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Urteil

15 K 6814/02

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Widerruf einer Subventionsbewilligung ist zulässig, wenn die geförderten Mittel nicht für den bestimmenden Zweck verwendet wurden (§ 49 Abs.3 VwVfG NRW). • Der Widerruf kann rückwirkend erfolgen; das öffentliche Interesse an sparsamem Mitteleinsatz überwiegt regelmäßig das Vertrauen des Begünstigten, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. • Bei teilweiser Zweckwidrigkeit ist der Widerruf auf den konkret nicht zweckentsprechend verwendeten Teil zu beschränken; eine weitergehende Rückforderung ist ermessensfehlerhaft. • Ein Insolvenzverwalter kann gegen rechtswidrige Widerrufs- und Rückforderungsbescheide klagen; Entreicherung greift nicht, wenn der Subventionsnehmer Kenntnis von der Zweckwidrigkeit hatte.
Entscheidungsgründe
Teilwiderruf und Rückforderung von Fördermitteln bei zweckwidriger Verwendung • Widerruf einer Subventionsbewilligung ist zulässig, wenn die geförderten Mittel nicht für den bestimmenden Zweck verwendet wurden (§ 49 Abs.3 VwVfG NRW). • Der Widerruf kann rückwirkend erfolgen; das öffentliche Interesse an sparsamem Mitteleinsatz überwiegt regelmäßig das Vertrauen des Begünstigten, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. • Bei teilweiser Zweckwidrigkeit ist der Widerruf auf den konkret nicht zweckentsprechend verwendeten Teil zu beschränken; eine weitergehende Rückforderung ist ermessensfehlerhaft. • Ein Insolvenzverwalter kann gegen rechtswidrige Widerrufs- und Rückforderungsbescheide klagen; Entreicherung greift nicht, wenn der Subventionsnehmer Kenntnis von der Zweckwidrigkeit hatte. Die H Forschungs- und Qualifizierungskonzepte GmbH erhielt für eine mehrmodulige Qualifizierungsmaßnahme 1999 eine Zuwendung in Höhe von 651.773,60 DM. Die Maßnahme sollte theoretischen Unterricht und praktische Ausbildung umfassen; die Förderung war nach Modulen und Teilnehmerstunden berechnet. Im Jahr 2001 änderte die Firma die Modulstruktur; später kam es zu Auszahlungen, teilweisem Unterrichtsausfall, Einstellung des Geschäftsbetriebs zum 25./26. Juni 2001 und Insolvenz. Der Beklagte widerrief daraufhin mehrfach die Bewilligung und forderte Erstattungen, zuletzt vollumfänglich. Der Insolvenzverwalter der H (Kläger) focht die Widerrufs- und Rückforderungsbescheide an und bestritt zweckwidrige Verwendung in dem von der Behörde behaupteten Umfang. • Klage ist zulässig als Anfechtungs- und gegebenenfalls Untätigkeitsklage; der Kläger als Insolvenzverwalter ist klagebefugt. • Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 49 Abs.3 VwVfG NRW; danach ist ein einmaliger Geldleistungsverwaltungsakt rückwirkend zu widerrufen, wenn die Leistung nicht für den bestimmten Zweck verwendet wurde. • Tatbestandlich steht fest, dass für Modul IV Fördermittel (103.376,03 DM) nicht zweckentsprechend verwendet wurden: Unterhalts- und Qualifizierungsgelder für den Zeitraum 26.6.–17.8.2001 wurden nicht an Teilnehmer ausgezahlt und für die Modul-IV-Maßnahmekosten entfielen keine förderfähigen Ausbildungskosten, weil die Firma vor Beginn des Moduls den Betrieb eingestellt hatte. • Der Widerruf in Höhe von 103.376,03 DM war damit tatbestandlich berechtigt und besonders auch ermessensrechtlich nicht zu beanstanden; öffentliche Interessen an sparsamer Haushaltsführung überwiegen hier. • Weitergehender Widerruf des Bescheids vom 5.10.2001 war nur insoweit gerechtfertigt, als konkrete weitere zweckwidrige Verwendungen feststellbar sind: insgesamt 114.164,27 DM (Teilnehmergelder für Module III und VI sowie Zuschüsse zu Maßnahmekosten für mehrere Module). • Höherer Umfang des vollständigen Widerrufs war ermessensfehlerhaft, weil nicht ausreichend dargelegt und abgewogen wurde, weshalb auch zweckentsprechend verwendete Förderbeträge zurückzufordern seien; positive Leistungen für Teilnehmer und überwiegende zweckentsprechende Verwendung in erheblichen Teilen waren zu berücksichtigen. • Zur Entreicherung: Ein Einwand gegen Rückforderung nach § 49a VwVfG NRW kommt nicht in Betracht, weil die Firma/H über die Umstände der Zweckwidrigkeit Kenntnis hatte. • Ergebnis: Teilwiderrufe und Rückforderungen sind in den festgestellten Beträgen rechtmäßig; die vollumfängliche Rückforderung ist rechtswidrig. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Die Bescheide des Beklagten sind aufzuheben, soweit der Widerruf über die Summe von 114.164,27 DM hinausgeht; insoweit hat der Kläger obsiegt. Der Teilwiderruf vom 5. Juli 2001 über 103.376,03 DM ist rechtmäßig, weil diese Fördermittel (Modul IV: Unterhalts-, Qualifizierungs- und Maßnahmekosten) nicht zweckentsprechend verwendet wurden. Der Widerruf vom 5. Oktober 2001 ist nur insoweit gerechtfertigt, als weitere 114.164,27 DM wegen konkreter Zweckwidrigkeit zurückgefordert werden dürfen; eine darüber hinausgehende vollständige Rückforderung war ermessensfehlerhaft und daher aufzuheben. Die Firma H / ihr Insolvenzverwalter kann sich nicht auf Entreicherung berufen, da Kenntnis von der Zweckwidrigkeit bestand. Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden gerichtlich angeordnet.