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Urteil

15 K 6814/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0518.15K6814.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2001 und die Widerspruchsentscheidung der Bezirksregierung N vom 23. August 2001 werden aufgehoben, soweit dort der Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 19. März 1999 in der Gestalt der Widerrufsbescheide vom 8. November 2000, 7. Juni 2001 und 5. Juli 2001 um mehr als 114.164,27 DM widerrufen wird und ein über 217.540,30 DM hinaus gehenden Erstattungsbetrag festgesetzt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahren tragen der Kläger zu 34 % und der Beklagte zu 66 %. Das Urteil ist wegen der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungsschuldner gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger, den das Amtsgericht Kleve mit Beschluss vom 31. August 2001 (33 IN 43/01) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Rheinberg unter HRB 1751 eingetragenen H Forschungs- und Qualifizierungskonzepte für neue Medien GmbH (Firma H) zum 1. September 2001 zum Insolvenzverwalter ernannt hat, wendet sich gegen den Widerruf einer der Firma H durch den Beklagten bewilligten Subvention. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma H ist noch nicht abgeschlossen. 3 Die Firma H, seit dem Jahr 1995 mit der Qualifizierung arbeitsloser Akademiker befasst, stellte unter dem 26. Februar 1999 bei dem Beklagten einen Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung nach dem Entwurf der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für arbeitsmarkt- und strukturpolitische Maßnahmen zur Unterstützung des Strukturwandels gemäß dem Runderlass der nordrhein- westfälischen Ministerien für Arbeit und Soziales - III B.3 - 1162.3.16 - und für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr - 243-39-12 - aus dem Jahr 1996 (Förderrichtlinie). In dem Antrag gab sie an, die den Bereich Berufsbildung und Berufsberatung betreffende und in Module unterteilte Qualifizierungsmaßnahme mit der Bezeichnung "Führungskraft Online-Marketing" bei 1057,5 Stunden theoretischem Unterricht und 912,5 Stunden praktischer Ausbildung im Zeitraum vom 2. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 für 10 verheiratete Teilnehmer mit Kind und 5 kinderlose und unverheiratete Teilnehmer anbieten zu wollen. Dem Antrag fügte sie als Anlage 2 eine Übersicht über das im Rahmen dieser Qualifizierungsmaßnahme im Umfang von 42 Wochenstunden zu beschäftigende Personal bei und als Anlage MK eine Aufstellung über die Verteilung der insgesamt 1970 Unterrichtsstunden auf die 12 Monate des Durchführungszeitraums. Als Zuwendungssumme machte die Firma H von den mit 759.350,40 DM bezifferten Gesamtkosten der Maßnahme 663.723,65 DM geltend, die sich zusammensetzte aus Unterhalts- und Qualifizierungsgeld (Teilnehmerleistungen) für die Teilnehmer in Höhe von 281.216,67 DM und (bei einem Eigenanteil von 20 % oder 95.626,75 DM) 80 % oder 382.502,98 DM der mit 478.133,73 DM angegebenen Maßnahmekosten. 4 Mit Bescheid vom 19. März 1999 bewilligte der Beklagte der Firma H unter Bezugnahme auf die Richtlinie zur Durchführung der Maßnahme "Führungskraft Online Marketing (Modul I - IV 2001)" zu den Personal- und Sachausgaben und den Teilnehmerleistungen für die Zeit vom 2. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 als Zuschuss in Gestalt eines Festbetrages eine Zuwendung von 651.773,60 DM und erklärte nach Maßgabe der Ziffer II des Bescheides die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zum Bestandteil seiner Entscheidung. Ausweislich der Anlagen zu dem Bewilligungsbescheid, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, setzte sich der Förderbetrag bezogen auf den Durchführungszeitraum der Maßnahme von 11 Monaten und 29 Tagen wie folgt zusammen: 5 1. Unterhaltsgeld (UHG): 5 TN x 1.100,00 DM 10 TN x 1.400,00 DM 29 Tage je TN 1 x 1.063,33 DM 1 x 1.353,33 DM 11 Monate je TN 11 x 1.100,00 DM 11 x 1.400,00 DM bei 5 / 10 TN 5 x 13.163,33 DM 10 x 16.753,33 DM insgesamt: 233.349,95 DM 6 2. 7 3. Qualifizierungsgeld (QHG): 5 TN x 200,00 DM 10 TN x 300,00 DM 29 Tage je TN 1 x 193,33 DM 1 x 290,00 DM 11 Monate je TN 11 x 2.200,00 DM 11 x 3.300,00 DM bei 5 / 10 TN 5 x 2.393,33 DM 10 x 3.590,00 DM insgesamt: 47.866,65 DM 8 4. 9 5. Maßnahmekosten (MK): Basisgröße: 20 TN x 1970 Unterrichtsstunden x Stundensatz / TN (80 % von 10,22 DM) 9,90 DM = 390.060,00 DM bei 15 TN davon 95 % insgesamt: 370.557,00 DM 10 6. 11 Mit Schreiben vom 10. April 2000 und 20. Oktober 2000 teilte die Firma H dem Beklagten mit, einerseits halte sie es für sinnvoll, die Qualifizierungsmaßnahme in 6 Module aufzuteilen, ihre Durchführung zum 17. August 2001 zu beenden und zum Ausgleich hierfür das Modul V parallel zum ersten und das Modul VI gleichzeitig mit dem dritten Modul anzubieten. Andererseits bat sie darum, bei einer Änderung der Teilnehmerstruktur in 4 verheiratete Teilnehmer mit Kind und 11 unverheiratete Teilnehmer ohne Unterhaltsverpflichtung das Qualifizierungsgeld je Teilnehmer um monatlich 200,00 DM anzuheben. 12 Mit Bescheid vom 8. November 2000 widerrief der Beklagte seinen Bewilligungsbescheid vom 19. März 1999 teilweise, bestimmte als Durchführungszeitraum für die Qualifizierungsmaßnahme "Führungskraft Online Marketing (Modul I - VI / 2001)" die Zeit vom 2. Januar 2001 bis 17. August 2001, setzte die Zuwendungssumme auf 650.657,77 DM neu fest und wies darauf hin, dass es im Übrigen bei den Bestimmungen des ursprünglichen Zuwendungsbescheides verbleibe. Zur Begründung führte er unter Verweis auf die für jedes Modul als Anlage dem Bescheid beigefügte Berechnung aus, die beantragte Veränderung in der Struktur der Schulungsmaßnahme führe zu einer Minderung der Zuwendungssumme. 13 Nachdem die Firma H dem Beklagten die Teilnehmerlisten zu den im Zeitraum vom 2. Januar 2001 bis 26. Februar 2001 abgehaltenen Modulen I und V und für das Modul II (27. Februar 2001 bis 24. April 2001) übermittelt hatte, widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 7. Juni 2001 seinen Bewilligungsbescheid vom 19. März 1999 in der Gestalt des Widerrufsbescheides vom 8. November 2000 teilweise, setzte die Fördersumme auf 646.360,65 DM neu fest und bezifferte den Erstattungsbetrag auf 335,57 DM. Zur Begründung führte er unter Hinweis auf die dem Bescheid als Anlage beigefügte Berechnung aus, dass für die Module I, II und V Fördermittel in Höhe von 4.297,12 DM nicht benötigt worden seien. Die Fördersumme setze sich damit wie folgt zusammen: Modul MK UHG QHG Summe Modul1 63.201,60 DM 32.633,24 DM 10.866,76 DM 106.701,60 DM Modul 2 58.449,60 DM 34.800,05 DM 11.793,29 DM 105.042,94 DM Modul 3 63.107,55 DM 35.990,05 DM 13.013,31 DM 112.110,91 DM Modul 4 61.602,75 DM 30.679,90 DM 11.093,38 DM 103.376,03 DM Modul 5 63.201,60 DM 32.449,90 DM 11.366,76 DM 107.018,26 DM Modul 6 63.107,55 DM 35.990,05 DM 13.013,31 DM 112.110,91 DM Summe 646.360,65 DM Bei 646.696,22 DM angeforderten und in Höhe von 553.744,82 DM bereits ausgezahlten bzw. in Höhe von 92.951,40 DM zur Auszahlung zwischenzeitlich zum 29. Juni 2001 angewiesenen Fördermittel ergebe sich ein überbezahlter Betrag von 335,57 DM. Im Übrigen verbleibe es bei den Regelungen der Bescheide vom 19. März 1999 und 8. November 2000. 14 Mit Telefax vom 20. Juni 2001 bat die Firma H den letzten Teilbetrag der Fördersumme in Höhe von 92.951,40 DM abweichend von dem in ihrem Auszahlungsantrag vom 28. Mai 2001 genannten Termin bereits zum 17. Juni 2001 bereit zu stellen. 15 Nachdem mehrere Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme von nicht erhaltenen Unterhalts- und Qualifizierungsgeldern berichtet hatten, suchten Bedienstete des Beklagten am 4. Juli 2001 die Geschäfträume der Firma H auf. Ausweislich eines von ihnen gezeichneten Aktenvermerks über ein dort mit dem früheren Geschäftsführer der Firma H, Herrn C geführten Gesprächs, teilte dieser mit, dass die Firma den Betrieb zum 26. Juni 2001 eingestellt habe und zum 6. Juli 2001 Konkurs anmelden werde. Für den Monat Juni 2001 seien den Teilnehmern der Qualifizierungsmaßnahme weder Unterhalts- noch Qualifizierungsgeld ausgezahlt worden. Das Geld stehe der Firma H zu, weil die Qualifizierungsmaßnahme in Gestalt von Praktika der Teilnehmer noch laufe. Zur Auszahlung werde das Teilnehmergeld allerdings nicht gelangen, da die Verfügungsgewalt dem Konkursverwalter obliege. 16 Mit Bescheid vom 5. Juli 2001, der Geschäftsführerin der Firma H noch am gleichen Tag gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt, widerrief der Beklagte seinen Bewilligungsbescheid vom 19. März 1999 in der Gestalt der Widerrufsbescheide vom 8. November 2000 und 7. Juni 2001 teilweise, setzte die Fördersumme vorbehaltlich weiterer Prüfungen für die Zeit vom 2. Januar 2001 bis 25. Juni 2001 auf 542.984,62 DM fest und forderte die Firma H zur sofortigen Erstattung von 103.376,03 DM auf. Zur Begründung führte er aus, diese für das Modul IV im Zeitraum vom 26. Juni 2001 bis 17. August 2001 bestimmte Fördersumme von könne nicht mehr zweckentsprechend verwandt werden, nachdem die Qualifizierungsmaßnahme zum 26. Juni 2001 eingestellt worden sei. Unter diesen Umständen überwiege das öffentliche Interesse an dem Teilwiderruf der Subventionsentscheidung das Vertrauen in den Bestand des Bewilligungsbescheides. Im Übrigen verbleibe es bei den Regelungen der Bescheide vom 19. März 1999, 8. November 2000 und 7. Juni 2001. 17 Gegen die Widerrufsentscheidung erhob die Firma H am 5. Juli 2001 Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, die Qualifizierungsmaßnahme werde auch über den 26. Juni 2001 hinaus fortgesetzt. Bis auf 5 Teilnehmer, für die ein betriebsinternes Praktikum vorgesehen gewesen sei, absolvierten alle Teilnehmer der Maßnahme externe Betriebspraktika. Den für das betriebsinterne Praktikum vorgesehenen Teilnehmern sei für den 9. Juli 2001 eine andere Praktikumsstelle angeboten worden. Praktika seien Bestandteil aller von ihr seit dem Jahr 1995 angebotenen und durch den Beklagten geförderten Qualifizierungsmaßnahmen gewesen. Stets sei unterschieden worden zwischen "Projektarbeit begleitet von Unterricht" und "Praktika ohne Unterricht". Während der Praktika werde kein Unterricht erteilt. Die Praktikumsverträge - mit den Teilnehmern selbst bei firmeninternen Praktika geschlossen -, seien dem Beklagten bekannt. So sei auch bei der hier in Rede stehenden Qualifizierungsmaßnahme bereits Anfang 2001 geplant gewesen, das letzte Modul den Praktika der Teilnehmer vorzubehalten und Teilnehmern ohne externen Praktikumsplatz firmenintern ein Praktikum, also ein Projekt ohne Unterricht aber mit Betreuung anzubieten. Keinem Teilnehmer sei eine Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme zum 25. Juni 2001 mitgeteilt worden. Erst nachdem die Sparkasse L1 am 4. Juli 2001 den Kontokorrentkredit gekündigt habe, sei aus insolvenzrechtlichen Gründen ein Zahlungsstopp verhängt und am 6. Juli 2001 der Insolvenzantrag gestellt worden. Das Abschiedsfest am 22. Juni 2001 sei von Teilnehmern der Qualifizierungsmaßnahme aus Anlass des Modulendes veranstaltet worden. 18 Mit Bescheid vom 5. Oktober 2001, gerichtet an die Firma H zu Händen des Klägers als Insolvenzverwalter, widerrief der Beklagte seinen Bewilligungsbescheid vom 19. März 1999 in der Gestalt der Widerrufsbescheide vom 8. November 2000, 7. Juni 2001 und 5. Juli 2001 vollumfänglich, legte als Bewilligungszeitraum die Zeit vom 2. Januar 2001 bis 25. Juni 2001 fest und forderte die Erstattung von 646.696,22 DM bis zum 31. Oktober 2001. Zur Begründung führte er aus, angesichts der Tatsache, dass den Teilnehmern der Schulungsmaßnahme durch Aushang vom 7. Juni 2001 die Firmenschließung zum 26. Juni 2001 angekündigt worden sei und am 22. Juni 2001 ein Abschiedsfest stattgefunden habe, stehe fest, dass am 20. Juni 2001 der letzte Teilbetrag der Fördersumme in Kenntnis der Tatsache abgerufen worden sei, dass die Qualifizierungsmaßnahme nicht wie beantragt habe beendet werden können. Im Übrigen seien die Teilnehmerleistungen schon für Juni 2001 nicht mehr ausgezahlt worden. Zudem ließen schriftlich eingeholte Auskünfte von Teilnehmern darauf schließen, dass seit Mai 2001 nur noch etwa die Hälfte des vorgesehenen Unterrichts erteilt worden sei. Alle diese Erkenntnisse beruhten nicht auf Mitteilungen der Firma H, sondern seien das Ergebnis eigener Ermittlungen. Mithin seien die Voraussetzungen für einen rückwirkenden Widerruf der bewilligten Förderung in voller Höhe gegeben. Gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und gerechten Verwendung von Fördermitteln müsse das Vertrauen der Firma H in den Bestand der Förderentscheidung zurückstehen. 19 Am 11. Oktober 2001 erhob der Kläger als Insolvenzverwalter gegen die Widerrufsentscheidung Widerspruch und machte geltend, sie sei rechtswidrig, weil die Fördermittel sämtlich zweckentsprechend verwandt und Mitteilungspflichten nicht verletzt worden seien. Bezug nehmend auf die Begründung des Widerspruchs gegen den Widerrufsbescheid vom 5. Juli 2001 führte er ergänzend aus, die Qualifizierungsmaßnahme sei nicht vor Stellung des Insolvenzantrages beendet, sondern in Gestalt der im Modul IV vorgesehenen Praktika wie beantragt und bewilligt abgeschlossen worden. Jedenfalls sei aber die Rückforderung der gesamten Fördersumme unangemessen, nachdem zumindest vor Stellung des Insolvenzantrages die Qualifizierungsmaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die diesbezüglich zugewandten Fördermittel seien dementsprechend auch sämtlich zweckentsprechend verbraucht. 20 Mit Bescheid vom 23. August 2002 wies die Bezirksregierung N den Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid vom 5. Oktober 2001 unter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend führte sie aus, nach den Ermittlungen des Beklagten seien wöchentlich lediglich 20 Stunden Unterricht erteilt worden. Die übrige Zeit habe den Teilnehmern für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Projektarbeit zur Verfügung gestanden. Ab Juni 2001 sei der Unterricht auf täglich zwei Stunden reduziert und ab dem 26. Juni 2001 ganz eingestellt worden. Der Unterricht habe zudem oft verspätet begonnen und sei durch großzügig bemessene Pausen unterbrochen gewesen. Zum Teil sei der Unterricht auch nicht von Dozenten, sondern von ehemaligen Kursteilnehmern gehalten worden. Die Vermittlung von Kursteilnehmern in Praktika sei nicht förderfähig, da eine Qualifizierung ausschließlich durch Unterricht bewilligt worden sei. Im Übrigen fehle es für die Module III, IV und VI an einem durch Vorlage von Teilnehmerlisten zu führenden Nachweis über die Verwendung der entsprechenden Fördergelder. 21 Als Insolvenzverwalter der Firma H hat der Kläger 20. September 2002 Klage erhoben. 22 Er ist der Auffassung, die Widerrufsbescheide des Beklagten vom 5. Juli 2001 und 5. Oktober 2001 seien rechtswidrig. Das Widerspruchsvorbringen vertiefend und ergänzend macht er geltend, die mit Wissen des Beklagten erfolgte Integration von externen betrieblichen Praktika in die Qualifizierungsmaßnahme habe der praktischen Anwendung der im Unterricht vermittelten theoretischen Kenntnisse gedient und zu der hohen Quote an in den Arbeitsmarkt vermittelten Teilnehmern beigetragen. Die Praktikumphase der hier strittigen Qualifizierungsmaßnahme habe, wie bereits zu Beginn der Schulung geplant, zum 26. Juni 2001 und damit zu einem Zeitpunkt begonnnen, zu dem das Unterrichtsziel bei allen Teilnehmern bereits erreicht gewesen sei. Die für das firmeninterne Betriebspraktikum vorgesehenen 6 Teilnehmer seien allerdings zum 4. Juli 2001 aus der Qualifizierungsmaßnahme entlassen worden. Im Weiteren habe die Firma H nicht zu verantworten, dass es den übrigen noch in der Maßnahme befindlichen 23 Teilnehmern nicht möglich gewesen sei, die in Firmen im ganzen Bundesgebiet angetretenen Betriebspraktika zu Ende zu führen. Grund hierfür sei die letztlich falsche Auskunft des Beklagten an die Teilnehmer, solche Betriebspraktika seien nicht förderfähig. 23 Das den Teilnehmern unterbreitete Schulungsangebot habe entsprechend dem Förderantrag wöchentlich 20 Unterrichtsstunden, 10 Stunden Projektarbeit und 10 Stunden zur Vor- bzw. Nachbereitung bzw. 28 Wochenstunden für Unterricht und Projektarbeit umfasst. In der Zeit vom 6. Juni 2001 bis 25. Juni 2001 sei allerdings auf Wunsch eines Dozenten der Anteil an Unterricht zu Gunsten der Projektarbeit auf 2 Stunden täglich reduziert worden, um die Voraussetzungen für die Teilnahme an dem Wettbewerb "Internet-Award Ruhr 2001" zu schaffen. Die Geschäftsführung der Firma H habe dem mit der Maßgabe zugestimmt, dass nach Abschluss des Projekts der Unterrichtsanteil so auszuweiten sei, dass innerhalb des Moduls die auf Unterricht und Projektarbeit entfallende Zeit letztlich gleichgewichtig verteilt sei. 24 Zutreffend sei es, dass Unterricht auch von Teilnehmern als Dozenten mit maximal 4 Wochenstunden gehalten worden sei. Diese sei aber nicht aus Fördermitteln, sondern aus Eigenmitteln der Firma H vergütet worden. Die Dozententätigkeit dieser Teilnehmer habe darin bestanden, die durch die übrigen Teilnehmer außerhalb der Qualifizierungsmaßnahme geleisteten Vorarbeiten zum Unterricht zu dokumentieren und als für alle zugängliches Unterrichtsmaterial in das Internet einzustellen. Gleichwohl habe die Firma H dafür Sorge getragen, dass jeder Aushilfsdozent wöchentlich 32 Unterrichtsstunden und 10 Stunden Nacharbeitungszeit und damit insgesamt 42 Stunden für die eigene Ausbildung wahrgenommen habe. 25 Die nunmehr für die Module III, IV und VI vorgelegten Teilnehmerlisten habe der Beklagte im Verlauf des Verwaltungsverfahrens nicht angefordert. 26 Dass Teilnehmergelder nur bis zum 31. Mai 2001 ausbezahlt worden seien, habe der Beklagte zu vertreten. Ohne seinen Widerruf der Bewilligungsentscheidung hätte der Auszahlung dieser Gelder durch ihn als Insolvenzverwalter nichts im Wege gestanden. 27 Die Widerrufsentscheidung sei auch ermessensfehlerhaft. Soweit der Beklagte keine zweckwidrige Verwendung der Fördergelder gerügt und belegt habe, fehle es jedenfalls an Gründen für einen Widerruf. Im Übrigen stelle der Widerruf eine Entscheidung mit unzulässiger Rückwirkung dar und wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht. Es verstoße gegen Treu und Glauben die aus der hohen Vermittlungsquote und damit die aus der erfolgreichen Qualifizierungstätigkeit resultierenden finanziellen Schwierigkeiten der Firma H zum Anlass für einen Widerruf der Subvention zu nehmen. Zudem verletze die Widerrufsentscheidung Artikel 3 Abs. 1 GG, weil der Firma H ohne rechtfertigenden Grund im Bereich der Maßnahmekosten abweichend von der Behandlung anderer Unternehmen nur ein Fördersatz je Teilnehmerstunde von 9,90 DM bewilligt worden sei, was zur Insolvenz der Firma beigetragen habe. 28 Zudem sei hinsichtlich der an die Teilnehmer bis Ende Mai 2001 ausgezahlten Unterhalts- und Qualifizierungsgelder sowie in Höhe des letzten Mittelabrufs Entreicherung eingetreten. 29 Der Kläger beantragt, 30 die Bescheide des Beklagten vom 5. Juli 2001 und 5. Oktober 2001 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N vom 23. August 2002 aufzuheben. 31 Der Beklagte beantragt, 32 die Klage abzuweisen. 33 Er ist der Auffassung, die Widerrufsentscheidungen seien aus den in den angefochtenen Bescheiden genannten Gründen rechtmäßig. 34 Ergänzend macht er geltend, dass eine Qualifizierung durch Praktika außerhalb der Fortbildungsstätte nicht Gegenstand der Förderung gewesen sei, folge schon daraus, dass mit den im Förderantrag für jeden Teilnehmer angegebenen 42 Ausbildungsstunden in der Woche nach den Antragsunterlagen eine Unterrichtsverpflichtung der Dozenten in gleicher Höhe korrespondiere. Im Übrigen sei für das Modul IV ebenso wie für alle anderen Module ein Zuschuss zu den Maßnahmekosten beantragt und gewährt worden. Nach der Bewilligungsentscheidung habe die Firma H auch Inhalte der Maßnahme nicht ändern dürfen, weshalb es ihr auch förderrechtlich verwehrt gewesen sei, die Anzahl an Unterrichtsstunden in der Zeit vom 2. Juni 2001 bis 25. Juni 2001 zu reduzieren. 35 Zudem sei auch Unterricht nicht in dem beantragten Umfang angeboten worden. Dies folge aus ihm von Teilnehmern der Maßnahme erteilten Auskünften. Danach habe es in der Woche 20 Stunden Unterricht und 12 Stunden Projektarbeit gegeben; weitere 10 Stunden seien zur häuslichen Arbeit vorgesehen worden. Förderschädlich sei auch die Beschäftigung von Teilnehmern der Maßnahme als Dozenten. 36 Da der Widerruf im Wesentlichen auf den Vorwurf der Zweckverfehlung gestützt sei, stelle der Vorhalt nicht vorgelegter Verwendungsnachweise keinen tragenden Grund für getroffene Entscheidung dar. 37 Aus allem ergebe sich, dass die bewilligten Fördergelder sämtlich nicht zweckentsprechend verwandt worden seien, nach dem die Firma H die Teilnehmergelder ab Juni 2001 nicht mehr ausgezahlt und durchgehend nicht Unterricht im Umfang von 42 Wochenstunden angeboten habe. 38 Die Ermessensentscheidung sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Ein teilweiser Widerruf sei als sachgerecht allenfalls bei einer zweckwidrigen Verwendung nur der Teilnehmergelder in Betracht gekommen. Die Frage nach den Gründen für die Insolvenz der Firma H sei für die Widerrufsentscheidung ohne Belang. Eine hohe Vermittlungsquote rechtfertige es jedenfalls nicht, Inhalte der Maßnahme einseitig zu ändern. 39 Auf Entreicherung könne die H sich nicht berufen, da ihr die vorbenannten Umstände sämtlich bekannt gewesen seien. 40 Auf die gerichtliche Verfügung vom 16. März 2005 antwortend hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 7. April 2005 - auf dessen Anlagen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen - mitgeteilt, unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren weiter vorgelegten Teilnehmerlisten wäre die Zuwendung für das Modul III mit 112.110,89 DM und für das Modul VI mit 110.910,89 DM zu berechnen gewesen. 41 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. April 2005 hat das Gericht die Sache vertagt, nachdem die Beteiligten dies übereinstimmend mit Blick auf eine außergerichtlich angestrebte, spätestens bis zum 16. Mai 2005 zu erzielende Einigung angeregt und auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet haben; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 29. April 2005 verwiesen. 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 15 K 6813/02 Bezug genommen sowie die dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die dort als Beiakten angelegten Anlagen zu den Schriftsätzen des Klägers. 43 Entscheidungsgründe: 44 Der Einzelrichter entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO über das Klagebegehren ohne (weitere) mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise durch übereinstimmend zu Protokoll des Gerichts abgegebene Erklärung einverstanden erklärt haben. 45 Die Klage hat teilweise Erfolg. 46 Das Klagebegehren ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dabei kann offen bleiben, ob die Sachurteilsvoraussetzung eines erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) auch hinsichtlich der angefochtenen Widerrufsentscheidung des Beklagten vom 5. Juli 2001 erfüllt ist. Zweifel hieran bestehen, weil der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N vom 23. August 2002 jedenfalls dem Wortlaut nach nur eine Entscheidung über den Widerspruch trifft, den der Kläger als Insolvenzverwalter der Firma H gegen den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2001 erhoben hat. Diese Entscheidung aber widerruft nach ihrem Tenor die zu Gunsten der Firma H getroffene Förderentscheidung vom 19. März 2001 nur insoweit, als sie nicht bereits zuvor durch die Bescheide vom 8. November 2000, 7. Juni 2001 und 5. Juli 2001 aufgehoben worden ist. Selbst wenn danach der Widerspruch der Firma H gegen die Widerrufsentscheidung des Beklagten vom 5. Juli 2001 bislang unbeschieden geblieben sein sollte, steht dies der Zulässigkeit des Klagebegehrens nicht entgegen, soweit es auf die Aufhebung auch dieser Beklagtenentscheidung gerichtet ist. Denn dann liegen jedenfalls die Voraussetzungen einer zulässigen Untätigkeitsklage vor, weil in diesem Fall der Widerspruch der Firma H vom 5. Juli 2001 gegen den Widerrufsbescheid vom gleichen Tag ohne zureichenden Grund länger als drei Monate unbeschieden geblieben ist (§ 75 S. 1 und S. 2 VwGO). 47 Die danach in vollem Umfang zulässige Klage ist indes nur teilweise begründet. Die Entscheidung des Beklagten vom 5. Juli 2001, seine zuvor mit Bescheid vom 7. Juni 2001 auf 646.360,65 DM festgesetzte Fördersumme in Höhe von 103.376,03 DM zu widerrufen, erweist sich als rechtmäßig; gleiches gilt, soweit der Beklagte die sich aus dieser Widerrufsentscheidung zu Gunsten der Firma H danach noch ergebende Fördersumme von (646.360,65 DM - 103.376,03 DM =) 542.984,62 DM durch seinen nachfolgenden Widerrufsbescheid vom 5. Oktober 2001 um weitere 114.164,27 DM gemindert und mit den beiden genannten Entscheidungen den von der Firma H zu erstattenden Betrag auf (103.376,03 DM + 114.164,27 DM=) 217.540,30 DM festgesetzt hat. Soweit der Beklagte die zu Gunsten der Firma H vormals getroffene Förderentscheidung hingegen mit seinem Bescheid vom 5. Oktober 2001 über 114.164,27 DM hinaus widerrufen und sie zur Erstattung eines entsprechenden Betrages verpflichtet hat, ist die Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger als Insolvenzverwalter der Firma H in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Nur vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass Firma H über die oben genannte Summe hinaus zur Erstattung weiterer 335,57 DM verpflichtet ist. Dieser in dem Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2001 ebenfalls genannte Rückforderungsbetrag resultiert aus dem bestandkräftigen Widerrufsbescheid vom 7. Juni 2001, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 48 Der Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2001 ist rechtmäßig. Der dortige (Teil- )Widerruf der zuvor zuletzt durch den Bescheid vom 7. Juni 2001 geänderten Förderentscheidung vom 19. März 1999 findet seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn - soweit hier von Interesse - die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwandt worden ist. 49 Verfassungsrechtlich ist diese Regelung entgegen der Meinung des Klägers offensichtlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes selbst mit Wirkung für die Vergangenheit erlaubt. Insbesondere ist für den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot von Gesetzen weder etwas substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. 50 Für den mit dem Bescheid 5. Juli 2001 ausgesprochenen Teilwiderruf der Bewilligungsentscheidung liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG NRW vor. Zwecks dieser Feststellung bedarf es keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Schon nach ihrem eigenen Vorbringen hat die Firma H die ihr zur Förderung der Qualifizierungsmaßnahme in deren Modul IV bewilligten 103.376,03 DM nicht zweckentsprechend verwandt. Bereits aus der Klagebegründung ergibt sich, dass sie weder die Unterhaltsgelder (30.679,90 DM) noch die Qualifizierungsgelder (11.093,38 DM), die nach ihrer Zweckbestimmung für den Zeitraum vom 26. Juni 2001 bis 17. August 2001 an die Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme in Modul IV auszuzahlen waren, an die vorgesehenen Empfänger weitergeleitet hat. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat die Firma vielmehr die Auszahlung von Teilnehmergeldern zum 31. Mai 2001 eingestellt. 51 Auch sind die 61.602,75 DM, die zur Förderung der in Modul IV der Qualifizierungsmaßnahme anfallenden Maßnahmekosten bewilligt waren, durch die Firma H nicht zweckentsprechend verwandt worden. Förderfähige Maßnahmekosten sind in dem vom Modul IV umfassten und nach Angaben der Firma H für Betriebspraktika der Teilnehmer vorgesehenen Zeitraum nicht entstanden. Für diese Zeit fehlt es schon an einem förderfähigen Ausbildungsangebot der Firma H, das für sie mit Kosten verbunden war. Ihrem eigenen Vortrag zufolge hat sie nämlich bereits zum 25. Juni 2001 - und damit vor Beginn des Moduls IV - ihren Ausbildungsbetrieb vollständig eingestellt. Kosten für die Ausbildung der Teilnehmer in Modul IV der Qualifizierungsmaßnahme sind ihr mithin nicht entstanden. Da Fördergegenstand ausschließlich durch die Maßnahme verursachte Ausbildungskosten sind, ist es rechtlich unerheblich, ob der Beklagte in der Vergangenheit für Zeiten von Betriebspraktika (rechtmäßig) Maßnahmekosten durch Zuschüsse zu gefördert hat und ob die hier strittige Förderentscheidung des Beklagten in Kenntnis des Umstandes getroffen worden ist, dass die Qualifizierung in Modul IV der Maßnahme durch Betriebspraktika hat erfolgen sollen. Aus dem gleichen Grund bedarf hier die Frage keiner Prüfung und Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen derartige Betriebspraktika überhaupt förderfähige Maßnahmekosten verursachen können. 52 Waren danach die tatbestandlichen Voraussetzungen zum Widerruf der Förderentscheidung in Höhe der auf das Modul IV der Qualifizierungsmaßnahme entfallenden Förderzusage erfüllt, hat der Beklagte auch das ihm zustehende Widerrufsermessen mit der insoweit zu Lasten der Firma H getroffenen Entscheidung rechtsfehlerfrei ausgeübt (§ 114 VwGO). Diese Ermessensübung ist ohne Rechtsfehler, weil keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, die Anlass für eine gegenteilige Entscheidung sein können. 53 Die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung sind bei der Aufhebung von Subventionsentscheidungen nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW stets lenkend in die zu treffende Ermessensentscheidung einzustellen und überwiegen in der Regel das Interesse des Begünstigten am Behalt von Zuwendungen, die nicht entsprechend ihrem Zweck verwandt worden sind, weil das öffentliche Haushaltsrecht den Verzicht auf die Rückforderung solcher Subventionen verbietet, 54 vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Juni 2002, 8 C 30.01, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2003, 221 (223) und Urteil vom 16. Juni 1997, 3 C 22/96, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1998, 223 (2234), Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Januar 2004, 4 A 2369/02, juris-Nr: MWRE204012001, und Urteil vom 13. Juni 2002, 12 A 693/99, juris-Nr.: MWRE202011145. 55 Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine von der Regel abweichende Entscheidung in Betracht kommen lassen. Rechtlich beachtliche Anhaltspunkte hierfür sind mit dem Widerspruchsvorbringen und der Klagebegründung nicht vorgetragen und auch sonst nicht zu erkennen. Offen bleiben kann dabei, ob die Insolvenz der Firma H ursächlich sowohl auf die Höhe des Festbetrages zurückzuführen ist, den der Beklagte je Teilnehmer seiner Berechnung des Zuschusses zu den Maßnahmekosten zu Grunde gelegt hat, als auch darauf, dass während der Qualifizierungsmaßnahme eine hohe Zahl an Teilnehmern in den Arbeitsmarkt vermittelt worden ist. Diese Umstände sind bereits vom Ansatz her ungeeignet, einen Rechtsfehler im Rahmen der Ausübung des Widerrufsermessens durch einen - wie der Kläger meint - Verstoß der Entscheidung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder den Grundsatz von Treu und Glauben zu begründen. Wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Subventionsnehmers - gleich aus welchem Grund sie eingetreten sind - rechtfertigen eine zweckwidrige Verwendung öffentliche Fördergelder nicht. Im Übrigen ist es ausschließlich Sache des Subventionsnehmers, die für ihn mit dem geförderten Vorhaben verbundenen wirtschaftlichen Risiken abzuwägen und gegebenenfalls von seiner (weiteren) Durchführung abzusehen. 56 Zu Recht hat der Beklagte danach gemäß § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW mit dem Widerrufsbescheid vom 5. Juli 2001 den Erstattungsbetrag auf 103.376,03 DM festgesetzt. Nach dem Widerruf der Förderentscheidung in diesem Umfang sind die an die Firma H ausgezahlten 103.376,03 DM von ihr zurückzuzahlen (§ 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW). Gegenüber dem Rückerstattungsverlangen des Beklagten kann sie sich dabei nach § 49a Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW nicht gemäß § 49a Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW i. V. m. den §§ 812 ff. BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil sie wusste, dass die Fördermittel in diesem Umfang nicht dem Förderzweck zu Gute gekommen sind. 57 Der Widerrufsbescheid vom 5. Oktober 2001 erweist sich hingegen nur als rechtmäßig, soweit der Beklagte dort die der Firma H zuletzt in Gestalt des Bescheides vom 5. Juli 2001 noch in Höhe 542.984,62 DM bewilligten Fördermittel im Umfang von weiteren 114.164,27 DM widerrufen hat; diese Summe setzt sich dabei - bezogen auf die Module I bis III sowie V und VI - zusammen aus 40.166,72 DM (Module III und VI) an Teilnehmergeldern und (Module I bis III sowie V und VI) Zuschüssen zu Maßnahmekosten in Höhe von 73.997,55 DM. 58 Im Sinne des § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG NRW zweckwidrig verwandt sind insoweit einerseits die als Teilnehmergelder (40.166,72 DM) bewilligten Fördermittel, die auf die Module III und VI im Zeitraum vom 1. Juni 2001 bis zum 25. Juni 2001 entfielen. Nachdem die Firma H - wie oben dargelegt - nach dem 31. Mai 2001 keine Gelder mehr an die Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme ausgezahlt hat, sind ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Module III und VI der Qualifizierungsmaßnahme weder das für diesen Zeitraum bewilligte Unterhaltsgeld (2 x 14.750,05 DM) noch das auf diese Zeitspanne entfallenden Qualifizierungsgeld (2 x 5.333,31 DM) ihrer Zweckbestimmung zugeführt worden. 59 Andererseits fehlt es darüber hinaus an der zweckentsprechenden Verwendung von 73.997,55 DM als Teilbetrag des bewilligten Zuschusses zu den in den Modulen I bis III sowie V und VI geförderten Maßnahmekosten. Auch ohne dass es insoweit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedarf steht diesbezüglich fest, dass die Firma H gegenüber den Teilnehmern an der Qualifizierungsmaßnahme jedenfalls im Umfang von 10 Wochenstunden ihrer sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Ausbildungsverpflichtung von 42 Stunden in der Woche nicht nachgekommen ist. 60 Dem Förderantrag folgend lag der Zuwendungsentscheidung des Beklagten ein Ausbildungsangebot der Firma H von insgesamt 1.970 Stunden bzw. 42 Wochenstunden je Teilnehmer zu Grunde. Dabei sollten die 1.057,5 Stunden an theoretischen Unterricht und die 912,5 Stunden an praktischer Ausbildung von Dozenten erbracht werden, deren Beschäftigung im Umfang von ebenfalls 42 Stunden in der Woche vorgesehen war. Abweichend hiervon sind den Teilnehmern der Qualifizierungsmaßnahme aber in der Woche allenfalls 32 Stunden an theoretischem Unterricht und praktischer Ausbildung zu Teil geworden. Nach dem - insoweit allerdings nicht durchweg einheitlichen - Vortrag zur Klagebegründung entfielen von den 42 Wochenstunden aber mindestens 10 Stunden auf die eigenverantwortliche Vor- bzw. Nachbereitung des Unterrichts durch die Teilnehmer selbst. In diesen Zeiten haben die Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme weder theoretischen Unterricht noch eine praktische Ausbildung im Sinne des bezuschussten Ausbildungsangebots erhalten. Denn nach Angaben der Firma H hat sich das den Maßnahmeteilnehmern unterbreitete Schulungsangebot nicht auf die Zeiten der Vor- bzw. Nachbereitung des Unterrichts erstreckt. Dieser Vortrag der Firma H aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren stimmt dabei insoweit nicht nur mit dem Ergebnis der Befragung verschiedener Kursteilnehmer durch den Beklagten überein, sondern deckt sich auch mit dem Umstand, dass die Firma H nach ihren Angaben für solche Zeiten als Aushilfsdozenten Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme beschäftigt hat, deren Tätigkeit nicht aus Fördermitteln vergütet worden ist. 61 Blieb danach das den Teilnehmern der Qualifizierungsmaßnahme durch die Firma H offerierte Ausbildungsangebot für die Module I bis III sowie V und VI um 10 Stunden oder 23,81 % hinter dem im Förderantrag angegebenen Schulungsangebot von 42 Wochenstunden zurück, sind in diesem Umfang auch die bewilligten Zuschüsse zu den Maßnahmekosten nicht zweckentsprechend verwandt. Dies gilt hinsichtlich der Module I, III, V und VI bei einer Gesamtzahl von 1.343 Teilnehmerstunden für (1.343 Stunden x 23,81 % =) 319,77 Teilnehmerstunden und damit für (319,5 Stunden x 20 Teilnehmer x 9,90 DM x 95%=) 60.097,95 DM und bei 328 Teilnehmerstunden im Modul II für weitere (328 Stunden x 23.81 %=) 78,09 Stunden und damit (78 Stunden x 20 Teilnehmer x 90 % =) 13.899,60 DM. 62 Verfizierbare und / oder der weiteren Sachverhaltsaufklärung zugängliche Anhaltspunkte für eine noch weitergehende zweckwidrige Verwendung von Fördergeldern bietet der Sachverhalt nicht. Der Vortrag des Beklagten, den Teilnehmern der Qualifizierungsmaßnahme sei jedenfalls ein Ausbildungsangebot von nicht mehr als 20 Stunden in der Woche unterbreitet worden, erschöpft sich in einer Behauptung, für die verlässlich schon im Ansatz nichts spricht. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich insbesondere aus der Befragung einiger Kursteilteilnehmer durch den Beklagten nicht. Soweit diese überhaupt (kritische) Angaben zur Unterrichtsgestaltung während der Qualifizierungsmaßnahme gemacht haben, beschränken sich die Einlassungen im Wesentlichen auf den oben als förderschädlich bereits berücksichtigten Umstand, dass die Vor- und Nachbereitungszeiten für den Unterricht nicht durch Dozenten, sondern - wenn überhaupt - allenfalls von Teilnehmer als Aushilfsdozenten begleitet worden sind. Im Übrigen bieten die dem Beklagten gegenüber getätigten Aussagen der Kursteilnehmer über teilweise verspäteten Unterrichtsbeginn oder großzügig bemessene Pausen an den Schulungstagen keinen Ansatz für einen weiteren Unterrichtsausfall, dessen Maß sich quantifizieren ließe. Ihre Vernehmung als Zeugen kam daher nicht in Betracht. 63 Als im Ergebnis nicht förderschädlich erweist sich auch die Ausgestaltung der Qualifizierungsmaßnahme in den Modulen III und VI, soweit dort in der Zeit vom 6. Juni 2001 bis zum 25. Juni 2001 der Anteil an Unterricht zu Gunsten der Projektarbeit auf täglich zwei Stunden reduziert worden ist. Eine zweckwidrige Verwendung von Fördergeldern scheidet hier ungeachtet der Tatsache aus, dass die ursprünglich geplante Kompensation des Unterrichtsausfalls tatsächlich nicht stattgefunden hat. Denn der gewährte Zuschuss zu den Maßnahmekosten umfasst nach der Förderentscheidung des Beklagten nicht nur die Erteilung theoretischen Unterrichts, sondern auch die Zeiten der durch Dozenten begleiteten praktischen Ausbildung. Ein Verstoß gegen sonstige Bewilligungsbestimmungen durch die Gestaltung des Schulungsangebots in dem Zeitraum vom 6. Juni 2001 bis zum 25. Juni 2001 ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 64 Offen bleiben kann schließlich, ob und inwieweit der Firma H im Sinne des § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG NRW durch den Beklagten auch Verstöße gegen Auflagen zu der Bewilligungsentscheidung zur Last gelegt worden sind und ob ihr solche Verstöße tatsächlich zur Last fallen. Denn ein Widerruf der Bewilligungsentscheidung, der über den vorbezeichneten Umfang hinaus geht, erwiese sich - wie noch zu zeigen sein wird - selbst dann als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, wenn er auf der Tatbestandsseite neben der Zweckverfehlung auch auf solche Auflagenverstöße gestützt wäre. 65 Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, dessen Regelung nach der aufgehobenen Förderentscheidung sowohl nach Zeitabschnitten als auch nach den Fördergegenständen und innerhalb der einzelnen Fördergegenstände ebenso nach der jeweiligen Subventionshöhe teilbar ist, erweist sich hinsichtlich der Ausübung des Ermessens nur in Höhe des Teilbetrages als rechtsfehlerfrei, der die nach Maßgabe der obigen Feststellungen nicht zweckentsprechend verwandten Fördergelder umfasst; im Übrigen ist die Widerrufsentscheidung ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO). 66 Soweit feststeht, dass die Firma H Fördergelder zweckwidrig verwandt hat, hat der Beklagte sein Widerrufsermessen schon aus den Gründen, die im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Ermessensbetätigung im Widerrufsbescheid vom 5. Juli 2001 dargelegt worden sind, rechtsfehlerfrei ausgeübt; zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen dort verwiesen. Der weitergehende Widerruf ist rechtsfehlerhaft, weil es an einer genügenden Abwägung der Gründe fehlt, die für und wider eine solche Entscheidung sprechen. 67 Die in dem Widerrufsbescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N allein angestellte Ermessenserwägung, angesichts der zweckwidrigen Verwendung von Fördergeldern überwiege der Grundsatz der sparsamen und gerechten Mittelverwendung das Vertrauen der Firma H in den Fortbestand der Förderentscheidung, trägt jedenfalls hier als zu Lasten des Subventionsnehmers indizierte Ermessensausübung den Widerruf in voller Höhe nicht. Soweit die Zuwendung durch die Firma H dem Förderzweck entsprechend verwandt worden ist, fehlt es der Ermessensbetätigung des Beklagten an Erwägungen, die erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen seiner Meinung nach der Widerruf auch hinsichtlich dieser Fördergelder angezeigt war. Solche Erwägungen waren hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Für die Annahme einer im Wege der Ermessensreduzierung zum vollständigen Widerruf verpflichtenden Entscheidung des Beklagten spricht nichts. Denn einerseits haben die zu etwas mehr als 70 % und damit in nicht unbeträchtlichem Umfang zweckentsprechend an die Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme weiter geleiteten und von ihnen verbrauchten Unterhalts- und Qualifizierungsgelder tatsächlich bestimmungsgemäß zu deren Existenzsicherung während eines jedenfalls nicht unbedeutenden Zeitraums beigetragen. Andererseits liegt es im Hinblick darauf, dass von den als Zuschuss zu den Maßnahmekosten bewilligten Geldern lediglich ein Anteil von ca. knapp 35 % nicht zweckentsprechend eingesetzt worden ist, nicht ohne weiteres auf der Hand, dass die Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme notwendig das geförderte Ausbildungsziel völlig verfehlt haben. Dies gilt um so mehr, als es nach dem vom Beklagten bewilligten Ausbildungskonzept der Firma H für den Qualifizierungserfolg der Teilnahme einer zu qualifizierenden Person an der Ausbildungsmaßnahme über den gesamten Förderzeitraum hinweg nicht bedurft hat. 68 Nur ergänzend und ungeachtet der Tatsache, dass der Beklagte nach den Gründen für die Ermessensbetätigung, die der angefochtenen Entscheidung auch nach seinem bestätigenden Vortrag im Klageverfahren zu Grunde liegen, etwaige Auflagenverstöße nicht entscheidend zu Lasten der Firma H in seine Ermessensentscheidung eingestellt hat, ist darauf hinzuweisen, dass er bei einer (auch) auf Auflagenverstöße der Firma H gestützten Widerrufsentscheidung die vorbenannten Umstände ebenfalls in seine Ermessensentscheidung einzustellen verpflichtet gewesen wäre. 69 Zu Recht hat der Beklagte danach gemäß § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW mit dem Widerrufsbescheid vom 5. Oktober 2001 nur einen Erstattungsbetrag auf 114.164,27 DM festgesetzt, weil er die Förderentscheidung nur in diesem Umfang rechtmäßig widerrufen worden ist. Auch hier kann sich die Firma H dem Rückzahlungsverlangen des Beklagten (§ 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW) nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil sie die zum (Teil-)Widerruf führenden Umstände kannte (§ 49a Abs. 2 S. 2 i. V. m. S. 1 VwVfG NRW). 70 Die Kostenentscheidung ergibt sich § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO, 709 ZPO. 71