OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 727/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0420.1L727.05.00
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die vom Gericht so verstandenen Anträge des Antragstellers vom 13. und 19.04.2005, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, auf den Antrag des Antragsstellers vom 23.02.2005 den Wahlvorschlag zu beanstanden und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich über den Antrag des Antragstellers vom 23.02.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden, sind erfolglos, weil sie bereits unzulässig sind. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist zwar der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, da als streitentscheidende Normen solche des Öffentlichen Rechts benannt sind und es nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass diese einschlägig sind. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung der Kammer, dass die rechtliche Kontrolle bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit Wahlen und deren Vorbereitung grundsätzlich einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten ist. Vgl. etwa Beschluss vom 12.09.1999 - 1 L 2634/99 -, NwVBl. 2000, S. 110. Die in jenem Beschluss zum Kommunalwahlrecht gemachten Ausführungen gelten auch für die Landtagswahl. Mit der Annahme oder Zurückweisung von Wahlvorschlägen befasst sich § 21 Abs. 4 LWahlG NW. Darin ist geregelt, wer und unter welchen Voraussetzungen Beschwerde einlegen kann. Die Beschwerdeentscheidung ist gemäß § 21 Abs. 4 S. 5 LWahlG NW für die Aufstellung der Bewerber zur Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus. Ein solches Verfahren kommt sodann gemäß § 1 WahlPrüfG NW durch Einspruch in Gang. Nach Bericht des Wahlprüfungsausschusses (§ 8 WahlPrüfG NW) entscheidet hierüber der Landtag (§ 7 WahlPrüfG NW). Erst danach ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes möglich (§ 10 WahlPrüfG NW). Damit gilt für die Landtagswahl erst recht, was die Kammer zum vorbeugenden Rechtsschutz im Kommunalwahlverfahren ausgeführt hat. Denn während die Kommunalwahl auf Anfechtung vom Verwaltungsgericht (§ 41 KWahlG NW) überprüft wird, ist jene Überprüfung bei Landtagswahlen gemäß Art. 33 Abs. 3 Verf NRW und § 10 WahlPrüfG NW dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Hierzu träte in einen Wertungswiderspruch, wenn das mit der nachträglichen Wahlprüfung nicht befasste Verwaltungsgericht im Vorfeld Festlegungen zum Wahlverlauf treffen könnte, die der Entscheidung des zur abschließenden Auslegung berufenen Verfassungsgerichtshofes faktisch vorgriffen. Allerdings bezeichnet § 21 Abs. 4 S. 5 LWahlG NW lediglich die Beschwerdeentscheidung - nicht sonstige Entscheidungen - ausdrücklich als endgültig. Vor dem Hintergrund weiterer Bewertungen etwa in § 17 Abs. 5 S. 1 LWahlG NW kann jedoch kein Zweifel bestehen, dass der Gesetzgeber bei der Wahl ein System ausschließlich nachträglicher Überprüfung im Wahlprüfungsverfahren verfolgt hat. Die Kammer hat bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Regelungen dieses Inhaltes mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar sind. Durch Bestimmungen, die erst nachträglichen (gerichtlichen) Rechtsschutz vorsehen, soll sichergestellt werden, dass Wahlen, denen in einem demokratischen Gemeinwesen eine herausragende Bedeutung zukommt, gleichzeitig und termingerecht durchgeführt werden können. Dies erfordert, die gerichtliche Kontrolle von Einzelentscheidungen während des Wahlablaufes zu begrenzen und die rechtliche Überprüfung grundsätzlich einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorzuhalten. Vgl. Beschluss der Kammer a.a.O. m.w.N.. Eine einstweilige Anordnung könnte übrigens auch dann nicht ergehen, wenn die zuvor zitierten Bestimmungen für verfassungswidrig gehalten würden. Zwar ist das Gericht grundsätzlich durch Art. 100 GG nicht gehindert, im Eilverfahren eine für nichtig gehaltene nachkonstitutionelle Norm unangewendet zu lassen. Es entspricht indes der Aufgabenverteilung zwischen den Fachgerichten und dem Bundesverfassungsgericht sowie der zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Gesetzgeber, derartigen vorläufigen Rechtsschutz nur zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes zwingend geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht irreversibel vorweggenommen wird. Voraussetzung ist überdies in jedem Fall, dass besonders schwerwiegende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Norm bestehen. Vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 1996 - 1 BvL 39/95 -; Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, S. 382, 389. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Selbst wenn die Anträge zulässig wären, könnten sie in der Sache ebenfalls nicht zum Erfolg führen. Vor dem Hintergrund ausdrücklich gewährter konkret zugeordneter Beschwerdemöglichkeiten (§ 17 und § 21 Abs. 4 LWahlG NW) kann von dem hier geltend gemachten Recht nicht ausgegangen werden. Dabei kann offen bleiben, ob die in das Wahlverfahren eingebundenen Organe Amtspflichten nicht ohnehin nur gegenüber der Allgemeinheit haben. Das Gesetz kennt jedenfalls keinen subjektiv öffentlich rechtlichen Anspruch des Mitgliedes einer Kreisvertreterversammlung gegen einen Wahlleiter, ein von ihm nicht für richtig gehaltenes Ergebnis zu beanstanden. Gäbe es einen solchen Anspruch, dürfte er im Übrigen nur gegen den Kreiswahlleiter zu richten sein. Unabhängig davon, wie sich dessen Kompetenzen zu denen der Landeswahlleiterin abgrenzen (vgl. §§ 9 und 10 LWahlG NW) setzt § 21 Abs. 4 S. 1 LWahlG NW voraus, dass die Zurückweisung mangelhafter Wahlvorschläge im Verhältnis zu Dritten dem Kreiswahlausschuss obliegt. Von alledem abgesehen ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Antragsteller erstrebte Regelungsanordnung zur Abwendung der in § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO bezeichneten Nachteile noch geeignet wäre. Wie der Antragsteller nicht verkennt, würde die Beanstandung durch die Landeswahlleiterin das in § 21 Abs. 4 LWahlG NW beschriebene Verfahren in Gang setzen. Nach S. 3 dieser Bestimmung wären in einer Beschwerdeverhandlung zunächst die erschienenen Beteiligten zu hören. Da die Entscheidung über die Beschwerde spätestens am 30. Tage vor der Wahl getroffen werden muss (d.h. noch vor Ablauf der 16. Kalenderwoche zu ergehen hätte), erschiene eine sachgerechte Vorbereitung der - nach den Vorstellungen des Antragstellers - erneut zu treffenden Entscheidung im Anschluss an die Anhörung mit zeitgerechter Einladung der Abstimmungsberechtigten praktisch nicht mehr möglich. Dieser Zeitdruck ist der Sphäre des Antragstellers zuzurechnen, nachdem die Antragsgegnerin sich bereits am 15.03.2005, d.h. vor gut einem Monat, zu ihrem gegenteiligen Rechtsstandpunkt erklärt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da die erstrebte Entscheidung die Hauptsache hätte vorwegnehmen sollen, ist der volle Ersatzstreitwert angemessen.