Urteil
35 K 2522/04.O
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:0502.35K2522.04O.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Dienstherr trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Dienstherr trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen. Gründe: I. Der am 0.0.1959 geborene Beamte trat nach Erlangung des Abiturs am 1. Oktober 1979 in den Polizeidienst des Landes Nordrhein - Westfalen ein. Seit dem 9. September 1986 ist er Beamter auf Lebenszeit. Letztmals wurde er zum Polizeihauptmeister (A 9) befördert. Die dienstlichen Leistungen des Beamten wurden in den Beurteilungen von 1982, 1985 und 1990 mit durchschnittlich bewertet. Eine am 10. März 1995 abgefasste, vom Beamten allerdings erst am 25. September 2000 zur Kenntnis genommene Beurteilung endet mit "unter dem Durchschnitt". Es heißt darin, dass er nicht willens sei, seine vorhandenen Fähigkeiten einzusetzen, eigennützig und nicht einsatzbereit sei und sich über Kollegen lustig mache, die sich ohne Zusage von persönlichen Vorteilen, bereit zeigten, unliebsame Tätigkeiten zu übernehmen. Die anschließende Beurteilung vom 19. Februar 2000 hält die Leistungen des Beamten für "voll den Anforderungen" entsprechend. Eine im Laufe des Verfahrens abgegebene formlose Beurteilung kommt zu dem Ergebnis, der Beamte bleibe mit seinen dienstlichen Leistungen im unteren Bereich seiner durchaus vorhandenen Möglichkeiten. Sein in der PI Süd gezeigtes Verhalten sei nicht von besonderem Pflichtbewusstsein oder herausragender Leistungswilligkeit geprägt. Der Beamte wurde zuletzt im Streifendienst der Polizeiwache N verwendet. Wegen der hier in Rede stehenden Vorwürfe wurde mit Verfügung vom 4. April 2001 des Landrats N1 als Kreispolizeibehörde (im folgenden: der Landrat N1) gegen den Beamten ein Dienstleistungsverbot gemäß § 63 Abs. 1 LBG und ein Verbot gemäß § 190 LBG ausgesprochen. Am 25. Mai 2001 enthob der Landrat N1 den Beamten gemäß § 91 DO NW vorläufig des Dienstes und ordnete gemäß § 92 DO NW die Einbehaltung von zwanzig vom Hundert seiner Dienstbezüge an. Der Beamte ist ledig. Er hat eine bei der Mutter lebende sechzehnjährige Tochter, der er zum Unterhalt verpflichtet ist. Der Beamte bezieht Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9, die nach dem Stand April 2004 netto etwa 1600 Euro betragen. II. Mit Ausnahme der hier in Rede stehenden Vorwürfe ist der Beamte disziplinar- und strafrechtlich nicht vorbelastet. Durch Urteil des Amtsgerichts T vom 6. Dezember 2001 (24 Ds 130 Js 678/01 So 455/01) wurde der Beamte wegen Betruges und Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 80 DM verurteilt. Nach Berufung durch den Beamten wurde das erstinstanzliche Urteil durch das Landgericht X mit Urteil vom 2. August 2002 (29 Ns 130 Js 678/01 - 26/02 IX) dahin abgeändert, dass er wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt wurde. Nach dem Abbruch durchgeführter Vorermittlungen leitete der Landrat N1 mit Verfügung vom 8. Mai 2001 gegen den Beamten wegen des Verdachts des Betruges und wegen des Verdachts der Beeinflussung von Zeugenaussagen das förmliche Disziplinarverfahren gemäß § 33 DO NW ein, das er gemäß § 17 DO NW bis zum Abschluss des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens aussetzte. Mit Verfügung vom 10. September 2001 wurde das förmliche Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs, der Beamte habe das Magazin seiner Dienstwaffe mit Munition geladen gehabt, die gemäß den einschlägigen Richtlinien als Einsatzmunition nicht zugelassen sei, erweitert. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2002 ordnete der Landrat N1 die Fortsetzung des ausgesetzten Disziplinarverfahrens an und bestellte Regierungsdirektorin T1 zur Untersuchungsführerin in einem durchzuführenden Untersuchungsverfahren. Die nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens, in deren Verlauf der Beamte gehört wurde, bei Gericht am 13. April 2004 eingegangene Anschuldigung legt dem Beamten zur Last, ein Dienstvergehen gemäß §§ 57, 58, i. V. m. 83 Abs. 1 LBG begangen zu haben, indem er im Mai 1997 und im Juni 1997 in zwei Fällen Beihilfe zu Betrugshandlungen zum Nachteil von Versicherungsgesellschaften geleistet und im Juni 2001 nicht zugelassene Munition unerlaubt in seiner Dienstwaffe getragen habe. Der Disziplinarkammer haben die Personalakten des Beamten, einschließlich der Disziplinarvorgänge, vorgelegen. III. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ist von dem dem Urteil des Landgerichts X vom 2. August 2002 zugrundeliegenden Sachverhalt (Beihilfe zum Betrug vom 9. Mai 1997) und dem dort teilweise in Bezug genommenen Sachverhalt des Urteils des Amtsgerichts T vom 6. Dezember 2001 (Beihilfe zum Betrug vom 16. Juni 1997) auszugehen. Es heißt hier: "Mitte der 90-er Jahre wurde gegen den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz über einen Zeitraum von 4 ½ Jahren ermittelt. Obwohl das Verfahren schließlich mit einem Freispruch endete, war der Angeklagte zwischenzeitlich von Beförderungen ausgeschlossen und fühlte sich zudem auf seiner damaligen Dienststelle in M gemobbt. Lediglich sein damaliger Kollege X1 trat ihm freundschaftlich gegenüber. ........... Der Zeuge X1, der in der Lage war, Pkw selbst preisgünstig selbst in Stand zu setzen, entschloss sich Anfang Mai 1997 – ohne finanzielle Not, sondern mehr unter dem Gesichtspunkt des "Nervenkitzels" -, Kfz-Unfälle zu fingieren bzw. vorzutäuschen, um von gutgläubigen Versicherungen fiktive bzw. selbst verursachte Schäden ersetzt zu bekommen. Zur Umsetzung seines Plans benötigte er Dritte, die zumindest bereit sein mussten, angebliche Schadensfälle ihrer Versicherung zu melden. U.a. wandte sich X1 am 07.05.1997 mit diesem Ansinnen an den Angeklagten. Dieser erklärte sich, weil er X1 aufgrund dessen vorhergehenden Verhaltens ... zur Dankbarkeit verpflichtet fühlte, bereit, eine allein von X1 vorgegebene Unfallschilderung seiner Haftpflichtversicherung einzureichen und weiterhin an einer von X1 vorgegebenen Schädigung dessen Pkw’s mitzuwirken, um X1 die Erlangung einer – wie er wusste – unberechtigten Ersatzleistung zu ermöglichen. Als Gegenleistung sollte der Angeklagte lediglich Ausgleich seines Prämiennachteils in der Haftpflichtversicherung erhalten. Dementsprechend traf sich der Angeklagte am Tattag mit X1 auf seinem Grundstück. Da der Angeklagte nicht bereit war sein Oldtimer – Motorrad I tatsächlich gegen den Pkw BMW des X1 zu führen, schlug einer der beiden – nicht ausschließbar X1 - mit einer auf dem Grundstück des Angeklagten befindlichen Axt in den Pkw, um so einen Anstoß durch den Lenker des Motorrades vorzutäuschen. Der Angeklagte reichte sodann unter dem Datum des 09.05.1997 die von X1 vorgegebene "normale" Unfallschilderung – Unfall unter Beteiligung des BMW`s X1 und seines Motorrades auf der Cstraße in M – seiner Haftpflichtversicherung E ein. Die Versicherung zahlte darauf an X1 2.784,70 DM. Aufgrund des angeblichen Schadensereignisses wurde der Angeklagte in der - für das Krad I preisgünstigen – Haftpflichtversicherung höhergestuft, was für die kommenden Jahre zu einer geschätzten Prämienmehrbelastung von insgesamt etwa 300 DM führte. Einen entsprechenden Betrag erhielt der Angeklagte von X1. In der Zeit vor dem 12.07.1997 vereinbarte der anderweitig Verfolgte X1 mit dem anderweitig verfolgten I1, einen weiteren Verkehrsunfall vorzutäuschen und gegenüber der Versicherung abzurechnen. Zur Durchführung dieses Vorhabens stellte der Angeklagte den anderweitig Verfolgten X1 und I1 am 12.07.1997 sein Grundstück zur Verfügung. Dort fuhr der gesondert Verfolgte I1 mit seinem VW-Bus XX-XX 000 absichtlich seitlich in den Golf des gesondert Verfolgten X1 mit dem amtlichen Kennzeichen XX – 00000. Die anderweitig Verfolgten I1 und X1 kannten sich über den Kontakt, den der Beamte hergestellt hatte. Der Q-Versicherung gegenüber wurde in der Unfallanzeige, die bei der Versicherung am 16.06.1997 einging, wahrheitswidrig verschwiegen, dass der Unfall abgesprochen war. Die Versicherung zahlte dementsprechend auch 6350,40 DM, von denen der Angeklagte – nicht auszuschließen – nichts erhielt." Gemäß § 18 Abs. 1 DO NW ist die Kammer an diese Feststellungen gebunden. Der Beamte selbst hat sie als zutreffend bezeichnet. Am 5. Juni 2001 wurde die Waffe des Beamten dem stellvertretenden Waffen- und Gerätewart T2 zur Aufbewahrung übergeben. Die Waffe befand sich im entladenen Zustand in der Pistolentasche, das Magazin war mit acht Patronen gefüllt. Beim Entladen des Magazins fanden sich neben vier dienstlich verwendeten Patronen vom Kaliber 9mm x 19mm Sintox drei Patronen Kaliber 9mm x 19mm Luger Leuchtspur rot und eine Patrone Kaliber 9mm x 19mm Geco Bleirundkopf. Letztere Patrone stammte nicht aus dem Behördenbestand und war keine dienstlich zugelassene Munition. Dieser Sachverhalt ist, so wie in der Anschuldigung dargestellt, unstreitig. Der Beamte hat erklärt, er habe diese Munition als letzte Patrone in sein Waffenmagazin eingelegt, weil sie, wie er als Jäger wisse, nicht wieder aus einem getroffenen Körper austrete. Dadurch werde die Gefahr von Querschlägern vermieden. Inzwischen sei auch vergleichbare Munition behördlich zugelassen. V. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beamte durch seine Beihilfe zu zwei Versicherungsbetrügen – die Kammer schließt sich insoweit der strafgerichtlichen Würdigung an - seine ihm aus § 57 Satz 3 LBG obliegende Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes schuldhaft verletzt und damit ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG begangen. Sein Verhalten ist nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet, die Achtung und das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 – 1 D 37.99 -, BVerwGE 112, 19 = NJW 2001, 1080. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt : "Das Verhalten ist ‚geeignet’, Achtung oder Vertrauen zu beeinträchtigen, wenn das Verhalten typischerweise (objektiv gesehen) zu einer Beeinträchtigung führen kann, eine Beeinträchtigung also konkret möglich ist. Das wiederum ist der Fall, wenn das vorgeworfene Verhalten Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Beamte die ihm im Rahmen seines konkret-funktionellen Amtes obliegenden Dienstpflichten nicht oder unzureichend erfüllen wird. Je näher der Bezug seines außerdienstlichen Fehlverhaltens zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, die Achtung und/oder das Vertrauen zu beeinträchtigen, die sein Beruf erfordert. Besteht zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den mit dem konkret-funktionellen Amt einhergehenden Aufgaben kein oder nur ein loser Zusammenhang, ist dieses nicht zur Beeinträchtigung geeignet. Besteht dagegen eine enge Verbindung, z.B. indem ein mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betrauter Polizeibeamter selbst eine Straftat begeht, ist von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen". Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beamte hat zwei Mal durch Beihilfe zum Betrug gegen Strafgesetze verstoßen. Zu den wesentlichen Pflichten eines Polizeibeamten, der kraft seines Amtes dazu berufen ist, Straftaten zu verhindern und zu verfolgen, gehört die Pflicht, nicht selbst gegen strafrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Die Öffentlichkeit, auf deren Mitarbeit die Polizei bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angewiesen ist, reagiert auf Straftaten von Polizeibeamten daher empfindlich. Auch ein außerdienstlicher Verstoß gegen Rechtsnormen, die – wie hier - wichtige Gemeinschaftsinteressen schützen, ist deshalb geeignet, das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstausübung der Berufsbeamten zu erschüttern. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2002, - 2BvR 2257/96 -, DÖD 2003, 37. Die einmalige Verwendung eines Bleirundkopfes widersprach zwar den Richtlinien für Waffen- und Geräteangelegenheiten der Polizei Nordrhein - Westfalen, Stand Juli 1997, und stellte damit einen vorsätzlichen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht gemäß § 57 Satz 2 LBG dar. Dennoch ist das Verhalten mangels disziplinarrechtlicher Relevanz nicht als Dienstvergehen zu bewerten. Da auch der fähigste und zuverlässigste Beamte gelegentlich Fehler macht und Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen ist, stellt nicht jede Nichtbeachtung dienstlicher Weisungen im alltäglichen Arbeitsablauf ein Dienstvergehen dar. Ein solches Handeln ist vielmehr regelmäßig nur dann von disziplinarrechtlicher Relevanz, wenn es sich um persönlichkeitsbedingt wiederholtes oder vorsätzliches Verhalten handelt, also ausgesprochene Widersetzlichkeit oder bewusste Nachlässigkeit darstellt, die im konkreten Einzelfall voraussehbar zu erheblichen Nachteilen geführt hat. Vgl. Köhler/Ratz, Bundesdisziplinarordnung, 2. Auflage 1994, B II 6, Rdnr. 2, mit weiteren Nachweisen. Vorliegend hat der Beamte einen nachvollziehbaren Grund für die Verwendung des Bleirundkopfes dargelegt. Eine Gefährdung seiner eigenen Person bzw. eine Gefährdung unbeteiligter Dritter ist dadurch nicht eingetreten. Der Beamte hat die Kammer im Gegenteil davon überzeugt, dass die in seinem Magazin als letzte Patrone eingelegte und nur in einem Bedarfsfall zu verwendende Munition im Einzelfall größere Sicherheit gewährleistet hätte als die damals verwendete dienstliche Munition. VI. Trotz der festgestellten Dienstpflichtverletzungen war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 DO NW, § 63 Abs. 1 Ziffer 7 DO NW in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Ziffer 2 LDG einzustellen. Das Fehlverhalten des Beamten würde vorliegend höchstens eine Rangherabsetzung rechtfertigen. Auch wenn Betrugshandlungen eines Beamten – wie ausgeführt – wegen der damit verbundenen erheblichen Ansehensschädigung grundsätzlich ein schweres Dienstvergehen darstellen, führen sie nicht automatisch zur Entfernung aus dem Dienst. Vielmehr kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Nur in schweren Fällen außerdienstlich begangenen Betruges ist auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 23. Mai 2003 - 22d A 3039/02.O -, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, NVwZ – RR 2004, 119; ZBR 2004, 396; Jurisweb. Ein solch schwerer Fall liegt hier noch nicht vor. Zwar begeht ein Beamter, der – wie hier - den Betrug von Versicherungen durch aktive Mithilfe bei der Vortäuschung von Verkehrsunfällen und bei der Geltendmachung des Schadens unterstützt, grundsätzlich einen Pflichtenverstoß von erheblichem Gewicht. Er unterstützt damit ein Milieu, dessen Bekämpfung sein ureigenster Auftrag ist. Dadurch beschädigt er sowohl das Vertrauen des Dienstherrn als auch das der Öffentlichkeit in die Uneigennützigkeit und Redlichkeit seiner Amtsführung. Bei ihrer Bewertung, dass der Beamte dennoch für eine Weiterbeschäftigung nicht untragbar ist, hat die Kammer jedoch berücksichtigt, dass er nicht Initiator der beiden Betrugshandlungen war und bei deren Durchführung auch keine Tatherrschaft hatte. Er hat lediglich einen anderen unterstützt und selbst keine wirtschaftlichen Vorteile gehabt. Seine Motivation für die Tatbeteiligung beruhte – wie von ihm selbst erkannt – auf falsch verstandener Freundschaft und nicht auf der Absicht, sich unredlich zu bereichern. Die beiden Betrugshandlungen stehen in engem zeitlichen Zusammenhang. Weder davor, noch in den inzwischen acht Jahren danach, hat sich der Beamte, soweit bekannt, in vergleichbarer Weise fehlverhalten. Es kann ihm deshalb mit dem Strafgericht darin gefolgt werden, dass er sich in der fraglichen Zeit in einer negativen, heute abgeschlossenen Lebensphase befunden hat. Nach alledem ist davon auszugehen, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht in Betracht kommt, sondern höchstens eine Rangherabsetzung gemäß § 10 DO NW auszusprechen gewesen wäre. Dieser Maßnahme steht jedoch § 14 Abs. 1 Ziffer 2 LDG entgegen. Diese Regelung ist wegen der darin enthaltenen Besserstellung eines angeschuldigten Beamten auch auf sogenannte Altfälle anzuwenden, die – wie hier - noch nach bisherigem Recht, also nach der DO NW, abzuwickeln waren. Vgl. zur identischen Regelung des § 14 BDG, BVerwG, Urteil vom 17. März 2004, - 1 D 23/03 -, BVerwGE 120, 218 ff; Jurisweb; ähnlich zu § 14 LDG OVG NRW , Urteil vom 22. Dezember 2004, - 22 d A 4407/02.O Nach § 14 LDG darf auch eine "Zurückstufung", wenn - wie hier - wegen desselben Sachverhalts durch ein Strafgericht bereits eine Strafe verhängt worden ist, nur dann verhängt werden, wenn diese Disziplinarmaßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu wahren. Dabei hängt die Erforderlichkeit einer solchen zusätzlichen Pflichtenmahnung im Einzelfall von einer Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten ab. Es müssen konkrete Umstände die Befürchtung rechtfertigen, er werde der verhängten Kriminalstrafe keinen Einfluss auf seine künftige Lebensgestaltung einräumen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auf Grund der Gesamtumstände des Falles und des persönlichen Eindrucks, den der Beamte in der Hauptverhandlung vermittelte, hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass neben der strafgerichtlichen Verurteilung eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme nicht mehr erforderlich ist, um ihn in Zukunft zu einem pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten. Anhaltspunkte dafür, dass er generell strafunempfindlich wäre, bestehen nicht. Wie bereits ausgeführt, ist der Beamte weder vor, noch nach den in Rede stehenden Taten vergleichbar aufgefallen. Die Tatsache, dass er teilweise schlechte dienstliche Beurteilungen erhalten hat, sind kein Indiz für Strafunempfindlichkeit. Im übrigen ist davon auszugehen, dass die dienstlichen Nachteile, die der Beamte während des Disziplinarverfahrens hat hinnehmen müssen, indem er für mehrere Jahre vom Dienst suspendiert war und um seinen Verbleib im Polizeidienst bangen musste, nachhaltigen Eindruck auf ihn gemacht und zusätzlich zur Pflichtenmahnung beigetragen haben. Es bestehen deshalb keine konkreten Anhaltspunkte für die Gefahr, dass der Beamte sich in Zukunft erneut pflichtwidrig verhalten wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1, § 115 Abs. 1 DO NW.