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Urteil

1 K 2679/04

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW steht nur Vertretern der Presse zu; die Klägerin muss sich als solcher ausweisen. • Druckwerke i.S.v. § 7 Abs. 1 PresseG NRW erfordern stoffliche Verkörperung oder eine zur Massenherstellung geeignete Vervielfältigung; E‑Mail- oder Faxverteilung und Internetveröffentlichungen erfüllen dies regelmäßig nicht. • Ein Ablehnungsbescheid kann zur Klageerhebung als Verwaltungsakt qualifiziert werden, wenn die Behörde ihn entsprechend ausgestaltet; dann ist die Verpflichtungsklage statthaft. • Ein Antrag nach dem Pressegesetz darf nicht ohne Weiteres in einen Antrag nach dem IFG NRW umgedeutet werden, wegen unterschiedlicher Kostenregelungen. • Wegen Rücknahme eines Hilfsantrags ist dieses Verfahrensverfahrensteil einzustellen.
Entscheidungsgründe
Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch bei nicht als Druckwerk verbreiteten Veröffentlichungen • Ein Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW steht nur Vertretern der Presse zu; die Klägerin muss sich als solcher ausweisen. • Druckwerke i.S.v. § 7 Abs. 1 PresseG NRW erfordern stoffliche Verkörperung oder eine zur Massenherstellung geeignete Vervielfältigung; E‑Mail- oder Faxverteilung und Internetveröffentlichungen erfüllen dies regelmäßig nicht. • Ein Ablehnungsbescheid kann zur Klageerhebung als Verwaltungsakt qualifiziert werden, wenn die Behörde ihn entsprechend ausgestaltet; dann ist die Verpflichtungsklage statthaft. • Ein Antrag nach dem Pressegesetz darf nicht ohne Weiteres in einen Antrag nach dem IFG NRW umgedeutet werden, wegen unterschiedlicher Kostenregelungen. • Wegen Rücknahme eines Hilfsantrags ist dieses Verfahrensverfahrensteil einzustellen. Der Kläger ersuchte die Stadt X per Telefax um Auskunft über städtische Zuwendungen an Parteien und Beteiligungsunternehmen für die Jahre 2000–2002. Die Behörde verweigerte die Auskunft mit der Begründung, der Kläger sei kein Vertreter der Presse im Sinne des PresseG NRW und seine Publikation S.-Berichte sei nicht nachweisbar. Der Kläger behauptete, seit 1978 Herausgeber und verantwortlicher Redakteur der S.-Berichte zu sein, legte teilweise Ausdrucke und Versandprotokolle vor und schilderte Verteilungswege per Fax/Email sowie frühere Druckausgaben. Das Gericht forderte Nachweise zur Publikationshäufigkeit und Verbreitung; der Kläger legte weitere Unterlagen vor, verweigerte jedoch die Offenlegung eines Presseausweises. Der Kläger klagte auf Aufhebung des Bescheids und Erteilung der Auskunft; hilfsweise stellte er weitere Anträge, von denen er Teile zurücknahm. • Zulässigkeit: Die Behörde hatte ihren ablehnenden Bescheid als Verwaltungsakt qualifiziert; daher war die Verpflichtungsklage zulässig. • Anwendungsbereich PresseG NRW: Nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW besteht ein Auskunftsanspruch nur für Vertreter der Presse; Voraussetzung ist, dass es sich um ein Druckwerk i.S.d. § 7 Abs. 1 PresseG NRW handelt oder die Tätigkeit typischerweise an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt (§ 3 PresseG NRW). • Begriff des Druckwerks: Druckwerke setzen eine stoffliche Verkörperung oder ein zur Massenherstellung geeignetes Vervielfältigungsverfahren voraus. Reine Fax-/E‑Mail‑Verteilung sowie Internetpublikationen erfüllen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht. • Tatbestandliche Feststellung: Zum maßgeblichen Zeitpunkt waren die S.-Berichte nicht mittels zur Massenherstellung geeigneter Verfahren vervielfältigt und lagen nicht stofflich verkörpert vor; der Vortrag des Klägers zu früheren Druckausgaben war entscheidungserheblich nicht belegt. • Folgerung: Mangels Druckwerkcharakter und mangels anderweitigem Nachweis einer pressezugewiesenen öffentlichen Aufgabe war der Kläger kein anspruchsberechtigter Vertreter der Presse nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW. • Umdeutung in IFG-Antrag: Die Behörde durfte den Antrag nicht ohne Weiteres in einen Antrag nach dem IFG NRW umdeuten, da dort Kosten und Gebühren anfallen, die anders zu behandeln sind. • Verfahrensfolge: Die Klage war insoweit unbegründet; den zurückgenommenen Hilfsantrag stellte das Gericht gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Klage wird, soweit Hilfsanträge zurückgenommen wurden, eingestellt; im Übrigen wird sie abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW, weil seine S.-Berichte zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine Druckwerke im Sinne des Gesetzes waren und er sich nicht als Vertreter der Presse nachweisen konnte. Eine Umdeutung des Antrags in ein IFG-Verfahren war nicht geboten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.