Urteil
26 K 7689/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:0518.26K7689.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Lehrer im Dienst des beklagten Landes. Er ist Vater der Kinder U1 und U2. Die am 5. März 1982 geborene U2 befindet sich seit ihrer Kindheit in zahnärztlicher, zeitweise auch kieferorthopädischer Behandlung und lebt zurzeit noch als Studentin im Haushalt des Klägers. Unter dem 11. April 2003 reichte der Kläger einen durch die Kieferorthopädien Q am 26. Februar 2003 erstellten Behandlungsplan (Heil- und Kostenplan, voraussichtlicher Aufwand: 4.019,05 EUR) für U2 mit der Bitte um Feststellung der Beihilfefähigkeit ein. Das Schulamt für die Stadt L stellte mit Schreiben vom 4. April 2003 fest, die Behandlung sei nach Prüfung durch das Gesundheitsamt N nicht beihilfefähig. Kieferorthopädische Behandlungen seien nach § 4 BVO nur beihilfefähig, wenn die zu behandelnde Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Eine von dieser Altersgrenze befreiende Ausnahmesituation (wie z.B. eine schwere Kieferanomalie) liege nicht vor. Der Kläger erhob Widerspruch und trug vor, die geplante Behandlung sei die Fortsetzung einer bei U2 bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen Behandlung. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2003 als unbegründet zurück. Am 15. November 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen. Er beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Schulamtes für die Stadt L vom 4. April 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24. Oktober 2003 zu verpflichten, die beabsichtigte kieferorthopädische Behandlung für seine Tochter U2 gemäß dem durch Q am 26. Februar 2003 erstellten Behandlungsplan dem Grunde nach als beihilfefähig anzuerkennen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung einer Stellungnahme des T. Wegen des Inhaltes wird auf dessen Stellungnahme vom 14. Juni 2004 und dessen ergänzenden Stellungnahmen vom 2. September 2004, vom 14. Oktober 2004, vom 22. November 2004 und vom 2. Februar 2005 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet durch den Einzelrichter und ohne erneute mündliche Verhandlung, auf die die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 15. März 2005 übereinstimmend verzichtet hat. Die mit dem gestellten Antrag auf Grund der Umstände des Einzelfalls (Nichtvorliegen von Rechnungen bisher und Prozesserklärung des Beklagtenvertreters im Termin) zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung der Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung seiner Tochter U2 gemäß dem durch die Kieferorthopädien Q am 26. Februar 2003 erstellten Behandlungsplan. Die Erstattungsfähigkeit kieferorthopädischer Leistungen wird durch § 4 Abs. 2 lit. a BVO NRW dem Grunde nach in zulässiger Weise beschränkt. Danach sind Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen (nur) beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; diese Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern. Der von Frau Q unter dem 26. Februar 2003 vorgeschlagenen Behandlung liegt keine (von der Altersgrenze unabhängige) schwere Kieferanomalie, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert, zugrunde. Das ergibt sich aus der Stellungnahme des T vom 14. Juni 2004 und dessen ergänzenden Stellungnahmen vom 2. September 2004, vom 14. Oktober 2004, vom 22. November 2004 und vom 2. Februar 2005. T kommt nach ausführlicher und nachvollziehbarer Würdigung zu dem Schluss, dass bei der Tochter des Klägers eine solcherart gelagerte kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgische Therapie nicht indiziert gewesen bzw. aktuell indiziert ist" (Gutachten vom 2. September 2004, Seite 7 unten). Dem ist der Kläger im weiteren Verlauf nicht mehr stichhaltig entgegen getreten. Die vorerwähnte Passage im Gutachten des T bezieht sich nicht auf die bei der Tochter des Klägers in der Vergangenheit gewählte und vollzogene Therapie, wie es der Kläger mit Schreiben vom 18. August 2004 unterstellt, sondern auf eine hypothetische kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung" i.S.d. § 4 Abs. 2a BVO NRW. T führt nachvollziehbar aus, dass eine derartige kombinierte Therapie bei der Tochter des Klägers zu keiner Zeit stattgefunden hat, aber auch zu keiner Zeit notwendig war. Die Tochter des Klägers hatte auch bei Behandlungsbeginn des 18. Lebensjahr vollendet. Die durch Q unter dem 26. Februar 2003 vorgeschlagene Behandlung stellt sich bei verständiger Würdigung nicht als die Fortführung einer vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen Behandlung dar. Abzustellen ist nach dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift des § 4 Abs. 2a BVO NRW auf eine spezifisch kieferorthopädische Behandlung, nicht aber auf irgendeine zahnärztliche Behandlung. Die letzte, auf Grund des kieferorthopädischen Heil- und Kostenplans des G vom 23. Mai 1996 bei U2 begonnene kieferorthopädische Behandlung war jedoch mit der letztmaligen Konsultation der Praxis G durch U2 Ende 1999 / Anfang 2000 beendet. Ob das der Tochter des Klägers nach deren späterer Einlassung durch die Praxis G verordnete Weitertragen einer selbst einzustellenden Klammer" aus kieferorthopädischer Sicht mit dem Ziel der Konservierung des erreichten Behandlungsergebnisses oder mit dem Ziel der Fortführung der Ende 1999 / Anfang 2000 durch G (bzw. dessen Vertreterin) nicht als völlig erfolgreich beendet erkannten Therapie verordnet worden war, kann letztlich dahin stehen. Im ersten Fall wäre die Behandlung Anfang 2000 beendet gewesen, die Zeit danach wäre als Retentionsphase auf Grund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen bereits nicht mehr eigentlicher Behandlungszeitraum gewesen. Wäre der Tochter des Klägers durch die Praxis G Anfang 2000 das Weitertragen einer selbst einzustellenden Klammer" als Fortführung der nicht als völlig erfolgreich beendet erkannten Therapie verordnet worden, dann hätte sie diese Therapie (eigenmächtig) abgebrochen, weil sie weder den eigentlich zur Kontrolle berufenen G noch ihren Hauszahnarzt mit dem Ziel der Kontrolle des Tragens der Klammer aufgesucht hatte. Das Tragen einer selbst einstellbaren Klammer kann, worauf der Sachverständige hinweist, nur unter der Voraussetzung als kieferorthopädische Behandlung gewertet werden, dass eine regelmäßige Kontrolle erfolgt. Hierauf will die Tochter des Klägers auch hingewiesen worden sein. Sie hätte diese Kontrolle jedoch verabsäumt und damit die Therapie, wenn sie ihr so verordnet worden wäre, eigenmächtig abgebrochen. Bei G war die Tochter des Klägers seit Anfang 2000 nicht mehr gewesen. Die zahnärztliche Praxis W / P hatte sie nach ihrem eigenen Vorbringen in den Jahren 2000 und 2001 wegen zahnärztlicher Behandlungen aufgesucht, nicht aber, um den Erfolg der Therapie selbst einzustellende lose Klammer" überprüfen zu lassen. Gelegentlich dieser Besuche sei zwar auch die Oberkieferfrontengstellung erörtert worden. Dass die Tochter des Klägers ihren Zahnarzt jedoch zu dem Zweck Kontrolle der andauernden Behandlung der Oberkieferfrontengstellung durch eine selbst einstellbare Klammer" konsultiert haben könnte, hat sie selbst nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus der durch den Sachverständigen zu diesem Zweck ausgewerteten Patientenkarte der Tochter des Klägers der Praxis W / P. Inwieweit Beratungsfehler, insbesondere das Unterlassen wohl gebotener deutlicher Hinweise auf die Notwendigkeit zeitnaher weiterer Behandlungen (die Stellungnahme des T vom 2. Februar 2005 deutet auf diese Möglichkeit allerdings hin) mitursächlich dafür sind, dass die Tochter des Klägers sich nicht zeitnah Anfang 2000 einer weiteren kieferorthopädische Behandlung unterzogen hat, kann dahin stehen. Denn auf ein Verschulden kommt es nicht an. Die Gründe für eine verspätete kieferorthopädische Behandlung wären selbst dann unerheblich, wenn es sich um das Wiederauftreten eines bereits in der Kindheit oder Jugend (zeitweise mit Erfolg) behandelten Leidens handeln würde. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.