Urteil
1 K 2679/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0525.1K2679.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wandte sich mit Telefax vom 25. Oktober 2003 an den Beklagten und bat um die Auskunft zu den Leistungen, die in den Jahren 2000, 2001 und 2002 aus dem städtischen Haushalt an politische Parteien, ihre Fraktionen, parteinahe Organisationen und Stiftungen erbracht worden seien. Weiter wollte er wissen, wie weit bekannt sei, ob städtische Beteiligungsunternehmen Zuwendungen an politische Parteien erbracht hätten. Er trug in diesem Zusammenhang vor, seit 1978 verantwortlicher Redakteur und gleichzeitig Herausgeber der Zeitschrift S-Berichte und des gleichnamigen Informationsdienstes zu sein. Er habe sich im September und Oktober 2003 mehrfach per Telefax und E-Mail an die Pressestelle des Beklagten gewandt. Ein Eingang solcher Anfragen wurde seitens des Beklagten nicht verzeichnet. Der Kläger hat auf der Internetseite http://www.S. -berichte.de einen Beitrag mit dem Titel „Selbsttäuschung“ eingestellt. Dieser entstammt nach den Angaben des Klägers einer Untersuchung über die Beachtung des Grundsatzes der Öffentlichkeit im Bereich der Justiz der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger biete einen Bezug dieser Untersuchung zum Preis von Euro 250,‑‑ zuzüglich Versandkosten an. 3 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 verweigerte der Beklagte die Auskunft. Er begründete dies damit, dass für die Erstellung vergleichbarer Daten ein erheblicher Personalaufwand erforderlich sei, weshalb er bei derartigen Umfragen den Empfehlungen des Deutschen Städtetages folge. Eine solche Empfehlung für die Umfrage des Klägers gebe es ausdrücklich nicht. Zum anderen stellte der Beklagte zur Begründung darauf ab, dass dem Kläger für eine Medienanfrage jegliche Legitimation fehle, da er aus den ihm zugänglichen Medien – Datenbank eine Zeitschrift namens S. -Berichte nicht habe finden können. 4 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29. Oktober und 8. März 2004 Widerspruch ein. 5 Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 zurück. Er führte zunächst aus, dass der Widerspruch zulässig sei, insbesondere sei er nicht verfristet. Zwar sei der Widerspruch vollständig erst am 8. März 2004 eingegangen; wegen des Fehlens der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 29. Oktober 2003 sei die Widerspruchsfrist aber gemäß § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 VwGO gewahrt. 6 Der Widerspruch sei aber unbegründet. Der von dem Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 Pressegesetz NRW (PresseG NRW) stehe allein Vertretern der Presse zu. Er – der Kläger - habe bisher nicht darlegen können, Vertreter eines Presseorgans zu sein. Trotz intensiver Recherche durch die Pressestelle des Landtags Nordrhein-Westfalen, die Pressestelle der Stadt X. , den Deutschen Städtetag und die Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Stadt X. habe nicht nachvollzogen werden können, woraus sich ihre Stellung als Vertreter der Presse ergeben könne. Die Zeitschrift S. -Berichte sei nach wie vor unbekannt und auch nicht in der Datenbank zum Nachweis von Zeitschriften in deutschen Bibliotheken, ZDB, aufgeführt. Das gleiche gelte für die Person des Klägers. Den genannten Stellen sei eine Pressetätigkeit der Person des Klägers weder bekannt noch lasse sie sich durch allgemein zugängliche Medien (Internet, Telefonbücher, Bibliothekskataloge) eine solche erschließen. Der Redaktionsdienst S. -Berichte sei nicht im Telefonbuch eingetragen; nur auf der Internetseite http://www.S. -berichte.de sei ein Beitrag mit dem Titel „Selbsttäuschung“ eingestellt. Eine Recherche bei der Universitäts- und Landesbibliothek C. habe jedoch ergeben, dass ein entsprechendes Pflichtexemplar nicht abgeliefert worden sei. Das lasse darauf schließen, dass die Untersuchung nicht zur Verbreitung bestimmt sei (§ 1 Pflichtexemplargesetz) und deshalb auch an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirken solle. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erfülle die Tätigkeit des Klägers nicht die öffentliche Aufgabe der Mitwirkung an der Meinungsbildung im Sinne von § 3 PresseG NRW. 7 Der Antrag des Klägers könne auch nicht als Antrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) werden. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW stehe jeder natürlichen Person – auch ohne Vertreter der Presse zu sein – ein Anspruch auf Zugang zu den bei den Stellen vorhandenen amtlichen Informationen zu. Anders als im Pressegesetz würden für solche Informationsdienste aber Kosten und Gebühren fällig. Ihr auf § 4 Abs. 1 PresseG NRW gestützter Antrag auf Erteilung von Auskünften könne vor diesem Hintergrund wegen der anfallen Kosten und Gebühren nicht ohne weiteres in einen Antrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW umgedeutet werden. 8 Der Kläger hat am 20. April 2004 Klage erhoben. 9 Er trägt vor, dass er seit 1978 Herausgeber und verantwortlicher Redakteur der Zeitschrift S. -Berichte und des gleichnamigen Informationsdienstes sei. Zur Zeit erscheine der Informationsdienst in regelmäßiger ungeregelter Folge. Er legte drei Exemplare der Veröffentlichung der letzten Monaten vom 11. Januar 2003, 12. Januar 2003 und 3. Januar 2004 in Form jeweils DINA4-seitiger Computerausdrucke vor. In der Vergangenheit habe er in vier- bis fünfjährigen Zeitabständen aufwendige Untersuchungen durchgeführt und die Ergebnisse entweder in der Zeitschrift oder in dem gleichnamigen Informationsdienst veröffentlicht. 10 Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2004 legte der Kläger einen weiteren Sbericht vom 30. Dezember 2004 vor und trägt weiter vor, dass die gegenwärtige Auflage einzelner Beiträge bei maximal 1900 läge. 11 Mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 gab das Gericht dem Kläger auf, mitzuteilen, über welche Vertriebswege er verfüge, um seine Publikationen der Öffentlichkeit oder einem Fachpublikum bekannt zu machen. Außerdem forderte es ihn auf, eine Liste zu übersenden, aus der die Veröffentlichungsfolge und die Inhalte der Sberichte zu entnehmen seien. Dabei sei anzugeben, wann und wo die Zeitschrift veröffentlicht worden bzw. erschienen sei, ggf. seien die Kosten anzugeben. 12 Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2004 trägt der Kläger vor, dass er die Auslieferung sämtlicher Publikationen an die Empfänger seit 1978 stets selber vorgenommen habe, teils unter Mithilfe von Familienangehörigen. Der Internetauftritt könne zur Zeit nicht aktualisiert werden, da es wichtige Gründe gebe, ihn unverändert zu halten. Die Publikationen würden ausnahmslos in L. veröffentlicht. Eine aktuelle Druckausgabe stehe zur Zeit nicht zur Verfügung. Die Druckausgabe koste Euro 275,‑‑ pro Jahr zuzüglich Versandkosten. 13 Mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 forderte das Gericht den Kläger nochmals auf, seine journalistische Tätigkeit bzw. Presseaktivität nachvollziehbar darzulegen. Außerdem forderte es den Kläger auf, anzugeben, aus welchen Gründen es nicht möglich sein solle, aktuelle oder frühere Ausgaben seiner Zeitschrift vorzulegen. 14 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 trug der Kläger dann vor, dass es eigentlich kaum Schwierigkeiten bereiten würde, eine größere Zahl Bezieher der Sberichte namentlich zu nennen oder vorhandene Versandprotokolle vorzulegen, wenn der Beklagte nicht durch sein bisheriges Verhalten bereits zweimal die Bedingungen für Nachteile des Klägers geliefert hätten und deshalb eine erleichterte Beweisführung ausgeschlossen habe. Zu § 1 Pflichtexemplargesetz führt der Kläger aus, dass der Grund für den Verzicht der Landesbibliothek sei, dass das Bundesverfassungsgericht seinerzeit die Frage der enteignungsgleichen weil kostenlosen Ablieferung von Pflichtexemplaren zu Gunsten der Verleger geklärt habe. Deshalb sei die Ablieferung der Sberichte für die Landesbibliothek entgeltlich geworden. Ein Entgelt habe die Landesbibliothek aber nicht zahlen wollen und verzichte deshalb auf die weitere Ablieferung von Pflichtexemplaren. Zu dem Punkt, dass er dem Gericht keine Archivexemplare zur Verfügung stellen könne, trägt der Kläger vor, dass er innerhalb der letzten acht Jahre mehr als vier Umzüge zu bewältigen gehabt habe, bei denen große Teile seiner Archive entweder abhanden gekommen oder vernichtet worden seien. Auch die Jahrgangsbände der Sberichte, die bisher nicht aufgefunden worden seien. 15 Mit Schriftsatz vom 9. November 2004 legte der Kläger eine Erklärung seiner Tochter, Frau B. X1. , vom 6. November 2004 vor. Darin bestätigt sie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass sie nicht nur darüber unterrichtet sei, dass ihr Vater die Publikation S. -Berichte verfasse, sondern auch vertreibe. Sie habe Einblick in einige Versandprotokolle genommen, allerdings beschränkt auf die Übermittlung der Sberichte als Telefax, die den Versand bestätigten. Beispielhaft habe sie anhand des Sendeprotokolls vom 20./21./28. August 2001 festgestellt, dass die Ausgabe der Sberichte 08‑01 an mehrere hundert Empfänger versandt worden sei. Gleiches gelte für die Ausgabe 1‑02, die am 16. Januar 2002 versandt worden sei und die Ausgabe 10‑23, die am 23. Oktober 2004 versendet worden sei. 16 Der Kläger trägt dazu vor, dass der Vertrieb u.a. mittels Übermittlung per Faxsendung an die Empfänger erfolge. 17 Mit Schreiben vom 7. März 2005 reicht der Kläger eine Zusammenstellung der im Jahre 2004 herausgegebenen Sberichte in der Gestalt jeweils von 1 bis 2 DINA4 Seiten als Computerausdruck zu den Akten. 18 In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger noch ergänzend wie folgt vor: 19 Er sie durch mehrfaches Umziehen gezwungen gewesen, seine Archive zu verkleinern. Durch einen Kellerbrand und zwei Wassereinbrüche, seien die Archive der S. -Berichte vollständige vernichtet worden. Er habe keinen einzigen Text mehr davon. Er habe nur noch die Unterlagen, die zu diesen S. -Berichten geführt hätten. Er könne sie dann rekonstruieren. 1978 bis 1984 seien die S. ‑Berichte in gebundenen Ausgaben erschienen. Diese seien allesamt vernichtet. In den Jahren 1984 bis 2005 habe er dann einzelne Beiträge verfasst, die aber nicht jahrweise gebunden worden seien. Diese einzelnen Beiträge habe er entweder per Fax oder in der neuesten Zeit per E-Mail an die Abnehmer verschickt. 20 Die Ausgaben in den Jahren 1978 bis 1984 habe er fotokopieren lassen. Die Auflagenzahl habe er nie bekannt gegeben. Die Auflagen müssten aber zunächst bei 1.200 gelegen haben dann bei 600, dann sind sie immer weiter runter gegangen. Die Firma, die die Fotokopien vorgenommen habe, habe ihren Sitz in L. -T. gehabt. Den Namen wisse er nicht mehr. Die Firma bestehe nicht mehr. Er wisse auch nicht, wie viel er damals für den Druck bezahlt habe. 21 In den Jahren 1984 bis 2005 habe er die einzelnen Beiträge per Fax und per E-Mail, sobald dies technisch möglich war, an die Abnehmer versendet habe. Es müssten immer mehrere hundert Abnehmer gewesen sein, die genaue Zahl wisse er aber nicht mehr. 22 Er habe zunächst eine Schreibmaschine, nachher einen Schreibcomputer benutzt. Er habe seine Berichte dann verfasst, einmal ausgedruckt und an die Abnehmer gefaxt. Seit ca. 10 Jahren benutze er einen herkömmlichen Computer. Er verfasse die Berichte dann am PC und faxe oder maile sie direkt vom PC an die Abnehmer. 23 Zu der Frage, ob er einen Presseausweis besitze, gebe dazu keine Auskunft gebe und lege einen solchen auch nicht vor. Dem stünden gewichtige Interessen vor, zu denen er hier keine Ausführungen machen möchte. Dies erfolge zu seinem Schutz und zum Schutz seiner Familie. 24 Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, 25 den Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger folgende Auskünfte zu erteilen: 26 welche Leistungen hat die Stadt X. aus dem städtischen Haushalt in den Jahren 2000, 2001, 2002 an politische Parteien, ihre Fraktionen, parteinahen Stiftungen, Organisationen und Stiftungen erbracht, 27 welche städtischen Beteiligungsunternehmen haben Zuwendungen an politische Parteien, parteinahe Stiftungen und Organisationen erbracht, 28 hilfsweise beantragt er, 29 den Beklagten zu verpflichten, seine privaten Eigengesellschaften gegenüber dem Kläger bekannt zu machen, 30 beantragt er nunmehr, 31 den Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger folgende Auskünfte zu erteilen: 32 welche Leistungen hat die Stadt X. aus dem städtischen Haushalt in den Jahren 2000, 2001, 2002 an politische Parteien, ihre Fraktionen, parteinahen Stiftungen, Organisationen und Stiftungen erbracht, 33 welche städtischen Beteiligungsunternehmen haben Zuwendungen an politische Parteien, parteinahe Stiftungen und Organisationen erbracht, 34 Der Beklagte beantragt, 35 die Klage abzuweisen. 36 Er ist der Auffassung, dass der Kläger kein Pressevertreter eines Presseorgans im Sinne des Pressegesetzes Nordrhein-Westfalen sei. Der Kläger habe keinen Nachweis über die regelmäßige Herausgabe der Publikation S. -Berichte erbringen können. Soweit er als Beleg seiner journalistischen Tätigkeit die Faxverteilung anführe, so sei dazu zu sagen, dass kein Printmedium bekannt sei, das per Fax verteilt würde. Druckwerte würden im Pressegesetz beschrieben als „alle mittels einer Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften“. Ein Fax könne das nicht sein. 37 Hilfsweise trägt er vor, dass sofern der Kläger Vertreter der Presse wäre, er auch keinen Anspruch auf Auskunftserteilung für einen Städte-Vergleich habe. Bei einem solchen Auskunftsersuchen übersteige der Umfang der Ermittlungen der Daten deutlich das zumutbare Maß. Da es dem Kläger um eine intensive journalistische Überprüfung der Leistungen aus dem Haushalt der Stadt X. gehe, würde eine gewissenhafte Auskunft die Überprüfung des gesamten städtischen Haushalts sowie der Bilanzen der städtischen Beteiligungsunternehmen der Jahre 2000, 2001 und 2002 erfordern, die zum Teil gar nicht vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 39 Entscheidungsgründe: 40 Die noch anhängige Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft. 41 Zwar geht die Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich davon aus, dass es sich bei einem presserechtlichen Auskunftsanspruch grundsätzlich um ein schlicht-hoheitliches Handeln und nicht etwa einen Verwaltungsakt handelt, so dass die allgemeine Leistungsklage statthaft wäre. Die behördliche Weitergabe von Informationen durch die Presse, sei es durch die Beantwortung konkreter Fragen oder durch Aushändigung von Unterlagen, geschieht nämlich in der Regel weder in Form noch auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes. 42 Vgl. nur Urteil der Kammer vom 14. Dezember 2001 – 1 K 6481/99; so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Mai 1995 – 5 A 2875/92 ‑, NJW 1995, 2741. 43 Hieraus folgt zudem, dass auch die Auskunftsverweigerung als solche regelmäßig mangels Rechtsgestaltungswillen der Behörde kein Verwaltungsakt ist, der der Aufhebung bedürfte. 44 Hier hat aber der Beklagte seinem ablehnenden Schreiben vom 29. Oktober 2003 ausnahmsweise die Qualität von Regelungen mit der potenziellen Inanspruchnahme der Bestandskraft zukommen lassen wollen und es durch den Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 ausdrücklich als Verwaltungsakt qualifiziert. Damit ist die Verpflichtungsklage einschägig. 45 Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 46 Ein etwaiger presserechtlicher Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 1 PresseG NRW. 47 Hiernach sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Nach § 3 PresseG NRW erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. 48 Zu den Vertretern der Presse im Sinne des § 4 Abs. 1 PresseG gehören der Verleger eines Druckwerks, dessen Herausgeber und Redakteure, aber auch hauptberufliche freie Journalisten. 49 Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, § 4 Rdn. 42 f.; Soehring, Das Recht der journalistischen Praxis, 1990, Rdn. 4.12; Wente, Persönlichkeitsschutz und Informationsrecht der Öffentlichkeit im Strafverfahren, in: Strafverteidiger 1988, 216 (217). 50 Hiernach ist der Kläger kein Anspruchsberechtigter nach § 4 Abs. 1 PresseG. 51 Bei den S. -Berichten handelt es sich schon nicht um Druckwerke i.S.d. § 7 Abs. 1 PresseG NRW. Druckwerke in diesem Sinne sind u.a. alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften. 52 An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Die S. -Berichte sind eindeutig nicht mittels der Buchdruckerpresse hergestellt. Auch sind sie nicht mittels eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellt. Vervielfältigungsverfahren sind Herstellungsverfahren technischer Art, die dazu geeignet sind, eine große Anzahl von vervielfältigten Verkörperungen des gleichen Stücks auf mechanische, chemische oder physikalische Weise anzufertigen. Von einer solchen Vervielfältigungseignung ist nicht auszugehen. Wenn er Kläger vorträgt, von 1978 bis 1984 seine S. -Berichte von einer Druckerei in L. gedruckt zu haben, so ist dies ‑ unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Aussage – für das vorliegende Verfahren irrelevant, da es nichts darüber aussagt, ob der Kläger zum Schluss der mündlichen Verhandlung als maßgeblichen Zeitpunkt für die Entscheidung über die Verpflichtungsklage Druckwerke produziert. 53 Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt geht das Gericht davon aus, dass die S. -Berichte keine Druckwerke im Sinne des PresseG NRW sind. Der Kläger selber hat vorgetragen, dass er die S. -Berichte am Computer verfasst und sie direkt aus dem Computer – ohne Ausdruck – an die Abnehmer faxt oder mailt. Dies ist aber evident keine Herstellung durch ein als zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens im Sinne des PresseG NRW. 54 Auch stellt der Bericht „Selbsttäuschung“ auf der Internetseite des Klägers kein Druckwerk i.S.d. § 7 Abs. 1 PresseG NRW dar. Ein wichtiges Element des Druckwerkbegriffs, der sich aus dem Inhalt des § 7 Abs. 1 PresseG NRW ergibt, ist die stoffliche Verkörperung des geistigen Sinngehalts. 55 Vgl. Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl. 2000, 12. Kap. Rdn. 6. 56 Bei einer Veröffentlichung im Internet fehlt es an dieser stofflichen Verkörperung. 57 Vgl. Löffler/Ricker, a.a.O., 4. Aufl. 2000, 12. Kap. Rdn. 6. 58 Die Beklagte hat auch zutreffend von einer Umdeutung des Antrags des Klägers in einen Antrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) abgesehen. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW steht jeder natürlichen Person – auch ohne Vertreter der Presse zu sein – ein Anspruch auf Zugang zu den bei den Stellen vorhandenen amtlichen Informationen gegen Kosten oder Gebühren zu. Wegen der anfallen Kosten und Gebühren durfte die Beklagte den Antrag nicht ohne weiteres in einen Antrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW umdeuten. 59 Das Verfahren bezüglich des Hilfsantrages war gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, da der Kläger diesen Antrag zurückgenommen hat. 60 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 61 Beschluss 62 Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. auf 8.000 Euro festgesetzt. Da der Kläger zwei von einander unabhängige Auskünfte begehrt, wurde für jeden Auskunftsanspruch der Auffangstreitwert von 4.000 Euro zugrunde gelegt.