Leitsatz: Erfolgreiche Nachbarklage gegen ein Mülltonnengebäude einer Gaststätte an der Nachbargrenze Der dem Beigeladenen erteilte Belassungsbescheid des Beklagten vom 18. August 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 24. August 2004 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks W. -S. -Straße 9 in E1. -Mitte. Das Grundstück ist mit einem dreigeschossigen Gebäude in geschlossener Bauweise bebaut. In den beiden unteren Geschossen betreiben sie ihre Anwaltskanzlei, im zweiten Obergeschoss befindet sich eine vermietete Wohnung. Die W. -S. -Straße ist beidseitig drei- bis sechsgeschossig bebaut mit Ausnahme des nördlich an das Grundstück der Kläger angrenzenden Grundstücks, welches im Eigentum des Beigeladenen steht. Dieses Grundstück mit der Anschrift E2. Straße 21 reicht von der E2. Straße bis zur W. -S. -Straße. Im Gebäude E2. Straße 21, welches etwa die Hälfte der Grundstücksfläche einnimmt, befindet sich in Räumlichkeiten, in denen früher eine Filiale der M. untergebracht war, seit einigen Jahren eine größere Hausbrauerei „T. “ mit angeschlossener Gaststätte mit nach Angaben der Kläger etwa 400 Sitzplätzen einschließlich einer rückwärtigen Außenterrasse. Der rückwärtige Bereich des Grundstücks, der von der W. -S. -Straße aus erreicht wird, ist als Parkplatz genutzt, der überwiegend an die W1. vermietet ist; diese betreibt in einem Gebäude an der E2. Straße eine Bankfiliale. Zur W. -S. -Straße ist der Parkplatz durch eine etwa 2,5 bis 3 m hohe Mauer abgegrenzt. Unmittelbar neben dem Grundstück der Kläger befindet sich die etwa 8 bis 9 m breite Einfahrt zum Parkplatz. Die Giebelwand des Hauses der Kläger ist verputzt; im ersten Obergeschoss befindet sich im hinteren Bereich in der Grenzwand ein Fenster, welches bauaufsichtlich nicht genehmigt ist. Im Bereich der Einfahrt wurde nach Angaben der Kläger im Jahre 2001 unmittelbar anschließend an die Giebelwand des Hauses der Kläger ein Gebäude aus Holzwänden auf einer Metallkonstruktion errichtet, welches 7,07 m lang, 4,97 m breit (längs der W. -S. -Straße) und 2,15 m hoch ist; es springt knapp 1 m von der Front des Hauses der Kläger zurück. In diesem Gebäude sind Abfallbehälter der Gaststätte T. untergestellt. Es handelt sich um sechs Müllbehälter zu je 1.100 l; zwei weitere Behälter dieses Volumens stehen in Reserve. Weiter sind vorhanden sieben grüne Tonnen zu je 240 l für Speiseabfälle; drei weitere Tonnen dieses Volumens liegen in Reserve. Ferner stehen in dem Gebäude eine graue 120 l Tonne, zwei blaue Fässer sowie zwei Glassammelbehälter zum Glastrennen, einmal für Weißglas und einmal für Grün- und Braunglas. Mit Schreiben vom 10. März 2003 teilten die Kläger dem Beklagten mit, sie seien seit kurzem Eigentümer des Hauses W. -S. -Straße 9, und baten um Mitteilung, ob für das beschriebene Gebäude eine Baugenehmigung existiere. Der Beklagte stellte fest, dass das Gebäude nicht genehmigt sei, und hörte den Beigeladenen unter dem 23. Mai 2003 zum beabsichtigten Erlass einer Beseitigungsverfügung an. Der Beigeladene beantragte daraufhin unter dem 18. Juni 2003 die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung der Müllplatzabtrennung. Der Beklagte hielt das Vorhaben nach Prüfung für planungsrechtlich in dem vorhandenen faktischen Kerngebiet zulässig, insbesondere die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien gewahrt, das Vorhaben sei auch nicht rücksichtslos; es sei bauordnungsrechtlich wegen der vorhandenen geschlossenen Bauweise und auch in brandschutzrechtlicher Hinsicht zulässig, nachdem die Brandschutzabteilung keine Auflagen gemacht habe. Der Bauantrag wurde nicht beschieden. Mit Bescheid vom 18. August 2003 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine sog. „Belassung“ des Inhalts, das ausgeführte Bauvorhaben könne belassen werden. Diese wurde den Klägern unter dem 15. September 2003 bekanntgegeben. Die Kläger erhoben unter dem 19. September 2003 Widerspruch und führten aus, sie seien nicht angehört worden; durch den gesammelten Müll komme es im Sommer zu erheblichem Gestank bis in ihre Büroräume und zu einer Rattenplage. Der Container sei zudem an ihre Hauswand unter Beschädigung der Wand angebaut worden. Der Container sei bauordnungsrechtlich unzulässig, da er gegen Brandschutzvorschriften verstoße; er habe keine eigene Gebäudeabschlusswand, eine Mitbenutzung ihrer Gebäudeabschlusswand sei nicht öffentlich-rechtlich durch Baulast gesichert. Die Vorschriften über Abfallsammelräume aus § 46 Abs. 5 BauO NRW seien wegen der identischen Brandschutz-, Geruchsbelästigungs- und Hygieneproblematik entsprechend heranzuziehen und in ihren Anforderungen nicht erfüllt. Es fehle ein Geruchsverschluss, es bestehe erhebliche Brandgefahr. Der Container verstoße auch gegen § 16 Abs. 1 BauO NRW. Er führe zu Feuchtigkeitsschäden an ihrer Hauswand. Der Schutzzweck der aufgehobenen Vorschrift des § 47 BauO a.F. bestehe weiterhin. Das Vorhaben sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig; es verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 15 BauNVO; wegen des im Sommer von dem Gebäude ausgehenden Gestanks seien sie gezwungen, die Fenster ihrer Büroräume geschlossen zu halten, während gerade im Sommer Frischluftzufuhr erforderlich sei. Das Vorhaben hätte an anderer Stelle auf dem großen Hof errichtet werden können; es reiche schon eine Versetzung hinter die Straßenmauer auf der anderen Seite der Einfahrt. Das Vorhaben beeinträchtige schließlich das Ortsbild, was bei einer Versetzung verhindert werde. Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24. August 2004 zurück und führte aus, brandschutzrechtliche Bedenken bestünden nicht; das durch den Unterstand verursachte Brandpotential sei nicht höher zu bewerten als bei einer Nutzung der Fläche als Stellplatz für drei PKW. Das Vorhaben sei nicht rücksichtslos, da es in Rechte der Kläger nicht schwer und unerträglich eingreife. Zur Begründung der am 24. September 2004 erhobenen Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihre Widerspruchsbegründung und verweisen darauf, dass brandschutzrechtliche Bedenken bestünden bei einem hölzernen Gebäude, in welchem Abfälle mit hohem Fett- und Papieranteil sowie Aschenbecherabfälle ohne jegliche brandschutztechnische Abschottung zum Nachbargebäude gelagert würden. Die Kläger beantragen, den dem Beigeladenen erteilten Belassungsbescheid des Beklagten vom 18. August 2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 24. August 2004 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und führt zur Begründung insbesondere aus, § 16 BauO NRW sei nicht einschlägig. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen, und legt seine Auffassung dar, dass das Vorhaben Brandschutzvorschriften nicht verletze. Im übrigen habe er am 16. Februar 2005 eine Innentrennwand erstellt ‑ bei dieser handelt es sich unstreitig um eine Holzwand in gleicher Ausführung wie die bisherigen drei Wände. Der Unterstand sei durch Siebeinsätze belüftet; zu einem Schädlingsbefall durch Ratten komme es nicht, da der Unterstand diesen keine Zugangsmöglichkeit gebe. Zu unzumutbaren Gerüchen komme es nicht, da das Haus der Kläger in der Giebelwand keine Fenster habe. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2005 macht der Beigeladene ergänzend geltend, einer der 1.100 l-Behälter werde als Restmüllbehälter genutzt und ausweislich des vorgelegten Abfallentsorgungsgebührenbescheides vom 15. Januar 2005 zweimal wöchentlich geleert; die restlichen 1.100 l-Behälter würden ohne Geruchsauswirkungen nur mit Plastikabfällen und Pappen gefüllt und 14tägig geleert. Die Essensreste in den sieben grünen Tonnen sowie die Fässer, in denen nicht mehr verwendbares Fritieröl gesammelt würde, seien bisher einmal wöchentlich von einem Letztverwerter, einem Bauern, abgeholt worden; ab 1. Juli 2005 würden sie zweimal wöchentlich dienstags und freitags geleert werden. Er legt ferner eine Bescheinigung des Schädlingsbekämpfungsunternehmens L. & T1. GmbH vom 16. Juni 2005 vor, wonach Rattenbefall bei einer Besichtigung an diesem Tag nicht vorgefunden worden sei, und trägt ergänzend vor, der Kammerjäger habe seit ca. 7 Monaten bei der einmal monatlich durchgeführten Kontrolle kein Auftreten von Ratten mehr feststellen können. Die Beseitigung sei schließlich finanziell unzumutbar; die Errichtung habe seinerzeit 10.450,77 Euro gekostet, es seien keine Teile wiederverwendbar. Gemäß Beschluss vom 2. März 2005 hat die Kammer eine Ortsbesichtigung durch den Vorsitzenden vornehmen lassen; wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 11. April 2005 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der nachgereichte Schriftsatz des Beigeladenen vom 17. Juni 2005 gab der Kammer keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, da er keinen rechtserheblichen neuen Vortrag enthält. Die zulässige Klage ist begründet. Der dem Beigeladenen erteilte Belassungsbescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Das streitige Vorhaben des Beigeladenen ist planungsrechtlich an seiner derzeitigen Aufstellungsstelle unzulässig. Die Zulässigkeit des Vorhabens ist, wie zwischen den Beteiligten nicht streitig, nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO zu beurteilen. Das Gebiet stellt ein faktisches Kerngebiet dar. In diesem sind u.a. Schank- und Speisewirtschaften zulässig, § 7Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Dies bedeutet zunächst, dass auch hierzu benötigte Mülltonnen auf dem Baugrundstück zulässig sind. Allerdings verstößt das Müllbehälter-Sammelgebäude gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift sind u.a. bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst unzumutbar sind. In dieser Vorschrift ist das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme angesiedelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aufgrund dieses Gebotes umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Wirkung des streitigen Bauvorhabens billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Letzteres ist hier der Fall; die Kläger sind Angrenzer des streitigen Vorhabens und werden von seinen Auswirkungen unmittelbar berührt; weitere betroffene Nachbarn gibt es nicht. Das streitige Vorhaben ist für die Kläger im dargelegten Sinne nicht zumutbar. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass nach der nachgereichten Bescheinigung des Kammerjägers bei der letzten Besichtigung kein Rattenbefall festgestellt worden ist und dass dies nach dem Schriftsatz vom 17. Juni 2005 schon seit 7 Monaten so sein soll; angemerkt sei lediglich, dass der Beigeladene hiermit der Sache nach den Vortrag der Kläger aus der Widerspruchsbegründung über jedenfalls früher gegebenen Rattenbefall bestätigt hat. Entscheidend ist, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, die Geruchsbeeinträchtigung, die im wesentlichen aus den 7 Tonnen zu je 240 l mit Speiseabfällen, d.h. einem Volumen von 1.680 l herrührt. Die Behälter befinden sich in dem streitigen hölzernen Gebäude, welches sich insbesondere im Sommer aufgrund von Sonneneinstrahlung aufheizt; schon bei dem im April durchgeführten Ortstermin war es in dem Gebäude wärmer als auf der Straße und dem Parkplatz. Dies fördert die Verwesung der Speiseabfälle und damit einhergehend die Geruchsbildung; welche Gerüche schon von einer normalen Hausmülltonne, die in einem Mülltonnenschrank vor dem Haus steht und wöchentlich geleert wird, ausgehen, ist allen Mitgliedern der erkennenden Kammer aus eigener Erfahrung geläufig. Diese Gerüche sind hier vervielfacht durch die Zahl der Tonnen; im übrigen werden in diesen Tonnen nur Speiseabfälle gesammelt, während über die privaten Mülltonnen auch andere Abfälle entsorgt werden. Die Fenster der Anwaltskanzlei der Kläger befinden sich in unmittelbarer Nähe des Behältergebäudes und können hiernach jedenfalls in den Sommermonaten kaum offengehalten werden, wie die Kläger plausibel dargelegt haben. Gerade in dieser Zeit besteht aber ein erhebliches und schutzwürdiges Bedürfnis an einer Durchlüftung der Büroräume, wie der Kammer ebenfalls aus der Erfahrung der eigenen Büroräume geläufig ist. Dass die Abholung nach dem Schriftsatz vom 17. Juni 2005 ab Juli 2005 zweimal wöchentlich erfolgen soll, führt zu keiner Änderung der Bewertung als unzumutbar; immerhin werden dann die Speiseabfälle der Hauptbenutzungstage – Freitag und Samstag ‑ vier bzw. drei Tage lang gelagert und bewirken mithin eine annähernd gleich intensive Geruchsbelästigung für die Kläger. Demgegenüber ist es für den Beigeladenen nicht unabweisbar, den Mülltonnensammelplatz ausschließlich am jetzigen Aufstellort zu errichten. Dies hat zwar gewisse praktische Vorteile insofern, als der Weg für die Mitarbeiter der Müllabfuhr beim Herausholen der Tonnen der kürzestmögliche ist. Der von den Klägern vorgeschlagene und im Ortstermin erörterte Standort an der anderen Seite der Einfahrt zum Parkplatz hinter der Mauer verlängert diesen Weg allerdings nur unwesentlich. Im übrigen ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Müllfahrzeug in einer schmalen, beidseitig beparkten Straße wie der W. -S. -Straße bei seinem Einsatz jeweils einige Minuten lang einen kleinen Verkehrsstau auslöst; dies ist mit dem Einsatz von Müllfahrzeugen notwendigerweise verbunden und allgemein bekannt und wird von allen Verkehrsteilnehmern hingenommen. Dass hier derzeit vermietete Stellplätze vorhanden sind, steht einer Verlagerung des Standortes auf dem Grundstück nicht entgegen; Mietverträge können gekündigt und sodann für einen anderen Stellplatz neu abgeschlossen werden, und der derzeitige Standort könnte ebenfalls für drei Stellplätze genutzt werden. Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass der Nachbar nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte keinen Anspruch darauf hat, dass der Bauherr sein Vorhaben so verwirklicht, wie es für den Nachbarschutz optimal ist. Insofern kann der Standort für die Müllbehälter auch an einen anderen Platz des Grundstücks verlagert werden, was allenfalls zu einer gewissen Verlängerung des Einsatzes der Müllabfuhr führen würde. Jedenfalls der derzeit gewählte Standort ist der für die Kläger nachteiligste und nach Bewertung der Kammer für die Kläger unzumutbar. Dem kann der Beigeladene schließlich nicht entgegenhalten, dass die Verlagerung des Gebäudes zu dessen Zerstörung führen würde mit der Folge des Verlustes der Herstellungskosten von 10.450,77 Euro. Dies ist für die Bewertung der nachbarlichen Interessen rechtlich irrelevant, ebenso wie es nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW nicht in einer Ermessensentscheidung über den Erlass einer Ordnungsverfügung einzustellen wäre; die wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn am Erhalt eines Gebäudes sind nicht in die Ermessensentscheidung einzustellen, vielmehr handelt der Bauherr, der rechtswidrig ein Nachbarrechte verletzendes Gebäude errichtet, auf eigenes wirtschaftliches Risiko, vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 13 . Oktober 1999 – 7 A 998/99 -, für die Beseitigung eines Wohnhauses im Wert von über 700.000,-- DM. Wegen der planungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit des Vorhabens kann dahinstehen, ob die von den Klägern weiterhin als verletzt gerügten bauordnungsrechtlichen Vorschriften verletzt sind. Es sei nur darauf hingewiesen, dass die früher geltende Vorschrift des § 47 BauO a.F. – wonach ortsfeste Abfallbehälter von Öffnungen in Aufenthaltsräumen mindestens 5 m und von den Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sein sollten – zwar durch Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 9. November 1999, GV NRW S. 622, aufgehoben worden ist; dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber nunmehr Abfallbehälter unmittelbar an der Grenze und unter den Fenstern des Nachbarn als zumutbar bewertet. Die Gesetzesbegründung – LT-Drucksache 12/3738 ‑ führt insoweit vielmehr aus: „Die Vorschrift kann im Wege einer Deregulierung entfallen. Standorte für Abfallbehälter werden ohnehin im Sinne einer sozialverträglichen Nutzung gewählt. Die Überwachung durch die Bauaufsichtsbehörden ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht erforderlich.“ Der hier zu beurteilende Sachverhalt zeigt, dass diese Annahme des Gesetzgebers nicht immer zutrifft. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.