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Urteil

20 K 1903/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0520.20K1903.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 17. Dezember 1981 geborene Kläger, der die Schule mit Erreichen der Mittleren Reife verlassen, jedoch keine Berufsausbildung absolviert hat, leidet seit dem Jahre 2000 an einer vermutlich drogeninduzierten psychotischen Symptomatik, die von den behandelnden Ärzten überwiegend als paranoide Schizophrenie bei multiplem Drogenmissbrauch bzw. paranoid-halluzinatorische Psychose beurteilt wird. Aufgrund seines Leidens befand sich der Kläger mehrfach in stationärer Behandlung verschiedener Fachkliniken. Seit Mai 2002 wird er ambulant in der psychiatrischen Ambulanz des B Krankenhauses in L behandelt. 3 Am 3. Februar 2003 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (GSiG). 4 Auf Ersuchen des Beklagten prüfte die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA Rheinprovinz), ob die Voraussetzungen für die Leistungsberechtigung des Klägers nach § 1 Abs. 2 GSiG vorliegen und stellte mit Schreiben vom 28. August 2003 gegenüber dem Beklagten fest, dass der Kläger die in § 1 Nr. 2 GSiG genannten Voraussetzungen nicht erfülle, weil es nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. 5 Daraufhin lehnte der Beklage mit Bescheid vom 24. November 2003 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen mit der Begründung ab, nach Mitteilung der LVA Rheinprovinz sei es nicht unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Somit gehöre der Kläger nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis. 6 Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 22. Dezember 2003 machte der Kläger geltend, die Mitteilung der LVA Rheinprovinz beruhe auf einer jetzt Jahre zurückliegenden Feststellung zu Beginn seiner Erkrankung. Damals habe für ihn noch Hoffnung bestanden, die Krankheit zu überwinden. Der Verlauf seiner Erkrankung sei jedoch leider ungünstig fortgeschritten. Er sei seit über zwei Jahren auf die medikamentöse Einnahme einer neuroleptischen Höchstdosierung angewiesen. Der Versuch einer geringeren Dosierung habe nach kurzer Zeit aufgegeben werden müssen. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, soweit der Kläger die Mitteilung der LVA Rheinprovinz kritisiere und nicht akzeptieren wolle, sei darauf hinzuweisen, dass er - der Beklagte - an die Feststellungen der LVA Rheinprovinz gebunden sei und insoweit dem Widerspruch nicht abzuhelfen vermöge. Die Bindungswirkung ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach der Rentenversicherungsträger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 GSiG prüfe. 8 Der Kläger hat am 16. März 2004 Klage erhoben. 9 Er trägt unter Vorlage eines im Auftrag des Versorgungsamtes E erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C vor: Er sei auf unabsehbare Zeit voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. In dem von ihm nunmehr beigebrachten Gutachten komme der Gutachter zu einer ungünstigen Prognose. Dies bedeute eine lebenslang fortschreitende Erkrankung mit ungünstigem Ausgang und es sei unwahrscheinlich, dass jemals eine Besserung eintreten werde. Der ablehnenden Entscheidung des Beklagten liege eine Mitteilung der LVA Rheinprovinz vom 28. August 2003 zugrunde, welche nicht mehr aktuell sei, sondern sich auf den Beginn seiner Erkrankung beziehe, als der negative Verlauf noch nicht absehbar gewesen sei. Mehrere Versuche mit jeweils verschiedenen Medikamenten hätten den ungünstigen Verlauf nicht verhindern können. 10 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 11 den Beklagen unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2004 zu verpflichten, ihm antragsgemäß ab dem 1. Februar 2003 Leistungen nach dem GSiG zu gewähren. 12 Der Beklage beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der LVA Rheinprovinz ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Verpflichtungsklage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 18 Unzulässig ist die Klage, soweit der Kläger mit ihr Ansprüche auf Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 verfolgt. Denn gemäß § 6 GSiG wird die (Grundsicherungs-) Leistung in der Regel vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres bzw. bei Erstbewilligung ab dem Ersten des Monats der Antragstellung gewährt. Die Gewährung von Leistungen über das Ende des gesetzlich vorgeschriebenen Bewilligungszeitraums setzt die Stellung eines neuen Antrags und die Durchführung eines neuen Verwaltungsverfahrens voraus. Die angefochtenen Bescheide betreffen aber nur den Antrag vom 3. Februar 2003 und den sich hieraus ergebenden, gesetzlich bestimmten Leistungszeitraum. 19 Hingegen ist die Klage zulässig, soweit sie Ansprüche auf Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 3. Februar 2003 bis zum 30. Juni 2004 betrifft, weil insoweit das erforderliche Vorverfahren durchgeführt ist. Insbesondere ist auch das notwendige Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Verpflichtungsklage gegeben. Der Kläger kann sein Ziel nicht einfacher oder schneller, z. B. durch einen auf Abänderung der Entscheidung der LVA Rheinprovinz vom 23. August 2003 gerichteten Rechtsbehelf, erreichen. Zwar ist der Träger der Grundsicherung grundsätzlich an die Feststellungen des Rentenversicherungsträgers gebunden, soweit dieser gemäß § 5 Abs. 2 GSiG auf sein Ersuchen hin geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 GSiG vorliegen. Gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers steht dem Betroffenen jedoch kein Rechtsbehelf zu, denn es handelt es sich hierbei nur um einen - dem Betroffenen selbst nicht bekannt zu gebenden - unselbständigen Verfahrensschritt in dem Verwaltungsverfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Grundsicherung. Diese Entscheidung entfaltet keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Antragsteller und ist folglich kein Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X, der mit förmlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden könnte. 20 Vgl. Mergler/Zink, Kommentar zum Grundsicherungsgesetz, (Stand: 34. Lfg., April 2003), § 5 Rdnr. 8; LPK-GSiG, 1. Aufl. 2003, § 5 Rdnr. 29. 21 Die hiernach zu Recht gegen den Beklagten gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 AGVwGO gerichtete, zulässige Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung durch den Beklagten. Die Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. 22 Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 1 Nr. 2 GSiG auf Antrag Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, wenn sie (1.) das 18. Lebensjahr vollendet haben, (2.) unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind und wenn es (3.) unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Die Formulierung „im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI" bedeutet allerdings nicht, dass der Antragsberechtigte sämtliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erfüllen muss, namentlich die entsprechenden Beitragszeiten zurückgelegt haben müsste. Vielmehr müssen allein die materiell-rechtlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Rente wegen dauernder voller Erwerbsminderung erfüllt sein. Voll erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. 23 Die ersten beiden genannten Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Nr. 2 GSiG sind - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - erfüllt. Der Kläger hat das 18. Lebensjahr vollendet und sowohl die behandelnden Ärzte als auch die LVA Rheinprovinz als zur Prüfung ersuchter Rentenversicherungsträger sind sich darin einig, dass der Kläger unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist, weil er wegen seiner Krankheit auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, in dem genannten Umfang erwerbstätig zu sein. 24 Streit besteht allerdings darüber, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nicht immer schon dann erfüllt, wenn ein Wiedererlangen der Erwerbsfähigkeit des Betroffenen nicht absehbar ist, denn bei solchem Verständnis wäre dieses weitere Tatbestandsmerkmal in § 1 Nr. 2 GSiG überflüssig. Vielmehr lehnt sich die Formulierung des § 1 Nr. 2 GSiG an den Gesetzeswortlaut des § 102 Abs. 2 S. 4 SGB VI in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 an. Nach dieser Vorschrift werden Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer von neun Jahren auszugehen. Die Behebung der vollen Erwerbsminderung ist nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung dann unwahrscheinlich, wenn aus ärztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Verlaufs nach medizinischen Erkenntnissen auch unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer Möglichkeiten eine Besserung auszuschließen ist, durch die sich eine relevante Steigerung der qualitativen und/oder quantitativen Leistungsfähigkeit ergeben würde. 25 vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2004 - 6 L 6 RJ 311/03 -; LPK-GSiG, 1. Aufl. 2003, § 1 Rdnr. 21 unter Berufung auf die Begutachtungsrichtlinien der Rentenversicherungsträger. 26 Im Falle des Klägers liegt keine ärztliche Stellungnahme vor, die eine derartige Annahme, eine Behebung der Erwerbsunfähigkeit sei unwahrscheinlich, stützen könnte. Das neurologisch-psychiatrische Gutachten der Klinik L vom 4. Dezember 2000 lässt diese Frage ausdrücklich offen. Dort heißt es, dass aufgrund des bisherigen Beobachtungszeitraums bisher nicht beurteilt werden könne, ob sich die Erkrankung durch eine konsequente Medikation sowie strikte Drogenkarenz günstig beeinflussen lassen. Bezüglich der prognostischen Aussage sei der weitere Verlauf abzuwarten. Dem Gutachten der Rheinischen Klinik E vom 17. Juli 2001 lässt sich entnehmen, dass aufgrund der positiven Entwicklung des Patienten dessen weitere Betreuung in einer Übergangswohneinrichtung indiziert und mit guten Aussichten auf Erfolg durchführbar sei. Diese günstige Prognose für den Krankheitsverlauf hat zwar in dieser Form bislang keine Bestätigung gefunden, vielmehr führt Dr. C in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten nunmehr aus, die Prognose sei ungünstig. Mit einer Besserung sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Jedoch lässt sich auch unter Berücksichtigung dieser ärztlichen Beurteilung nach dem heutigen Stand eine Besserung der Leistungsfähigkeit und mithin die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht ausschließen. Die Feststellung, dass mit einer Besserung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei, kann nämlich von Wortlaut und Zielrichtung des Gutachtens her (das Gutachten wurde zur Klärung der Frage eingeholt, welche Krankheitszustände vorliegen und ob daraus eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes folgt), nur zum Beleg dafür herangezogen werden, dass eine volle Erwerbsunfähigkeit vorliegt; nicht hingegen zum Beleg dafür, dass die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich ist. Dies folgt schon aus der weiteren im Gutachten getroffenen Feststellung, nach der nicht damit zu rechnen sei, dass der Kläger innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erwerbsfähig werde und aus der Empfehlung des Gutachters, eine amtliche Nachuntersuchung erst wieder nach Ablauf dieses Zeitraums vorzunehmen. Aus der Empfehlung einer Nachuntersuchung wird deutlich, dass der Eintritt einer Erwerbsfähigkeit zwar nicht innerhalb der nächsten fünf Jahre erwartet wird, andererseits aber - jedenfalls langfristig - nicht unwahrscheinlich erscheint. 27 Lässt sich mithin nicht einmal dem vom Kläger vorgelegten Gutachten entnehmen, dass eine Behebung der Erwerbsfähigkeit (dauerhaft) unwahrscheinlich ist, so gibt es keinen Grund, der Behauptung des Klägers, eine Behebung sei unwahrscheinlich, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen. Im Ergebnis kann der Feststellung des Beklagten, eine Besserung der Leistungsfähigkeit sei nicht unwahrscheinlich, gefolgt werden, mag auch die Annahme der LVA Rheinprovinz, eine Leistungssteigerung könne durch die angeführten Behandlungsmaßnahmen - psychopharmakologische und psychotherapeutische Betreuung, Eingliederung in ein heilpädagogisches Zentrum - bis zum 31. Juli 2006 erreicht werden, in Bezug auf den in Aussicht genommenen Zeitrahmen nicht haltbar sein. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO analog. 29 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 30