Urteil
5 K 2262/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:0530.5K2262.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Der bereits langjährig als Steuerberater tätige Kläger wendet sich gegen die überhöhte Veranlagung zu Niederschlagswassergebühren durch den Beklagten zu 2. für die Jahre 2000 bis 2002 und verlangt vom Beklagten zu 1. überbezahlte 622,86 Euro zurück. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks C.------straße 16 in O. . Das Grundstück ist an die öffentliche Abwasseranlage des Beklagten zu 1. angeschlossen. Der Beklagte zu 2. erhebt auf Grundlage der Entwässerungsgebührensatzung vom 17. Dezember 1999 (im Folgenden: EGS) Niederschlagswassergebühren nach dem Maßstab der bebauten/überbauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser mittelbar, unmittelbar oder tatsächlich in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. In dem Erhebungsbogen für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr vom 13. April 1999 gab der Kläger für das benannte Grundstück eine bebaute und an die Kanalisation angeschlossene Grundfläche von 185,31 qm an. Im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechung der L. H. GmbH für die Jahre 2000 vom 02. Februar 2001, 2001 vom 31. Dezember 2001 sowie 2002 vom 14. Februar 2003 forderte der Beklagte zu 2. für das streitbefangene Grundstück u.a. Kanalbenutzungsgebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers gegen den Kläger an. Er legte dabei abweichend vom Erhebungsbogen eine Grundfläche von 356 qm für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr zugrunde. Aufgrund der -insoweit zwischen den Beteiligten unstreitigen- fehlerhaften Festsetzung über 170,69 qm zahlte der Kläger an den Beklagten zu 2. in den Gebührenjahren 2000 bis 2002 unter Zugrundelegung der entsprechenden Anpassungen der Gebührensätze durch die Änderungssatzungen zur EGS insgesamt 622,86 Euro zu viel an Niederschlagswassergebühren. Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ging der Kläger nicht gegen die jeweiligen Bescheide vor. Mit Schreiben vom 03. Februar 2004 an die Beklagte zu 2. wandte sich der Kläger gegen die fehlerhafte Festsetzung der Quadratmeterzahlen in den streitgegenständlichen Bescheiden und begehrte zumindest der Sache nach auch die rückwirkende Änderung der Ausgangsbescheide. Der Beklagte zu 2. wertete dieses Schreiben lediglich als Widerspruch gegen die Ausgangsbescheide. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2004 wies der Beklagte zu 2. den so verstandenen Widerspruch als unzulässig zurück. Die in den Jahresverbrauchsabrechungen enthaltenen Gebührenbescheide der Jahre 2000 bis 2002 seien bei Einlegung des Widerspruchs im Februar 2004 bereits bestandskräftig gewesen. Zur ebenfalls begehrten rückwirkenden Änderung der Bescheide enthielt der Widerspruchsbescheid keine Ausführungen. Der Kläger hat dagegen am 31. März 2004 Klage erhoben. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass die Jahresverbrauchsrechungen an keiner Stelle erkennen lassen würden, dass sie einen Bescheid enthielten. Der lediglich auf Seite sechs befindliche Hinweis „Erstellung im Auftrage der Stadt“ ändere daran nichts. Gerade die dort auch „versteckte“ Rechtsbehelfsbelehrung sei für ihn überraschend gewesen, so dass er nicht fristgerecht dagegen habe vorgehen können. Im Übrigen seien -sofern es sich denn um Bescheide handeln würde- diese nichtig, da sich aus ihnen keine hoheitliche Festsetzung von Gebühren entnehmen ließe. Es würde darüber hinweggetäuscht, dass sich hinter einer Jahresverbrauchsabrechung ein Gebührenanspruch befände. Mangels Erkennbarkeit des Beklagten zu 2. als Behörde, sei der Bescheid daher nichtig. Im Übrigen habe der Beklagte zu 2. die fehlerhaft festgesetzte Zahl „356qm“ willkürlich geschätzt und damit gegen die guten Sitten verstoßen, so dass ebenfalls ein die Nichtigkeit begründender Tatbestand erfüllt sei. Der Bescheid sei jedenfalls wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte zu 2. am 17. Mai 2005 einen Bescheid erlassen, in dem das Begehren des Klägers, über die Änderung der streitgegenständlichen Bescheide neu zu befinden, abschlägig beschieden wurde. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW in Verbindung mit § 130 AO lägen nicht vor. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung wiege die Rechtssicherheit durch die bestandskräftige Entscheidung schwerer als die materielle Gerechtigkeit. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Mai 2005 erklärt, er wolle den Bescheid vom 17. Mai 2005 mit in das Verfahren einbeziehen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, festzustellen, dass die Gebührenbescheide des Beklagten zu 2. betreffend das Grundstück C1. . 16, O. vom 02. Februar 2001, vom 31. Dezember 2001 sowie vom 14. Februar 2003 nichtig sind, hilfsweise, die Gebührenbescheide des Beklagten zu 2. vom 02. Februar 2001, vom 31. Dezember 2001 sowie vom 14. Februar 2003 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 10. März 2004 betreffend das Grundstück C1. . 16, O. insoweit aufzuheben, als darin Niederschlagswassergebühren für eine Fläche von jeweils mehr als 185, 31 qm festgesetzt worden sind. hilfsweise, den Beklagten zu 2. unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2005 zu verpflichten, die Gebührenbescheide vom 02. Februar 2001, vom 31. Dezember 2001 sowie vom 14. Februar 2003 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 10. März 2004 betreffend das Grundstück C1. . 16, O. insoweit aufzuheben, als darin Niederschlagswassergebühren für eine Fläche von jeweils mehr als 185, 31 qm festgesetzt worden sind und den Beklagten zu 1. zu verurteilen, dem Kläger die dadurch überzahlten Gebühren in Höhe von insgesamt 622,86 Euro zurück zu zahlen. Die Beklagten beantragen schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie treten der Klagebegründung unter Bezugnahme auf die Bescheide entgegen und führen ergänzend aus: Die Klage sei bereits unzulässig. Die Rechtsbehelfsbelehrung auf Seite sechs der Jahresverbrauchsabrechung sei klar und deutlich erkennbar. Ferner erhielte die Abrechnung nicht nur bereits auf der ersten Seite einen Hinweis, dass zugleich Gebühren erhoben würden, sondern es sei auch bei dem maßgeblichen Teil deutlich gemacht worden, dass die L. H. GmbH -was nach der Rechtsprechung des OVG NRW nicht zu beanstanden sei- im Auftrage des Beklagten zu 2. die Gebühren erheben würde. Dies habe der Kläger als im Umgang mit Behörden erfahrener Steuerberater ohne weiteres erkennen können. Es läge auch keine Nichtigkeit vor. Die Verwaltungsakte ließen vielmehr die ausstellende Behörde erkennen. Dafür sprächen etwa dortige Formulierungen wie „im Auftrage der Stadt O. “, „für die Stadt O. in Rechnung gestellt“, „Abrechnung der Gebühren für Abwasser“. Schließlich sei die vorgenommene Schätzung auch nicht willkürlich. Der Trennbogen des Klägers sei bei der Stadt nicht existent gewesen, daher sei eine Schätzung der entwässernden Fläche vorgenommen worden. Die Datenschätzung sei anhand mehrerer, von vornherein feststehender Fallgruppen, unter Zugrundelegung von Luftbildaufnahmen, Zahlen aus der Liegenschaftsdatenbank sowie statistisch ermittelter Durchschnittsversiegelungsgrade und -klassen erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Die Klage ist erfolglos. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet, da die Bescheide wirksam sind (A.). Der Hilfsantrag, die streitgegenständlichen Bescheide teilweise aufzuheben, ist bereits unzulässig (B.). Der weitere Hilfsantrag, den Beklagten zu einer Teilaufhebung zu verpflichten und eine dementsprechende Erstattung der zu viel geleisteten Gebühren zu verlangen, ist zulässig, aber unbegründet (C.). A. Das Rubrum ist von Amts wegen berichtigt worden. Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage richtet sich nicht gegen den Bürgermeister der Stadt O. , sondern gegen die Stadt selbst. Es handelt sich insoweit um eine bloße Falschbezeichnung, da der Kläger ersichtlich nicht den Bürgermeister, sondern die Stadt als Rechtsträger verklagen wollte, vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist unbegründet. Die Gebührenbescheide des Beklagten zu 2. vom 02. Februar 2001, vom 31. Dezember 2001 sowie vom 14. Februar 2003 sind wirksam. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW in Verbindung mit § 124 Abs. 3 AO ist ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam. Die Nichtigkeit bemisst sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW in Verbindung mit § 125 Abs. 1, 2 AO. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Gebührenbescheide nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO nichtig, denn aus den streitgegenständlichen Gebührenbescheiden ist der Beklagte zu 2. als erlassende Behörde erkennbar (I.). Dagegen spricht weder die Erhebung der Entwässerungsgebühren durch die für die Wasserversorgung zuständige privatrechtlich organisierte L. H. GmbH in einer Jahresverbrauchsabrechung (1.) noch, dass sich die jeweiligen Gebührenbescheide des Beklagten zu 2. erst am Ende der „Jahresverbrauchsabrechung“ befinden (2.). Ferner sind die Gebührenbescheide auch nicht deshalb unwirksam, weil die zugrundegelegte qm-Zahl (356 qm) aufgrund einer Schätzung vorgenommen wurde, da diese nicht willkürlich erfolgte (II.). I. 1. Nach § 11 Abs. 1 Satz 5 der Satzung des Beklagten zu 1. über die Erhebung von Entwässerungsgebühren vom 17. Dezember 1999 (EGS) kann die Heranziehung zu Gebühren auf die L. H. GmbH übertragen werden. In diesen Fällen erfolgt die Heranziehung dann zusammen mit der jeweiligen Wasserrechnung. Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die L. H. GmbH handelt lediglich als unselbstständiger Verwaltungsgehilfe für den Beklagten zu 1., vgl. std. Rspr. OVG NRW, Urt. v. 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79, StuG 1982, 240 = ZKF 1983, 112. Insoweit sind die Ausführungen des Beklagten zu 2. in seinem Schriftsatz vom 14. Juli 2004 Ziff II. 1. a) und b) -mit der Maßgabe, dass über § 12 KAG die Rechtsvorschriften der Abgabenordnung einschlägig sind- zutreffend. Auf sie wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 2. Aus der Jahresverbrauchabrechung ist auch mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, dass Entwässerungsgebühren für den Beklagten zu 2. als erlassende Behörde erhoben werden. Insoweit ist die Verwaltungstätigkeit des Versorgungsunternehmens für den Beklagten zu 2. nach außen hin erkennbar. Auch hier wird auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Beklagten zu 2. in seinem Schriftsatz vom 28. Mai 2004 (dort S. 2) und vom 14. Juli 2004 (dort Ziff. II. 2. bis S. 4 oben) Bezug genommen. Ergänzend wird angemerkt, dass insbesondere auf der Vorderseite der Bescheide vom 14. Februar 2003 sowie vom 31. Dezember 2001 bereits deutlich zu erkennen war, dass neben der Wasserverbrauchsrechung auch eine „Abrechnungen der Gebühren für Abwasser und Oberflächenentwässerung“ erging. Der Hinweis auf eine Gebühr macht bereits an dieser Stelle deutlich, dass es sich um eine hoheitliche Maßnahme handelt. Ungeachtet dessen, hat der Beklagte zu 2. aber in allen streitgegenständlichen Bescheiden jeweils durch den fettgedruckten Hinweis „Erstellung im Auftrage der Stadt O. “ bzw. die zusätzlich unterstrichene „Rechtsbehelfsbelehrung“ hinreichend erkennbar gemacht, dass es sich diesbezüglich um eine hoheitliche Maßnahme handelt, deren Bekanntgabe Fristen in Lauf setzt und die der Kläger unter der dort mitgeteilten Adresse des Beklagten zu 2. auch anfechten kann. Somit ist offensichtlich, dass mit der Erteilung der Endabrechung der L. H. GmbH hinsichtlich der Erhebung von Entwässerungsgebühren ein dem Beklagten zu 2. zurechenbarer Gebührenbescheid ergeht. Daran ändert auch nichts, dass die Rechtsbehelfsbelehrung jeweils erst auf Seite sechs der Bescheide abgedruckt war, da sie regelmäßig am Ende von Gebührenbescheiden befindlich ist. Schließlich dürfte gerade dem Kläger, als offenbar im Umgang mit Bescheiden und Fristen jeglicher Art durch seine Steuerberatertätigkeit erfahren, diese Tatsache bekannt sein. Ungeachtet dessen kann jedoch ebenso von einem nicht über derartige Sonderkenntnisse verfügenden, verständigen und aufmerksamen Bürger erwartet werden, dass er ihm zukommende „Verbrauchsabrechnungen“, die Geldleistungen auferlegen, schon im eigenen Interesse bis zu Ende durchliest und deren Inhalt würdigt. So wäre es ohne weiteres für ihn anhand der bereits benannten Merkmale erkennbar gewesen, dass es sich auch um einen Bescheid handelt, der lediglich aus Praktikabilitäts- und Effizienzgründen mit der Wasserrechnung der L. GmbH verbunden wurde. Daher liegt der Tatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht vor. II. Die Bescheide sind entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb nichtig, weil sie nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO gegen die guten Sitten verstoßen würden. Die Schätzung der der Berechnung der Niederschlagswassergebühren zugrundegelegten Quadratmeterzahlen ist weder dem Grunde (1.) noch der Höhe nach (2.) willkürlich erfolgt. Für die Schätzung des Beklagten zu 2. sprechen vielmehr sachliche Gründe. 1. Dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall die Vornahme einer Schätzung nicht zu beanstanden, denn dem Beklagten zu 2. lag im Jahre 1999 kein Erhebungsbogen des Klägers zur Trenngebühr vor. Der Erhebungsbogen ist laut Aussage des Beklagten zu 2. erst per Telefax im Zusammenhang mit dem Widerspruch des Klägers am 03. Februar 2004 dort eingegangen. In den nach wie vor noch existierenden Trennbögen aus dem Jahre 1999 konnte der des Klägers nicht gefunden werden. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger nachweislich den Trennbogen am 13. April 2004 in den Rathausbriefkasten geworfen haben will, da er tatsächlich -aus welchen Gründen auch immer- nicht bei der für die Erhebung maßgeblichen Stelle angekommen ist. Mangels vorliegen des Trennbogens konnte der Beklagte zu 2. daher die gebührenrelevante Fläche für das Grundstück des Klägers im Wege des Schätzverfahrens ermitteln. 2. Die Schätzung ist auch der Höhe nach nicht willkürlich erfolgt. Der Beklagte zu 2. hat in seinem Schriftsatz vom 18. April 2005 (dort S. 2 ff.; S. 4 Fallgruppe 2) nachvollziehbar und ausführlich das Verfahren und die Ermittlung zur Schätzung von gebührenrelevanten Flächen dargelegt. Insoweit wird darauf verwiesen. Es handelt sich hier nicht um eine „reine Willkürschätzung“, wie der Kläger meint. Vielmehr hat der Beklagte zu 2) die Gesamtgrundstücksfläche aus der Liegenschaftsdatenbank (zutreffend 445 qm) entnommen. Die für die Erhebung der Niederschlagswassergebühren relevante Fläche wurde sodann auf der Basis der Versiegelungsgrade der vorhandenen Luftbildauswertungen geschätzt. Dabei wurden verschiedene, von vornherein feststehende, Versiegelungsklassen gebildet. Das Grundstück des Klägers lag danach im Bereich der Versiegelungsklasse 4 und wurde entsprechend mit 80% angesetzt. Daraus ergaben sich die in den Bescheiden jeweils zugrundegelegten 356 qm (445qm x 80 / 100). Danach erfolgte nochmals eine Plausibilitätskontrolle. Die Höhe der Schätzung ist somit nicht willkürlich erfolgt, sondern wurde nach einem feststehenden und nachvollziehbaren System vom Beklagten zu 2. vorgenommen, so dass letztlich eine Nichtigkeit der streitgegenständlichen Gebührenbescheide ausscheidet. B. Das Rubrum ist im Hilfsantrag gleichfalls von Amts wegen berichtigt worden. Hinsichtlich der erhobenen Anfechtungsklage ist gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW der Bürgermeister der Stadt O. zutreffender Klagegegner. Die im Hilfsantrag verfolgte Anfechtungsklage, die streitgegenständlichen Bescheide teilweise aufzuheben, ist bereits unzulässig. Es fehlt an der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens gem. §§ 68 ff. VwGO, da der Kläger die Frist zur Einlegung des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 02. Februar 2001 und vom 31. Dezember 2001 sowie vom 14. Februar 2003 versäumt hat. Die Wahrung der Widerspruchsfrist ist nicht nur eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Widerspruch, sondern auch für die Klage, vgl. OVG NRW, Urt. v. 26. September 1994 - 22 A 2426/94, NVwZ-RR 1995, 623 mwN. Mit der Bekanntgabe der streitgegenständlichen und mit einer ordnungsgemäßen Rechtbehelfsbelehrung versehenen Bescheide an den Kläger begann jeweils die Widerspruchsfrist von einem Monat (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO) zu laufen. Der Kläger hat gegen diese Bescheide erstmals per Telefax am 03. Februar 2004 und damit verspätet Widerspruch eingelegt; sie waren bereits bestandskräftig. Schließlich verweist der Widerspruchsbescheid vom 10. März 2004 den Kläger ausschließlich auf die Unzulässigkeit des erhobenen Widerspruchs ohne in der Sache zu entscheiden. Der vom Kläger am 24. März 2004 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 1-4 VwGO wurde vom Beklagten zu 2. am 24. Mai 2004 zu Recht abgelehnt. Ungeachtet dessen, dass für die Bescheide vom 02. Februar 2001 und vom 31. Dezember 2001 eine Wiedereinsetzung schon allein deswegen ausscheidet, weil die Ausschlussfrist des §§ 70 Abs. 2 iVm 60 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei Eingang des Wiedereinsetzungsantrages im Mai 2004 abgelaufen war, scheidet sie auch deswegen aus, weil der Kläger die Frist nicht schuldlos versäumt hat. Verschulden liegt vor, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Beteiligten geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Es handelte sich -entgegen der Ausführungen des Klägers im Wiedereinsetzungsantrag- um Bescheide des Beklagten zu 2., die auch wirksam waren (vgl. A. I., II.) und die Rechtsbehelfsbelehrung klar erkennen ließen (vgl. A. I. 2.). Es kann ihm daher zugemutet werden, diese genau und sorgfältig zu lesen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass ihn als langjährigen und im Umgang mit Fristen offenbar erfahrenen Steuerberater höhere Pflichten treffen als bei einem juristischen Laien, vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11. Juli 1990 - 24 B 3064/89, NVwZ 1991, 490; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 60 Rn. 9 mwN. Er hätte daher im konkreten Fall ohne weiteres erkennen können, dass ein Bescheid ihm gegenüber ergangen ist (vgl. A. I. 2.). Das angebliche „Übersehen“ der Rechtsbehelfsbelehrung oder überhaupt des Gebührenbescheides kann ihn somit nicht exkulpieren. Ist die Wiedereinsetzung zu Recht versagt worden, fehlt es damit schlussendlich an einem ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahren und damit an einer zulässigen Klage. C. Der Hilfsantrag, den Beklagten zu 2. zu einer Teilaufhebung zu verpflichten und vom Beklagten zu 1. eine dementsprechende Erstattung der in Höhe von 622,86 Euro zu viel geleisteten Gebühren zu verlangen, ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Der Hilfsantrag ist zulässig. Ist - wie hier für die streitigen Veranlagungszeiträume - die Zahlung eines Abgabenbetrages durch bestandskräftige Bescheide gedeckt (vgl. B.), setzt die Rückzahlung des geleisteten Betrages die - teilweise - Aufhebung der Heranziehungsbescheide voraus. Denn selbst ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist - solange er nicht aufgehoben ist - wirksam und damit ausreichender rechtlicher Grund für das Behaltendürfen der Leistung. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 6. Auflage, 2001, § 25, Rdnr. 7 und Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage, 1999, Rdnr. 305, jeweils unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 3. August 1977 - II A 716/76 -. Daher ist in den Fällen der bestandskräftigen Festsetzung von Abgaben ein Erstattungsbegehren wegen vermeintlich nach materiellem Recht zu Unrecht geleisteter Zahlungen verfahrensrechtlich in der Weise zu verfolgen, dass der Anspruchsteller zunächst bei der Behörde einen Antrag auf (teilweise) Aufhebung des unanfechtbar gewordenen Bescheides zu stellen hat (ein solcher Antrag ist hier von dem Kläger am 03. Februar 2004 gestellt worden) und nach insgesamt abschlägiger Bescheidung sein Begehren im Wege einer kombinierten Klage gerichtlich geltend machen. Er kann dazu die (vorrangige) Verpflichtungsklage auf behördliche (Teil-) Aufhebung des Abgabenbescheides mit einer Leistungsklage verbinden, die auf eine - der Aufhebung entsprechende - Erstattung der erbrachten Abgabe gerichtet ist. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 6. Auflage, 2001, § 25, Rdnr. 7 und Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage, 1999, Rdnr. 306, jeweils unter Hinweis auf OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 1992 - 2 A 2794/91 und 2 A 2796/91. Die Verpflichtungsklage auf Teilaufhebung der bestandskräftigen Heranziehungsbescheide ist zulässig. Der Durchführung eines Vorverfahrens gem. §§ 68ff. VwGO bedurfte es nicht, da inzwischen die Voraussetzungen einer sog. „Untätigkeitsklage“ gem. § 75 VwGO vorliegen. Der Kläger hat am 03. Februar 2004 jedenfalls der Sache nach den Antrag gestellt, die bestandskräftigen Ausgangsbescheide für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2002 abzuändern. Die vor Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist in § 75 Satz 2 VwGO bereits zum 31. März 2004 erhobene Verpflichtungsklage war damit zwar zunächst unzulässig, ist jedoch mit Fristablauf zulässig geworden, da die behördliche Entscheidung ohne zureichenden Grund nicht mehr im Laufe des Mai 2004 erging. Der Beklagte zu 2. hat vielmehr über den Antrag erst mit Bescheid vom 17. Mai 2005 entschieden. Der Durchführung eines gesonderten Vorverfahrens gem. § 68 Abs. 2 VwGO gegen diesen Bescheid bedurfte es nicht mehr, da die Klage zum Erlasszeitpunkt bereits aufgrund des § 75 VwGO zulässig war. Zudem hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Mai 2005 erklärt, er wolle das Verfahren unter Einbezug des Bescheides vom 17. Mai 2005 fortführen. Hat die Behörde -wie hier- die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung zu vertreten, ist es dem rechtsschutzsuchenden Bürger unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes in der hier vorliegenden Verfahrenskonstellation nicht jetzt noch zuzumuten, vor Weiterführung des Prozesses noch eine behördliche Widerspruchsentscheidung, zumal hier eine Selbstverwaltungsangelegenheit vorliegt, abzuwarten. Die gleichfalls erhobene Leistungsklage auf Erstattung der zu viel geleisteten Beträge begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken. II. Der angefochtene Bescheid vom 17. Mai 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO); er hat keinen Anspruch auf eine Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide, so dass eine Erstattung der in den Jahren 2000 bis 2002 zu viel geleisteten Niederschlagswassergebühren gleichfalls keinen Erfolg hat. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 AO besteht ein Anspruch auf Erstattung eines geleisteten Gebührenbetrages, wenn eine Abgabe ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Daran fehlt es in vorliegendem Fall, weil die bestandskräftigen Heranziehungsbescheide (vgl. oben unter B.) den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der gezahlten Gebühren bilden und der Beklagte zu 2. diesen Rechtsgrund nicht durch Aufhebung der Bescheide beseitigen muss. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Abgabenbescheide, weil kein strikter gesetzlicher Wiederaufgreifensanspruch besteht (1.) und der Beklagte zu 2. das Aufhebungsbegehren im Übrigen in ermessensfehlerfreier Weise ablehnend beschieden hat (2.). 1. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ergibt sich nicht unmittelbar aus § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Diese Bestimmung gilt wie das VwVfG NRW insgesamt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW nicht für kommunalabgabenrechtliche Verwaltungsverfahren, da auf diese Verwaltungsverfahren die Rechtsvorschriften der AO anzuwenden sind. Ebenso kommen §§ 172 und 173 AO, nach welchen Steuerbescheide unter den dort genannten Voraussetzungen aufgehoben oder geändert werden dürfen bzw. aufzuheben oder zu ändern sind, als Rechtsgrundlage für eine Änderung schon deshalb nicht in Betracht, weil §§ 1 Abs. 1 und 12 KAG NRW eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf Kommunalabgaben nicht vorsehen. Indessen sind die Grundgedanken des § 51 VwVfG NW als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts auch im Kommunalabgabenrecht anwendbar. Vgl. so Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage, 1999, Rdnr. 307 m.w.N. Die in § 51 VwVfG NW niedergelegten Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens liegen hier nicht vor. Es hat sich weder die dem Heranziehungsbescheid zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NW) noch liegen neue Beweismittel vor, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NW) noch sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NW). Als Wiederaufgreifensgrund näher in Betracht zu ziehen wäre hier allein eine Änderung der Sachlage. Zwar ist den Beteiligten erst nach Erlass der bestandskräftigen Bescheide der unstreitige, für die Erhebung der Niederschlagswassergebühren maßgebliche, Umstand bekannt geworden, dass das Grundstück des Klägers in den Erhebungszeiträumen mit einer erheblich geringeren Fläche an die Kanalisation angeschlossen war als in den Bescheiden angenommen. Dies reicht aber für die Annahme einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht aus. Es müssen sich dazu die tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten als solche nachträglich, d.h. nach Erlass des Verwaltungsaktes, wirklich geändert haben; es genügt nicht, dass dem Betroffenen oder der Behörde eine bereits vor Erlass des Bescheides gegebene Sach- oder Rechtslage - wie hier die seit eh und je geringere Größe der an die Kanalisation angeschlossenen Flächen - nachträglich bekannt geworden ist. Vgl. Sachs in Stelkens, Kommentar zum VwVfG, 6. Auflage, 2001, zu § 51, Rdnr. 92. 2. Liegen danach die Voraussetzungen für einen (strikten) Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und eine Änderung der bestandskräftigen Bescheide nicht vor, hat die Behörde gleichwohl eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sie den ursprünglichen Verwaltungsakt zurücknehmen will. Dies folgt aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW in Verbindung mit § 130 AO. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 6. Auflage, 2001, § 25, Rdnr. 7 und Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage, 1999, Rdnr. 307 m.w.N.; vgl. auch OVG NW, Urteil vom 2. März 1982- 3 A 518/81 -. Nach § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Entscheidung hierüber steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, der ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung seitens des Bürgers gegenübersteht. Der Beklagte zu 2. hat in dem Bescheid vom 17. Mai 2005 das ihm für den Fall der - hier wegen der tatsächlich geringeren Größe der angeschlossenen bebauten und befestigten Flächen unstreitigen - Rechtswidrigkeit der Heranziehungsbescheide zukommende Ermessen dahin ausgeübt, der Rechtssicherheit gegenüber der Einzelfallgerechtigkeit den Vorrang einzuräumen und die Heranziehungsbescheide nicht aufzuheben. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden, weil weder eine sog. „Ermessensreduzierung auf Null“ vorliegt (a.) noch die getroffene behördliche Ermessensentscheidung im Übrigen rechtlichen Bedenken unterliegt (b.). a. Ein strikter Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 130 AO besteht nur dann, wenn das Ermessen der Behörde „auf Null“ geschrumpft ist. Eine solche Ermessensreduzierung „auf Null“ ist anzunehmen, wenn sich jede andere Entscheidung als die der Rücknahme als ermessenswidrig darstellen würde. Anhaltspunkte dafür, dass angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beklagte zu 2. ermessensfehlerfrei allein im Sinne einer Aufhebung der Heranziehungsbescheide hätte entscheiden können, liegen nicht vor. Eine Ermessensreduzierung könnte zwar dann in Betracht kommen, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechthin unerträglich wäre oder ein Beharren auf der Bestandskraft des Bescheides als Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erschiene. Dafür reicht wegen des hohen Stellenwertes, der der Rechtssicherheit im Rahmen der Rücknahmeentscheidung zukommt, allein der Umstand nicht aus, dass die Leistung nach materiellem Recht zu Unrecht erbracht worden ist. Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage, 1999, Rdnr. 307. Als schlechthin unerträglich, sitten- oder treuwidrig kann die Entscheidung, die Heranziehungsbescheide aufrechtzuerhalten, nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles schon deshalb nicht angesehen werden, weil der Kläger ohne weiteres die Möglichkeit gehabt hätten, die - fehlerhaften - Bescheidgrundlagen rechtzeitig zu prüfen und von der Möglichkeit eines Rechtsbehelfs Gebrauch zu machen, um die materielle Gerechtigkeit in dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren zu verwirklichen. b. Da die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung „auf Null“ nicht vorliegen, kommt es darauf an, ob der Beklagte zu 2. seine Entscheidung, die bestandskräftigen Bescheide nicht - teilweise - zu ändern, ermessensfehlerfrei getroffen hat. Das ist zu bejahen. Der Beklagte zu 2. hat im Bescheid vom 17. Mai 2005 erkannt, dass die Entscheidung über das Aufhebungsbegehren eine behördliche Ermessensausübung erfordert. Außerdem hat er von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht: Er hat die für oder gegen eine Aufhebung der Gebührenfestsetzung sprechenden rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte - orientiert am gesetzlichen Zweck der Rücknahmevorschrift, die ihm das Ermessen einräumt, - fehlerfrei abgewogen und dabei auch kein höherrangiges Recht verletzt. Der Umstand, dass der Beklagte zu 2. regelmäßig der Rechtssicherheit den Vorzug vor der Einzelfallgerechtigkeit geben mag, ist Folge seiner Ermessensausübung, die nur dann zu beanstanden wäre, wenn die Entscheidung, das Ermessen zu Lasten der Teilaufhebung der Bescheide auszuüben, ihrerseits fehlerhaft wäre. Dafür bestehen aber - wie im Folgenden auszuführen ist - keine Anhaltspunkte. Der Beklagte zu 2. hat in nachvollziehbarer Weise angenommen, dass es dem Kläger zuzumuten gewesen wäre, bereits bei Erlass der streitgegenständlichen Bescheide die Frage der tatsächlichen Größe der angeschlossenen Flächen zu klären und die ihm eingeräumten Rechtsbehelfsmöglichkeiten zu nutzen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zu 2. es zu Lasten des Aufhebungsbegehrens wertete, dass er diese zumutbaren Aufklärungs- und Abwehrmaßnahmen unterließ und die Bescheide bestandskräftig werden ließ statt die materielle Gerechtigkeit in dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren zu verwirklichen. Bei der - vor diesem Hintergrund - weiter vorgenommenen Abwägung hat der Beklagte zu 2. maßgeblich auf den Vorrang der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens vor der Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit durch Rückzahlung zu viel geleisteter Gebühren abgestellt. Dieses Abwägungsergebnis ist frei von Ermessensfehlern, da es im Rahmen einer am Zweck der Ermessensvorschrift orientierten Entscheidung liegt. Bei ihrer Ermessensentscheidung über die Aufhebung eines bestandskräftigen Abgabenbescheides hat die Behörde den Grundsatz der formellen Rechtssicherheit gegenüber dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit im Einzelfall abzuwägen. Das KAG NRW enthält keine Regelung, nach der die materielle Richtigkeit Vorrang gegenüber der Rechtssicherheit hätte. Es bleibt vielmehr bei der allgemeinen Regelung der Verwaltungsgerichtsordnung, die für die Anfechtung von Verwaltungsakten Fristen vorschreibt und damit der Rechtssicherheit einen hohen Stellenwert zumisst. Unter diesen Umständen ist es in aller Regel gerechtfertigt, wenn die Behörde - wie hier - der Rechtssicherheit den Vorzug vor der materiellen Gerechtigkeit einräumt. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 6. Auflage, 2001, § 25, Rdnr. 7 und Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage, 1999, Rdnr. 307 m.w.N.. Das Ergebnis des Vorrangs der Rechtssicherheit findet seine Rechtfertigung ferner auch in folgender Erwägung: Abwassergebühreneinnahmen dienen dem Zweck, die Kosten der Gemeinden aus der Abwasserbeseitigung zu decken. Bei der Rückzahlung von Gebühren entsteht grundsätzlich eine Deckungslücke im Gebührenhaushalt, die aus allgemeinen Haushaltsmitteln geschlossen werden müsste. Dementsprechend ist das Bedürfnis der Stadt anzuerkennen, sich nach Eintritt der Bestandskraft der Gebührenbescheide darauf verlassen zu können, dass es zu keinen Rückzahlungen mehr kommt und die Haushaltslage ausgeglichen ist. Der Ausgleich des Gebührenhaushalts ist erforderlich, um den Einsatz von Haushaltsmitteln sachgerecht und vorausschauend planen zu können. Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Beklagte zu 2. unsachliche Gesichtspunkte berücksichtigt oder höherrangiges Recht wie den Gleichbehandlungsgrundsatz oder das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt hätte. Scheidet eine Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide demnach aus, kommt mangels Wegfall des Rechtsgrundes auch keine Erstattung der in den Jahren 2000 bis 2002 in Höhe von 622,86 Euro zu viel geleisteten Niederschlagswassergebühren durch den Beklagten zu 1) in Betracht. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass der Vortrag des Klägers, die bestandskräftigen Ausgangsbescheide seien gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW in Verbindung mit § 129 AO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (Festsetzung von 356 qm statt 185,31 qm) zu berichtigen, nicht zutreffend ist. Eine solche Unrichtigkeit scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte zu 2. eine ordnungsgemäße Schätzung vorgenommen hat (vgl. A II. 1. u. 2.) und ihm dabei keine Unrichtigkeit unterlaufen ist. Es liegt daher weder ein Schreib- oder Rechenfehler noch eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit vor, vgl. VGH BW, Urt. v. 13. August 1992 - 2 S 1543/90, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 09. Juni 2004 - 5 K 8427/00, UA S. 13f. Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO. Eine teilweise Kostenüberbürdung auf den Beklagten zu 2) gem. § 161 Abs. 3 VwGO findet nicht statt, da der Kläger nach Ablehnung seines Begehrens durch Bescheid des Beklagten zu 2) vom 17. Mai 2005 mit Schriftsatz vom 24. Mai 2005 erklärt hat, er wolle den Rechtsstreit in der Sache fortsetzen. Die verzögerte Bescheidung durch den Beklagten zu 2) erweist sich damit als nicht mehr kausal für den nach Erlass des Verwaltungsaktes sich fortsetzenden Prozess, vgl. BVerwG, Beschl. vom 23. Juli 1991 - 3 C 56/90, NVwZ 1991, 1180, 1182. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).