hilfe Suchenden eine Arbeit nicht zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Die geordnete Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel dann nicht gefährdet, wenn und soweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfe Suchenden die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt ist, § 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG. Die Klägerin hat sich in Anbetracht dieser Vorschriften im März 2004 geweigert, ihr zumutbare Arbeit zu leisten. Diese Feststellung setzt voraus, dass die Arbeit, um die es geht, ihr gemäß § 18 Abs. 3 BSHG zuzumuten war, und dass sie sich geweigert hat, diese Arbeit zu leisten, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 -, FEVS 46, 12 (14); VGH Mannheim, Urteil vom 28. April 1993 - 6 S 1215/92 -, NVwZ-RR 1994, 521 f. Es war der Klägerin nach derzeitiger Einschätzung von Dezember 2003 bis März 2004 zumutbar, sich um eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung zu bemühen. Eben dies hatte der Beklagte von ihr mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 (Beiakte 2, Bl. 28 f.) gefordert. Der Klägerin war eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von etwa 19 - 20 Wochenstunden zumutbar, mit der sie diese Anforderung erfüllt hätte. Eine Teilzeittätigkeit in diesem Umfang war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht wegen der Betreuung ihrer Kinder N1 (* 23. Mai 1996, damals 7-jährig) und N2 (* 27. September 2000, damals gut 3-jährig) ausgeschlossen, da deren geordnete Erziehung bei einer Teilzeittätigkeit von 19 - 20 Wochenstunden nicht im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG gefährdet war. Eine völlige Unzumutbarkeit von Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung ihrer Kinder schied schon aufgrund deren Alter aus, wie sich § 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG entnehmen läßt. Es ist auch davon auszugehen, dass die Betreuung der Kinder während einer Teilzeittätigkeit in diesem Umfang zwischen Dezember 2003 und März 2004 sichergestellt werden konnte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Alleinerziehenden mit Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr eine Teilzeittätigkeit - typischerweise mit einer halben Stelle - zugemutet werden kann, auch wenn Betreuung und Verpflegung des Kindes durch Schule, Kindergarten oder Dritte jenseits der normalen schul- bzw. kindergartenbedingten Abwesenheit ausscheiden. Vgl. BVerwG, a. a. O., S. 15; VGH Kassel, Beschluss vom 31. August 1992 - 9 TG 1104/92 -, FEVS 44, 25 („Alleinerziehende mit zwei 8- und 9-jährigen Kindern"); VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - 7 S 1755/99 -, FEVS 51, 423 (424: „Alleinerziehender mit 6-jähriger Tochter"). Somit wäre der Klägerin als Mutter von zwei Kindern eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 19 - 20 Wochenstunden (ausgehend von einer Wochenarbeitszeit bei Vollzeittätigkeit von 38,5 bis 40 Wochenstunden) zumutbar gewesen, da bei diesem Umfang vorbehaltlich der besonderen Verhältnisse im Einzelfall die geordnete Erziehung ihrer Kinder nicht gefährdet gewesen wäre. Dementsprechend war auch die vom Beklagten geforderte Aufnahme einer bzw. das Bemühen um eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung zumutbar. Auch bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und des Vortrags der Klägerin ergibt sich nichts anderes. Dem Einsatz der Arbeitskraft der Klägerin im geforderten Umfang stand nicht die bei ihrer Tochter N2 vorliegende Neurodermitis entgegen, die der Kinderarzt N3 mit Attest vom 26. September 2003 und die Hautärztin Q mit Attest vom 12. September 2003 bestätigt haben. Trotz dieser Erkrankung ihrer Tochter war es nach bisheriger Einschätzung möglich, dass diese in einem Kindergarten während der Zeit einer Erwerbstätigkeit der Klägerin betreut wurde. Es spricht entgegen dem Vortrag der Klägerin Überwiegendes dagegen, dass N2 in einem solchen Umfang der Pflege und Betreuung der Klägerin bedurfte, dass eine halbtägige Unterbringung in einem Kindergarten ausgeschlossen war. Zwar hat der Kinderarzt bestätigt, dass N2 an einer schweren Neurodermitis leide, die einer intensiven Pflege und Betreuung bedürfe, wobei neben regelmäßigen Vorstellungen beim Hautarzt eine Therapie mit einem topischen Kortison und Immunsuppressivum notwendig gewesen sei, um die Symptome zu reduzieren. Zugleich hat N3 jedoch telefonisch am 7. Oktober 2003 (vgl. Vermerk des Beklagten, Beiakte 2, Bl. 21) und auch mit Schreiben vom 15. Mai 2004 (Gerichtsakte 13 L 1446/04, Bl. 47) betont, dass er trotz der Neurodermitis einen Besuch des Kindergartens im Oktober 2003 für möglich hielt. Nach seiner vom Beklagten dokumentierten Aussage im Telefonat am 7. Oktober 2003 bestand die intensive Betreuung und Pflege N2s im Wesentlichen in der Versorgung mit Salben und bei akuten Neurodermitisschüben in der Verabreichung starker Medikamente. Diese Einschätzung zur Kindergartenfähigkeit erscheint plausibel: Besuche beim Hautarzt können auch am Nachmittag durchgeführt werden. Dass eine Versorgung mit Salben und andere krankheitsbedingte Pflege N2s in einem Umfang notwendig war, die den Kindergartenbesuch ausschloss, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat hierzu auch nicht konkret vorgetragen. Über die weitere Entwicklung von N2 nach diesem Zeitpunkt konnte der Kinderarzt keine Aussage mehr treffen, weil er N2 seitdem nicht mehr behandelt hat. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte vorhanden, die dafür sprächen, dass N2s Neurodermitis in der Folgezeit einen Verlauf genommen hat, aufgrund dessen sie im Kindergarten nicht zu betreuen gewesen wäre. Auch die von der Klägerin vorgetragene Nahrungsmittelallergie N2s steht einer Halbtagstätigkeit nicht entgegen. Zunächst einmal ist überhaupt nicht klar, ob bei ihr überhaupt eine solche Allergie vorliegt. Im Attest der Hautärztin Q ist lediglich „Verd. Nahrungsmittelallergie" aufgeführt, was wohl den Verdacht einer solchen Allergie bezeichnet. N2s Kinderarzt hat hierzu im Telefonat mit dem Beklagten am 7. Oktober 2003 mitgeteilt, dass eine diagnostizierte konkrete Lebensmittelallergie nicht bestehe. Die Klägerin hat bisher nicht konkretisiert, wogegen N2 allergisch reagiert und wie ihre „strenge Diät" (Widerspruch der Klägerin vom 11. Dezember 2003) aussieht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei N2 eine Lebensmittelallergie vorgelegen hat oder vorliegt, führt diese nicht dazu, dass N2 der Kindergartenbesuch und infolge dessen der Klägerin ihre Halbtagsbeschäftigung nicht zumutbar wäre. Zum einen ist davon auszugehen, dass durch die Betreuungspersonen im Kindergarten die Einhaltung einer bestimmten Diät wegen Nahrungsmittelallergie sichergestellt werden kann. Zum anderen muss N2 es unabhängig von ihrer Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer eventuellen Diät irgendwann hinzunehmen lernen, dass ihr bei Vorliegen einer Lebensmittelallergie gewisse Lebensmittel verwehrt sind. Das Kennenlernen dieses Verzichts und das Erlernen einer entsprechenden Frustrationstoleranz gehört zu den notwendigen Erfahrungen, die ein Kind mit einer solchen Allergie machen muss. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, wieso N2 zuhause oder im Freundes- und Bekanntenkreis nicht auch damit konfrontiert ist, dass ihr Bruder, ihre Mutter oder andere Personen Dinge verzehren, die ihr verboten sind. Auch ist nicht nachvollziehbar, wieso N2 ab 1. August 2004, also keine 8 Monate nach Beginn der Hilfekürzung, bzw. ab dem Vollenden des 4. Lebensjahres der Besuch des Kindergartens sowohl unter dem Gesichtspunkt der Neurodermitis als auch der Lebensmittelallergie möglich gewesen wäre. Das Vollenden des 4. Lebensjahres, also Ende September 2004, hatte aber auch die Klägerin als Zeitpunkt für den Beginn des Kindergartenbesuchs von N2 ins Auge gefasst (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 16. September 2004). Der pauschale Vortrag, N2 sei jedenfalls nicht kindergartenreif gewesen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dies ist zu allgemein gehalten, um hierauf eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stützen. Es bedürfte konkreter Ausführungen und möglichst auch fachkundiger Stellungnahmen oder sonstiger Nachweise, um darzulegen, dass N2 in ihrer Entwicklung hinter dem normalen Entwicklungsstand eines 3-jährigen Kindes in einer Weise zurückgeblieben war, die die Aufnahme in einen Kindergarten ab Dezember 2003 untunlich erscheinen ließ. Es hätte nahegelegen, einen solchen Zustand durch Einreichung einer fachkundigen Stellungnahme (seitens eines Kindergartens, eines Pädagogen oder sonstiger Kinder-Therapeuten) konkret vorzutragen. Dass eine Kindergartenaufnahme N2s möglich gewesen wäre, wird nach aktuellem Kenntnisstand auch durch den späteren Verlauf des Hilfefalls bestätigt. Soweit ersichtlich ist N2 ab 1. August 2004 in einen Kindergarten aufgenommen worden. Über irgendwelche Probleme, die sich in der Folgezeit ergaben, liegen dem Gericht keine Informationen vor. Es hätte sich aufgedrängt, diese vorzutragen, wenn es sie denn gegeben hätte. Da in Bezug auf die Neurodermitis und die mögliche Lebensmittelallergie keine relevanten Veränderungen in der Zeit von Dezember 2003 bis August 2004 bekannt sind, hat dies auch für die hier entscheidende Zeit Bedeutung. Aus den Betreuungserfordernissen in Bezug auf ihren Sohn N1 ergibt sich ebenfalls keine Unzumutbarkeit einer Halbtagsbeschäftigung der Klägerin. Es ist davon auszugehen, dass der Besuch der 2. Klasse der B-Grundschule in H der Klägerin hinreichend Zeit für eine Teilzeitbeschäftigung im geforderten Umfang lässt. Diese Schule bietet auch den Service „Verlässliche Grundschule" an. Gerade um die Teilzeiterwerbstätigkeit von Eltern schulpflichtiger Kinder und besonders von Alleinerziehenden zu ermöglichen, garantieren Schulen mit diesem Dienst, die Kinder - auch bei beweglichen Ferientagen, Unterrichtsausfall etc. - in einem bestimmten Zeitraum, typischerweise von 8.00 bis 13.00 Uhr, zu betreuen. Die hierdurch entstehenden Kosten würden, wie der Beklagte mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 bestätigt hat, vom Erwerbseinkommen gemäß § 76 Abs. 2 BSHG abgezogen und dadurch vom Beklagten mittelbar übernommen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, sie müsse N1 morgens zu Fuß zur Schule bringen und mittags entsprechend abholen. Denn zunächst ist nicht erkennbar, dass hieraus folgen würde, dass ihr nicht genügend Zeit für ihre Teilzeiterwerbstätigkeit bleiben würde. Wenn die verlässliche Grundschule sicherstellt, dass N1 von 8.00 bis 13.00 Uhr in der Schule ist, würde der mit N1 gemeinsam zurückgelegte Weg, dessen Dauer die Klägerin mit 30 Minuten angibt, in den Zeiten vor 8.00 Uhr und nach 13.00 Uhr stattfinden. Nach dem Schulbeginn und vor dem Schulende wäre sie in der Lage, ohne Kind an ihrer Seite die Strecke von weniger als 2 km (vgl. Vermerk des Beklagten vom 18. Dezember 2003, Beiakte 2, Bl. 45) deutlich schneller zurückzulegen. Wenn dieser Gesichtspunkt im Ergebnis zu berücksichtigen wäre, so könnte er jedenfalls nur dazu führen, dass der Klägerin eine in ihrem zeitlichen Umfang verminderte Tätigkeit abverlangt werden könnte. Darüber hinaus muss sich die Klägerin fragen lassen, ob sie und N1 nicht über Fahrräder verfügen, mit denen der begleitete Schulweg (zu dessen Erforderlichkeit vgl. unten) schneller zurückzulegen wäre. Zudem ist nicht ersichtlich, dass es überhaupt notwendig war, N1 täglich zu Fuß zur Schule zu bringen und abzuholen. Anders als die Klägerin ist das Gericht nach aktuellem Erkenntnisstand nicht der Auffassung, dass N1 seinen Schulweg nicht allein bewältigen „kann und soll". Unter Rückgriff auf die vom Gesetzgeber in der Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) vom 24. März 1980, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (SGV.NRW S. 223) getroffenen Wertungen erscheint dieser Schulweg einem 7-jährigen, der die 2. Klasse einer Grundschule besucht, auch ohne Elternbegleitung zumutbar. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO ist einem Grundschüler ein Schulweg bis zu 2 km zumutbar, ohne dass der Staat Fahrkosten übernimmt. Liegt die Länge des Schulwegs unterhalb von 2 km, so werden Schülerfahrkosten gemäß § 6 SchfkVO nur gezahlt, wenn der Schüler aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss (Abs. 1) bzw. wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Kinder ungeeignet ist (Abs. 2). Zum einen liegt sein Schulweg nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht über 2 km. Besondere Umstände im Sinne von § 6 SchfkVO sind nicht ersichtlich. Indem der Gesetzgeber den Anspruch auf Schülerfahrkosten gewährt, wenn der Schulweg zu gefährlich ist, macht das Gesetz zugleich deutlich, dass es davon ausgeht, dass die Schüler den seiner Länge nach zumutbaren Schulweg ohne Elternbegleitung zurücklegen, da nicht erkennbar ist, warum in deren Begleitung ein „gefährlicher Schulweg" im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO nicht möglich und zumutbar wäre. Dass N1s Schulweg ihrer Halbtagsbeschäftigung letztlich nicht entgegenstand, wird auch dadurch verdeutlicht, dass die Klägerin bei ihrer Vorsprache am 7. Juni 2004 gegenüber dem Beklagten erklärt hat, sich nunmehr um eine Arbeitsstelle zu bemühen, ohne dass in Bezug auf N1 eine Veränderung eingetreten wäre. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt es nicht darauf an, ob es möglich und zumutbar war, dass N1 auf die näher gelegene T-Grundschule wechselte, um seinen Schulweg ohne Begleitung der Klägerin zurückzulegen und ihr eine Halbtagsbeschäftigung zu ermöglichen. Anderes ergibt sich desweiteren nicht aus der erst im August 2003 erfolgten Trennung der Klägerin vom Vater ihrer Kinder. Es spricht nach aktueller Erkenntnislage nichts dafür, dass die Trennungssituation für ihre Kinder eine solche Belastung darstellte, dass es ihre geordnete Erziehung im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG gefährdet hätte, wenn sie zur Ermöglichung einer Halbtagsbeschäftigung der Klägerin halbtags „in fremde Hände" gegeben worden wären. Da N1 damals bereits die 2. Klasse der Grundschule besuchte und dadurch bereits der Situation einer im Wesentlichen halbtägigen Fremdbetreuung ausgesetzt war, ist dieser Vortrag auf ihn bezogen unerheblich. Der Beklagte hat in seinem Schreiben vom 20. Dezember 2003 (Beiakte 2, Bl. 51 f.) darauf abgestellt, dass eine Trennung der Eltern in vielen Fällen für die Kinder belastend sei, jedoch nicht erkennbar sei, dass die Schwierigkeiten für die Kinder der Klägerin über das normale Maß hinausgingen, da sie nach seinen Informationen nicht psychologisch oder therapeutisch behandelt würden. Dem ist - allein bezogen auf N2 - wenig hinzuzufügen. Bei einem im 4. Lebensjahr befindlichen Kind ergibt sich aus einer Trennung der Eltern, bei der das Kind - wie hier - bei der Mutter bleibt, im Allgemeinen keine Situation, die es aufgrund der Entwicklung des Kindes unter dem Eindruck der Trennung der Eltern ausgeschlossen erscheinen lässt, das Kind in Kindergartenbetreuung zu geben. Konkrete besondere Umstände des vorliegenden Falles, aus denen sich etwas anderes ergibt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin hat sich im März 2003 geweigert, die ihr nach dem Vorstehenden zumutbare Arbeit zu leisten. Eine Weigerung im Sinne der Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG liegt vor bei ausdrücklicher oder konkludenter und zugleich vorwerfbarer Ablehnung jeglicher oder einer bestimmten dem Hilfe Suchenden vom Arbeitsamt, dem Sozialhilfeträger oder einem Dritten angebotenen oder nachgewiesenen Arbeit oder auch bei vorwerfbarem mangelhaftem Bemühen um eine Arbeitsstelle. Mangelhafte Arbeitsbemühungen können auch darin liegen, dass ein Hilfe Suchender, der sich beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet hat und für das Arbeitsamt erreichbar ist, es ablehnt, sich unabhängig von Bemühungen des Arbeitsamtes selbst auf dem für ihn zugänglichen Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz zu suchen. Fehlende eigene Bemühungen um Arbeit stellen bei einem Hilfe Suchenden, der die Dienste des Arbeitsamtes regelmäßig in Anspruch nimmt, nur dann eine Weigerung im Sinne von § 25 Abs. 1 BSHG dar, wenn solche Arbeitsbemühungen dem Hilfe Suchenden nach seinen persönlichen und finanziellen Kräften zumutbar sind und nach der (örtlichen oder regionalen) Arbeitsmarktlage auch konkrete Erfolgsaussichten besitzen. Vgl. BVerwG, a. a. O., S. 16 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 28. April 1993, a. a. O., S. 522. Nach diesen Grundsätzen hat sich die Klägerin im Zeitraum von Dezember 2003 bis März 2004 geweigert, sich um eine sozialversicherungspflichtige Teilzeittätigkeit zu bemühen. Sie hat sich - abgesehen von den erfolgten regelmäßigen Meldungen beim Arbeitsamt - kategorisch geweigert, sich in irgendeiner Weise selbständig um eine Teilzeittätigkeit zu bemühen, weil sie der Auffassung war, dies sei ihr wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht möglich bzw. nicht zumutbar (vgl. Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an den Beklagten vom 8. Oktober 2003, vom 28. November 2003 sowie Widerspruch vom 11. Dezember 2003). Diese Bemühungen waren ihr nach dem oben Gesagten zumutbar. Es ist auch nicht erkennbar, dass solche Arbeitsbemühungen von vornherein ohne Erfolgsaussicht gewesen wären. Die Klägerin hat nach ihren Angaben gegenüber dem Fachbereich „Hilfe zur Arbeit" des Beklagten im Klientenfragebogen vom 10. September 2003 angegeben, vor ihrer Ausreise nach Deutschland in Kasachstan als Reinigungskraft gearbeitet zu haben. Sie hat als Vermittlungswünsche dementsprechend Reinigungstätigkeiten angegeben. Für solche Tätigkeiten besteht unabhängig von der Arbeitsmarktlage in der Regel Bedarf und sie sind auch stundenweise als Teilzeittätigkeit möglich. Dass in der konkreten Situation für die Klägerin eine Beschäftigung nicht zu erlangen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und von ihr auch nicht vorgetragen. Eine zu überprüfende Ermessensentscheidung des Beklagten ist richtigerweise nicht erfolgt, weil nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG die Hilfe in einer ersten Stufe um mindestens 25 v.H. zu kürzen ist. Die nach § 25 Abs. 1 Satz 3 BSHG erforderliche Belehrung über diese Rechtsfolge ist mit dem Schreiben an die Klägerin vom 14. Oktober 2003 erfolgt (Beiakte 2, Bl. 28 f.). Die nach dem Vorstehenden rechtmäßig erfolgte Kürzung für den Zeitraum von Dezember 2003 bis März 2004 war nicht nachträglich aufzuheben, weil die Klägerin Anfang Juni 2004 ihren Widerstand gegen die Aufforderung des Beklagten aufgegeben hat. Dies führte natürlich dazu, dass ab diesem Zeitpunkt keine Kürzung mehr möglich war. In Bezug auf die davor liegende Zeit hat sie sich jedoch im Sinne des § 25 Abs. 1 BSHG geweigert, ihr zumutbare Arbeitsbemühungen zu unternehmen, und kann dies auch nicht im Nachhinein durch ihr Einlenken ungeschehen machen. Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon auf Grund fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abzulehnen war, kommt es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht an.