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Beschluss

6 L 953/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0606.6L953.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 26. April 2005 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt - hier die Ordnungsverfügung vom 26. April 2004 - erlassen hat, aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Eine derartige Wiederherstellung kommt dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem Gericht unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen, weil die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 26. April 2004 im gegenwärtigen Verfahrensstadium keinen ernstlichen Bedenken begegnet und weil nach - im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nur möglicher summarischer - Bewertung der Kraftfahreignung des Antragstellers die erhebliche Gefahr einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs in der Zeit bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens besteht. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Soweit die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf die Einnahme von Cannabis in Frage steht, ist gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV i.V.m. Nrn. 2 und 3 der Vorbemerkung regelmäßig die Kraftfahreignung bzw. bedingte Kraftfahreignung ausgeschlossen, wenn eine gelegentliche Einnahme dieser Substanz - unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist jedenfalls ein Nachweis der Substanz THC von über 1 ng/mL relevant, vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - bei gleichzeitig fehlendem Trennungsvermögen von Konsum und Fahren vorliegt. Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 bestimmt, dass die Bewertungen von Krankheiten und Mängeln in der Anlage 4 für den Regelfall gelten. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11-14 FeV entsprechend Anwendung (vgl. § 46 Abs. 3 FeV). Nach den § 46 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Die Fahrerlaubnis muss seitens der Straßenverkehrsbehörde entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, der Fahrerlaubnisinhaber das von der Behörde zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, die Behörde deshalb auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließt (§ 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) und der Fahrerlaubnisinhaber hierauf bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen wurde (§ 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Angesichts dieser rechtlichen Voraussetzungen ist die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner nicht zu beanstanden. Es sind hinreichende Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Antragstellers begründen und den Antragsgegner berechtigt haben, von dem Antragsteller die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen. Der Antragsteller hatte am 21. Oktober 2004 nach Einnahme von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt. Bei der Polizei räumte der Antragsteller ein, nachmittags einen Joint geraucht zu haben. Die Blutprobe ergab einen THC-COOH- Wert von 77 ng/ml. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. E vom 28. Februar 2005 sprechen die Werte für einen erheblichen Konsum der Droge. Eine stärkergradige Cannabisbeeinflussung habe vorgelegen. Damit lagen hier hinreichend konkrete Tatsachen vor, die die Anforderung eines Gutachtens nach § 14 FeV rechtfertigten. Der Antragsgegner durfte daher gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus der Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Im übrigen wäre auch ohne eine Gutachtensaufforderung die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen. Denn nach der vom Antragsgegner zu beachtenden und vom Gericht nicht zu beanstandenden Erlasslage ist bei einem THC-COOH-Befund von mehr als 75 ng/ml von einem regelmäßigen Konsum auszugehen, Vgl. Ziffer 6.4.1 des Erlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2003 - Az.: 53.22. Nach der Erlasslage wird für die Unterscheidung eines einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsums nicht die THC-Konzentration herangezogen, sondern die Konzentration des sich nur langsam abbauenden wirkungsfreien Metaboliten THC-COOH. Damit hat der Antragsteller seine Kraftfahreignung verloren. Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, so können sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der dem Betroffenen obliegende Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 19 B 29/04 - und Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Heft 115, Ausgabe Februar 2000 (Begutachtungs-Leitlinien), S. 43 f. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass abweichend von Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 bei der Bewertung des einschlägigen Eignungsmangels in der Person des Antragstellers ein Ausnahmefall begründet ist. Der Vortrag des Antragstellers, dass er aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn das rechtfertigt es nicht, ihn unter Inkaufnahme von Gefahren oder unkalkulierbaren Risiken für andere Verkehrsteilnehmer vorläufig am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Im Interesse der Gefahrenabwehr müssen vielmehr Nachteile, die einem Fahrerlaubnisinhaber auch in beruflicher Hinsicht entstehen, in Kauf genommen werden, vgl. dazu, BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98 -, DAR 1998, 466; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2003 - 19 B 186/03 -. Sonstige Gründe, die darauf schließen lassen, dass das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, sind nicht ersichtlich. Das Interesse an der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ist höher zu bewerten als etwaige Nachteile, die dem Antragsteller aus der Entziehung seiner Fahrerlaubnis erwachsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird im Klageverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit dem eineinhalbfachen Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag um die Hälfte. 2