Urteil
11 K 7837/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0602.11K7837.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2003 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises O vom 16. Oktober 2003 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 14. Mai 2003 bis zum 30. Juni 2004 mit Ausnahme der Tage vom 3. bis einschließlich 17. Juni 2003, des 20. und des 21. Juli 2003 Hilfe zur Pflege in Form eines Pflegegeldes der Pflegestufe II in Höhe von monatlich 410,00 Euro zu bewilligen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die 74-jährige Klägerin ist verwitwet, stammt aus der Ukraine und kam 1990 zusammen mit ihrem Stiefsohn und Prozessbevollmächtigten als jüdischer Kontingentflüchtling nach Deutschland. Sie erhielt vom Beklagten zunächst Hilfe zum Lebensunterhalt und ab dem 1. Januar 2003 Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Eine Krankenversicherung besteht für sie nicht. 3 Mit Schreiben vom 4. Juli 2002, das zunächst nicht zu den Akten gelangte, erklärte die Klägerin, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtere und sie daher im Haushalt, beim Einkaufen, Aufräumen etc. ständig auf fremde Hilfe angewiesen sei, und bat um Unterstützung. 4 Nachdem der Beklagte von diesem Antrag Kenntnis erlangt hatte, veranlasste er die Erstellung eines Gutachtens zur Pflegebedürftigkeit der Klägerin. 5 Das Gesundheitsamt des Kreises O stellte im Gutachten vom 25. März 2003 folgendes fest: Die Klägerin verspüre seit 2001 Schmerzen im linken Bein und könne seither nur noch schlecht gehen. Im Jahre 2002 sei eine Verschlechterung eingetreten. Im gleichen Jahr sei sie an der Bandscheibe operiert worden und habe kurze Zeit später eine Thrombose im linken Unterschenkel erlitten. Seither sei sie zunehmend auf fremde Hilfe angewiesen und habe ständig Schmerzen in der Wirbelsäule. Hinzukämen eine schwankende Hypertonie und Herzrhythmusstörungen, beiderseitiges Glaukom sowie eine Depression. Sie benötige neben der Übernahme der hauswirtschaftlichen Versorgung Pflegeleistungen in den Bereichen Körperpflege (45 Minuten), Ernährung (9 Minuten) und Mobilität (33 Minuten), so dass der Zeitaufwand in der Grundpflege insgesamt 87 Minuten betrage. 6 Mit Bescheid vom 24. April 2003 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 4. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2003 Hilfe zur Pflege in Form von Pflegegeld der Stufe I in Höhe von monatlich 205,00 Euro. 7 Unter dem 14. Mai 2003 teilte die Klägerin mit, dass sich ihr Gesundheitszustand weiterhin rapide verschlechtert habe (sichtbare weitere Verkrümmung des Körpers, erhebliche Verstärkung des Schmerzsyndroms sowie Verschlechterung des psychologischen und psychischen Zustands); ihr Stiefsohn begleite sie seit November 2000 zu Arztbesuchen. 8 Vom 2. bis zum 18. Juni 2003 sowie vom 19. bis zum 22. Juli 2003 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung im Krankenhaus. 9 Der Beklagte veranlasste eine erneute Begutachtung der Pflegebedürftigkeit der Klägerin. Im Gutachten vom 15. Juli 2003 stellte das Gesundheitsamt des Kreises O ergänzend bzw. abweichend vom Erstgutachten fest: Die Schmerzen in der linken Hüfte, dem linken Bein und der Lendenwirbelsäule hätten zugenommen. Seit einer Woche habe die Klägerin auch Schmerzen im rechten Sprunggelenk. Sie sei gangunsicher, bewege sich mit dem Gehwagen in der Wohnung und auf dem Balkon. Die zunehmende Schiefstellung der Wirbelsäule bereite starke Schmerzen. Sie benötige neben der Übernahme der hauswirtschaftlichen Versorgung Pflegeleistungen in den Bereichen Körperpflege (53 Minuten, davon 3x3 Minuten beim Wasserlassen), Ernährung (10 Minuten) und Mobilität (41 Minuten), so dass der Zeitaufwand in der Grundpflege insgesamt 114 Minuten betrage - gemeint sein dürften 104 Minuten. Das Schmerzsyndrom sei durchaus glaubhaft. Es werde aber sicherlich durch die Depression und mangelnde soziale Einbindung noch verstärkt. 10 Unter Bezugnahme auf dieser Gutachten lehnte der Beklagte den Antrag auf Erhöhung der Hilfe zur Pflege mit Bescheid vom 19. August 2003 ab und gewährte auch für die Zeit bis zum 30. Juni 2004 Pflegegeld in Höhe von 205,00 Euro monatlich. 11 Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend: Der Bescheid sei nicht ausreichend begründet worden. Die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Hilfe zur Pflege lägen vor. 12 Der Landrat des Kreises O wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2003 - am 21. Oktober 2003 zugestellt - als unbegründet zurück und führte aus: Für die Einstufung in die Pflegestufe II müsse gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches - Elftes Buches - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) der Zeitaufwand für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wovon auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssten. Letzteres sei bei der Klägerin nicht der Fall, da sich der Aufwand für die Grundpflege nach dem amtsärztlichen Gutachten lediglich auf 114 Minuten belaufe. Mit dem Verweis auf dieses Gutachten, habe der Beklagte auch den wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkt für seine Entscheidung benannt, so dass auch kein Begründungsmangel zu erkennen sei. 13 Mit der am 19. November 2003 erhobenen Klage trägt die Klägerin ergänzend vor: Sie sei im Bescheid vom 19. August 2003 nicht auf die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XI hingewiesen worden. Eine ordnungsgemäße Begründung der Entscheidung sei erstmals im Widerspruchsbescheid erfolgt, so dass ein Widerspruchsverfahren de facto nicht durchgeführt worden sei. Die im Gutachten geäußerte Annahme, sie müsse lediglich drei Mal pro Tag Wasser lassen, sei unzutreffend. Wie sich aus der medizinischen Fachliteratur ergebe, scheide der Mensch in 24 Stunden im Durchschnitt etwa einen bis eineinhalb Liter Urin aus. Auf Empfehlung ihrer Ärzte bemühe sie sich, vermehrt Flüssigkeit aufzunehmen, um die Ausscheidung von Schadstoffen aus den unterschiedlichen Medikamenten zu fördern. Wenn man von einer durchschnittlichen Urinmenge von 1,5 Litern ausgehe - im Rahmen einer urologischen Untersuchung habe sie innerhalb von 24 Stunden sogar ca. 1.700 Milliliter gesammelt -, müsste sie jedes Mal 0,5 Liter ausscheiden, wenn sie nur drei Mal täglich zur Toilette gehe. Die Aufnahmefähigkeit der Blase betrage aber lediglich etwa 350 Milliliter. Außerdem nehme die Häufigkeit des Wasserlassens bei älteren Menschen, besonders bei Frauen, zu. Bestehe daher bezüglich des Wasserlassens ein höherer Hilfebedarf, müsse auch der Aufwand für Hilfe im Bereich der Mobilität erhöht werden. Selbst wenn man annehme, dass sie - was bereits absurd sei - alle Tätigkeiten aufeinander folgend ausführe, müsse außerdem das Aufstehen und Zubettgehen nicht zwei, sondern drei Mal verrichtet werden. Tatsächlich müsse sie häufiger als vier Mal pro Tag aufstehen bzw. zu Bett gehen. Im übrigen würden bei dieser Betrachtung andere Bedürfnisse nicht berücksichtigt. Zum Fernsehen müsse sie zum Beispiel vom Bett im Schlafzimmer zum Sofa im Wohnzimmer gehen, da ein Fernsehanschluss im Schlafzimmer aus technischen Gründen nicht möglich sei. Die Annahme, dass sie den ganzen Tag über sitze oder stehe, sei unrealistisch. Des weiteren sei ihr individueller Hilfebedarf im Rahmen der Ernährung angesichts der religiösen Regeln zur Zubereitung und Einnahme von Speisen nicht berücksichtigt worden. Die Vorschriften des Kashrut unter anderem über die getrennte Zubereitung von pflanzlichen und tierischen Speisen in speziell vorbereitetem Geschirr und mit für jedes Gericht jeweils anderem Besteck verlängere diesen Prozess erheblich. Schließlich sei sie vor Erlass des Widerspruchsbescheides nicht angehört worden. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 19. August 2003 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises O vom 16. Oktober 2003 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 14. Mai 2003 bis zum 30. Juni 2004 Hilfe zur Plege in Form eines Pflegegeldes der Pflegestufe II in Höhe von 410,00 Euro zu bewilligen. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen und führt ergänzend aus: Selbst wenn der Bescheid vom 19. August 2003 unzureichend begründet worden sei, so sei dieser Mangel jedenfalls im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Trotz der Einwände der Klägerin bestünden dort keine Bedenken, dass die amtsärztliche Aufwandsberechnung nicht nach den für derartige Gutachten üblichen Standards und Gepflogenheiten erstellt worden sei. Das amtsärztliche Gutachten sei für die Sachentscheidung zwingend zu berücksichtigen gewesen. Das Kreisgesundheitsamt habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass beim Krankheitsbild der Klägerin ein wechselnder Hilfebedarf möglich sei, sie also zeitweise beim Gang zur Toilette der Hilfe bedürfe und zeitweise nicht. 19 Hierauf entgegnet die Klägerin: Der Beklagte sei auch nach den Richtlinien des Kreises O verpflichtet gewesen, das amtsärztliche Gutachten auf seine Plausibilität hin zu überprüfen. Die erstmals ein Jahr nach Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens geäußerte Annahme eines wechselnden Hilfebedarfs im Tagesverlauf sei unzutreffend. 20 Nachdem im Folgegutachten zur Pflegebedürftigkeit der Klägerin vom 22. Juni 2004 festgestellt worden war, dass der Zeitaufwand zur Grundpflege insgesamt 103 Minuten beträgt und dabei ein fünfmaliges Wasserlassen angesetzt, ein Hilfebedarf hinsichtlich der mundgerechten Zubereitung der Speisen aber nicht mehr gesehen worden war (vgl. hierzu die Ausführungen im Tatbestand des Urteils im Parallelverfahren 11 K 8209/04), hat das Kreisgesundheitsamt auf Anfrage des Gerichts unter dem 10. Mai 2005 ergänzend ausgeführt: Bei der Beurteilung, ob eine erhebliche, schwere oder schwerste Pflegebedürftigkeit vorliege, diene die Bewertung des Aufwands für die Pflegetätigkeiten nach Minuten nur als Anhalt. Es sollte jedoch nicht um ein einfaches Aufaddieren der Minuten gehen. Die übliche Urinmenge eines Menschen liege zwischen 1.000 und 1.500 Millilitern. Die Harnblase habe ein physiologisches Fassungsvermögen von 300 - 500 Millilitern. Bei älteren Menschen nehme üblicherweise das Durstempfinden und damit auch die Trinkmenge ab. Erkrankungen im Bereich der Harnwege oder der Niere seien bei der Klägerin nicht ersichtlich. Bei einer mittleren Urinmenge von 1.200 Millilitern und einer mittleren Blasenkapazität von 400 Millilitern ergäbe sich eine Notwendigkeit von drei Harnentleerungen täglich. Zusätzlich sei vom Stiefsohn angegeben worden, dass die Klägerin vier Mal wöchentlich Stuhlgang habe. Dabei komme es üblicherweise ebenfalls zu einer Entleerung der Harnblase. Außerdem liege aufgrund der Begleiterkrankung - einem Schmerzsyndrom mit wechselnder Ausprägung - sicherlich ein wechselnder Hilfebedarf vor, so dass möglicherweise im Juli 2003 der Hilfebedarf anders habe eingeschätzt werden müssen. Es gebe Tage, an denen die Schmerzen stärker und der Hilfebedarf entsprechend höher sei. Aufgrund der wechselnden Schmerzproblematik könne es auch durchaus sein, dass im Juli 2003 eine Einschränkung der Klägerin bei der mundgerechten Zubereitung der Speisen vorgelegen habe, jetzt aber nicht mehr. Beim Hausbesuch, der dem Gutachten vom 22. Juni 2004 zugrundeliegt, habe man den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin in der Wohnung mit dem Rollator auch ohne fremde Hilfe zurecht komme. Für die hauswirtschaftliche Versorgung werde im Kreis O eine tägliche Zeit von 105,714 Minuten = 1 Stunde und 46 Minuten veranschlagt. 21 Hierzu hat die Klägerin erklärt: Hinsichtlich des Wasserlassens bleibe unberücksichtigt, dass eine Entleerung der Blase nicht immer erst nach vollständiger Füllung erfolge. Auch möge es mitunter bei der Darmentleerung zu einer Entleerung der Harnblase kommen. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass dies immer so ablaufe. Im übrigen sei diese Erklärung erstmals knapp zwei bzw. ein Jahr nach Abfassung des jeweiligen Gutachtens gegeben worden. Da sie allein beim Wasserlassen tatsächlich durchschnittlich sieben Mal pro Tag Hilfe benötige, sei auch der Wert für das Richten der Bekleidung zu niedrig angesetzt worden. Sie leide im übrigen nicht nur unter einem Schmerzsyndrom, sondern auch unter einer Fehlstellung und Verschleissleiden der Wirbelsäule, Fußheberlähmung rechts, Gangstörung, Osteoporose unklarer Genese und ausgeprägter Skoliose. Es gebe keine Tage, an denen sich ihre Wirbelsäule manchmal begradige. Sie brauche beim Gang zur Toilette ständig Hilfe. Da bei ihr auch eine chronische Gastritis mit Magengeschwür festgestellt worden sei, müsse sie auf Empfehlung der Ärzte öfter essen, um Hungerschmerzen zu verhindern. Da sie nur schlecht lesen könne, sei sie auch nicht ohne fremde Hilfe in der Lage, die Nahrung klein zu schneiden oder zu passieren. 22 In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf Nachfrage erklärt: Die Klägerin sei im Zeitraum Mai 2003 bis Dezember 2004 sehr häufig zum Arzt gegangen. Er begleite sie seit Beginn 2001 zu sämtlichen derartigen Terminen. Denn sie könne das Haus nicht selbst verlassen, nicht selbst ins Taxi einsteigen und auch den Rollator nicht aufmachen. Im Jahre 2003 seien ihr sämtliche Zähne entfernt worden. Die anschließend angefertigten Prothesen seien schlecht. Das gesamte Essen müsse klein geschnitten werden. Grosse Stücke könne sie nicht kauen. Sie sei nicht in der Lage, das Essen selbst zu schneiden. Zum einen könne sie schlecht sehen. Nach Einschätzung des Augenarztes habe sie ein graues Korn im Auge. Dies habe zu einer Verschiebung der Operation ihrer weiterhin vorhandenen Katarakt geführt. Außerdem nehme sie seit einem Insult, den sie bereits vor der Einreise erlitten habe, schwarze Punkte in ihrem Gesichtsfeld wahr. Im Zusammenhang mit dem Insult sei ihre linke Gehirnhälfte in Mitleidenschaft worden, so dass sie Schwierigkeiten bei der Koordination der rechten Körperhälfte habe, was sie als Rechtshänderin beeinträchtige. Schließlich führe jede größere Anstrengung bei ihr zu erhöhtem Blutdruck und begründe daher die Gefahr eines zweiten Insultes. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landrates des Kreises O einschließlich der Akten zur Krankenhilfe Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang auch begründet. 26 Die Ablehnung der Höherstufung der Klägerin hinsichtlich der ihr gewährten Hilfe zur Pflege mit Bescheid des Beklagten vom 19. August 2003 und Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises O vom 16. Oktober 2003 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 14. Mai 2003 (Stellung des Antrags auf Höherstufung) bis zum 30. Juni 2004 (Ende des beschiedenen Bewilligungszeitraums) mit Ausnahme der im Tenor genannten Tage Anspruch auf Hilfe zur Pflege in Form eines Pflegegeldes der Pflegestufe II in Höhe von 410,00 Euro monatlich. 27 Zur Rechtswidrigkeit führen allerdings nicht die von der Klägerin geltend gemachten formellen Mängel. Ein etwaiger Mangel bei der Begründung des Ausgangsbescheides ist jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Ein Anhörungsmangel im Widerspruchsverfahren ist nicht gegeben. Die Klägerin hat mit dem Widerspruch Stellung nehmen können. Ihrer Ladung zur Beratung mit dem sozial erfahrenen Personen gemäß § 114 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bedurfte es nicht. 28 Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu gewähren. Dass die Klägerin zu diesem Personenkreis zählt und daher dem Grunde nach Anspruch auf Hilfe zur Pflege hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und steht auch für das Gericht fest. 29 Die Höhe des im Falle der häuslichen Pflege nach § 69 BSHG zu gewährenden Pflegegeldes ist in § 69a BSHG in Verbindung mit § 37 des Sozialgesetzbuches - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) geregelt und hängt vom Maß der Pflegebedürftigkeit ab. Gemäß § 69a Abs. 2 BSHG erhalten Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerpflegebedürftige), ein Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI, d.h. in Höhe von 410,00 Euro monatlich. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. 30 Dass die Klägerin bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedarf und zusätzlich die gesamte hauswirtschaftliche Versorgung von dritter Seite übernommen werden muss, ergibt sich unmittelbar aus allen Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises O zur Pflegebedürftigkeit der Klägerin, insbesondere auch aus demjenigen vom 15. Juli 2003, das für den streitbefangenen Bewilligungszeitraum erstellt worden ist. 31 Gemäß § 68 Abs. 6 BSHG finden jedoch zur näheren Bestimmung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit und zur Abgrenzung der Pflegegelder nach § 69a BSHG unter anderem auch die Richtlinien der Pflegekassen nach § 17 SGB XI (PflRi) entsprechende Anwendung. Die dortigen Vorgaben hinsichtlich des die Pflege erforderlichen Zeitaufwandes, die mit denen des im BSHG nicht ausdrücklich in Bezug genommenen § 15 Abs. 3 SGB XI übereinstimmen, gelten daher auch im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem BSHG. 32 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. April 1998 - 4 L 5876/96 -, FEVS 49, 175; Krahmer in: LPK-BSHG, 6. Aufl., § 69a Rdnr. 2; Schellhorn/Schellhorn, Bundessozialhilfegesetz - Kommentar, 16. Aufl., § 69a Rdnr. 5a. 33 Dementsprechend kommt den Feststellungen zum zeitlichen Aufwand für die Hilfe bei den erforderlichen Verrichtungen entgegen der Entscheidung des Kreisgesundheitsamtes maßgeblich Bedeutung zu. 34 Nach Nr. 4.1.2 Abs. 2 PflRi muss für die Annahme einer Schwerpflegebedürftigkeit der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle für die Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssen. Auch diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin gegeben. 35 Zu Unrecht geht der Beklagte insoweit davon aus, dass es sich bei den amtsärztlichen Gutachten zur Pflegebedürftigkeit um bindende Vorabentscheidungen handelt. Sie stellen vielmehr lediglich ein Erkenntnismittel dar, das auch der Beklagte auf seine Plausibilität überprüfen muss. 36 Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin täglich fünf Mal beim Wasserlassen (à 3 Minuten = 15 Minuten) und entsprechend sechs Mal beim Richten der Bekleidung (à 2 Minuten = 12 Minuten), bei der mundgerechten Zubereitung der Nahrung insgesamt 10 Minuten sowie beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung ein Mal wöchentlich à 75 Minuten, d.h. ca. 11 Minuten täglich der Hilfe bedarf. Unter Berücksichtigung der übrigen Feststellungen zur Pflegebedürftigkeit in den amtsärztlichen Gutachten vom 15. Juli 2003 und 22. Juni 2004 (33 bzw. 35 Minuten Waschen - bei der Angabe von 25 Minuten im Gutachten vom 22. Juni 2004 handelt es sich - wie sich an der Summe zur Körperpflege und der Gesamtsumme ablesen lässt - um einen Schreibfehler, 3 Minuten Stuhlgang, 41 bzw. 38 Minuten Mobilität) ergibt sich daher für jeden der in den beiden Klageverfahren streitbefangenen Bewilligungszeiträume ein grundpflegerischer Zeitaufwand von mindestens 122 Minuten. 37 Im Bereich der Körperpflege bedarf die Klägerin nach den Feststellungen der Amtsärzte unstrittig der Hilfe beim Wasserlassen. Fraglich ist insoweit allein die Häufigkeit des Hilfebedarfs. Die Annahme eines lediglich dreimaligen Hilfebedarfs im Gutachten vom 15. Juli 2003 ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Realistisch dürfte dagegen der Wert von fünf sein, der im Gutachten vom 22. Juni 2004 zugrundegelegt worden ist. Die gegenteiligen Ausführungen in der ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 10. Mai 2005 vermögen nicht zu überzeugen. Wenn dort zur Begründung eines dreimaligen Hilfebedarfs die tägliche Urinmenge von 1.000 bis 1.500 Milliliter zum physiologischen Fassungsvermögen der Harnblase von 300 bis 500 Milliliter ins Verhältnis gesetzt werden, so wird nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Blasenentleerung typischerweise nicht erst bei Erreichen des Fassungsvermögens erfolgt. Statt auf das Fassungsvermögen ist insoweit vielmehr darauf abzustellen, wann regelmäßig ein Harndrang besteht. Ein erster Harndrang tritt üblicherweise bei 150 bis 250 Millilitern auf, ein maximaler bei 300 bis 500 Milliliter. 38 Vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Aufl., Stichwort Harndrang". 39 Geht man von einem mittleren Harndrang bei 250 bis 300 Milliliter aus, so ergibt sich bei einer durchschnittlichen Urinmenge von 1.250 Milliliter hinsichtlich der täglichen Häufigkeit des Wasserlassens ein Wert von etwa fünf. Es trifft zwar zu, dass die Blase auch anlässlich eines Stuhlganges geleert wird, der in den Gutachten zusätzlich mit einer Häufigkeit von drei- bis vier Mal pro Woche berücksichtigt worden ist. Abgesehen davon, dass ein Stuhlgang aber nicht immer oder auch nur regelmäßig dann erfolgt, wenn auch ein beachtlicher Harndrang besteht, ist andererseits aber zu berücksichtigen, dass der Klägerin nach glaubhafter Darstellung ihres Prozessbevollmächtigten angesichts der Vielzahl der von ihr eingenommenen Medikamente (vgl. Aufzählung in den amtsärztlichen Gutachten) ärztlicherseits empfohlen worden ist, möglichst viel zu trinken, wodurch sich die tägliche Urinmenge entsprechend erhöht. Dass bei der Klägerin ein wechselnder Hilfebedarf dergestalt vorliegt, dass sie beim Wasserlassen manchmal der Hilfe bedarf und manchmal nicht, ist nicht ersichtlich. Ein solcher wechselnder Hilfebedarf ist in den beiden fraglichen Gutachten selbst nicht festgestellt worden. Er wird erstmals in ergänzenden Mitteilungen des Kreisgesundheitsamtes vom 24. August 2004 (im Klageverfahren zum Bescheid vom 19. August 2003) und vom 13. Oktober 2004 (im Widerspruchsverfahren zum Bescheid vom 16. Juli 2004) erwähnt und auch dort lediglich für möglich gehalten. Vor diesem Hintergrund vermag die Feststellung in der ergänzenden Stellungnahme des Kreisgesundheitsamtes vom 10. Mai 2005, dass es Tage gebe, an die Schmerzen der Klägerin stärker seien und der Hilfebedarf entsprechend höher liege, das Gericht nicht von der Annahme eines wechselnden Hilfebedarfs in den beiden abgelaufenen Bewilligungszeiträumen zu überzeugen, zumal die Klägerin nicht nur an einem Schmerzsyndrom, sondern - wie sich aus den Gutachten im einzelnen ergibt - auch an anderen pflegerelevanten Erkrankungen leidet. Bedarf die Klägerin somit beim Wasserlassen fünf Mal täglich der Hilfe und nimmt man wie sämtliche Gutachten zur Pflegebedürftigkeit der Klägerin einen Hilfebedarf von drei Minuten pro Verrichtung an, so ergibt sich insoweit insgesamt ein zeitlicher Aufwand von 15 Minuten. 40 Angesichts dessen ist von einem insgesamt sechs Mal täglichen Hilfebedarf beim Richten der Bekleidung - fünf Mal beim Wasserlassen und etwa ein Mal beim Stuhlgang - auszugehen, für das nach den Gutachten jeweils zwei Minuten anzusetzen sind, so dass sich der diesbezügliche Aufwand auf 12 Minuten beläuft. 41 Des weiteren bedarf die Klägerin der Hilfe im Bereich der Ernährung. Hierzu zählt zwar entgegen der Einschätzung der Klägerin nicht der aufgrund von ihr beachteter religiöser Regeln gegebenenfalls erhöhte Aufwand für die Zubereitung der Speisen selbst. Denn hinsichtlich der Ernährung unterscheidet das Gesetz zwischen der mundgerechten Zubereitung und der Aufnahme der Nahrung einerseits, wobei ein Hilfebedarf bei diesen Verrichtungen der Grundpflege zuzuordnen ist (§ 68 Abs. 5 Nr. 2 BSHG bzw. § 14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI), und den Verrichtungen Einkaufen" und Kochen" andererseits, die dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung zugewiesen sind (§ 68 Abs. 5 Nr. 4 BSHG bzw. § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI). Zur Grundpflege gehört demnach nur die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme selbst sowie die letzte Vorbereitungsmaßnahme, soweit eine solche nach der Fertigstellung der Mahlzeit krankheits- oder behinderungsbedingt noch erforderlich wird. 42 Vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2001 - B 3 P 12/00 R -, zitiert nach Juris. 43 Zur Überzeugung des Gerichts steht jedoch fest, dass die Klägerin in beiden fraglichen Bewilligungszeiträumen Hilfe bei der mundgerechten Zubereitung der Nahrung benötigte. Ein derartiger Hilfebedarf ist im Gutachten vom 15. Juli 2003 - ebenso wie im Erstgutachten vom 25. März 2003 - ausdrücklich festgestellt worden und zwar in Form der Vollübernahme drei bis vier Mal und damit insgesamt 10 Minuten täglich. Im Folgegutachten vom 22. Juni 2004 ist insoweit kein Hilfebedarf mehr gesehen worden, ohne dies jedoch überzeugend zu begründen. Es wird zwar darauf verwiesen, dass die Klägerin keine Beschwerden an Armen oder Händen hat. Der Bedarf einer mundgerechten Zubereitung von Speisen kann sich jedoch nicht allein aufgrund derartiger Beschwerden ergeben. Wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung anschaulich dargelegt hat, beruht der Hilfebedarf der Klägerin vielmehr auf ihren Erkrankungen an den Augen und den Folgen eines Schlaganfalls, den sie nach eigenen Angaben noch in ihrer Heimat erlitten hat. Wie bereits in den Gutachten vom 25. März und 15. Juli 2003 festgestellt wurde, leidet die Klägerin beiderseits an einem Glaukom, d.h. einer Augenerkrankung, bei der ein fehlerhaftes Druckverhältnis innerhalb des Auges besteht. Außerdem geht der Augenarzt davon aus, dass bei ihr eine Linsenfehlbildung in Form eines grauen Stars, d.h. eine Katarakt vorliegt. Letztgenannte Erkrankung wurde auch im Gutachten vom 22. Juni 2004 festgestellt und dazu ausgeführt, dass die Klägerin zwar in der Wohnung klar komme, aber nur mit großen Schwierigkeiten lesen und fernsehen könne. Angesichts dessen ist es nachvollziehbar, dass die Klägerin auch in ihren Fähigkeiten zur Verwendung von Besteck und damit zum Schneiden bzw. Zerkleinern der Speisen eingeschränkt ist. Ebenso plausibel ist es, dass die Klägerin als Rechtshänderin in diesen Fähigkeiten weiter dadurch eingeschränkt ist, dass sie in der linken Gehirnhälfte eine Apoplexie bzw. einen Insult, d.h. einen Schlaganfall erlitten hat, der die Koordination der rechten Körperhälfte beeinträchtigt (vgl. hierzu auch die Wiedergabe der Diagnosen im Schriftsatz der Klägerin vom 28. Mai 2005). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Funktionstüchtigkeit ihres Bewegungsapparates insgesamt durch die Fehlstellung und den Verschleiß der Wirbelsäule in Mitleidenschaft gezogen sein dürfte. Angesichts dessen ist es überzeugend, wenn die Gutachten vom 25. März und 15. Juli 2003 auch ohne Feststellung konkreter Erkrankungen an Armen oder Händen einen Hilfebedarf bei der mundgerechten Zubereitung der Speisen annehmen, auf die die Klägerin nach Entfernung sämtlicher Zähne im Jahre 2003 in besonderem Maße angewiesen ist. Dafür, dass der Bedarf bis Ende 2004 aufgrund einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes wieder entfallen ist, liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Allgemeinzustand der Klägerin hat sich ausweislich des Attestes der allgemeinmedizinischen Gemeinschaftspraxis Qallee in E vom 6. April 2004 bis dahin vielmehr weiter verschlechtert. Den zeitlichen Umfang der Hilfe bei der mundgerechten Zubereitung der Speisen bemisst das Gericht in Anlehnung an das Gutachten vom 15. Juli 2003 mit 10 Minuten täglich. 44 Schließlich benötigt die Klägerin im Bereich der Mobilität auch Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung. Dass sie innerhalb der Wohnung nicht allein gehen kann, etwa ins Bad oder zum Esstisch, ergibt sich unmittelbar aus den amtsärztlichen Gutachten vom 25. März 2003, 15 Juli 2003 und 22. Juni 2004. Die nachträglich in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 10. Mai 2005 geäußerte Einschätzung, dass die Klägerin in der Wohnung mit dem Rollator auch ohne fremde Hilfe zurecht komme, lässt sich mit der kontinuierlichen gutachterlichen Feststellung eines Hilfebedarfs beim Gehen nicht vereinbaren und entbehrt vor diesem Hintergrund einer nachvollziehbaren Grundlage. Aus der Feststellung dieses Hilfebedarfs lässt sich ohne weiteres ableiten, dass die Klägerin auch nicht allein die Wohnung verlassen kann. Dies ist aber notwendig zum Besuch von Ärzten. 45 Vgl. zur Berücksichtung dieses Hilfebedarfs: BSG, Urteil vom 6. August 1998 - B 3 P 17/97 R -, zitiert nach Juris. 46 Da für die Bemessung des für die Pflege erforderlichen Zeitaufwandes auf die Woche abzustellen ist (vgl. 15 Abs. 3 SGB XI, Nr. 4.1.1 ff. PflRi), sind zwar bei der Feststellung des zeitlichen Pflegebedarfs nur Verrichtungen einzubeziehen, die mindestens ein Mal wöchentlich anfallen. 47 Vgl. BSG, Urteil vom 29. April 1999 - B 3 P 12/98 R -, zitiert nach Juris. 48 Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin jedoch. Wie sich aus ihrer Akte zur Krankenhilfe (Überweisungs-/Abrechnungsscheine, Heilmittelverordnungen und Abrechnungen zur Krankenbeförderung) ergibt, hat sie zum Beispiel in den sechs Monaten (=26 Wochen) von Mai bis einschließlich Oktober 2003 jedenfalls 23 Mal eine Arztpraxis und mehrere Male ein Krankenhaus aufgesucht. Für die Folgezeit ergeben sich vergleichbare Zahlen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Klägerin darüber hinaus sowohl im Jahre 2003 als auch im Jahre 2004 häufig ärztliche verordnete Krankengymnastik und Bewegungsbäder in Anspruch genommen hat. 49 Vgl. zur Berücksichtigung von (ärztlich verordneten) Maßnahmen der Krankengymnastik und sonstigen medizinischen Rehabilitation: BSG, Urteil vom 28. Mai 2003 - B 3 P 6/02 R -, zitiert nach Juris. 50 Insgesamt ist mithin festzustellen, dass sich die Klägerin in den hier fraglichen Bewilligungszeiträumen durchschnittlich ein Mal pro Woche in medizinische Behandlung begeben hat. Da die dafür anfallenden Kosten im Wege der Krankenhilfe übernommen worden sind, ist zu unterstellen, dass diese Besuche auch medizinisch notwendig waren. Der Hilfebedarf bei der Begleitung der Klägerin zu diesen Terminen hängt von der Wegstrecke, den Wartezeiten und der Dauer der Untersuchung bzw. Behandlung selbst und damit von im einzelnen nicht immer vorhersehbaren Faktoren ab. Da die Klägerin im Zentrum von E wohnt, die Untersuchungs- bzw. Behandlungstermine schwerpunktmäßig in E stattgefunden haben und die Klägerin mit dem Taxi dorthin gefahren ist, setzt das Gericht für die An- und Abfahrt jeweils 15 Minuten an. Angesichts ihres komplexen Krankheitsbildes, das kein feststehendes Behandlungsprogramm erwarten lässt, geht das Gericht von einer durchschnittlichen Untersuchungs- bzw. Behandlungsdauer von 45 Minuten aus. 51 Vgl. BSG, Urteil vom 6. August 1998 - B 3 P 17/97 R -, zitiert nach Juris. 52 Fällt somit pro Woche durchschnittlich ein Termin von insgesamt 75 Minuten Dauer an, so ergibt sich insoweit ein täglicher Hilfebedarf zum Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung von ca. 11 Minuten. 53 Der grundpflegerische Zeitaufwand pro Tag beläuft sich damit im Fall der Klägerin für jeden der beiden Bewilligungszeiträume auf mindestens 122 Minuten. Der Aufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung, die nach den amtsärztlichen Gutachten vom 15. Juli 2003 und 22. Juni 2004 vollständig übernommen werden muss, ist nach Auskunft des Kreisgesundheitsamtes vom 10. Mai 2005 mit 105,714 Minuten täglich zu beziffern, so dass auch insgesamt im Tagesdurchschnitt ein Pflegeaufwand von mindestens drei Stunden anfällt. 54 Bestand somit in der Zeit vom 14. Mai 2003 bis zum 30. Juni 2004 grundsätzlich ein Anspruch auf Bewilligung von Pflegegeld der Pflegestufe II, so entfiel dieser wegen stationärer Aufenthalte der Klägerin im Krankenhaus jedoch für die Zeit vom 3. bis einschließlich 17. Juni 2003 sowie für den 20. und 21. Juli 2003. Denn häusliche Pflege wird bei vollstationärer Krankenhausbehandlung nicht geleistet (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 3 BSHG). Die erforderliche Krankenpflege wird vielmehr im Rahmen der stationären Behandlung durch das Krankenhaus erbracht (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgesetzbuches - Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V). 55 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Dezember 1993 - 24 A 3762/91 -, zitiert nach Juris. 56 Da am Tag der Aufnahme (hier: 2. Juni 2003 und 19. Juli 2003) und der Entlassung (hier: 18. Juni 2003 und 22. Juli 2003) häusliche Wartung und Pflege jedoch erforderlich sind, bleibt der Anspruch für diese Tage bestehen. 57 Vgl. OVG NRW, a.a.O. 58 Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Gewährung von Pflegegeld der Pflegestufe I für die Zeit vom 3. bis einschließlich 17. Juni 2003 sowie für den 20. und 21. Juli 2003 bestandskräftig und nicht zurückgenommen worden ist. Dieses Pflegegeld kann daher nachträglich nicht mehr in Abzug gebracht werden. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO. 60 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 61