Der Beklagte wird unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 23. Oktober 2002 und des Widerspruchsbescheides der Beigeladenen vom 18. August 2003 verpflichtet, dem Kläger die Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines 1 ½ - bis zweigeschossigen Einfamilienhauses ohne Garage auf den Grundstücken in N, G1, Flur 47, Flurstücke 29 und 228 nach Maßgabe seiner Bauvoranfrage vom 26. Juli 2002 in der konkretisierten Fassung vom 6. April 2005 zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer der an der Straße B (früher: I) in N gelegenen Grundstücke (G1, Flurstücke 29 und 228). Er beabsichtigt, im rückwärtigen (östlichen) Bereich dieser Grundstücke ein Einfamilienhaus zu errichten. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Sie sind im westlichen, an die Straße B angrenzenden Bereich mit Wohnhäusern bebaut: Auf dem Flurstück 228 (B 43 und 45) befindet sich ein Doppelhaus mit zwei Garagen (frühere postalische Bezeichnung: I 15 c und 15 d); das Flurstück 29 ist ebenfalls mit einem Doppelhaus (früher: I 12 b und 12 c) bebaut, das von einer von der Straße B in östliche Richtung abzweigenden Stichstraße erschlossen wird (Flurstück 20). An die östliche Doppelhaushälfte schließt sich in östliche Richtung eine Terrasse und eine ausgedehnte, zu Gartenzwecken genutzte Freifläche an. Ebenfalls der Gartennutzung dient die sich an das Doppelhaus auf dem Flurstück 29 anschließende Freifläche. Im Osten grenzen beide Grundstücke an weitläufige landwirtschaftliche Freiflächen an. Von der nördlich angrenzenden Bebauung auf den Flurstücken 17, 204 und 213 werden die Antragsgrundstücke durch die Wegeparzelle 20 getrennt. Das Flurstück 213 (B 37, früher: I 12 a) ist mit einem Wohnhaus bebaut; auf dem Nachbargrundstück (Parzelle 204) befindet sich eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle; die heutige Nutzung ist unklar; das Wohnhaus auf dem Flurstück 17 steht leer. Südlich der Antragsgrundstücke liegen Freiflächen, auf denen sich allenfalls vereinzelte Schuppen befinden. Teilweise werden diese Flächen als Hausgärten, teilweise zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt; die Freifläche auf dem südlich an die Antragsgrundstücke angrenzenden Flurstück 31 ist verwildert. Auf der Westseite der Straße B befinden sich Wohnhäuser, eine Kapelle und (ehemalige) landwirtschaftliche Hofstellen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeiten und ihrer Bebauung wird auf das in den Akten befindliche Kartenmaterial, die Luftbilder sowie die Niederschrift über den Ortstermin verwiesen. Der Kläger beantragte unter dem 26. Juli 2002 die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses mit einer Garage. Der Standort des Baukörpers ergibt sich aus dem in der Bauakte befindlichen Ausschnitt aus der Flurkarte. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 lehnte der Beklagte die Erteilung des Vorbescheides ab. Zur Begründung führte er aus, die planungsrechtliche Beurteilung des Antragsgrundstücks richte sich nach § 35 BauGB. Als nichtprivilegiertes Vorhaben sei das Vorhaben im Außenbereich unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans und lasse die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Mit seinem Widerspruch vom 11. November 2002 machte der Kläger im Wesentlichen geltend, sein Vorhaben liege im Innenbereich und füge sich in die vorhandene Bebauung in der Umgebung ein. Eine entsprechende Auskunft sei ihm von einer Mitarbeiterin des Fachbereichs Bauordnung und Denkmalschutz vor Erwerb des Grundstücks mit der Flurstücksbezeichnung 228 erteilt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2003 - zur Post gegeben am 20. August 2003 - wies die Beigeladene unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides den Widerspruch zurück. Der Kläger hat am 24. September 2003 Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt. Im Verlaufe des Klageverfahrens hat er klargestellt, dass es ihm um die planungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens geht, weil er geklärt wissen möchte, ob er einen Baukörper an dem von ihm angegebenen Standort errichten darf. Er hat erklärt, sowohl die Zulässigkeit des Standortes der Garage als auch Erschließungsfragen ausklammern zu wollen. Zur Zulässigkeit der Klage trägt er vor, den Widerspruchsbescheid erst verspätet erhalten zu haben, weil er unter der Anschrift Istraße 11 a" abgesandt worden sei. Da es in N eine Ier Straße" gebe, die mit der Straße I" häufig verwechselt worden sei, sei die Straße I" kürzlich in B" umbenannt worden. Er gehe davon aus, dass es bei der Zustellung des Widerspruchsbescheides ebenfalls zu einer Straßenverwechslung und überdies zu einem Irrtum bei der Hausnummer gekommen sei, zumal seine Schwiegermutter, die unter der Anschrift I 11 a" gewohnt habe, den Bescheid nach ihrer Erinnerung am 28. August 2003 in ihrem Briefkas-ten vorgefunden habe. Seine postalische Anschrift habe I 12 b gelautet. Da der Widerspruchsbescheid erst nach dem 28. August 2003 in seinen Machtbereich gelangt sei, sei die Klage rechtzeitig erhoben worden. Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. Oktober 2002 und des Widerspruchsbescheides der Beigeladenen vom 18. August 2003 zu verpflichten, ihm einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines 1 ½ - bis zweigeschossigen Einfamilienhauses ohne Garage auf den Grundstücken in N, G1, Flur 47, Flurstücke 29 und 228, an dem von ihm in der Bauvoranfrage vom 26. Juli 2002 in der konkretisierten Fassung vom 6. April 2005 angegebenen Standort zu erteilen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, das Vorhaben liege im Außenbereich. Dies gelte auch für das Haus auf dem nördlich gelegenen Flurstück 213, das 1982 genehmigt worden sei. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Berichterstatterin hat die örtlichen Verhältnisse am 5. April 2005 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift über den Ortstermin verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, des Kartenmaterials und der Luftbilder ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 87 a Abs. 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Sie ist insbesondere nicht verspätet erhoben worden, weil der Kläger die einmonatige Klagefrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheides gewahrt hat (§ 74 Abs. 1 und 2 VwGO). Da der Widerspruchsbescheid der Beigeladenen durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde, galt er gemäß § 1 LZG NRW i.V.m. § 4 Abs. 1 VwZG grundsätzlich mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post am 20. August 2003, also dem 23. August 2003, als zugestellt; eine Ausnahme macht die Regelung dann, wenn das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zugang zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Der Widerspruchsbescheid war mit der Anschrift Istraße 11 a" versehen, obgleich die postalische Anschrift des Klägers seinerzeit I 12 b" lautete. Der Kläger hat plausibel dargelegt, dass es seiner Auffassung nach sowohl zu einer Straßen- als auch einer Hausnummernverwechslung gekommen sei; jedenfalls sei der Widerspruchsbescheid erst am 28. August 2003 bei seiner unter H 11 a" wohnenden Schwiegermutter zugestellt worden. Dem ist der Beklagte, der nach der vorgenannten Vorschrift im Zweifel den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen hat, nicht entgegengetreten, so dass davon auszugehen ist, dass der Widerspruchsbescheid erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post zugegangen ist. Ob als Zustellungszeitpunkt der 28. August 2003 oder ein noch späterer Zeitpunkt anzusehen ist, in dem der Bescheid in den Verfügungsbereich des Klägers gelangte, kann dahinstehen, weil die am 24. September 2003 erhobene Klage bei dem geschilderten Geschehensablauf jedenfalls rechtzeitig erhoben worden ist. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2002 und der Widerspruchsbescheid der Beigeladenen vom 18. August 2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides, weil seinem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegenstehen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Alleiniger Gegenstand des vorliegenden Verpflichtungsantrages ist nach der Klarstellung des Klägers im Ortstermin vom 5. April 2005 sowie im nachfolgenden Schriftsatz vom 6. April 2005 die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens - Errichtung eines 1 ½ - bis zweigeschossigen Einfamilienhauses -, insbesondere die Frage, ob er sein Vor-haben an dem von ihm angegebenen Standort verwirklichen kann. Mit diesem vom Kläger festgelegten Verfahrensgegenstand und den von ihm eingereichten Unterlagen kann eine Aussage darüber getroffen werden, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Zur Bescheidungsfähigkeit einer Bauvoranfrage vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 558/02 -, NVwZ-RR, 558 ff.. Hinsichtlich der vom Kläger zur Entscheidung gestellten Fragen ist das Vorhaben planungsrechtlich zulässig, weil es sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Hingegen richtet sich die Zulässigkeit weder nach § 30 BauGB, weil das Antragsgrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, noch nach § 35 BauGB, weil es sich nicht im Außenbereich befindet. Das Grundstück des Klägers gehört zu einem Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB. Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein fester Maßstab für die Zahl der Gebäude, die für die Annahme eines gewissen Gewichts erreicht sein muss, lässt sich nicht aufstellen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Siedlung innerhalb der Siedlungsstruktur der weiteren Umgebung infolge ihrer Größe ein derartiges Gewicht besitzt, dass sie sich neben den benachbarten Siedlungsschwerpunkten als selbständige Siedlungseinheit behauptet. Die Anforderung der organischen Siedlungsstruktur dient in Abgrenzung zur unerwünschten Splittersiedlung der nach der Siedlungsstruktur angemessen Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs. An einer solchen Angemessenheit fehlt es etwa bei einer regellosen Bebauung und - soweit dies nicht ausnahmsweise der herkömmlichen Siedlungsstruktur entspricht - bei einer bandartigen oder einzeiligen Bebauung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 (26 f.), vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80; vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 -, BRS 42 Nr. 94; OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 1988 - 7 A 984/87- . Ausgehend hiervon lässt bereits die Anzahl der vorhandenen Bauten - in I mindestens 40 Wohnhäuser und landwirtschaftliche Hofstellen sowie allein an der Straße B ca. 25 Gebäude - auf das Bestehen eines Ortsteils schließen. Die Gebäude stehen auch nicht in einem nur lückenhaften oder regellosen Zusammenhang, sondern innerhalb eines den Eindruck der Geschlossenheit erweckenden Siedlungskomplexes, der durch (ehemalige) landwirtschaftliche Gehöfte und Wohnhäuser gekennzeichnet ist und von landwirtschaftlichen Freiflächen umgeben ist. Damit handelt es sich gerade nicht um eine unerwünschte Streubebauung im Außenbereich. Der Bebauung kommt außerdem im Verhältnis zu anderen Siedlungskomplexen der Stadt N bereits das erforderliche Gewicht zu; denn insbesondere im südlichen und südwestlichen Randbereich N befinden sich außer I noch weitere kleinere Ortschaften, die historisch gewachsen sind. Insbesondere diesen gegenüber kann sich die Ansiedlung I als selbständige Siedlungseinheit behaupten, ohne dass sie nur einen völlig untergeordneten Charakter hätte. Das Antragsgrundstück nimmt mit der vom Kläger geplanten Bebauung nach dem dem Gericht vorliegenden Karten- und Fotomaterial und dem Eindruck aus dem Ortstermin überdies am Bebauungszusammenhang an der Straße B teil. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist maßgeblich, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang noch angehört. Hierüber ist allerdings nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhaltes zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden Beurteilung sind die tatsächlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie darüber hinaus bestimmte topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse oder dergleichen). So kann auch eine Straße oder ein Weg je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40/87 -, BRS 50 Nr. 72, ständige Rechtsprechung. In Anwendung dieser Grundsätze ist der vom Kläger für eine Bebauung vorgesehene Teil seines Grundstücks dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen. Die zusammenhängende Bebauung endet im Norden des Antragsgrundstücks am Haus B 37 (Flurstück 213). Dieses liegt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bereits im Außenbereich, sondern bildet im Anschluss an die beiden Nachbarhäuser auf den Parzellen 204 und 17 als letzter Baukörper, an dem in aller Regel der Bebauungszusammenhang endet, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, BRS 63 Nr. 99, den Ortsrand von I. Mit der Genehmigung dieses (nicht privilegierten) Wohnhauses im Jahre 1982 hat der Beklagte selbst die Grenze zum Außenbereich verschoben. In der gleichen Ortsrandlage wird sich das vom Kläger geplante Wohnhaus im Anschluss an das auf dem Flurstück 29 bereits vorhandene Doppelhaus befinden, dessen Bautiefe die des Hauses B 37 nicht überschreitet und das ebenso wie dieses über die in von der Straße B nach Osten abknickenden Stichstraße (Parzelle 20) erschlossen wird. Damit runden diese beiden Häuser den östlichen Ortsrand von I ab. Durch Wohnhäuser in vergleichbaren Ausmaßen und Höhen ist die Straße B - neben landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Gebäuden - geprägt. Sie ist auf beiden Seiten zwar aufgelockert, aber nahezu durchgehend bebaut, bis sie im süd-westlichen und nordöstlichen Bereich in den Außenbereich übergeht. Die Bebauung einschließlich der auf der Stichstraße befindlichen Gebäude vermittelt den Eindruck der Geschlossenheit. Erst die im Südwesten und Nordosten der Straße B sowie im Osten der Stichstraße an die bebauten Grundstücke angrenzenden landwirtschaftlichen Freiflächen beenden den Bebauungszusammenhang. Die Stichstraße hat keine gebietstrennende Wirkung in dem Sinne, dass nur die nördlich davon liegenden Grundstücke noch dem Innenbereich zuzuordnen wären; denn dieser Weg stellt schon wegen seiner geringen Breite von ca. 5 m und auch nach dem optischen Eindruck aus dem Ortstermin keine Zäsur dar. Ist das Antragsgrundstück mit dem Standort des klägerischen Vorhabens mithin noch dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen, so richtet sich die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB, dessen Voraussetzungen hinsichtlich der vom Kläger festgelegten Fragen erfüllt sind. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der Nutzung in den Rahmen ein, der aus der maßgeblichen Umgebung hervorgeht. Die nähere Umgebung ist - wie dargelegt - durch Wohnhäuser und landwirtschaftliche Hofstellen geprägt. In diesen Rahmen fügt sich das geplante Wohnhaus des Klägers ein. Gleiches gälte, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem Dorfgebiet entspräche (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, denn in dieser befinden sich vorwiegend 1 ½- bis zweigeschossige Wohnhäuser in offener Bauweise. Schließlich hält sich das Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb des aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens. Denn es soll es in einer gedachten Verlängerung des Standortes des Hauses B 37, das nach den vorstehenden Ausführungen die nähere Umgebung mitprägt, errichtet werden und insbesondere dessen Bautiefe in östliche Richtung nicht überschreiten. Anhaltspunkte dafür, dass das im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt sein könnte, bestehen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.