Urteil
6 K 650/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0601.6K650.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Mit der vorliegenden Klage wehrt sich der Kläger gegen eine Anordnung zur Beibringung eines toxikologischen Gutachtens in Form einer Blutuntersuchung. 3 Am 18. Februar 2002 wurde der Kläger als Führer eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen. Er stand unter der Wirkung von Cannabis. Eine Blutprobe ergab folgenden Befund: Tetrahydrocannabinol (THC) 1,6 ng/ml und THC-COOH (THC-Metabolit) 70 ng/ml. 4 Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts L1 vom 19. August 2003 wurde der Kläger wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 250,- Euro verurteilt. Zugleich wurde ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt. 5 Diesen Vorfall nahm der Beklagte zum Anlass, den Kläger unter dem 5. August 2004 schriftlich aufzufordern, ein toxikologisches Gutachten in Form einer Blutuntersuchung beizubringen. Gleichzeitig setzte der Beklagte eine Gebühr in Höhe von 25,60 Euro fest und machte einen Betrag von 5,60 Euro als Auslagen geltend. Das Schreiben wurde dem Kläger am 5. August 2004 persönlich übergeben. Die Untersuchung verlief negativ, d. h. Hinweise auf einen Konsum von Cannabisprodukten konnten nicht festgestellt werden. Daraufhin beendete der Beklagte das eingeleitete Entziehungsverfahren und teilte dem Kläger schriftlich mit, dass er ihm die Fahrerlaubnis belasse. 6 Am 2. September 2004 legte der Kläger gegen die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens und gegen die Gebührenfestsetzung Widerspruch ein, den die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2005 teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet zurückwies. 7 Am 15. Februar 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht im wesentlichen geltend, die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens sei ein belastender Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden könne. Sowohl die Verurteilung durch das Amtsgericht L1 als auch die nachfolgende Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens seien im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache nicht mehr haltbar. 8 Nachdem der Beklagte seine Kostenfestsetzung im Bescheid vom 5. August 2004 um 5,60 Euro reduziert hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger, 9 die Verfügung des Beklagten vom 5. August 2004 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 18. Januar 2005, soweit diese Bescheide noch bestehen, aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Widerspruchsbehörde. 13 Entscheidungsgründe: 14 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 15 Der verbleibende, noch anhängige Teil der Klage hat keinen Erfolg. 16 Soweit die Klage die Anordnung zur Beibringung eines toxikologischen Gutachten in Form einer Blutuntersuchung betrifft, ist sie bereits unzulässig. 17 Nach § 44 a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Um eine solche nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung handelt es sich bei der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Denn nach der gesetzlichen Ausgestaltung dient die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln für die Vorbereitung von Entscheidungen u. a. über die Entziehung der Fahrerlaubnis, vgl. nur § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). 18 Im Ergebnis ebenso: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003 § 44 a Rdnr. 5. 19 Dementsprechend ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass die Aufforderung, ein Gutachten beizubringen, kein Verwaltungsakt ist. 20 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. Mai 1994 - 11 B 157/93 - zu § 15 b StVZO in: DAR 1994, 372 und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 - unter Geltung der FeV, NWVBl. 2001, 478. 21 Ein Ausnahmetatbestand des § 44 a Satz 2 VwGO ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. 22 Der Betroffene kann darauf verwiesen werden, die Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Begutachtung im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens oder einer Klage auf Erstattung der Untersuchungskosten geltend zu machen. 23 Vgl. BVerwG, a.a.O. 24 Entsprechendes muss nach Überzeugung des Einzelrichter auch für den vorliegenden Fall gelten, dass sich nach der Begutachtung des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers ein Entziehungsverfahren nicht anschließt und der Betroffene sich gegen die festgesetzten Kosten der Anordnung mit einer Klage zur Wehr setzt. 25 Entgegen der Auffassung des Klägers besteht zwischen der fachgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch kein Missverhältnis (Bl. 37 der Gerichtsakte). Soweit ersichtlich, hat das BVerfG die von den Fachgerichten vorgenommene Bewertung nicht beanstandet. 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 -, Entscheidungssammlung des BVerfG (BVerfGE), Band (Bd.) 89, S. 69. 27 Hinsichtlich der angefochtenen Gebührenfestsetzung ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. 28 Die im Schreiben des Beklagten vom 5. August 2004 enthaltene, angefochtene Kostenentscheidung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 18. Januar 2005 ist - soweit sie noch Streitgegenstand im vorliegenden Klageverfahren ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 29 Der angefochtene Kostenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben für Amtshandlungen einschließlich Begutachtungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften. In der auf § 6a Abs. 2 StVG gestützten Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ist in § 1 Abs. 1 bestimmt, dass für Amtshandlungen Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden; dabei ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage). 30 Die Voraussetzungen für die Gebührenanforderung liegen vor. 31 Für die Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach Nr. 208 des Gebührentarifs eine Rahmengebühr von 12,80,- bis 25,60 Euro vorgesehen. Sind - wie hier - Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so bestimmt § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG), der über § 6 GebOSt ergänzend Anwendung findet, dass bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall u. a. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, zu berücksichtigen ist. Das entspricht der Vorgabe in § 6a Abs. 2 Satz 2 StVG, wonach die Gebührensätze so zu bemessen sind, dass der mit der Amtshandlung verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. 32 Nach den vom Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemachten Ausführungen zum Verwaltungsaufwand ergeben sich Aufwendungen, die den Gebührenrahmen ausschöpfen. Der Beklagte war gemäß § 114 Satz 2 VwGO zunächst berechtigt, im gerichtlichen Verfahren die Ermessenserwägungen zur Ausfüllung des Gebührenrahmens zu ergänzen und im konkreten Fall den tatsächlichen Zeitaufwand für die Anordnung des Gutachtens zu berücksichtigen. In der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheides wird jedenfalls der bei der Gebührenfestsetzung auszufüllende Ermessensspielraum erkannt und die Entscheidung - wenn auch nicht vollständig - gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen begründet (Seite 4 des Widerspruchsbescheides). 33 Der Zeitaufwand von 30 Minuten im Rahmen der Nr. 208 des einschlägigen Gebührentarifs führt bei einem Stundensatz von 54,- Euro (vgl. insoweit den Erlaß des Innenministeriums vom 30. Juni 2003 - 55/20 (1.1), MBl. NRW. S. 688, Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren) bereits zur Ausschöpfung des Gebührenrahmens. 34 Anhaltspunkte für eine unrichtige Behandlung der Sache, die u. U. gemäß § 6 GebOSt in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG einer Gebührenerhebung entgegenstehen, lassen sich nicht ausmachen. 35 Nach den § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage anzuordnen, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Schon nach dem Wortlaut in § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, in den Fällen, in denen feststeht, dass in der Vergangenheit Drogen konsumiert worden sind, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. So liegt der Fall hier. 36 Der Kläger ist in der Vergangenheit als Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem relevanten Cannabiskonsum aufgefallen, der zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat. 37 Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist jedenfalls ein Nachweis der Substanz THC von über 1 ng/mL relevant, vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -. 38 Gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV i.V.m. Nrn. 2 und 3 der Vorbemerkung ist damit in der Vergangenheit die Kraftfahreignung des Klägers ausgeschlossen gewesen. In Anbetracht des verstrichenen Zeitraums zwischen der Tat und der Anordnung ist es jedenfalls vertretbar, statt auf der Grundlage von § 11 Abs. 7 FeV die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis zu verfügen, den Kläger zunächst zur Beibringung eines Gutachtens aufzufordern. Dass der Beklagte nur ein medizinisches Gutachten statt eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angefordert hat, beinhaltet keine unrichtige Behandlung der Sache. Denn die Blutuntersuchung ist ein notwendiger Teil der durchzuführenden Begutachtung. 39 Die verbliebene Gebührenschuld ist auch gemäß § 6 GebOSt in Verbindung mit § 11 VwKostG wirksam entstanden. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Im Rahmen der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung ist der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen. Sein Unterliegen umfasst nur den erledigten Teil der ursprünglichen Klage. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 42